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Beschluss

19 W 58/23

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0812.19W58.23.00
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Leitsätze
Ein selbständiges Beweisverfahren begründet keine gerichtliche Anhängigkeit im Sinne von Nr. 1900 KV GKG.(Rn.30)
Tenor
1. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2023, 4 O 33/18, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 14. Juli 2023 wird unter Zurückweisung weitergehender Beschwerden dahingehend abgeändert, dass ein Vergleichsmehrwert von 427.765,14 EUR festgesetzt wird. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein selbständiges Beweisverfahren begründet keine gerichtliche Anhängigkeit im Sinne von Nr. 1900 KV GKG.(Rn.30) 1. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2023, 4 O 33/18, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 14. Juli 2023 wird unter Zurückweisung weitergehender Beschwerden dahingehend abgeändert, dass ein Vergleichsmehrwert von 427.765,14 EUR festgesetzt wird. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägervertreter begehren mit ihrer Streitwertbeschwerde die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes in Höhe von 9.426.269,36 EUR. In dem durch Vergleich vom 9. Mai 2023 beendeten Rechtsstreit vor dem Landgericht Karlsruhe begehrten die Kläger mit den Klageanträgen zu 1 und 2 zunächst im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass die (jeweils nach der ursprünglichen Parteibezeichnung im Rubrum) Kläger zu 2 und zu 3 gegenüber der Beklagten nicht haften und dass der Beklagten gegen die Klägerin zu 1 kein über 179.900,30 EUR netto hinausgehender Werklohn zusteht. Die Beklagte hat die Kläger widerklagend auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 4.769.660,53 EUR in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 9. Mai 2023, 4 O 33/18, hat das Landgericht unter I. das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Dem Rechtsstreit sind zum Zwecke des Vergleichsabschlusses die G. GmbH auf Seiten der Kläger und die I. GmbH auf Seiten der Beklagten beigetreten. In dem Vergleich verpflichteten sich die (damals so bezeichnete) Klägerin zu 1 und die G. GmbH als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.905.037,92 EUR netto (Ziff. 1) und traten Restkaufpreisansprüche gegen diverse Erwerber in Höhe von insgesamt 161.629,00 EUR an die Beklagte ab (Ziff. 2). Die Beklagte und die I. GmbH verpflichteten sich gegenüber der Klägerin zu 1 und der G. GmbH dazu, diese von sämtlichen Ansprüchen der beiden Wohnungseigentümergemeinschaften und der einzelnen Erwerber, die im Zusammenhang mit Baumängeln stehen, freizustellen (Ziff. 3). Zur Sicherung dieses Anspruchs wurden Bürgschaften in Höhe von insgesamt 2.000.000,00 EUR gestellt (Ziff. 4). Zudem sollte die Prozessführung über die Mängelansprüche in das Ermessen der Beklagten und der I. GmbH gestellt werden (Ziff. 5). Zugleich verpflichteten sich die Parteien, alle laufenden Verfahren zu beenden (Ziff. 8). Das Landgericht hat durch denselben Beschluss unter II. Satz 1 den Streitwert auf 4.769.660,53 EUR festgesetzt, einen Vergleichsmehrwert hat es nicht festgesetzt (Satz 2). Die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 16. Mai 2023 aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts erhoben. Es sei ein Vergleichsmehrwert von mindestens 9.426.269,36 EUR festzusetzen. Dies ergebe sich daraus, dass sowohl das Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe, 10 O 294/17, mit einem Wert von 6.487.334,36 EUR als auch andere Verfahren mit einem Mindestwert von 777.306,50 EUR durch den Vergleich mitgeregelt worden seien. Überdies sei die Abtretung der Restkaufpreisansprüche in Höhe von insgesamt 161.629,00 EUR zu berücksichtigen. Ferner sei die Freistellungsvereinbarung mit mindestens 2.000.000,00 EUR im Rahmen eines Vergleichsmehrwertes in Ansatz zu bringen. Die Beklagte hält dem entgegen, die abgetretenen Restkaufpreisansprüche dienten der Abgeltung der Vergleichssumme und seien bereits im Streitwert enthalten. Die Mängel seien über die von den Klägern erhobenen Einreden bereits in das Verfahren eingeführt worden. Im Übrigen seien die Sicherheiten sehr hoch angesetzt worden und entsprächen nicht dem Mehrwert. