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Urteil

19 U 127/24

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0506.19U127.24.00
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Leitsätze
1. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen einem Architekten und einem Fachplaner setzt eine Pflichtverletzung des Fachplaners gegenüber dem Bauherrn voraus.(Rn.46) 2. Der Fachplaner verletzt keine vertraglichen Hauptpflichten gegenüber dem Bauherrn, wenn in dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag als Vertragsgrundlage eine Entwurfsplanung vereinbart ist und der Fachplaner die Fachplanung auf dieser Grundlage erbringt. Wird nach Vertragsabschluss und nach Bauantragstellung die Ausführungsplanung geändert, muss der Fachplaner diese - vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung - nur überprüfen, wenn er damit vom Bauherrn beauftragt wird.(Rn.51) (Rn.53) (Rn.57) 3. Der Fachplaner, der von dem Bauherrn nicht mit der Überprüfung einer geänderten Ausführungsplanung beauftragt ist, verletzt auch keine vertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Bauherrn, wenn er zwar von dieser geänderten Ausführungsplanung Kenntnis erlangt, aber einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer erneuten fachplanerischen Überprüfung unterlässt. Die Entscheidung, ob die Ergebnisse der Fachplanung für die geänderte Ausführungsplanung ausreichen, obliegt dem Architekten, der von dem Bauherrn mit der Änderung beauftragt ist. Der Bauherr kann nicht erwarten, dass der Fachplaner - ohne Auftrag - mögliche Mängel von späteren Planungsänderungen des Architekten durch eigene Überprüfungen und Berechnungen aufdeckt.(Rn.66) (Rn.67) (Rn.68) (Rn.69) 4. Selbst wenn - wie nicht - ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Fachplaner wegen einer Nebenpflichtverletzung bestehen würde, könnte ein Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen sein, weil der Mitverursachungsanteil des Fachplaners vollständig hinter dem Mitverursachungsanteil des Architekten zurücktreten könnte, der eine risikoträchtige Änderung der Ausführungsplanung im Auftrag des Bauherrn vornimmt, ohne den Fachplaner erneut einzubeziehen.(Rn.72) (Rn.73) (Rn.76)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 - 6 O 426/19 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen einem Architekten und einem Fachplaner setzt eine Pflichtverletzung des Fachplaners gegenüber dem Bauherrn voraus.(Rn.46) 2. Der Fachplaner verletzt keine vertraglichen Hauptpflichten gegenüber dem Bauherrn, wenn in dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag als Vertragsgrundlage eine Entwurfsplanung vereinbart ist und der Fachplaner die Fachplanung auf dieser Grundlage erbringt. Wird nach Vertragsabschluss und nach Bauantragstellung die Ausführungsplanung geändert, muss der Fachplaner diese - vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung - nur überprüfen, wenn er damit vom Bauherrn beauftragt wird.(Rn.51) (Rn.53) (Rn.57) 3. Der Fachplaner, der von dem Bauherrn nicht mit der Überprüfung einer geänderten Ausführungsplanung beauftragt ist, verletzt auch keine vertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Bauherrn, wenn er zwar von dieser geänderten Ausführungsplanung Kenntnis erlangt, aber einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer erneuten fachplanerischen Überprüfung unterlässt. Die Entscheidung, ob die Ergebnisse der Fachplanung für die geänderte Ausführungsplanung ausreichen, obliegt dem Architekten, der von dem Bauherrn mit der Änderung beauftragt ist. Der Bauherr kann nicht erwarten, dass der Fachplaner - ohne Auftrag - mögliche Mängel von späteren Planungsänderungen des Architekten durch eigene Überprüfungen und Berechnungen aufdeckt.