Beschluss
4 WF 24/80
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO kann durch eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO mit Wirkung für die betroffenen Ansprüche außer Kraft treten.
• Eine Vereinbarung im Scheidungsvergleich, die die Unterhaltsverpflichtung erst ab Rechtskraft regelt, ersetzt keine anderweitige Regelung für bereits entstandene Unterhaltsrückstände.
• Die Kostenentscheidung im Vergleich oder Urteil stellt eine anderweitige Regelung i.S.v. § 620f ZPO für die Anordnung eines Prozeßkostenvorschusses dar.
• Die Zuständigkeit für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO liegt beim Vollstreckungsgericht; ein Familiengericht kann jedoch gemäß § 620f ZPO feststellen, daß eine einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist, was mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.
Entscheidungsgründe
Wirkung von Scheidungsvergleich und Kostenentscheidung auf einstweilige Anordnung nach § 620f ZPO • Eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO kann durch eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO mit Wirkung für die betroffenen Ansprüche außer Kraft treten. • Eine Vereinbarung im Scheidungsvergleich, die die Unterhaltsverpflichtung erst ab Rechtskraft regelt, ersetzt keine anderweitige Regelung für bereits entstandene Unterhaltsrückstände. • Die Kostenentscheidung im Vergleich oder Urteil stellt eine anderweitige Regelung i.S.v. § 620f ZPO für die Anordnung eines Prozeßkostenvorschusses dar. • Die Zuständigkeit für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO liegt beim Vollstreckungsgericht; ein Familiengericht kann jedoch gemäß § 620f ZPO feststellen, daß eine einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist, was mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Die Parteien führten ein Scheidungsverfahren; die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung über Unterhalt und Prozeßkostenvorschuß. Das Familiengericht ordnete per Beschluss vom 15.11.1977 monatlichen Unterhalt von 600 DM ab 19.10.1977 und Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an. Am 6.12.1977 schlossen die Parteien im Scheidungstermin einen Vergleich, der eine Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners erst ab Rechtskraft des Urteils für 18 Monate in Höhe von 600 DM regelte und die Kosten gegeneinander aufhob. Nach Rechtskraft erwirkte die Antragstellerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Unterhaltsrückständen und des Vorschusses. Der Antragsgegner beantragte die Aufhebung des Beschlusses; das Familiengericht stellte die Zwangsvollstreckung ein mit der Begründung, die einstweilige Anordnung sei durch Vergleich und Urteil gemäß § 620f ZPO außer Kraft getreten. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 620f Satz 3 ZPO ist statthaft und fristgerecht eingelegt. • Auslegung des angefochtenen Beschlusses: Der Beschluss enthält inzident auch eine Feststellung im Sinne des § 620f Satz 2 ZPO, da das Familiengericht § 620f herangezogen hat. • Unterhaltsrückstände: Der Vergleich begründet die Unterhaltspflicht des Antragsgegners erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils; damit liegt keine anderweitige Regelung i.S.v. § 620f für bereits entstandene Unterhaltsrückstände vor, weshalb die einstweilige Anordnung hier fortbesteht. • Prozeßkostenvorschuß: Die Kostenentscheidung im Vergleich und Urteil hebt die Vorschußpflicht auf, weil der Vorschußanspruch mit Beendigung des Rechtsstreits naturgemäß entfällt; damit liegt insoweit eine anderweitige Regelung i.S.v. § 620f vor. • Zuständigkeit und Anfechtbarkeit: Für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO wäre das Vollstreckungsgericht zuständig, jedoch ist die Feststellung nach § 620f ZPO mit sofortiger Beschwerde angreifbar. • Auslegung nach Parteiwillen: Die Sitzungsniederschrift und das Verhalten der Prozessbevollmächtigten zeigen, daß die Parteien die Vereinbarung nur auf künftige Unterhaltsansprüche ab Rechtskraft bezogen verstanden haben. Die Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg: Die Regelung des Vergleichs und des Urteils hebt die Anordnung zum Prozeßkostenvorschuß auf; insoweit ist die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten. Die einstweilige Anordnung hinsichtlich der Unterhaltsrückstände vom 19.10.1977 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bleibt dagegen in Kraft, da der Vergleich die Unterhaltspflicht erst ab Rechtskraft regelt und somit keine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO für bereits entstandene Rückstände enthält. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Insgesamt hat die Antragstellerin hinsichtlich der Unterhaltsforderungen teilweise gewonnen, während die Antragsgegnerin hinsichtlich des Prozeßkostenvorschusses obsiegt.