OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 W 42/24 (Wx)

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0704.19W42.24WX.00
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auf eine hinzugekommene Grundstücksfläche erstreckt sich die Grunddienstbarkeit gesetzlich weder bei Vereinigung (§ 890 Absatz 1 BGB), noch bei Zuschreibung (§ 890 Absatz 2 BGB). In diesen Fällen beschränkt sich die Grunddienstbarkeit nach wie vor auf den Grundstücksteil, der ursprünglich mit ihr belastet wurde. Eine Belastung auch der hinzugekommenen Fläche erfordert eine rechtsgeschäftliche Ausdehnung der Grunddienstbarkeit.(Rn.28) 2. Der Nachweis der Vereinbarung einer Ausübungsbeschränkung für eine Dienstbarkeit kann im Grundbuchverfahren nicht durch Zeugenbeweis geführt werden.(Rn.38)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tauberbischofsheim - Grundbuchamt - vom 31. Mai 2023 teilweise aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, das an den Flurstücken X-1 und X-2 der Gemarkung H. lastende Überfahrtsrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks X-3 der Gemarkung H. im Wege der Berichtigung zu löschen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeinstanz ist aus einem Geschäftswert von 2.500 EUR zu berechnen; insoweit ist die Gerichtsgebühr von den Beteiligten zu 2, 4 und 5 zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf eine hinzugekommene Grundstücksfläche erstreckt sich die Grunddienstbarkeit gesetzlich weder bei Vereinigung (§ 890 Absatz 1 BGB), noch bei Zuschreibung (§ 890 Absatz 2 BGB). In diesen Fällen beschränkt sich die Grunddienstbarkeit nach wie vor auf den Grundstücksteil, der ursprünglich mit ihr belastet wurde. Eine Belastung auch der hinzugekommenen Fläche erfordert eine rechtsgeschäftliche Ausdehnung der Grunddienstbarkeit.(Rn.28) 2. Der Nachweis der Vereinbarung einer Ausübungsbeschränkung für eine Dienstbarkeit kann im Grundbuchverfahren nicht durch Zeugenbeweis geführt werden.(Rn.38) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tauberbischofsheim - Grundbuchamt - vom 31. Mai 2023 teilweise aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, das an den Flurstücken X-1 und X-2 der Gemarkung H. lastende Überfahrtsrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks X-3 der Gemarkung H. im Wege der Berichtigung zu löschen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeinstanz ist aus einem Geschäftswert von 2.500 EUR zu berechnen; insoweit ist die Gerichtsgebühr von den Beteiligten zu 2, 4 und 5 zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Löschung einer Grunddienstbarkeit. Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind im Grundbuch wie folgt als Eigentümerinnen und Eigentümer eingetragen: Grund- buch Lfd. Nr. BV Flur- stück Eigentümer X-4 1 X-7 Lena S., geborene B., und Florian S., zu jeweils 1/2 X-4 2 X-1 Lena S., geborene B., und Florian S., zu jeweils 1/2 X-5 1 X-8 Lena B. und Marco B., zu jeweils 1/2 X-6 19 X-2 Gerhard Josef B. und Cornelia B., zu jeweils 1/2 Zu den Grundstücken ist jeweils in der zweiten Abteilung folgende Belastung eingetragen. „Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. X-3). Bezug: Bewilligung vom 24. Mai 1927. Eingetragen am 24. Juni 1927. Aus Grundbuch H. (B. ...) Blatt Nr. 50 nach Blatt Nr. X-6 übertragen am 25.07.2022. Aus Grundbuch H. (B. ...) Blatt Nr. X-6 hierher übertragen am 25.07.2022“ Der Eintragung liegt die notarielle Urkunde vom 24. Mai 1927 zugrunde, in deren § 3 folgendes vereinbart wurde: „1) Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Lgb No. X-3 hat das Recht, das Grundstück Lgb. No. X-9 zur Überfahrt zu dem am Grundstück Lgb. No. X-9 vorbeiführenden Gemeindeweg zu benutzen. (...) Eine dingliche Sicherung dieser Rechte durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten auf den belasteten Grundstücken soll erfolgen.