(Rn.66) (Rn.67) (Rn.68) (Rn.69) 4. Selbst wenn - wie nicht - ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Fachplaner wegen einer Nebenpflichtverletzung bestehen würde, könnte ein Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen sein, weil der Mitverursachungsanteil des Fachplaners vollständig hinter dem Mitverursachungsanteil des Architekten zurücktreten könnte, der eine risikoträchtige Änderung der Ausführungsplanung im Auftrag des Bauherrn vornimmt, ohne den Fachplaner erneut einzubeziehen.(Rn.72) (Rn.73) (Rn.76) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 - 6 O 426/19 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Feststellung eines Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch, und zwar mit einer Quote von 2/3 für die Schäden, die der Auftraggeberin beider Parteien (im Folgenden Bauherrin) bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben (...) aufgrund der fehlerhaften Planung des Feuchteschutzes der Holzdachkonstruktion der vier Penthaus-Dächer in den Bauabschnitten 2 und 3 entstanden sind und noch entstehen werden. Die Klägerin wurde von der Bauherrin zunächst mit Architektenvertrag vom 19. März 2008 mit der Entwurfs- und Genehmigungsplanung des streitgegenständlichen Bauvorhabens entsprechend Leistungsphase 3 und 4 nach § 15 HOAI (2002) beauftragt, nachdem sie schon die Leistungen entsprechend Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI (2002) erbracht hatte. Eine Vollmacht zur Vertretung des Bauherrn wurde der Klägerin in dem Vertrag ausdrücklich nicht erteilt. Die Klägerin war, vorbehaltlich einer schriftlichen Bevollmächtigung im Einzelfall, nicht befugt, direkte oder indirekte finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn einzugehen (ebd. § 11). Ergänzend wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die von der Klägerin erstellte Planung sah für die Penthaus-Dächer zu diesem Zeitpunkt Flachdachgeschosse in Massivbauweise vor. Anschließend wurde die Klägerin . wie im Bauvertrag mit der Bauherrin vereinbart . stufenweise mit den weiteren Leistungen bis einschließlich der Bauüberwachung entsprechend Leistungsphase 8 nach § 15 HOAI (2002) beauftragt. Daneben beauftragte die Bauherrin die Beklagten als Fachplaner mit den erforderlichen Tragwerksplanungen und den bauphysikalischen Nachweisen (Ingenieurvertrag, Anl. K 2). Grundlagen des Vertrags waren neben den Bestimmungen des Vertrags (Ziffer 2.1) die Entwurfspläne des Architekten R. (Ziffer 2.3), sowie die HOAI (2002) (Ziffer 2.5; ebd.). Der Vertrag zwischen der Bauherrin (dort bezeichnet als AG) und den Beklagten (dort bezeichnet als AN) enthielt in Ziffer 4.5 bis 4.7 folgende Regelung (Anl. K 2, dort S. 4): 4.5 Die AG hat das Recht, jederzeit Planungsänderungen vorzunehmen oder zu verlangen. Die Einarbeitung von anderweitigen wesentlichen Änderungswünschen der AG, die vor Einreichung des Bauantrages erfolgen, ist mit dem vereinbarten Honorar abgegolten, soweit es sich nicht um Leistungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen handelt und diese im Verhältnis zu den Ursprungsleistungen einen wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Dies hat der AN dem AG anhand geeigneter Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstiger Unterlagen darzulegen bzw. zu erläutern und den von ihm zugrunde gelegten Berechnungsmodus zu substantiieren. Soll die Planung nach Einreichung des Bauantrages auf Veranlassung des Bauherrn wesentlich geändert werden, werden die Parteien ein Zusatzhonorar unter Berücksichtigung des Honorarniveaus dieses Vertrages vereinbaren, soweit die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind und der AN seiner Darlegungspflicht nachgekommen Ist. Die Vereinbarung über die Höhe dieses Zusatzhonorars ist vor Beginn der Änderungsplanung zwischen den Parteien schriftlich zu treffen. Soweit der AN wegen vorstehend genannter Änderungen ein Zusatzhonorar erhält, bleibt eine etwaige auf diesen Änderungen beruhende Erhöhung der anrechenbaren Kosten bei der Berechnung der Vergütung außer Ansatz. 