Beschluss
21 WF 135/82
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einem Ehegatten darf Prozeßkostenhilfe im Ehescheidungsverfahren nicht allein mit der Begründung versagt werden, seine Verteidigung gegen den Scheidungsantrag habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
• Bei Ehescheidungen sind die Besonderheiten des Verbund- und Zwangsverbunds zu berücksichtigen; die Bewilligung von PKH für die Scheidung erstreckt sich nach § 624 Abs. 2 ZPO auf anhängige Scheidungsfolgesachen.
• Die Anforderung hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO ist im Ehescheidungsverfahren einschränkend auszulegen: Es genügt, wenn ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Verfahrensziel verfolgt wird.
• Kann die Versagung von PKH in der Scheidungspange zu untragbaren Ergebnissen (u. a. Verweigerung anwaltlicher Beiordnung) führen, ist die Entscheidung neu zu treffen und die Prozeßarmut gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Prozeßkostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: einschränkende Auslegung der Erfolgsaussichtspflicht • Einem Ehegatten darf Prozeßkostenhilfe im Ehescheidungsverfahren nicht allein mit der Begründung versagt werden, seine Verteidigung gegen den Scheidungsantrag habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Bei Ehescheidungen sind die Besonderheiten des Verbund- und Zwangsverbunds zu berücksichtigen; die Bewilligung von PKH für die Scheidung erstreckt sich nach § 624 Abs. 2 ZPO auf anhängige Scheidungsfolgesachen. • Die Anforderung hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO ist im Ehescheidungsverfahren einschränkend auszulegen: Es genügt, wenn ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Verfahrensziel verfolgt wird. • Kann die Versagung von PKH in der Scheidungspange zu untragbaren Ergebnissen (u. a. Verweigerung anwaltlicher Beiordnung) führen, ist die Entscheidung neu zu treffen und die Prozeßarmut gesondert zu prüfen. Die Antragsgegnerin beantragte Prozeßkostenhilfe im Ehescheidungs- und Scheidungsfolgenverfahren. Das Familiengericht lehnte PKH ab, weil die Verteidigung gegen den Scheidungsantrag nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete; die Ehe gilt nach dreijähriger Trennung gem. § 1566 Abs. 2 BGB als gescheitert. Die anhängigen Scheidungsfolgesachen betreffen Sorge und Versorgungsausgleich und unterliegen dem Zwangsverbund nach §§ 621, 623 ZPO. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und wies zur neuerlichen Entscheidung zurück, wobei es anordnete, die Antragsgegnerin nicht allein aus den bisherigen Gründen von PKH auszuschließen. Das Gericht stellte die Notwendigkeit heraus, die Besonderheiten des Verbunds zu beachten, und verwies auf mögliche untragbare Folgen einer strikten Anwendung der Erfolgsaussichtsvoraussetzung. • Beschwerde ist zulässig und begründet; Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 575 ZPO geboten. • Nach § 114 ZPO ist gewöhnlich PKH zu verweigern, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung/Verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; diese Voraussetzung würde hier für die Abweisung des Scheidungsantrages nicht erfüllt sein, da nach § 1566 Abs. 2 BGB das Scheitern der Ehe wegen dreijähriger Trennung unwiderleglich vermutet wird. • Das Familiengericht hat jedoch die Besonderheiten des Ehescheidungsverfahrens zu berücksichtigen: Verbundprinzip und Zwangsverbund (§§ 621, 623 ZPO) führen dazu, dass die Bewilligung von PKH für die Scheidung sich nach § 624 Abs. 2 ZPO auf die anhängigen Scheidungsfolgesachen erstreckt. • Eine strikt restriktive Auslegung des § 114 ZPO würde dazu führen, dass bei Versagung der PKH für die Scheidung paradoxe oder untragbare Konsequenzen entstehen, etwa die Bewilligung von PKH allein für Scheidungsfolgesachen mit zwingender Beiordnung eines Anwalts, während PKH für die Scheidung versagt bliebe. • Ebenso wäre die Bewilligung abhänig von prozessualen Zufälligkeiten (z. B. Stellung eines Hilfsantrags) und mit dem Ehe- und Grundrechtsschutz (Art. 6 GG) nicht zu vereinbaren. • Deshalb ist § 114 ZPO im Ehescheidungskontext einschränkend zu interpretieren: Es genügt, wenn ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Verfahrensziel verfolgt wird; die Frage der Prozeßarmut (§ 121 ZPO) ist gesondert zu prüfen. • Mangels Entscheidung über die Prozeßarmut war die Zurückverweisung erforderlich; das Familiengericht darf die Antragsgegnerin nicht allein aus den bisherigen Erwägungen von PKH ausschließen, wenn es sie als prozeßarm einstuft. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich; der Beschluss des Familiengerichts vom 04.06.1982 wird aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch an das Familiengericht Wermelskirchen zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass im Ehescheidungsverfahren die strenge Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO zugunsten einer einschränkenden Auslegung zurückzutreten hat, weil Verbund- und Zwangsverbundregelungen (§§ 621, 623, 624 ZPO) sonst zu untragbaren Ergebnissen führen würden. Das Familiengericht hat bei der erneuten Entscheidung nur noch die Prozeßarmut der Antragsgegnerin zu prüfen; ist sie arm im gesetzlichen Sinne, ist PKH zu gewähren.