“ Der notariellen Urkunde in der Grundakte nachgeheftet, aber nicht angesiegelt, ist ein beim Grundbuchamt am 15. Oktober 1926 eingegangener Messbrief, der unter anderem die Lage der Flurstücke X-9 und X-3 zeigt; eine Einzeichnung des Überfahrtsrechts oder des in der Bewilligungsurkunde genannten Gemeindewegs findet sich darauf nicht. Die notarielle Urkunde nimmt in § 2 in Zusammenhang mit der Beschreibung des Kaufgegenstandes auf eine „anliegende Kopie aus dem Vermessungswerk“ insoweit Bezug, als es dort heißt: „(...) verkaufen von dem ihnen gehörigen in § 1 genannten Grundstücke Lgb. No. X-9 das in der anliegenden Kopie aus dem Vermessungswerk näher bezeichnete Teilstück im Maßgehalt von 93 qm mit der neuen Lgb. No. X-3 (...)“. An dem herrschenden und dem dienenden Grundstück ist es seit dem Jahre 1927 zu folgenden Veränderungen gekommen: 1. Das dienende Grundstück X-9 wurde durch den Veränderungsnachweis des Staatlichen Vermessungsamts M., Außenstelle B., vom 11. Februar 1987 (Nr. 1986/16) in der Weise geteilt, dass die Grundstücke X-9, X-9/3, X-300 und X-302 entstanden. 2. Das herrschende Grundstück X-3 wurde durch den Veränderungsnachweis des Staatlichen Vermessungsamts M., Außenstelle B., vom 11. Februar 1987 (Nr. 1986/16) in der Weise geteilt, dass die Grundstücke X-3 und X-301 entstanden. 3. Die aus der vorstehenden Veränderung hervorgegangenen Grundstücke X-301 und X-302 wurden durch den Veränderungsnachweis des Staatlichen Vermessungsamts M., Außenstelle B., vom 11. Februar 1987 (Nr. 1986/16) mit den Grundstücken X-10 und X-300 zum Grundstück X-10 vereinigt. 4. Im Grundbuch 262 wurde das Grundstück Flurstück X-10 in das heutige Grundstück Flurstück X-10 und das Grundstück Flurstück X-10/101 geteilt; das Flurstück X-10/101 wurde nachfolgend in das Grundbuch X-11 übertragen. 5. Die Flurstücke X-9/3, X-12 und X-12/3 wurden durch Fortführungsmitteilung 2021/9 vom 1. Februar 2022 zum Flurstück X-12 vereinigt; dies wurde im notariellen Übergabevertrag vom 13. Juni 2022 vollzogen. Der Eigentümer teilte sodann das Flurstück X-12 in die Flurstücke X-7 bis X-8; die Einzelheiten ergeben sich aus dem Fortführungsnachweis nebst Karte. Eigentümerin des Flurstücks X-10 (heute gebucht im Grundbuch 2222) ist die Beteiligte zu 6, Eigentümerin der Flurstücke X-10/101 (heute gebucht im Grundbuch X-11) und X-3 (heute gebucht im Grundbuch X-14) ist die Beteiligte zu 7. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 gab die Stadt B. hinsichtlich der streitbefangenen Grunddienstbarkeit eine Löschungsbewilligung ab; auf den Inhalt der Urkunde wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Am 22. Juli 2022 beantragte ein Notar unter Bezugnahme auf die Urkunde UVZ …/2022 M im Namen der Beteiligten zu 1 bis 5 „Löschung der Grunddienstbarkeit 2 am vertragsgegenständlichen Grundbesitz und am Grundstück Flurstück X-2“; mit der „Grunddienstbarkeit 2“ wird auf die streitgegenständliche Eintragung verwiesen; die Beteiligten zu 1 bis 5 wiederholten den Löschungsantrag am 2. Mai 2023. Hinsichtlich der Flurstücke X-15 und X-16 wurde die Grunddienstbarkeit nach Anhörung der Beteiligten zu 6 gelöscht, weil diese auf einer ursprünglich nicht belasteten Fläche lägen. Das Grundbuchamt