4.6 Soweit die Parteien sich über ein Zusatzhonorar gern. Ziff. 4.7 noch nicht geeinigt haben, ist der AN dennoch verpflichtet, seine Leistungen aus diesem Vertrage weiter zu erbringen. 4.7 Zusatz- bzw. Änderungsleistungen können mit Zustimmung der AG auch als Zeithonorar gern. HOAI § 6 Abs. 2 abgerechnet werden. Zur Durchführung von Leistungen nach Zeit bedarf es der vorherigen Abstimmung und gesonderten schriftlichen Beauftragung durch die AG. Für diesen Fall werden folgende Stundensätze vereinbart: für den Auftragnehmer € 70,-- für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen € 50,-- Die Honorare berechnen sich an Hand von monatlichen Stundenabrechnungen. Die Stundensätze sind bindend bis zur vollständigen Erbringung aller Leistungen durch den AN. Für die Vertragsabwicklung wurde vereinbart, dass Herr D. der bevollmächtigte Vertreter der Bauherrin ist und andere in die Bauabwicklung eingeschaltete Personen nicht befugt seien, Leistungsänderungen und Zusatzleistungen anzuordnen oder sonstige kosten-, qualitäts- oder terminrelevante Erklärungen mit Wirkung für den Bauherrn abzugeben (dort Ziffer 8.1 und 8.2). Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Beklagte erbrachte die Tragwerksplanung und auch die bauphysikalischen Nachweise im Jahr 2008 (Anl. B 2; Nachweis vom 1. April 2008; abweichendes Druckdatum (November 2009)), ebenso den EnEV-Nachweis. Nach Bauantragstellung nahm die Klägerin für die Bauherrin eine Umplanung der Flachdächer vor, statt in Massivbauweise nunmehr in Leichtbauweise, und zwar als unbelüftete Holzkonstruktion. Die Beklagten wurden weder in die Umplanung einbezogen, noch erteilte die Bauherrin den Beklagten einen gesonderten Auftrag zu einer Einarbeitung der Umplanung in die bereits erfolgten Leistungen oder zu einer Überprüfung der bauphysikalischen Berechnungen oder des Feuchteschutzes. Auch über ein Zusatzhonorar für derartige Leistungen wurde mit der Bauherrin nicht verhandelt. In den weiteren Bauablauf waren die Beklagten nur im Hinblick auf die Statik eingebunden, weil sie im Rahmen der Bauüberwachung sogenannte Bewehrungsabnahmen für die Bauherrin durchführen sollten. Nach dem Protokoll einer Baubesprechung vom 7. Mai 2009 sollten die Beklagten überprüfen, ob für die Queraussteifung des Gebäudes (Achse 3) eine Auskreuzung ausreiche (Anl. K 24). Mit E-Mail-Schreiben vom 14. Juni 2010 übersandte ein Mitarbeiter der Klägerin unter anderem dem für die Beklagten tätigen Statiker für den Bauabschnitt 2 Holzbaupläne mit der Bezeichnung Sparrenpläne (Anl. K 6; der Text des Schreibens lautet: Wie eben telefonisch besprochen, nochmal die Holzbaupläne mit verschobener Wand.). In der Folge kam es zu einer Überprüfung der Dimensionierung der Holzbalken der geänderten Planung aus statischer Sicht und einer Rückantwort des Statikers der Beklagten an den zuvor benannten Mitarbeiter der Klägerin (vgl. Anl. K 13). Eine zusätzliche Vergütung verlangten die Beklagten dafür von der Bauherrin nicht. Die Beklagten erstellten am 26. März 2011 eine Schlussrechnung (Anl. B 1), die die Bauherrin am 23. Mai 2011 bezahlte. Bei den Flachdächern zeigten sich 2016 auffällige Absenkungen. Nach einem von dem Haftpflichtversicherer der Klägerin eingeholten Gutachten aus dem Jahr 2017 sei die Ursache ein zu hoher