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2023 teilweise abgeholfen und einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 6.847.334,36 EUR festgesetzt; im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen. Ein Vergleichsmehrwert in der genannten Höhe sei festzusetzen, weil in dem Vergleich die das Verfahren 10 O 294/17 betreffenden Fragen in materiell-rechtlicher Hinsicht mitgeregelt worden seien und der Vergleich vom 23. Mai 2023 in dem Verfahren 10 O 294/17 allein die prozessuale Beendigung nebst einer Kostenregelung beinhaltet habe. Die abgetretenen Ansprüche seien dagegen nicht zu berücksichtigen, da insofern die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht vorlägen und überdies die Abtretung Teil der Gesamtabgeltung der Werklohnansprüche sei. Die Freistellungsverpflichtung sei nicht in Ansatz zu bringen, da die Mängel bereits im Grundstreitwert enthalten seien, da sie bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 16. August 2023 hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass - abgesehen von einem ohnehin zu korrigierenden „Zahlendreher“ - das Landgericht bereits dem Grunde nach zu Unrecht im Teilabhilfebeschluss einen Vergleichsmehrwert festgesetzt habe. In dem Verfahren 10 O 294/17 sei eine Einigungsgebühr aus dem Streitwert von 6.487.334,00 EUR beantragt worden. Würde im vorliegenden Verfahren derselbe Betrag als Vergleichsmehrwert festgesetzt, würde der Vergleich als „eine Tätigkeit“ zwei Mal abgegolten. Daher sei der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss [gemeint: Streitwertbeschluss] ohne jeglichen Vergleichsmehrwert wieder festzustellen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Streitwertbeschwerde der Klägervertreter aus eigenem Recht (dazu A.) ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Anstelle der Ablehnung eines weiteren Vergleichsmehrwerts in der Teilabhilfeentscheidung des Landgerichts war ein Vergleichsmehrwert von 427.765,14 EUR festzusetzen. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16. August 2023 ist als Beschwerde der Beklagten gegen den Teilabhilfebeschluss des Landgerichts vom 14. Juli 2023 auszulegen (dazu B.). Diese ist zulässig und begründet. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 6.847,334,36 EUR wegen der Erledigung von Vergütungsansprüchen betreffend das Los 1 durch den Teilabhilfebeschluss des Landgerichts war aufzuheben. A. Die zulässige Streitwertbeschwerde der Klägervertreter ist teilweise begründet, soweit das Landgericht die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts auch in der Teilabhilfeentscheidung abgelehnt hat. I. Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird, sieht - die hier allein zu prüfende - Nr. 1900 KV-GKG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG eine wertabhängige (gerichtliche) Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in Höhe von 0,25 vor. Der für die Gerichtsgebühr maßgebende Wert ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Mit dieser Regelung bezweckte der Gesetzgeber, auszuschließen, dass der gemeinsame Vergleich teurer ist als einzeln abgeschlossene Vergleiche. Die Mehrvergleichsgebühr soll lediglich die entgangene Verfahrensgebühr abgelten (vgl. RegE zum 2. KostRMoG, BT-Drs. 17/11471, S. 216 zur gleichlautenden Nr. 17005 KV-GNotGK-E; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 22. April 2010 ‒ II-27 WF 175/09 ‒, juris-Rn. 11ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Mai 2021 ‒ L 4 KR 244/20 ‒, juris-Rn. 14 zu Nr. 7600 KV GKG). Bei einem anderweitig gerichtlich anhängigen Gegenstand ist der Mehrwert bereits durch die im Parallelverfahren entstandene Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 KV-GKG) abgegolten (Schneider, NJW-Spezial 2020, 155). Ausgehend hiervon wird eine gerichtliche Vergleichsgebühr