hat den Antrag im Übrigen zurückgewiesen, weil es an den erforderlichen Löschungsbewilligungen der Beteiligten zu 7 - für das Flurstück X-2, das von der bisherigen Löschungsbewilligung nicht umfasst sei - und der Beteiligten zu 6 fehle, die nach Angaben der Beteiligten zu 1 bis 5 auch nicht beigebracht werden könne. Angesichts der Teilung des herrschenden Grundstücks seien auch die Eigentümer der Teilgrundstücke potentiell aus der Dienstbarkeit berechtigt. Da das Flurstück X-301 dem Flurstück X-10 zugeschrieben worden sei, müsse auch deren Eigentümerin - die Beteiligte zu 6 - eine Löschungsbewilligung abgeben. Hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Flurstücke könne auch nicht festgestellt werden, dass diese vom räumlichen Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit nicht betroffen sei. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5. Bei der Begründung des Rechts im Jahre 1927 habe ein Lageplan zugrunde gelegen, in dem die Überfahrt vom Scheunentor über das damalige Flurstück X-9 bis zum einzig erreichbaren Gemeindeweg - Flurstück Nr. X-13 - beschrieben worden sein. Die Scheune und diese dazu benötigte Fläche seien mittlerweile mit dem Grundstück Flst. Nr. X-10 der heutigen Besitzer der Scheune vereinigt. Das ehemals benötigte Recht auf Flst. Nr. X-9 sei gelöscht worden. Ihre Grundstücke hätten nie an die Scheune auf Flurstück X-9/3 angegrenzt. Die eingetragenen Überfahrtsrechte ergäben keinen Sinn im Bezug auf den ursprünglichen Ausübungsbereich des Überfahrtsrechts für die Eigentümer der Scheune Flst. Nr. X-9/3. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren ergänzende Stellungnahmen abgegeben; vorgelegt wurde unter anderem eine inhaltlich erweiterte Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Zurückweisungsbeschluss ist nach § 71 GBO in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG zulässig. In der Sache hat sie teilweisen Erfolg. Grunddienstbarkeiten können im Wege der Berichtigung nach § 22 GBO gelöscht werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind. Diese Voraussetzung ist hier hinsichtlich der Flurstücke X-1 und X-2, nicht aber hinsichtlich der Flurstücke X-7 und X-8 erfüllt. 1. Der Bestand der Dienstbarkeit richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Da diese im Jahre 1927 und damit nach Inkrafttreten des BGB bestellt worden ist, liegt eine nach Art. 184 EGBGB nach Landesrecht zu beurteilende altrechtliche Dienstbarkeit nicht vor. 2. Auf eine hinzugekommene Grundstücksfläche erstreckt sich die Grunddienstbarkeit gesetzlich weder bei Vereinigung (§ 890 Absatz 1 BGB), noch bei Zuschreibung (§ 890 Absatz 2 BGB). In diesen Fällen beschränkt sich die Grunddienstbarkeit nach wie vor auf den Grundstücksteil, der ursprünglich mit ihr belastet wurde. Eine Belastung auch der hinzugekommenen Fläche erfordert eine rechtsgeschäftliche Ausdehnung der Grunddienstbarkeit (Schöner/Stöber GrundbuchR/Schöner/Stöber, 16. Aufl. 2020, Rn. 1122). Legt man den Messbrief zugrunde, der den Bestand der Grundstücke X-9 und X-3 in ihrer Ausdehnung bei Begründung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1927 zeigt und vergleicht man diesen mit dem - aus dem Geoportal Baden-Württemberg ersichtlichen - heutigen Bestand an Flurstücken, so wird deutlich, dass lediglich die heutigen Flurstücke X-9, X-7 und X-8 vollständig oder teilweise auf derjenigen Fläche liegen, die ursprünglich das Grundstück X-9 ausmachte. Die heutigen Flurstücke X-1 und X-2 hingegen liegen außerhalb der Grenzen des ursprünglichen