Feuchtigkeitseinschluss und daraus resultierender Schädlingsbefall. Die Holzbauweise von unbelüfteten Flachdachkonstruktionen sei sehr bauschadensträchtig und entspreche nicht dem allgemeinen Stand der Technik; eine vorhandene Leckage an der Stangenentlüftung habe wahrscheinlich zum Schaden beigetragen; eine Dampfbremsfolie sei in der Planung/Ausführung nicht vorhanden, so dass der Planungsgrundsatz "innen dichter als außen" nicht berücksichtigt sei (Anl. K 5). Sowohl bei der Ausführungsplanung als auch bei der bauphysikalischen Fachplanung hätte die Untauglichkeit des Dachaufbaus erkannt werden müssen, wobei der Sachverständige ergänzend anmerkte, dass es in der Regel dem Architekten obliege, die Ergebnisse der Fachplanung zusammenzutragen und hieraus eine ausführungsfähige Planung zu erstellen. Ein Dach wurde durch Rückbau und Neuaufbau saniert. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war nicht abschließend geklärt, ob die Kosten von 112.856,29 EUR Sowiesokosten enthalten. Bei der Sanierung der weiteren drei Dächer war zu diesem Zeitpunkt mit Kosten in ähnlicher Größenordnung zu rechnen. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Feststellung eines Gesamtschuldnerausgleichs von 2/3 der dem Bauherrn entstandenen Schäden aufgrund der fehlenden Rücktrocknungsmöglichkeit bei den Penthaus-Dächern zu. Die Beklagten seien der Bauherrin vertraglich auch zur bauphysikalischen Überprüfung der geänderten Ausführungspläne der Klägerin verpflichtet gewesen. Die Beklagten hätten aus den mit E-Mail-Schreiben vom 14. Juni 2010 von der Klägerin übersandten Plänen den geänderten Dachaufbau und die Notwendigkeit einer erneuten bauphysikalischen Prüfung erkennen müssen. Da die Beklagten vertraglich zur Überprüfung der übersandten Pläne verpflichtet gewesen seien, hätten sie eine zusätzliche hygrothermische Berechnung vornehmen und aufgrund dieser hygrothermischen Berechnung erkennen müssen, dass die ausgeführte Dachkonstruktion untauglich sei. Ein Hinweis auf die Ungeeignetheit des verwendeten Dachaufbaus sei nicht erfolgt. Sowohl die Ausführungsplanung der Klägerin, vor allem aber die bauphysikalische Fachplanung der Beklagten sei mangelhaft. Die technische Verantwortung sei überwiegend der bauphysikalischen Fachplanung zuzuschreiben. Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten. Sie haben geltend gemacht, sie hätten ihre Leistungen zu den Leistungsphasen 1 bis 3 im Jahr 2008 abgeschlossen. In die danach für die Dächer erfolgte Umplanung seien sie nicht einbezogen worden. Ihnen sei von der Bauherrin kein Auftrag zu einer bauphysikalischen Überprüfung der nach der Erteilung der Baugenehmigung in der Ausführungsplanung geänderten Flachdächer (nunmehr unbelüftete Holzdächer) erteilt worden. Hätten die Beklagten diese Umplanung vornehmen sollen, hätte ihnen ein Auftrag erteilt werden müssen. Im Grunde argumentiere die Klägerin, im Zuge der eigenen Umplanung der Klägerin hätten die Beklagten dafür Sorge tragen müssen, dass eine ordnungsgemäße Umplanung erfolge. Hierzu seien die Beklagten aber nicht beauftragt worden. Die Übersendung des E-Mail-Schreibens der Klägerin vom 14. Juni 2010 habe nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Bauherrin geführt, die mit der E-Mail vorgelegte Planung auf Planungsfehler der Klägerin zu überprüfen und diese offenzulegen, zumal die Planung nach damaligem Stand grundsätzlich baubar gewesen sei. Die Beklagten seien nur gebeten worden zu prüfen, ob aus statischer Sicht die Dimensionierung der tragenden Balken ausreichend sei. Darüber hinaus seien die Pläne weit von einer Werkplanung entfernt und enthielten weder Abdichtungen noch Durchdringungen oder sonstige Leistungen. Hätte die