Beschluss
Ss 490/90
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rüge, ein abgelehnter Richter habe bei der Entscheidung mitgewirkt (§ 338 Nr. 3 StPO), kann zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und Aufhebung des Urteils führen.
• Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs.1 Nr.3 StPO muss die den Verwerfungsgrund tragenden Umstände so darlegen, dass eine sachliche Nachprüfung möglich ist.
• Die rechtswidrige Zurückweisung eines sachlich begründeten Ablehnungsgesuchs begründet Aufhebungsgründe und erfordert gegebenenfalls Zurückverweisung an ein anderes Gericht oder eine andere Abteilung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Befangenheitsantrags und möglichen Mitwirkens des abgelehnten Richters • Die Rüge, ein abgelehnter Richter habe bei der Entscheidung mitgewirkt (§ 338 Nr. 3 StPO), kann zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und Aufhebung des Urteils führen. • Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs.1 Nr.3 StPO muss die den Verwerfungsgrund tragenden Umstände so darlegen, dass eine sachliche Nachprüfung möglich ist. • Die rechtswidrige Zurückweisung eines sachlich begründeten Ablehnungsgesuchs begründet Aufhebungsgründe und erfordert gegebenenfalls Zurückverweisung an ein anderes Gericht oder eine andere Abteilung. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach §§ 1, 5, 49 StVO zu einer Geldbuße verurteilt. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Augenscheinseinnahme; die Sitzung wurde unterbrochen und fortgesetzt. Zu Beginn der Fortsetzung lehnte das Gericht den Beweisantrag mit der Begründung ab, er sei nach Schluss der Beweisaufnahme gestellt worden. Auf Nachfrage verweigerte die Amtsrichterin Auskunft zu ihrer Rechtsauffassung zu § 246 StPO, woraufhin der Verteidiger die Richterin im Namen des Betroffenen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Das Amtsgericht wies den Befangenheitsantrag nach § 26a Abs.1 Nr.3 StPO als offensichtlich unzulässig zurück und verurteilte den Betroffenen zur Geldbuße. Gegen das Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde mit der Rüge formeller und materieller Rechtsverletzungen. • Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung; die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils. • Das Ablehnungsgesuch wurde fehlerhaft als unzulässig verworfen, weil die Ablehnungsentscheidung die den Verwerfungsgrund tragenden Umstände nach § 26a Abs.2 Satz2 StPO nicht hinreichend darlegte. • Das Revisionsgericht prüft nach den Beschwerdegrundsätzen, ob zur Zeit der Antragstellung ein Ablehnungsgrund vorlag (§ 338 Nr.3 StPO). • Nach Maßgabe des § 24 Abs.2 StPO rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit das Ablehnen eines Richters, wenn bei verständiger Würdigung des bekannten Sachverhalts für den Ablehnenden der Eindruck entsteht, der Richter könne durch eine innere Haltung seine Unparteilichkeit beeinträchtigen. • Die Zurückweisung des Beweisantrags mit der Begründung, er sei nach Schluss der Beweisaufnahme gestellt worden, verstößt gegen den Grundsatz, dass Beweisanträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden können (vgl. § 246 StPO). • Die behelfsmäßige Berufung auf eine Ablehnungsmöglichkeit des OWiG (§ 77 Abs.2 OWiG) greift hier nicht, weil die Voraussetzungen (geringfügige Ordnungswidrigkeit, Grenze der Geldbuße) nicht vorlagen. • Die Kombination aus fehlerhafter Begründung der Ablehnung, der kurzen Verfahrensbehandlung und der ablehnenden Auskunft der Richterin gab dem Betroffenen hinreichend Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln; das Ablehnungsgesuch war daher sachlich begründet. • Wegen der festgestellten Verletzung des Ablehnungsrechts ist nach § 338 Nr.3 StPO Aufhebung geboten und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen; das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Das Amtsgericht Bonn hat das Befangenheitsgesuch unzureichend begründet verworfen, obwohl die Zurückweisung des Beweisantrags und das Verhalten der Richterin bei verständiger Würdigung berechtigten Anlass zu Misstrauen in ihre Unparteilichkeit gaben. Deshalb liegt ein Aufhebungsgrund nach § 338 Nr.3 StPO vor. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.