Flurstücks X-9. Da sie von einer rechtsgeschäftlichen Ausdehnung der Grunddienstbarkeit nicht betroffen waren, besteht für sie die Grunddienstbarkeit nicht. Soweit das Grundbuchamt ausführt, dass sich die Grundstücke X-7, X-1, X-2 und X-8 auf der Fläche des ehemaligen Flurstücks X-9/3 befänden und aus diesem hervorgegangen seien, trifft dies ausweislich der Lagepläne damit nur teilweise zu. 3. Anders liegt es hinsichtlich der Grundstücke X-7 und X-8, die - im Falle des Grundstücks X-8 jedenfalls zum Teil - innerhalb der Grenzen des ursprünglich dienenden Flurstücks X-9 liegen. Für diese kann jedenfalls mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Mitteln eine Ausübungsbeschränkung nicht festgestellt werden: a) Eine Ausübungsbeschränkung kann bereits aus dem Inhalt der Grunddienstbarkeit folgen. Voraussetzung ist, dass die Grunddienstbarkeit nach ihrem Inhalt und nach der Zwecksetzung nur an einer bestimmten Stelle des Grundstücks ausgeübt werden kann. Es handelt sich dabei zwar um eine tatsächliche Beschränkung der Ausübung, diese findet ihre Ursache aber im dinglichen Recht (BeckOGK/Kazele, 1.11.2024, BGB § 1026 Rn. 25 ff.). Ebenso kann die Ausübungsstelle aus rechtlichen Gründen beschränkt sein. Hierbei kommen wiederum verschiedene Möglichkeiten in Betracht: Die Parteien können die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich verbindlich festgelegt haben. Dazu gehört beispielsweise der Fall, dass der Verlauf eines Wege- oder Leitungsrechts von den Beteiligten räumlich exakt vorgegeben wird. Ob diese Festlegung bereits bei Bestellung der Grunddienstbarkeit oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, ist unerheblich. Entscheidend ist jedoch, dass die rechtsgeschäftliche Festlegung mit dinglicher Wirkung erfolgt ist. Eine lediglich schuldrechtliche Abrede über die Ausübungsstelle genügt nicht. Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Festlegung der Ausübungsstelle ist zu verlangen, dass sich die Beschränkung hinreichend aus der Eintragungsbewilligung ergibt, zum Beispiel durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf eine dem Vertrag beigefügte Flurkarte und eine darauf erfolgte Einzeichnung oder durch eine so klare Wortbeschreibung, dass der Ausübungsbereich ohne grafische Beschreibung eindeutig feststellbar ist. Ist die Ausübungsstelle bereits durch den Inhalt der Grunddienstbarkeit zwingend vorgegeben, dann liegt keine Ausübungsbeschränkung aus Rechtsgründen, sondern aus tatsächlichen Gründen vor. Entsprechendes gilt, wenn die Ausübungsstelle zwar nicht durch den Inhalt der Grunddienstbarkeit festgelegt ist, aber die Ausübung der Grunddienstbarkeit an einer anderen als der bisherigen Stelle unmöglich ist. Dass eine andere Ausübungsstelle für den Berechtigten lediglich ungünstiger oder unkomfortabler ist, genügt hingegen nicht. Daraus ergibt sich, dass die Beschränkung der Ausübungsstelle von Dauer sein muss. Die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Neubestimmung der Ausübungsstelle durch eine Inhaltsänderung der Grunddienstbarkeit lässt § 1026 BGB allerdings unberührt. Keine Anwendung findet § 1026 BGB, wenn die Grunddienstbarkeit derzeit tatsächlich nur auf einer bestimmten Stelle ausgeübt wird, aber die Ausübung auch an anderer Stelle erfolgen könnte. Dabei ist es unerheblich, ob der Berechtigte einen solchen Wechsel der Ausübungsstelle überhaupt in Betracht zieht und wie wahrscheinlich eine Veränderung der Ausübungsstelle ist (insgesamt BeckOGK/Kazele, 1.11.2024, BGB § 1026 Rn. 28 ff.). b) Da