selbst fachkundige Klägerin einen Auftrag an die Beklagten erteilen wollen, hätte dies ausführlicher geschehen müssen. Da die bauphysikalische Prüfung abgeschlossen gewesen sei, habe keine Veranlassung für die Beklagte bestanden, eine komplett neue bauphysikalische Dimensionierung und Berechnung vorzunehmen. Die Beklagten hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Klägerin als fachkundiges Architekturbüro die Planung selbst abgestimmt und verifiziert habe. Die Beklagten haben weiter geltend gemacht, nachdem der Schaden bekannt geworden sei, habe ein Mitarbeiter von ihnen die Sanierung begleitet. Beim Rückbau des schadensträchtigen Daches habe sich gezeigt, dass bei der Ausführung ganz erhebliche handwerkliche Fehler gemacht worden seien, die Dachdurchdringungen seien nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen, die Dampfsperren seien nahezu durchlöchert und die verwendete Folie für diesen Einsatz nicht geeignet gewesen. Offensichtlich sei die Bauüberwachung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, des weiteren Parteivortrags in erster Instanz, der dort gestellten Anträge, des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme, des Tenors und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Absatz 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, durch die das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Das Landgericht hat den Ingenieursvertrag zwischen der Bauherrin und den Beklagten nach §§ 133, 157 BGB dahin ausgelegt, dass die von den Beklagten geschuldete Leistung nicht mit der Berechnung des Feuchteschutzes für die ursprünglich geplante Massivbauweise abgeschlossen gewesen sei, sondern der Feuchteschutz auch im Hinblick auf die umgeplante Holzkonstruktion zu berechnen gewesen sei. Die Verpflichtung der Beklagten habe nicht nur die einmalige Berechnung zu Beginn der Planung umfasst, sondern auch die ständige Abstimmung und Mitwirkung bei der Ausführungsplanung und der Ausführungsüberwachung. Diese Verpflichtung hätten die Beklagten verletzt, weil sie spätestens mit E-Mail-Schreiben vom 14. Juni 2010 (Anl. K 6) Kenntnis von der Umplanung in eine Holzkonstruktion erlangt hätten. Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner mit einer Quote von 2/3. Sie trügen als Sonderfachleute aufgrund ihres besonderen Fachwissens eine höhere Verantwortung für den Schaden der Bauherrin als die Klägerin als planende Architektin. Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede gehe in Leere. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie das gesamte angefochtene Urteil des Landgerichts zur Überprüfung stellen. Sie machen geltend, das Landgericht habe offensichtlich übersehen, dass die gesamte Umplanung eigenverantwortlich von der Klägerin und ohne Hinzuziehen der Beklagten erfolgt sei, nachdem die Beklagten bereits im Jahr 2008 ihre bauphysikalischen Arbeiten abgeschlossen hätten und in den weiteren Bauablauf nur durch Bewehrungsabnahmen im Rahmen der Leistungsphase 8 eingebunden gewesen seien. Der einzige Hinweis auf die von der Klägerin eigenverantwortlich vorgenommenen Umplanung des Daches sei in der als Anlage K 6 vorgelegten E-Mail vom 14. Juni 2010 enthalten. In der Anlage K 6 sei weder ein weiterer Planungsauftrag erteilt worden, noch hätten sich Hinweise ergeben, dass eine komplette bauphysikalische Neuberechnung durch die Beklagten erstellt werden sollte. Die Beklagten seien lediglich gebeten worden, die Sparrenstärke zu überprüfen, also die Dimensionierung der Holzbalken aus statischer Sicht. Dieser sehr eingeschränkten Bitte seien die Beklagten nachgekommen, ohne dies gesondert abzurechnen. Es sei lebensfremd, dass die Beklagten nur aufgrund dieser