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Beschluss

2 Wx 39/88

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §1960 BGB setzt voraus, dass der Erbe aus Sicht des Nachlassgerichts unbekannt ist; eine bloße, nicht weiter begründete Streitlage reicht nicht aus. • Kann das Nachlassgericht ohne umfangreiche Ermittlungen erkennen, wer Erbe ist, ist eine Nachlasspflegschaft nur für den konkret unklaren Erbteil zulässig. • Die Bestellung eines Nachlasspflegers ersetzt nicht die Klärung der Erbfolge im Erbscheinsverfahren; Erbenermittlung gehört nicht zur Aufgabe des Nachlasspflegers, wenn lediglich zwischen zwei Prätendenten zu entscheiden ist.
Entscheidungsgründe
Nachlasspflegschaft nur bei „Unbekanntheit“ des Erben und nur für betroffene Erbanteile • Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §1960 BGB setzt voraus, dass der Erbe aus Sicht des Nachlassgerichts unbekannt ist; eine bloße, nicht weiter begründete Streitlage reicht nicht aus. • Kann das Nachlassgericht ohne umfangreiche Ermittlungen erkennen, wer Erbe ist, ist eine Nachlasspflegschaft nur für den konkret unklaren Erbteil zulässig. • Die Bestellung eines Nachlasspflegers ersetzt nicht die Klärung der Erbfolge im Erbscheinsverfahren; Erbenermittlung gehört nicht zur Aufgabe des Nachlasspflegers, wenn lediglich zwischen zwei Prätendenten zu entscheiden ist. Die Erblasserin und ihr vorverstorbenener Ehemann hatten einen Erbvertrag geschlossen; nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Erblasserin ein Testament, mit dem sie ihre Tochter (Beteiligte zu 2) zur Alleinerbin einsetzte und den Sohn (Beteiligter zu 1) vom Pflichtteil bzw. Erbe ausschließen wollte. In Hessen lief ein Verfahren zur Erbfolge nach dem Vater; in einem Kölner Erbscheinsverfahren beantragte der Beteiligte zu 1. die Feststellung, dass er und die Beteiligte zu 2. je zur Hälfte Erben seien. Der Beteiligte zu 1. beantragte außerdem Nachlassverwaltung. Das Amtsgericht bestellte eine Nachlasspflegerin. Die Beteiligte zu 2. beschwerte sich; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Gegen die Zurückweisung richtete sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2., über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist nach §29 Abs.1 FGG zulässig; die Beteiligte zu 2. ist beschwerdebefugt (§§20 Abs.1, 29 Abs.4 FGG). • Zuständigkeit und Formales: Die Bestellung der Nachlasspflegschaft fällt in die Zuständigkeit des Rechtspflegergesetzes; die Entscheidung des Rechtspflegers vom 13.4.1988 hat mit Außenwirkung eine Nachlasspflegschaft i.S.v. §1960 Abs.2 BGB angeordnet, obwohl die richterliche Verfügung vom 8.4.1988 unwirksam war, weil nur paraphiert und nicht bekanntgegeben. • Rechtliches Gehör: Ein etwaiges vorheriges Gehörsversäumnis ist dadurch geheilt, dass die Beteiligte zu 2. im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (Art.103 Abs.1 GG). • Tat- und Rechtsprüfung zu §1960 BGB: Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil es keinen ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen darüber getroffen hat, weshalb der Erbe im Sinne von §1960 BGB als unbekannt anzusehen sei; eine bloße erhebliche, aber nicht näher begründete Streitlage genügt nicht. • Bekanntheit des Erben: Der Erbe gilt als bekannt, wenn aufgrund der Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, wer Erbe geworden ist; fehlt eine solche Wahrscheinlichkeit oder sind umfangreiche Ermittlungen erforderlich, kann der Erbe als unbekannt gelten. • Beschränkung der Pflegschaft auf betroffene Anteile: Ist nur ein Erbteil unklar, darf die Nachlasspflegschaft nur für diesen Erbteil angeordnet werden; die Ausdehnung auf den unstreitigen Anteil der bekannten Erbin war nicht gerechtfertigt. • Aufgaben des Nachlasspflegers: Die Erbenermittlung gehört nicht in den Wirkungskreis des Nachlasspflegers, wenn lediglich zwei Prätendenten streiten; die Klärung der Erbfolge ist im Erbscheinsverfahren bzw. Prozess zu führen. • Verfahrensfolge: Mangels tatrichterlicher Feststellungen ist die angefochtene landgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist begründet; der Beschluss des Landgerichts Köln vom 6.7.1988 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft nach §1960 BGB nicht hinreichend dargelegt wurden; insbesondere ist nicht geprüft worden, ob der Erbe im Sinne dieser Vorschrift tatsächlich unbekannt ist, und ob die Pflegschaft auf den streitigen Erbteil beschränkt werden muss. Die Bestellung der Nachlasspflegerin zur Erbenermittlung geht über das zulässige Maß hinaus. Die Entscheidung über die Kosten der weiteren Beschwerde wird dem Landgericht übertragen.