nach Nr. 1900 KV-GKG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG nur erhoben, soweit Gegenstände Teil des Vergleichs sind, die nicht in einem anderen Verfahren anhängig sind (vgl. Dorndörfer, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2025, GKG KV 1900 Rn. 1; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG KV 1900 Rn. 17; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, KV GKG Nr. 1900 Rn. 18; zur gleichlautenden Nr. 1500 KV-FamGKG: OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – 13 WF 161/18 –, juris-Rn. 11). Weitere Voraussetzung ist, dass der gerichtliche Vergleich einen Mehrwert hat. Ob das der Fall ist, ergibt ein Vergleich zwischen dem Verfahrensgegenstand, d. h. dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, und dem Vergleichsgegenstand, d. h. dem, worüber, nicht worauf, sich die Parteien bzw. ein Dritter verglichen haben. Soweit diese Gegenstände nicht deckungsgleich sind, ergibt sich zwangsläufig ein Mehrwert, aus dem die Gebühr Nr. 1900 KV-GKG anfällt (Dörndorfer in: BeckOK, Kostenrecht, 49. Ed., Stand 1. Juni 2025, GKG KV 1900, Rn. 2; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Dezember 2023 ‒ 19 W 8/23 ‒, juris-Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 – I-7 W 9/18 –, juris-Rn. 18). Maßgebend ist dabei, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen wurden (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Ein Vergleichsmehrwert scheidet demgemäß aus, soweit der Gegenstand des Rechtsstreits deckungsgleich mit dem durch den Vergleich erledigten Gegenstand ist. Schließlich müssen die miterledigten Ansprüche streitig sein, damit aus ihnen ein Mehrwert abzuleiten ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2018 -10 W 25/18 -, juris, Rn. 23). II. Dies zugrunde gelegt, war ein Vergleichsmehrwert von insgesamt 427.765,14 EUR festzusetzen. 1. Keinen Vergleichsmehrwert begründet die Regelung zur Abtretung der Restkaufpreisansprüche gegenüber Erwerbern in Ziff. 2 des Vergleichsbeschlusses vom 9. Mai 2023 in Höhe von 73.780,00 und 87.849,00 EUR (insgesamt 161.629,00 EUR). Diese Ansprüche wurden im Zuge der Gesamtabgeltung des im Wege der Widerklage geltend gemachten und damit bereits streitgegenständlichen Werklohnanspruchs abgetreten und in dieser Höhe auf die zu zahlende Werklohnforderung angerechnet, wie sich - trotz der offenbar versehentlichen Abweichung um 100,00 EUR - aus Ziff. 1.1 des Vergleichs ergibt. Es handelt sich daher lediglich um eine Vereinbarung gemäß § 364 BGB zur Frage, wie die vereinbarte Vergleichssumme zu erfüllen ist. 2. Soweit der Klägervertreter mit der Beschwerde die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von 2.000.000,00 EUR beantragt und sich dabei auf die Höhe der Besicherung der vereinbarten Freistellungsverpflichtungen in Ziff. 4 des Vergleichs beruft, hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Insofern ist ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 427.765,14 EUR festzusetzen. a. In Ziff. 3 des Vergleichs haben die am Vergleich Beteiligten vereinbart, dass die Beklagte und die dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetretene I. GmbH beide Bauherren von sämtlichen Ansprüchen der beiden (Erwerber-)Wohnungseigentümergemeinschaften und der einzelnen Erwerber vollumfänglich freistellen, wobei es ausschließlich darauf ankommen sollte, ob im Verhältnis zwischen den beiden Wohnungseigentümergemeinschaften und den Erwerbern zu den Bauherren ein Baumangel besteht (Ziff. 3.1 a. E.). In Bezug auf sämtliche Verfahren zwischen Bauherren (vereinfachend zusammengefasst der hiesigen Klägerseite) und Erwerbern sollte die aktive Prozessführung I. (vereinfachend zusammengefasst der hiesigen Beklagtenseite) obliegen (Ziff. 5.1). b. Bei der Bewertung eines Mehrwerts ist dabei nicht die Höhe der Besicherung der vereinbarten Freistellungspflichten in Höhe von insgesamt 2.000.000,00 EUR heranzuziehen. Maßgeblich für die Bemessung des Vergleichsmehrwertes ist nicht worauf, sondern worüber sich die Parteien geeinigt haben. Dass die