Urteil
21 UF 267/78
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Nach rechtskräftiger Scheidung (ab 10.05.1979) steht der geschiedenen Ehefrau kein nachehelicher Unterhalt gegen den Ehemann zu, wenn die Voraussetzungen der §§ 1570 ff. BGB nicht erfüllt sind.
• Bei internationalem Bezug kann das Heimatrecht des Ehemannes (Art. 17 Abs. 1 EGBGB) nacheheliche Unterhaltsansprüche nach fremdem Recht beurteilen; hier führt auch iranisches Recht nicht zur Zuerkennung von Unterhalt über die kurze gesetzliche Wartezeit hinaus.
• Die Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten nach § 1569 BGB ist Leitprinzip; nachehelicher Unterhalt ist Ausnahmetatbestand und nur bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen der §§ 1570 ff. BGB zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Kein nachehelicher Unterhalt nach Scheidung ohne Voraussetzungen der §§ 1570 ff. BGB • Nach rechtskräftiger Scheidung (ab 10.05.1979) steht der geschiedenen Ehefrau kein nachehelicher Unterhalt gegen den Ehemann zu, wenn die Voraussetzungen der §§ 1570 ff. BGB nicht erfüllt sind. • Bei internationalem Bezug kann das Heimatrecht des Ehemannes (Art. 17 Abs. 1 EGBGB) nacheheliche Unterhaltsansprüche nach fremdem Recht beurteilen; hier führt auch iranisches Recht nicht zur Zuerkennung von Unterhalt über die kurze gesetzliche Wartezeit hinaus. • Die Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten nach § 1569 BGB ist Leitprinzip; nachehelicher Unterhalt ist Ausnahmetatbestand und nur bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen der §§ 1570 ff. BGB zu gewähren. Die Parteien hatten 1974 geheiratet und lebten seit Januar 1978 getrennt. Die Klägerin ist Deutsche, der Beklagte Iraner und schiitischer Religion. Die Ehe blieb kinderlos; die Klägerin hat aus früherer Ehe eine minderjährige Tochter, die bei ihr lebt. Nach Scheidung der Ehe am 9.5.1979 begehrte die Klägerin nachehelichen Unterhalt ab 10.5.1979 von monatlich 350 DM. Der Beklagte war zeitweise beschäftigt, dann arbeitslos, suchte neue Arbeit und machte geltend, die Klägerin sei nicht bedürftig bzw. durch eigenes Verhalten anspruchsunfähig; ferner rief er internationales Familienrecht und iranisches Recht an. Das Amtsgericht hatte zunächst Unterhalt auch für die Zeit vor der Scheidung gewährt; das OLG hat mit Teilentscheidung diese Vorfragen bereits entschieden und im nun entschiedenen Rest die Klage abgewiesen. • Anwendbares Recht: Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob iranisches oder deutsches Recht gilt, weil beide Rechtsordnungen zum gleichen Ergebnis führen. • Iranisches Recht: Selbst nach iranischem Familienrecht besteht nach Scheidung allenfalls ein sehr kurzer Unterhaltsanspruch (sog. Wartezeit von etwa 100 Tagen); zudem fallen anspruchsbegründende Voraussetzungen wie Verschulden, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ins Gewicht; vorliegend führen die Umstände nicht zur Zuerkennung von Unterhalt nach iranischem Recht. • Deutsches Recht: Nach § 1569 BGB gilt Eigenverantwortlichkeit als Leitprinzip; nachehelicher Unterhalt ist nur nach den spezialgesetzlichen Tatbeständen der §§ 1570 ff. BGB zu gewähren. Keiner der Tatbestände (§§ 1570, 1572–1576) trifft hier zu: kein gemeinsames Kind, kein alters- oder krankheitsbedingtes Erwerbsunvermögen der Klägerin, und kein Anspruch nach § 1573 mangels Arbeitsmarktbenachteiligung. • § 1576 BGB (positive Billigkeit): Selbst bei Rücksicht auf die Betreuung der fremden minderjährigen Tochter rechtfertigen weder die kurze Ehedauer, das ehebrecherische Verhalten der Klägerin noch das Fehlen einer vaterähnlichen Beziehung zwischen Beklagtem und Stieftochter die Annahme grober Unbilligkeit, die eine Unterhaltspflicht auslösen würde. • Leistungsfähigkeit: Ab Rechtskraft der Scheidung sind die Einkünfte des Beklagten nach seinem tatsächlich erzielten Erwerb zu bemessen; seine Leistungsfähigkeit war erheblich vermindert, sodass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch auch an fehlender Leistungsfähigkeit scheitert. • Internationale Aspekte: Art. 17 EGBGB kann zur Anwendung iranischen Rechts führen, es bestehen aber verfassungs- und ordre-public-Fragen; hier bleibt dies ohne Einfluss, weil deutsches Recht ebenfalls keinen Anspruch begründet. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Beklagten war insoweit erfolgreich, als die Klage für den Zeitraum ab 10.05.1979 abgewiesen wurde. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1570 ff. BGB nicht vorliegen und auch nach iranischem Recht kein weitergehender Anspruch besteht. Zudem scheitert ein Unterhaltsanspruch an der fehlenden Leistungsfähigkeit des Beklagten nach der Scheidung. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.