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Beschluss

10 UF 109/89

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Beschwerdeverfahren kann als Feriensache erklärt werden, wenn die Entscheidung unmittelbar laufendes Einkommen der Beteiligten betrifft. • Eine Änderung früherer Entscheidungen zum Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 VAHRG vorliegen und die Wertdifferenz die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. • Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich geht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor; ist ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich möglich, scheidet der schuldrechtliche Ausgleich aus. • Bei einer Abänderung sind frühere Billigkeitsentscheidungen (z. B. Kürzung nach § 1587c BGB) grundsätzlich nicht erneut zu prüfen; nur nach Eintritt neuer, nachträglicher Umstände kommt eine Billigkeitsabwägung nach § 10a Abs. 3 VAHRG in Betracht. • Die Rückwirkung einer Abänderung folgt aus § 10a Abs. 7 VAHRG; ein zuvor gestellter Antrag entfällt jedoch, wenn der Antragsteller ihn ausdrücklich für gegenstandslos erklärt hat.
Entscheidungsgründe
Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG; vorrangiger öffentlich-rechtlicher Ausgleich • Das Beschwerdeverfahren kann als Feriensache erklärt werden, wenn die Entscheidung unmittelbar laufendes Einkommen der Beteiligten betrifft. • Eine Änderung früherer Entscheidungen zum Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 VAHRG vorliegen und die Wertdifferenz die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. • Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich geht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor; ist ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich möglich, scheidet der schuldrechtliche Ausgleich aus. • Bei einer Abänderung sind frühere Billigkeitsentscheidungen (z. B. Kürzung nach § 1587c BGB) grundsätzlich nicht erneut zu prüfen; nur nach Eintritt neuer, nachträglicher Umstände kommt eine Billigkeitsabwägung nach § 10a Abs. 3 VAHRG in Betracht. • Die Rückwirkung einer Abänderung folgt aus § 10a Abs. 7 VAHRG; ein zuvor gestellter Antrag entfällt jedoch, wenn der Antragsteller ihn ausdrücklich für gegenstandslos erklärt hat. Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten; Streitgegenstand war die Änderung einer früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Jahr 1984. Die Beteiligte zu 4) beantragte beim Familiengericht Abänderung der früheren Entscheidung zugunsten des Beteiligten zu 2). Das Amtsgericht änderte den Schlussentscheid von 1984 mit Wirkung zum 1.7.1988 und begründete umfangreichere Rentenanwartschaften zugunsten des Beteiligten zu 2) zu Lasten der Beteiligten zu 1) und ihrer Versorgungsträger. Die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) riefen das Rechtsmittel an; das OLG erklärte das Verfahren zur Feriensache und überprüfte die gesetzliche Grundlage und die Rückwirkung. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Änderung wesentlich ist, ob schuldrechtlicher Ausgleich vorausgehen könnte und wie frühere Billigkeitsentscheidungen zu behandeln sind. • Das Verfahren wurde zur Feriensache erklärt, da die Versorgungsfälle eingetreten sind und die Entscheidung das laufende Einkommen unmittelbar beeinflusst (§ 200 GVG-Grundgedanke). • Die Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 VAHRG für eine Abänderung lagen vor; das Amtsgericht hatte zutreffend berechnet, dass dem Beteiligten zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 201,10 DM zuzuerkennen sind, was die Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2 VAHRG erheblich überschreitet. • Die Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich war unzutreffend, weil der öffentlich-rechtliche Ausgleich (einschließlich des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG) vorrangig ist; schuldrechtlicher Ausgleich kommt nur subsidiär nach § 1587f BGB in Betracht und scheidet aus, wenn öffentlich-rechtlicher Ausgleich möglich ist. • Frühere Billigkeitsentscheidungen, insbesondere mögliche Kürzungen nach § 1587c BGB, sind im Abänderungsverfahren nur eingeschränkt erneut zu prüfen: Ist im Erstverfahren keine Kürzung erfolgt, kann im Abänderungsverfahren nicht erneut mit denselben bestehenden Umständen eine Kürzung verlangt werden; nur neue nachträgliche Umstände nach § 10a Abs. 3 VAHRG wären zu berücksichtigen. • Die Abänderung kann nach § 10a Abs. 7 VAHRG zurückwirken; eine frühere Rückwirkung auf den 1.5.1988 wurde jedoch korrigiert, weil der ursprünglich gestellte Antrag durch Erklärung des Beteiligten zu 4) vom 29.6.1988 für gegenstandslos erklärt worden war und somit nicht als Anknüpfungspunkt für Rückwirkung dient. • Die Entscheidung des OLG führte zur teilweisen Abänderung des Amtsgerichtsentscheids: konkrete Übertragungs- und Begründungsbeträge für Rentenanwartschaften wurden neu festgesetzt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden aufgeteilt gemäß § 13a Abs. 1 FGG und Wertfestsetzungsvorschriften. Das OLG Köln hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und den Schlussentscheid des Amtsgerichts vom 6.1.1984 mit Wirkung zum 1.7.1988 abgeändert. Zugunsten des Beteiligten zu 2) werden höhere Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Versorgungsanstalt begründet, weil die Wertänderung erheblich ist und die Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 VAHRG erfüllt sind. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kommt nicht primär in Betracht, weil der öffentlich-rechtliche Ausgleich vorrangig ist. Frühere Entscheidungen über Billigkeitskürzungen bleiben in ihren damals getroffenen Grenzen unberührt; neue, nachträgliche Umstände könnten nur im Rahmen von § 10a Abs. 3 VAHRG berücksichtigt werden. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten wurden größtenteils der Beteiligten zu 1) auferlegt.