eine Berichtigungsbewilligung nicht vorliegt, könnte dem Anliegen der Beschwerdeführer nur in vollem Umfang entsprochen werden, wenn der volle Nachweis der Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO erbracht wäre (OLG München, Beschluss vom 27. November 2017 - 34 Wx 315/17 -, juris-Rn. 15; BeckOK GBO/Holzer, 57. Ed. 1.6.2025, GBO § 22 Rn. 17). Eine Ermittlung nach den allgemeinen Beweiserhebungsmöglichkeiten gemäß § 26 FamFG käme nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn der Löschungsbegünstigte aus Rechtsgründen weder die Löschungsbewilligung des Eingetragenen beibringen noch diesen dazu im Klageweg anhalten kann; das gilt zum Beispiel, wenn der Eingetragene tatsächlich oder rechtlich - namentlich wegen fehlender Rechtsfähigkeit - nicht existiert. Nur für den besonderen Fall, dass der Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB nicht oder nicht zumutbar klageweise geltend gemacht werden kann und sich der um Löschung Ersuchende in einer unüberbrückbaren Beweisnot befindet, genügt ausnahmsweise ein nicht formgerechter Unrichtigkeitsnachweis (Bauer/Schaub/Schäfer, 5. Aufl. 2023, GBO § 22 Rn. 175). Eine solche Situation liegt hier indes nicht vor, weil die Beteiligte zu 6 als Berechtigte existiert und rechtsfähig ist und im Klageverfahren auf Berichtigungsbewilligung ohne Beschränkung der Beweismittel in Anspruch genommen werden könnte. c) Nach diesem rechtlichen Maßstab kann eine Ausübungsbeschränkung im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. aa) Der Bestellungsurkunde lässt sich eine solche nicht entnehmen. Diese beschreibt das Überfahrtsrecht nur insoweit, als der jeweilige Eigentümer des Flurstücks X-9 verpflichtet sein soll, die Nutzung seines Grundstücks als Überfahrt zu dem an ihm entlang führenden Gemeindeweg zu benutzen. Eine nähere Einschränkung - etwa zu Breite und Lage der zu nutzenden Überfahrt - enthält die Urkunde nicht; die Bestellung nimmt auch nicht auf Einzeichnungen in einer Karte Bezug. Auch wenn man unterstellt, dass es sich bei dem in der Grundakte nach der Urkunde gehefteten Messbrief um denjenigen Plan handelt, der in § 2 der Urkunde zur Beschreibung des Kaufgegenstandes verwendet wurde, würde dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, weil auf diesem Plan weder das Überfahrtsrecht zeichnerisch dargestellt noch erkennbar ist, an welcher Seite des Flurstücks X-9 der Gemeindeweg vorbeilief, zu dessen Erreichen das Überfahrtsrecht dienen sollte. bb) Soweit die Beteiligte zu 7 in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2023 gegenüber dem Beteiligten zu 1 ausführt, das Teilgrundstück X-300 sei exakt der in der Urkunde von 1927 beschriebene Ausübungsbereich des Überfahrtsrechts vom ursprünglichen Scheunengrundstück Flurstück X-3 zum Gemeindeweg Flurstück X-13, ist dies durch die Urkunden- und Kartenlage nicht hinreichend gedeckt; es sind insbesondere keine Urkunden ersichtlich, in denen die Beteiligten den Ausübungsbereich der Dienstbarkeit auf das Flurstück X-300 beschränkt haben. Allein der Umstand, dass das Flurstück X-13 in einem Veränderungsnachweis aus dem Jahr 1986 die Nutzungsbeschreibung „B-Str. - Weg“ erhalten hat, reicht insoweit nicht aus. Die Stellungnahme der Beteiligten zu 7 vom 22. April 2025 enthält hierzu keine weiterführenden Erläuterungen. cc) Der dem Grundbuchamt von der Beteiligten zu 7 zur Verfügung gestellte Vermessungsplan aus dem Jahre 1986 lässt - mangels Angaben zur Nutzungsart - nicht erkennen, wo sich ein Gemeindeweg damals befand; er würde im Übrigen