beiden Wohnungseigentümergemeinschaften der Erwerber - wie der Kläger ohne nähere Substantiierung vorträgt - Ansprüche in einer Größenordnung von jeweils 1.000.000,00 EUR „in den Raum gestellt haben“, genügt insofern nicht. c. Tatsächlich erfolgte die Einigung der Parteien über bestimmte Mängel bzw. sich hieraus ergebende Ansprüche. Die Klägerin hat solche nach Erhebung der Widerklage im Wege der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in Höhe von mindestens 774.076,44 EUR (jeweils als zweifachem Einbehalt) in den Prozess eingeführt (Schriftsatz vom 25. Februar 2020). Bei der Frage, ob die Vereinbarung von Freistellungspflichten wegen dieser Mängel zwischen den Parteien zu einem Vergleichsmehrwert führt, ist vorliegend zu differenzieren: (1) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 25. Februar 2020 zu Mängeln vorgetragen hat, die nach ihrem eigenen Vortrag zum damaligen Zeitpunkt bereits beseitigt waren, hat sie darauf bereits im Rechtsstreit kein Leistungsverweigerungsrecht gestützt, sondern diese in die Berechnung des Einbehalts mit 0,00 EUR eingestellt (Nr. 5, Mängel an WDVS und Fassade, und Nr. 7, Mängel an Außenjalousien). Die Festsetzung eines Mehrwerts kam insofern bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass durch den Vergleich diesbezüglich überhaupt, erst recht aber keine weitergehenden Pflichten begründet wurden. (2) Ein Vergleichsmehrwert ist ferner nicht festzusetzen im Hinblick auf die Mängel am Parkett (Nr. 1, AS I 1096, geltend gemachter Einbehalt 71.134,54 EUR), weil diese Ansprüche bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Gegenstand eines anderen, zwischen den Parteien anhängigen Verfahrens zwischen den Parteien sind bzw. waren (LG Karlsruhe, 3 O 92/18), so dass sie bereits durch die dortige Verfahrensgebühr abgegolten sind. (3) Nicht Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens waren die behaupteten Mängel am Dach (Nr. 6, keine UV-beständige Folie, AS I 1100, geltend gemachter Einbehalt 50.000,00 EUR) und an der Hauseingangstür (Nr. 9, geltend gemachter Einbehalt 15.000,00 EUR). Diese Mängel waren streitig, sie sind von den unter a. dargestellten Regelungen des Vergleichs erfasst. Insofern ist ein Mehrwert des Vergleichs in Höhe von 39.000,00 EUR festzusetzen. (a) Die Einführung der Mängelgewährleistungsansprüche über das Leistungsverweigerungsrecht in das Verfahren macht die Ansprüche nicht dergestalt zum Gegenstand des Verfahrens, dass diese bereits im Streitwert enthalten sind. Insofern handelte es sich lediglich um eine Einrede gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch, die allenfalls zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung geführt hätte. Zwischen dieser Zug-um-Zug-Verurteilung und der Regelung im Vergleich besteht nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Identität dergestalt, dass die Vergleichsregelung keinen Mehrwert gegenüber dem Streitwert begründet. Denn die Parteien haben sich nicht lediglich über die Ausgestaltung des geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts geeinigt, sondern sich zugleich über (etwaige) Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte dahingehend geeinigt, dass der Klägerin aufgrund des Vergleich ein gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 278 Abs. 6 ZPO titulierter Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Insofern wurde ein ansonsten erforderlicher Rechtsstreit vermieden, in dem insbesondere hätte streitig werden können, ob von den Enderwerbern aufgrund der Verträge mit den Bauherren geltend gemachte Mängel auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Gewährleistungsansprüchen führen. Durch die Einigung, dass die Beklagte die Klägerin im Außenverhältnis von sämtlichen Gewährleistungsansprüchen freistellt und es dabei ausschließlich darauf ankommt, ob im Verhältnis zwischen den Eigentümergemeinschaften bzw. Erwerbern zu den Bauherren ein Baumangel besteht, wurden sowohl ein zur Titulierung ansonsten erforderlicher Rechtsstreit als auch die damit verbunden