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Urteil

10 UF 64/90

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben ist und ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann (§ 1565 Abs. 1 BGB). • Eine Scheidung kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres gerechtfertigt sein, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 Abs. 2 BGB). • Die Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens ist maßgeblich; prozeßtaktische Gegenwehr des Antragsgegners schließt eine Scheidung nicht aus. • Bestehende Folgesachen (z. B. Sorge- und Versorgungsausgleich) können eine Zurückverweisung an das Familiengericht erforderlich machen (§ 629b Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Scheidung wegen unzumutbarer Härte trotz nicht abgelaufenem Trennungsjahr • Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben ist und ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann (§ 1565 Abs. 1 BGB). • Eine Scheidung kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres gerechtfertigt sein, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 Abs. 2 BGB). • Die Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens ist maßgeblich; prozeßtaktische Gegenwehr des Antragsgegners schließt eine Scheidung nicht aus. • Bestehende Folgesachen (z. B. Sorge- und Versorgungsausgleich) können eine Zurückverweisung an das Familiengericht erforderlich machen (§ 629b Abs. 1 ZPO). Die Parteien sind verheiratet; die Antragsgegnerin verließ die eheliche Wohnung am 30.09.1989. Beide erklärten bei Anhörungen, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Der Antragsteller stellte beim Amtsgericht den Scheidungsantrag, das Amtsgericht wies ihn zurück. Es bestehen Anhaltspunkte für ein bereits zuvor begonnenes Getrenntleben im Haus; die Antragsgegnerin lebte seit 01.10.1989 in einer neuen Beziehung mit einem Nachbarn. Die Parteien hatten zuvor eine Vereinbarung vom 07.08.1989 über die Aufteilung von Hausrat und Vermögen geschlossen. Beim Familiengericht sind noch Folgesachen, insbesondere Sorge- und Versorgungsausgleich, anhängig. • Die Berufung des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 1, 2 BGB sind erfüllt. • Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit dem Auszug der Antragsgegnerin nicht mehr und ihre Wiederherstellung ist nicht zu erwarten; beide Parteien beabsichtigen die Scheidung, sodass der Scheidungswille als ernsthaft anzusehen ist. • Selbst wenn das Trennungsjahr nicht eindeutig erfüllt ist, rechtfertigt die persönliche Belastung des Antragstellers durch das Verhalten der Antragsgegnerin eine Scheidung wegen unzumutbarer Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB. • Besondere Umstände: die lang andauernde und enge Beziehung der Antragsgegnerin zu einem Dritten, der zeitweise bereits während des gemeinsamen Haushalts bestand, vorherige Trennungen und ein in-flagranti-Vorfall begründen eine erhebliche emotionale Belastung des Antragstellers. • Das Gericht kann die Scheidung nicht selbst aussprechen, weil noch Folgesachen beim Familiengericht anhängig sind; deshalb ist gemäß § 629b Abs. 1 ZPO Zurückverweisung geboten. Die Berufung des Antragstellers ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Amtsgerichts wird aufgehoben, weil die Ehe als gescheitert anzusehen ist und eine Fortsetzung der Ehe dem Antragsteller aus persönlichen Gründen der Antragsgegnerin unzumutbar wäre. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht (Familiengericht) zurückverwiesen; dieses entscheidet auch über die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine inhaltliche Scheidungserklärung konnte nicht selbst ausgesprochen werden, weil beim Familiengericht noch Folgesachen zu klären sind, insbesondere Sorge- und Versorgungsausgleich. Das Gericht stellte den Streitwert mit 6.900,00 DM fest.