einen zuverlässigen Rückschluss auf die Verhältnisse im Jahre 1927 nicht zulassen. dd) Soweit der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Grundbuchamt geltend gemacht hat, die Lage des Ausübungsrechts und der Grenzverlauf lasse sich anhand vorgelegter Lichtbilder feststellen, insbesondere könne darauf der Gemeindeweg Flurstück X-13 erkannt werde, rechtfertigt dies unabhängig von der fehlenden formellen Eignung der Lichtbilder als Nachweismittel keine andere Beurteilung. Dass der in der Bestellung der Grunddienstbarkeit erwähnte Gemeindeweg auf dem Flurstück X-13 lag, lässt sich weder aus der Bewilligungsurkunde noch aus dem damaligen Messbrief entnehmen. Dagegen spricht eher, dass das Grundstück X-13 auf das Flurstück X-9 zuführt, es sich also nicht - wie in der textlichen Beschreibung der Grunddienstbarkeit erwähnt - um einen an dem Flurstück entlang führenden Weg handeln würde. ee) Der Auseinandersetzungsvertrag vom 3. Mai 1985, den der Beschwerdeführer vorgelegt hat, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit als „Überfahrtsrecht“ im letzten Absatz des § 1 des Vertrages erwähnt. Eine Änderung dieses Überfahrtsrechts - insbesondere eine Beschränkung - kann dieser Urkunde jedoch nicht entnommen werden; die in § 2 dieses Vertrages getroffene Regelung betrifft ein Übergangs- und Überfahrtsrecht zugunsten - und nicht wie hier streitgegenständlich zu Lasten - des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks X-9. Auch die ferner vorgelegte Urkunde vom 23. Januar 1989 enthält keine Regelung der zu Lasten des Flurstücks X-9 bestehenden Grunddienstbarkeit. ff) Eine Vernehmung von Zeugen - wie etwa des vom Beschwerdeführer benannten Zeitzeugen - kommt im vorliegenden Verfahren ebenso wenig in Betracht wie eine Ortsbesichtigung, weil durch diese ein Unrichtigkeitsnachweis in der erforderlichen Form des § 29 GBO nicht geführt werden könnte. Auf die Frage, ob der Zeitzeuge tatsächlich aus eigener Wahrnehmung Angaben zu den Verhältnissen bei Begründung der Dienstbarkeit im Jahre 1927 machen könnte, kommt es daher nicht an. Auch wenn bei einer Ortsbesichtigung im Übrigen erkennbar würde, wo in der Natur sich heute ein Gemeindeweg befindet und wie dieser vom (ehemaligen) Grundstück X-9/3 erreicht werden kann, würde dies keinen tragfähigen Rückschluss auf die Verhältnisse bei Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1927 zulassen. III. 1. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Wert des Rechts für das herrschende Grundstück (§ X-13 Absatz 1 GNotKG). Da konkrete Anhaltspunkte für diesen Wert nicht vorliegen, legt der Senat den Auffanggeschäftswert von 5.000 EUR zugrunde (§ 36 Absatz 3 GNotKG). 2. Wird - wie hier - eine Beschwerde lediglich teilweise zurückgewiesen, ist die Gebühr nur nach dem von dieser Entscheidung erfassten Teil der Beschwerde zu berechnen (Korintenberg/Schneider, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 14X-100 Rn. 5). Diesen setzt der Senat, nachdem die Beschwerde wegen zwei von vier belasteten Grundstücken Erfolg hat, mit der Hälfte des Auffanggeschäftswerts, mithin mit 2.500 EUR, an. Die Kosten sind insoweit von denjenigen Beschwerdeführern zu tragen, deren Rechtsmittel keinen Erfolg hatte; das sind die Eigentümer der Flurstücke X-7 und X-8. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Absatz 2 Satz 1 GBO) liegen nicht vor. Unter welchen Voraussetzungen nach Teilung belastete Grundstücke gemäß § 1026 BGB von einer Dienstbarkeit frei werden, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.