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Urteil

25 UF 220/81

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Scheidung nach § 1565 BGB ist neben der einjährigen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erforderlich. • Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung liegt nur vor, wenn die Ehegatten in allen relevanten Lebensbereichen das Höchstmaß an Trennung erreicht haben, das unter den gegebenen Verhältnissen möglich ist. • Fortbestehende objektiv erkennbaren Haushaltsgemeinschaften (gemeinsames Essen, gegenseitige Versorgung, Wäschepflege) sprechen gegen getrenntes Leben innerhalb der Ehewohnung. • Eine bereits länger aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft ersetzt nicht die gesetzlich vorausgesetzte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft; das Trennungsjahr ist grundsätzlich einzuhalten. • Wer durch eigenes treuwidriges Verhalten die häusliche Lebensgemeinschaft aufhebt, kann sich nicht ohne weiteres auf die Härteausnahme des § 1565 Abs.2 BGB berufen.
Entscheidungsgründe
Keine Scheidung: fehlende Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (Trennung in Wohnung) • Für die Scheidung nach § 1565 BGB ist neben der einjährigen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erforderlich. • Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung liegt nur vor, wenn die Ehegatten in allen relevanten Lebensbereichen das Höchstmaß an Trennung erreicht haben, das unter den gegebenen Verhältnissen möglich ist. • Fortbestehende objektiv erkennbaren Haushaltsgemeinschaften (gemeinsames Essen, gegenseitige Versorgung, Wäschepflege) sprechen gegen getrenntes Leben innerhalb der Ehewohnung. • Eine bereits länger aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft ersetzt nicht die gesetzlich vorausgesetzte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft; das Trennungsjahr ist grundsätzlich einzuhalten. • Wer durch eigenes treuwidriges Verhalten die häusliche Lebensgemeinschaft aufhebt, kann sich nicht ohne weiteres auf die Härteausnahme des § 1565 Abs.2 BGB berufen. Die Eheleute sind seit 1964 verheiratet und haben eine 1971 geborene Tochter. Die Ehefrau lebt seit Februar 1981 in einer außerehelichen Beziehung und hat Scheidung beantragt. Sie schläft seitdem im Wohnzimmer, bleibt aber weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung; der Ehemann nutzt das Wohnzimmer mit. Beide teilen zeitweise Mahlzeiten, die Ehefrau kocht für beide, besorgt Einkäufe und Wäsche und ist im Betrieb des Ehemannes angestellt. Der Ehemann hat dem Scheidungsantrag widersprochen und erklärt, er wolle die Ehe retten. Das Familiengericht wies die Scheidung ab, weil die Parteien nicht ein Jahr getrennt gelebt hätten. Die Berufung der Antragstellerin blieb erfolglos. • Anwendbare Normen: § 1565, § 1567 BGB; verfahrensrechtlich § 97 ZPO. • Materiellrechtliche Voraussetzung der Scheidung ist nicht nur ein Jahr Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern nach § 1565 BGB und der einschlägigen Rechtsprechung auch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach § 1567 BGB. • Getrenntleben in derselben Wohnung setzt ein äußerlich erkennbares, in allen relevanten Lebensbereichen erreichbares Höchstmaß an Trennung voraus. • Im vorliegenden Fall bestehen weiterhin objektive gemeinschaftliche Lebensäußerungen: gemeinsames Essen, von der Ehefrau zubereitete und bereithaltende Vorräte, gemeinsame Nutzung von Wohnraum und Fernseher, Wäschepflege und Haushaltsführung sowie finanzielle Zuwendungen zur Haushaltsversorgung. • Diese gemeinsamen Handlungen übersteigen bloße Restbestände oder rein kindesbezogene Rücksichten; sie zeigen vielmehr ein funktionales Zusammenleben, das einem objektiven Betrachter die Fortdauer häuslicher Gemeinschaft erkennen lässt. • Die Antragstellerin kann nicht die Härteausnahme des § 1565 Abs.2 BGB für sich in Anspruch nehmen, weil sie durch die Aufnahme einer dauerhaften außerehelichen Beziehung selbst zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft beitrug. • Das Trennungsjahr ist folglich einzuhalten; allein die bereits aufgehobene innere Lebensgemeinschaft oder die Dauer des Scheidungsverfahrens ersetzt nicht die gesetzlich geforderte äußere Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Die Berufung der Antragstellerin war erfolglos; das Versäumnisurteil bleibt bestehen und ihr wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Ehe kann derzeit nicht nach § 1565 BGB geschieden werden, weil die Parteien nicht in der gesetzlich vorausgesetzten Weise ein Jahr getrennt im Sinn der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gelebt haben. Objektiv fortbestehende gemeinsame Haushaltsführungen (gemeinsame Mahlzeiten, Wäschepflege, gemeinsame Nutzung von Räumen und Gerät sowie wirtschaftliche Verflechtungen) verhindern die Feststellung des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung. Eine Härteausnahme kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin durch Aufnahme eines dauerhaften außerehelichen Verhältnisses selbst zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen hat. Daher ist das Scheidungsbegehren weiterhin abzuweisen, und die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.