Beweisschwierigkeiten vermieden. Dies begründet einen Mehrwert. Dies widerspricht auch nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die teilweise bei Abfindungsvergleichen einen Vergleichsmehrwert bei Titulierung eines Leistungsanspruchs im Vergleich nach Feststellungsantrag im Prozess verneint (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2012 – 8 W 390/12 –, juris-Rn. 4 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 – I-7 W 9/18 –, juris-Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 25 W 1378/23 e –, juris-Rn. 13; a. A. OLG Bremen, Beschluss vom 1. März 2021 – 3 U 19/20 –, juris-Rn. 11: Vergleichsmehrwert durch Titulierung; OLG Dresden, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 4 W 168/25 -, juris-Rn. 11), so dass offen bleiben kann, ob dieser zuzustimmen ist. Diese prozessuale Situation ist nicht mit der bloßen Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts vergleichbar. Denn im Rahmen der Feststellungsklage kann eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über das Rechtsverhältnis ergehen, sodass die isolierte Möglichkeit der Titulierung einen anderen Anknüpfungspunkt hat als beim Leistungsverweigerungsrecht. (b) Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit - bei Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts konsequent - jeweils einen Einbehalt in Höhe des Doppelten der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht. Da im Vergleich jedoch eine Einigung über die zugrunde liegenden Gewährleistungsansprüche geschlossen wurde, ist der Mehrwert grundsätzlich nur in Höhe des jeweils einfachen Betrages der Mangelbeseitigungskosten anzusetzen, d. h. für die eingangs genannten Mängel in Höhe von 25.000,00 EUR und 7.500,00 EUR. Hierauf ist allerdings ein Zuschlag von 20 % vorzunehmen, weil die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziff. 3.1 des Vertrages nicht nur alle Ansprüche auf Nachbesserung, Vorschuss, Kostenerstattung, Minderung und Schadensersatz erfasst, sondern auch die Erstattung von Mangelfolgeschäden, Folgekosten, Gerichts-, Anwaltskosten, Nebenforderungen und Zinsen. Insbesondere angesichts der Verfahrensdauer schätzt der Senat den Wert dieser zusätzlichen Verpflichtung auf 20 % der Mangelbeseitigungskosten. (4) Soweit die Mängel, auf die die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht gestützt hatte, Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sind bzw. waren, handelt es sich nicht um gerichtlich anhängige Gegenstände i. S. v. Nr. 1900 KV-GKG. Das selbständige Beweisverfahren gemäß §§ 485ff. ZPO dient lediglich der Durchführung einer Beweisaufnahme, ohne dass Art und Umfang eines je nach Ergebnis möglicherweise geltend zu machenden Anspruchs bereits festzulegen sind. Entsprechend begründet die Geltendmachung bestimmter beweisbedürftiger Tatsachen noch keine Anhängigkeit eines bestimmten prozessualen Anspruchs. Vielmehr lag das Ziel der Einführung der Reform des selbständigen Beweisverfahrens durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz gerade darin, eine gütliche Einigung der Parteien zu fördern und dadurch zur Vermeidung von Prozessen beizutragen (BT-Drucks. 11/3621, 23f.; Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., vor § 485 Rn. 1). Auch aus gebührenrechtlicher Betrachtung folgt nichts anderes: Für ein selbständiges Beweisverfahren fällt eine 1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1610 KV-GKG an. Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr eines späteren streitigen Verfahrens gemäß Nr. 1210 KV-GKG findet nicht statt. Vergleichen sich die Parteien daher auf der Grundlage eines selbständigen Beweisverfahrens über dessen Gegenstand in einem anderen Verfahren, ist dies noch nicht durch eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 KV-GKG abgegolten, so dass eine entsprechende Einigung einen Vergleichsmehrwert in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird, begründen kann. Die Titulierung der Freistellungsverpflichtung in Bezug auf zuvor nur im Rahmen eines Leistungsverweigerungsrechts