Beschluss
21 WF 207/82
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ist unzulässig, weil der Beschluss unanfechtbar ist.
• Die Vollziehung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs kann in sinngemäßer Anwendung des § 620e ZPO bis zur Entscheidung über einen Abänderungsantrag ausgesetzt werden.
• Eine Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs ist nach § 620b ZPO analog nur bei wesentlicher Veränderung der bei Vertragsschluss maßgeblichen Verhältnisse zugänglich.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit der Vollzugsaussetzung eines Zwischenvergleichs im Verfahren der einstweiligen Anordnung • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ist unzulässig, weil der Beschluss unanfechtbar ist. • Die Vollziehung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs kann in sinngemäßer Anwendung des § 620e ZPO bis zur Entscheidung über einen Abänderungsantrag ausgesetzt werden. • Eine Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs ist nach § 620b ZPO analog nur bei wesentlicher Veränderung der bei Vertragsschluss maßgeblichen Verhältnisse zugänglich. Die Antragstellerin beantragte im Verfahren der einstweiligen Anordnung Unterhaltsrenten für sich und das gemeinsame Kind. Die Ansprüche wurden in einem gerichtlich protokollierten Zwischenvergleich für vier Monate auf monatlich insgesamt 1.200 DM geregelt. Im Vorbehalt des Vergleichs wurde eine abänderbare Regelung bei geänderter Einkommenslage vorgesehen. Der Antragsgegner beantragte kurz darauf, den Vergleich dahingehend abzuändern, dass Zahlungen für Oktober und November 1982 entfallen, und berief sich auf Änderungen seiner Steuerklasse und daraus resultierende Gehaltsausfälle. Das Familiengericht setzte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich bis zur Entscheidung über den Abänderungsantrag aus. Die Antragstellerin erhob hiergegen Beschwerde, die das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen hat. • Der angefochtene Beschluss ist unanfechtbar, weil er eine Vollziehungsaussetzung enthält, die in sinngemäßer Anwendung des § 620e ZPO ergangen ist. • Nach § 620 ZPO kann das Gericht bei Abänderungsanträgen nach § 620b ZPO die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung aussetzen; dies gilt analog für die Aussetzung der Vollziehung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs. • Die Abänderung eines solchen Vergleichs ist nicht schrankenlos, sondern nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse möglich; auf diesen Grundsatz wurde im Vergleich ausdrücklich hingewiesen. • Es wäre widersinnig, den Beschwerdeweg für Zwischenentscheidungen zu öffnen, wenn die eigentliche einstweilige Anordnung selbst in der Regel unanfechtbar bleibt; daher ist die Beschwerde gegen eine solche Aussetzungsentscheidung unzulässig. • Folge: Die Beschwerde musste verworfen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde der Antragstellerin wurde verworfen, weil der Beschluss des Familiengerichts unanfechtbar ist. Das Familiengericht durfte in sinngemäßer Anwendung des § 620e ZPO die Vollziehung des im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Zwischenvergleichs bis zur Entscheidung über den Abänderungsantrag aussetzen. Eine Abänderung des Vergleichs kommt nur bei wesentlicher Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse in Betracht, was der Gesetzeszweck und die Prozessordnung erfordern. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Beschwerdewert 3.600,- DM.