Urteil
22 U 235/83
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Regelung, die das Diebstahlsrisiko dem Auftragnehmer zuweist, muss klar erkennen lassen, dass sie auch zur zeitweisen Überlassung zur eigenen Nutzung dienende Hilfsmittel erfasst.
• Überlässt ein Gerüstbauer seine Gerüste dem Auftraggeber zur Nutzung und Bewachung, kann der Auftraggeber nicht ohne deutliche vertragliche Vereinbarung das Diebstahlsrisiko auf den Gerüstbauer abwälzen.
• Hat der Auftraggeber das Diebstahlsrisiko zu tragen, muss derjenige, der sich auf eigene Sorgfaltsmaßnahmen beruft, konkret und substantiiert darlegen und beweisen, welche Schutzvorkehrungen getroffen wurden.
• Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für hinreichende Sicherungsmaßnahmen vor, haftet der Inhaber der Obhut für den Verlust von Gerüstteilen und ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Haftung für den Verlust überlassener Gerüste bei fehlender klarer Risikoüberwälzung • Eine formularmäßige Regelung, die das Diebstahlsrisiko dem Auftragnehmer zuweist, muss klar erkennen lassen, dass sie auch zur zeitweisen Überlassung zur eigenen Nutzung dienende Hilfsmittel erfasst. • Überlässt ein Gerüstbauer seine Gerüste dem Auftraggeber zur Nutzung und Bewachung, kann der Auftraggeber nicht ohne deutliche vertragliche Vereinbarung das Diebstahlsrisiko auf den Gerüstbauer abwälzen. • Hat der Auftraggeber das Diebstahlsrisiko zu tragen, muss derjenige, der sich auf eigene Sorgfaltsmaßnahmen beruft, konkret und substantiiert darlegen und beweisen, welche Schutzvorkehrungen getroffen wurden. • Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für hinreichende Sicherungsmaßnahmen vor, haftet der Inhaber der Obhut für den Verlust von Gerüstteilen und ist zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin überließ der Beklagten Gerüste zur Durchführung von Baumaßnahmen. Die Parteien verwendeten formularmäßige Vertragsbedingungen, in denen Diebstähle bestimmter Materialien dem Auftragnehmer zugewiesen werden sollten. In der Praxis waren die Gerüste der Klägerin zeitweise von der Beklagten oder Dritten gebraucht, ohne dass die Klägerin fortwährend für deren Bewachung sorgte. Teile der Gerüste gingen abhanden, wodurch der Klägerin ein Nachweis schaden von 4.524,98 DM entstand. Die Klägerin verlangte Ersatz dieses Schadens, die Beklagte berief sich auf die verwendeten Vertragsbedingungen und auf ergriffene Schutzmaßnahmen. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Die formularmäßige Regelung (Ziffer I 2 / Ziffer 12 VB) ist nicht klar genug gefasst, um das Diebstahlsrisiko auch für solche Hilfsmittel zuzuweisen, die der Auftragnehmer zur zeitweisen eigenen Nutzung überlässt; der Wortlaut und die typisierende Beispiele erfassen nur Materialien zur Herstellung des Gewerkes. • Auslegungsgemäß knüpft die Bestimmung an die übliche Risikoverteilung bei Bauleistungsverträgen an (§ 644 Abs.1 BGB; VOB/B), wonach der Unternehmer das Risiko für sein zu erstellendes Gewerk und die hierfür notwendigen Materialien trägt, nicht aber für überlassene Gegenstände, die der Auftraggeber nutzt oder in dessen Obhut verbleiben. • Die Klägerin hatte die Gerüste zur Nutzung überlassen; damit durfte sie darauf vertrauen, dass die Beklagte die Obhut und damit das Diebstahlrisiko trägt, soweit nicht eine eindeutige vertragliche Überwälzung geregelt ist. • Zur Überwälzung des Risikos auf die Klägerin hätte die Beklagte bei Vertragsschluss ausdrücklich und klar hinweisen müssen; unklare formularische Bestimmungen gehen zu ihren Lasten. • Die Beklagte hat die ihr obliegenden Entlastungsbeweise nicht erbracht (§§ 280, 282 BGB): sie machte keine konkreten und substanziierten Angaben zu den von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen; allgemeine Hinweise auf Bauüberwachung genügen nicht. • Die Beweisaufnahme ergab keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beklagte ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder auf Hinweise auf Verluste in geeigneter Weise reagiert hat; die Bauleitung wurde hiernach als der Beklagten zurechenbar unterlassend angesehen. • Mangels Nachweis wirksamer Sicherungsmaßnahmen ist die Beklagte für den Verlust der Gerüstteile verantwortlich und zum Ersatz des festgestellten Schadens verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil und weist die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte hat die Klägerin zum Ersatz des durch das Abhandenkommen entstandenen Schadens in Höhe von 4.524,98 DM verurteilt, weil die vertraglichen Regelungen nicht eindeutig das Diebstahlsrisiko auf die Klägerin übertrugen und die Beklagte ihre Entlastungs- und Darlegungslast für ergriffene Sicherungsmaßnahmen nicht erfüllt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich auf die Grundsätze der typischen Risikoverteilung bei Bauverträgen und auf die Anforderungen an klare Vertragsabreden sowie die Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der sich auf eigene Sorgfaltsmaßnahmen beruft.