geltend gemachte Mängel begründet daher im vorliegenden Fall auch dann einen Vergleichsmehrwert, wenn diese Mängel zuvor Gegenstand selbständiger Beweisverfahren waren. Dies betrifft die Mängel Nr. 2 (Mängel an der Brandabschottung, geltend gemachter Einbehalt 62.927,44 EUR), Nr. 3 (AS I 1098, Mängel am Natursteinbelag, geltend gemachter Einbehalt 65.014,46 EUR) und Nr. 4 (AS I 1098, Mängel der Statik, geltend gemachter Einbehalt 500.000,00 EUR). Aus den unter (3) dargelegten Gründen ist jeweils wiederum nur der einfache Wert der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten in Ansatz zu bringen, dies führt zu einem Vergleichsmehrwert von 313.970,95 EUR. Bei einem auch hier vorzunehmenden Zuschlag von 20 % beläuft sich der Vergleichsmehrwert auf 376.765,14 EUR. (5) Wegen der Freistellung von Mängeln, die der Erwerber der Wohnung W 32 (S) behauptet, ist ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 10.000,00 EUR zuzüglich 20 %, insgesamt also 12.000,00 EUR, anzusetzen, da der Erwerber in dieser Höhe einen Kaufpreiseinbehalt vornimmt (Nr. 8). Auf die Frage, ob ein solcher Mehrwert der titulierten Freistellungsverpflichtung durch eine Abtretung von Restansprüchen gegen die Erwerber ausgeglichen sein könnte, kommt es insofern nicht an, weil eine Restforderung gegen einen Erwerber S in der Abtretung (Ziff. 2) nicht enthalten ist. Die abgegoltenen Mängelansprüche im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten sind auch nicht gerichtlich anhängig i. S. v. Nr. 1900 KV-GKG. Parteien des Rechtsstreits vor dem Landgericht Karlsruhe, 3 O 285/18, sind nach Klägervortrag die Klägerin und der Erwerber (AS I 1102). Das vorliegende Verfahren hat daher einen anderen Streitgegenstand, da es Ansprüche aus einem anderen Rechtsverhältnis gegen einen anderen Anspruchsgegner betrifft. Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch veranlasst, dass der Beklagten im dortigen Verfahren der Streit verkündet wurde. Die Streitverkündung führt weder zur Anhängigkeit etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte noch ist in Bezug auf solche Ansprüche bereits eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1200 KV-GKG angefallen. (6) Anderweitige Mängelansprüche, die nicht im Prozess vorgebracht wurden, zwischen den Parteien konkret streitig und zugleich nicht in anderen Verfahren anhängig waren, sind nicht vorgetragen und ersichtlich. 3. Der Kläger begehrt schließlich die Festsetzung eines weiteren Mehrwerts von 777.306,50 EUR, da die Parteien vereinbart hätten, sämtliche zwischen ihnen laufenden Verfahren zu erledigen, darunter auch das Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe, 10 OH 20/17, in dem der Sachverständige die Sanierungskosten an der Fassade mit 777.306,50 EUR bewertet habe. Insofern steht einer Festsetzung eines Mehrwerts aus den oben genannten Gründen zwar nicht entgegen, dass die Mängel Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens waren. Aus den Ausführungen des Klägervertreters in seiner Streitwertbeschwerde lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Vergleich insofern einen (weiteren) Mehrwert enthält. Ein solcher war bereits wegen der Freistellung von Ansprüchen wegen Fassadenmängeln, auf die im vorliegenden Prozess ein Zurückbehaltungsrecht gestützt wurde, anzunehmen (s. o., 2. c. (4)). Die dort gewählte Bezeichnung „Mängel der Statik“ umfasste nach Klägervortrag Verformungen an den Fassadenprofilen und den Verglasungen sowie Glasschiefstellungen. Die Fassade habe sich verzogen, der Schallschutz sei nicht mehr gegeben. Die Fassade sei in der jetzigen Ausführung nicht funktionstauglich und müsse saniert werden, weshalb ein Einbehalt von mindestens 500.000,00 EUR angemessen sei. Aus welchem Grund darüber hinaus weitere 777.306,50 EUR betreffend die Fassade aufgrund der Feststellungen in einem anderen selbständigen Beweisverfahren anfallen könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein weiterer Mehrwert in dieser Höhe ist daher nicht - auch nicht anteilig - zu erkennen. B. