Beschluss
10 WF 101/80
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach § 620c Satz 2 ZPO unzulässig.
• § 620c Satz 2 ZPO hat Vorrang vor § 127 Satz 2 ZPO, weshalb das verweigerte Armenrecht von § 620c Satz 2 ZPO erfasst wird.
• Würde die Beschwerde zugelassen, müsste über die Berechtigung der einstweiligen Anordnung mitentschieden werden, was dem Zweck des § 620c Satz 2 ZPO widerspräche.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Versagung des Armenrechts in einstweiliger Anordnung • Die Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach § 620c Satz 2 ZPO unzulässig. • § 620c Satz 2 ZPO hat Vorrang vor § 127 Satz 2 ZPO, weshalb das verweigerte Armenrecht von § 620c Satz 2 ZPO erfasst wird. • Würde die Beschwerde zugelassen, müsste über die Berechtigung der einstweiligen Anordnung mitentschieden werden, was dem Zweck des § 620c Satz 2 ZPO widerspräche. Der Antragsgegner beantragte Armenrecht für das Verfahren der einstweiligen Anordnung über Unterhaltsansprüche. Das Amtsgericht verweigerte das Armenrecht. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners beim Oberlandesgericht. Streitpunkt war, ob die Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts zulässig ist. Entscheidungserheblich war die Auslegung der speziellen Vorschrift des § 620c Satz 2 ZPO gegenüber § 127 Satz 2 ZPO. Es wurden keine weiteren Verfahrensumstände oder materiellen Unterhaltsrechte entschieden. Das Oberlandesgericht musste die formelle Zulässigkeit der Beschwerde prüfen. • Die Norm des § 620c Satz 2 ZPO ist eine spezielle Verfahrensvorschrift für Beschwerdeverfahren in Fällen einstweiliger Anordnung und geht daher spezialrechtlich vor allgemeinen Vorschriften wie § 127 Satz 2 ZPO. • Da § 620c Satz 2 ZPO die Beschwerdemöglichkeit regelt, erfasst sie auch Fragen zur Gewährung des Armenrechts in diesem Verfahrensabschnitt. • Würde die Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts zugelassen, würde das Beschwerdegericht zugleich über die Bleibefugnis der einstweiligen Anordnung mitentscheiden, was dem Zweck der Beschränkung durch § 620c Satz 2 ZPO zuwiderliefe. • Daraus folgt, dass die gegen die Versagung des Armenrechts gerichtete Beschwerde unzulässig ist und daher kostenpflichtig zu verwerfen ist. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, ihm das Armenrecht für das Verfahren der einstweiligen Anordnung über Unterhalt zu verweigern, ist unzulässig und wird kostenpflichtig verworfen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass § 620c Satz 2 ZPO gegenüber § 127 Satz 2 ZPO Vorrang hat und somit auch die Frage des Armenrechts in Verfahren der einstweiligen Anordnung erfasst. Ein Zulassen der Beschwerde würde eine Entscheidung über die Berechtigung der einstweiligen Anordnung selbst erzwingen, was dem Zweck der speziellen Beschränkung widerspricht. Daher bleibt die Versagung des Armenrechts wirksam und die Beschwerde erfolglos; der Beschwerdewert wird auf 100 bis 200 DM festgesetzt.