E-Mail zu einer kompletten bauphysikalischen Neuberechnung der Umplanung der Klägerin verpflichtet gewesen sein sollten. Auch aus dem in erster Instanz vorgelegten Protokoll der Baubesprechung vom 7. Mai 2009 (Anl. K 24) ergebe sich einzig eine beschränkte Überprüfungsbitte der Klägerin, nämlich die Überprüfung der Queraussteifung in statischer Hinsicht. Auch der weitere Besprechungsverlauf belege, dass die Parteien davon ausgegangen seien, dass die Beklagten keine weiteren Leistungen erbringen sollten. Bezüglich der Umplanung der Klägerin seien die Beklagten daher lediglich um isolierte Überprüfung einzelner statischer Fragen gebeten worden. Kausal für den eingetretenen Schaden seien in erster Linie die fehlerhafte Planung der Klägerin und die fehlerhafte, von der Klägerin ausgeführte Bauaufsicht im Zusammenhang mit den Ausführungsfehlern. Das Landgericht habe die Verantwortung der Beklagten falsch gewertet. Selbst unterstellt, den Beklagten könne ein unterlassener Hinweis auf die mangelhafte Umplanung der Klägerin zur Last gelegt werden, wäre dieser bei der Gewichtung untergeordnet. Auf das erstinstanzliche Vorbringen werde Bezug genommen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 20.02.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe Az. 6 O 426/19, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht sei rechtsfehlerfrei im Rahmen der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangt, die Verpflichtung der Beklagten habe sich nicht nur auf die ursprünglich geplante Massivbauweise beschränkt, sondern sei auch auf die Umplanungen bezogen. Der Vorwurf der Berufungsbegründung, die Anlage K 6 habe keinen expliziten weiteren Planungsauftrag enthalten, sei daher nicht entscheidungserheblich. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten spätestens mit der Übersendung der geänderten Ausführungsplanung mit E-Mail der Klägerin vom 14. Juni 2010 (Anl. K 6) Kenntnis von der Umplanung gehabt hätten. Nach zutreffender Auslegung der Leistungspflichten der Beklagten seien sie daher verpflichtet gewesen, an der Ausführungsplanung mitzuwirken. Daran ändere nichts, dass die E-Mail an den Statiker der Beklagten gerichtet sei, der zuständige Bauphysiker habe sich in Cc zu dieser E-Mail befunden. Der E-Mail seien auch nicht nur Schnitte beigefügt worden. Aus dem übersandten Plan seien auch Detailschnitte und Grundrisse zu sehen. Das Landgericht habe ein überwiegendes Mitverschulden der Beklagten auch nicht damit begründet, dass die Beklagten bis zuletzt die Auffassung vertreten hätten, die geänderte Ausführungsplanung sei damals zulässig gewesen. Das Landgericht habe die Pflichtverletzung der Beklagten überzeugend darin gesehen, dass sie die nach Angaben des gerichtlichen Sachverständigen notwendige Prüfung/Berechnung des Feuchteschutzes nicht vorgenommen hätten. Wäre eine Berechnung erfolgt, wäre die schadensträchtige Dachkonstruktion nicht umgesetzt worden. Die höhere Verantwortung für den Schaden habe das Landgericht aufgrund des besonderen Fachwissens zutreffend bei den Beklagten als Sonderfachmann im Bereich des Feuchteschutzes gesehen. Auch im Hinblick auf die Höhe der Mitverschuldensquote legten die Beklagten keine konkreten Fehler des Landgerichts dar. Eine Begrenzung des Leistungsumfangs lasse sich der Anlage K 24 nicht entnehmen. Die Beklagten seien als Fachplaner mit der Bauphysik und dem Feuchteschutz beauftragt worden. Erhielten sie Kenntnisse von einer Umplanung, die in bauphysikalischer Sicht problematisch oder unzulässig sei, seien sie verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Behauptung, die Beklagten seien lediglich zu einer Leistungserbringung bezüglich des geplanten massiven Dachs