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16. August 2023 ist als Beschwerde der Beklagten gegen die Teilabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 14. Juli 2023 anzusehen. Eine Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG muss nicht als solche bezeichnet werden. Daher sind Eingaben und Anträge unter dem Blickwinkel auszulegen, ob in ihnen eine Streitwertbeschwerde i. S. d. § 68 Abs. 1 GKG zu sehen ist (Laube in BeckOK, Kostenrecht, Stand 1. Juni 2025, § 68 Rn. 20). Dies ist hier der Fall. Der Beklagtenvertreter bezeichnet seinen Schriftsatz zwar als Stellungnahme. In den folgenden Ausführungen legt er jedoch dar, aus welchen Gründen aus seiner Sicht die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts im Abhilfebeschluss unzutreffend war. Insbesondere den abschließenden Bemerkungen (“Im Ergebnis ist also der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss [gemeint: Streitwertbeschluss] ohne jeglichen Vergleichsmehrwert wieder festzustellen. Die weiteren Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts vom 14. Juli 2023, dass die Abtretungen oder die Sicherheitsleistungen bereits in den Streitwerten enthalten sind, sind nicht zu beanstanden.“), ist eindeutig zu entnehmen, dass er die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts - im Gegensatz zu den weiteren Ausführungen des Landgerichts - beanstandet und deren Aufhebung begehrt. Sein Begehren entspricht daher dem Zweck einer Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG zugunsten der von ihm vertretenen Partei. Diese Beschwerde wurde auch innerhalb der Frist des §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 ZPO eingelegt. Auf die streitige Frage, ob in einem Verfahren über eine Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG auch nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 ZPO noch eine nachteilige Abänderung von Amts wegen in Betracht kommt (so u. a. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1987 – 3 C 3/81 –, juris-Rn. 3 zu § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG a. F.), kommt es daher vorliegend nicht an. Diese Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von 6.847.334,36 EUR im Teilabhilfebeschluss des Landgerichts vom 14. Juli 2023 war aufzuheben. Unerheblich ist dabei, dass der Festsetzung ein Schreibversehen zugrunde lag und ohnehin allenfalls die Festsetzung eines Betrages von 6.487.334,36 EUR in Betracht kommen wäre. Denn die der Festsetzung zugrunde liegende Forderung war insgesamt bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe, 10 O 294/17. Im dortigen Verfahren machte die hiesige Beklagte Werklohnforderungen in Höhe von 6.487.334,36 EUR gegen die G. GmbH geltend, die dasselbe - lediglich auf zwei Lose und zwei Bauherren (die hiesige Klägerin zu 1 als Projekt-KG und die G. GmbH) aufgeteilte - Bauvorhaben L. betrafen. Die G. GmbH ist dem vorliegenden Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beigetreten, der Vergleich im hiesigen Verfahren dient unter anderem der Gesamtabgeltung der Restwerklohnansprüche der Beklagten gegenüber beiden Bauherren (Ziff. 1.1 des Vergleichs). Die abgegoltene behauptete Werklohnforderung in Höhe von 6.487.334,36 EUR war daher ein anderweitig gerichtlich anhängiger Gegenstand, so dass die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im vorliegenden Verfahren ausscheidet. Entsprechend wurde im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren antragsgemäß eine 1,0 Einigungsgebühr aus einem Streitwert von 6.487.334,00 EUR festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist insoweit auch nicht maßgeblich, inwieweit der Vergleich im Parallelverfahren einen materiell-rechtlichen Regelungsgehalt aufweist. Der eindeutige Wortlaut der Nr. 1900 KV-GKG stellt darauf ab, ob der mitverglichene Gegenstand in einem anderen Verfahren anhängig ist, nicht darauf, ob dieser in diesem anderen Verfahren durch einen Vergleich mit einem § 779 BGB entsprechenden Regelungsgehalt eigenständig geregelt wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.