verpflichtet gewesen, und die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass mit Ausnahme einzelner statischer Fragen, keine weiteren Leistungen erfolgen sollten, werde durch Wiederholungen nicht richtiger. Dieses Vorbringen finde keine Stütze in den erhobenen Beweisen und vorgelegten Dokumenten. Der Senat hat durch Verfügung vom 24. April 2025 auf seine vorläufige Beurteilung hingewiesen (AS II 54). Auf den Inhalt der Hinweisverfügung wird Bezug genommen. Die Klägerin hat vor der Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom 30. April 2025 zu den Hinweisen Stellung genommen und ihre Ansicht wiederholt und vertieft, dass die im Ingenieurvertrag zwischen der Bauherrin und den Beklagten vereinbarte Erfolgshaftung auch ohne Auftrag der Bauherrin zu einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten führe, eine erneute bauphysikalische Prüfung der geänderten Planung vorzunehmen. Soweit der Vertrag Regelungen zu einer Zusatzvergütung enthalte, könnten diese die vereinbarte Erfolgshaftung nicht einschränken. Jedenfalls habe eine Nebenpflicht der Beklagten bestanden, die Bauherrin auf die Schadensgeneigtheit der vorgesehenen neuen Dachkonstruktion und die Notwendigkeit weiterer Überprüfungen hinzuweisen. Der daraus resultierende Mitverschuldensbeitrag der Beklagten trete nicht hinter dem Verursachungsbeitrag der Klägerin zurück. Während für die Beklagten als Fachplaner klar erkennbar gewesen sei, dass die geänderte Planung besonders schadensgeneigt sei und einer erneuten bauphysikalischen Prüfung bedurft hätte, beschränke sich der Verursachungsbeitrag der Klägerin darauf, die Bauherrin nicht auf eine notwendige Überprüfung des Feuchteschutzes hingewiesen zu haben. Da die Beklagten im Rechtsstreit die Ansicht vertreten hätten, die nachträgliche Planänderung durch die Klägerin sei zur damaligen Zeit zulässig gewesen, sei davon auszugehen, dass auch bei einem entsprechenden Hinweis der Klägerin der Schadenseintritt nicht vermieden worden wäre. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Klageabweisung. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Mithaftung gegenüber der Bauherrin für die Schäden zu, die sich aus dem Rückbau und der Neuerrichtung der vier Flachdächer der Penthäuser bei den Bauabschnitten 2 und 3 aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ergeben. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 426 Absatz 1 BGB noch aus §§ 426 Absatz 2 BGB i.V.m §§ 633 ff. BGB. § 426 BGB regelt einen Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern. Voraussetzung ist also eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin und der Beklagten gegenüber der Bauherrin nach § 421 BGB. Das bedeutet, dass der Bauherrin nicht nur gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen der mangelhaften Umplanung der streitgegenständlichen Flachdächer und ggf. wegen der mangelhaften Bauüberwachung zusteht, sondern auch ein gleichstufiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Dieser ist schon nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn - wie nicht - ein Schadensersatzanspruch der Bauherrin gegen die Beklagten aus § 280 BGB wegen der Verletzung einer Nebenpflicht (eines Hinweises auf das Erfordernis einer erneuten bauphysikalischen Prüfung des Bauvorhabens nach der von der Klägerin vorgenommenen Umplanung der Flachdächer bei den Bauabschnitten 2 und 3) vorliegen sollte, würde ein darauf bezogener Verursachungsbeitrag der Beklagten aber derart hinter dem Verursachungsbeitrag der Klägerin zurücktreten, dass eine Mithaftung der Beklagten und damit ein Anspruch der Klägerin aus einem Gesamtschuldnerausgleich ausscheiden würde. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Bauherrin gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Ingenieurvertrag aus §§ 633, 634 Nr. 4, 280 BGB zustehen könnte, weil die Beklagten gegenüber der Bauherrin aus diesem Vertrag zu einer (erneuten) bauphysikalischen Überprüfung der von der Klägerin geänderten Ausführungspläne für die streitgegenständlichen Flachdächer im Zusammenhang mit der E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 14. Juni 2010 (Anl. K 6) verpflichtet gewesen wären und die Beklagten diese Pflicht verletzt hätten, weil sie nicht auf die Mangelhaftigkeit der Umplanung der Klägerin hingewiesen hätten. Eine derartige Pflichtverletzung scheidet aus, weil die Beklagten ohne gesonderten Auftrag der Bauherrin nicht zu einer (erneuten) bauphysikalischen Überprüfung der von der Klägerin nachträglich geänderten Ausführungsplanung verpflichtet waren und ein Auftrag der Bauherrin nicht dargelegt ist. Anwendbar ist das BGB in der bis zum 1.1.2018 geltenden Fassung (Art 229 § 39 EGBGB). a) Der zwischen der Bauherrin und den Beklagten geschlossene Ingenieurvertrag (Anl. K 2) kann . anders als das Landgericht meint . nicht nach §§ 133, 157 BGB dahin ausgelegt werden, dass die Beklagten ohne gesonderten Auftrag durch die Bauherrin allein aufgrund des E-Mail-Scheibens der Klägerin vom 14. Juni 2010 und der im Anhang zu dieser E-Mail übersandten geänderten Planung für die Flachdächer zu einer bauphysikalischen Überprüfung der (erst nach Bauantragstellung) geänderten Planung verpflichtet gewesen sein sollten. b) Das Berufungsgericht ist zu einer umfassenden materiell-rechtlichen Überprüfung verpflichtet (Zöller-Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 529 Rn. 19). Danach bietet der streitgegenständliche Ingenieurvertrag keine Grundlage für die vom Landgericht vorgenommene Auslegung. c) Der streitgegenständliche Ingenieurvertrag zwischen der Bauherrin und den Beklagten enthält Vereinbarungen, die nach §§ 133, 157 BGB nur die Auslegung zulassen, dass eine erneute bauphysikalische Überprüfung einer von den ursprünglichen Entwurfsplänen abweichenden Planung zumal zu einer Umplanung, die nach Einreichung des Bauantrags erfolgt ist . einen darauf bezogenen, gesonderten Auftrag der Bauherrin erfordert hätte, insbesondere, weil dafür ein Zusatzhonorar von der Bauherrin zu zahlen gewesen wäre (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314, juris Rn. 26). Das ergibt sich zunächst daraus, dass die ursprünglichen Entwurfspläne unstreitig ein Massivdach für die hier streitgegenständlichen Flachdächer der Gebäude aus den Bauabschnitten 2 und 3 vorsahen und diese Entwurfspläne in dem streitgegenständlichen Ingenieurvertrag zwischen der Bauherrin und den Beklagten ausdrücklich als Vertragsgrundlage vereinbart wurden (dort unter Ziffer 2.3, Anl. K 2; vgl. zur Vertragsgrundlage von bei Vertragsabschluss vorliegenden Entwurfsplänen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung: BGH ebd. Rn. 26; Urteil vom 13. März 2008 . VII ZR 194/06, BGHZ 176, 23, juris Rn. 32 f.). Auf diese Entwurfspläne mussten sich die von der Beklagten bereits im Jahr 2008 erbrachten bauphysikalischen Nachweise daher beziehen, einschließlich der Prüfung des Feuchteschutzes. Dies ist unstreitig mangelfrei erfolgt. Es trifft darüber hinaus zwar zu, dass die Bauherrin und die Beklagten einen Werkvertrag geschlossen haben und danach der Werkerfolg geschuldet ist. Geschuldet ist auch nach dem Ingenieurvertrag ausdrücklich jeweils der Erfolg, also das Ergebnis der jeweiligen Leistungsphase (dort Ziffer 3.4, Anl. K 2). Der gesamte Ingenieurvertrag zielte jedoch zunächst nur auf die Erlangung einer Baugenehmigung ab. Für die beauftragten Leistungen der Bauphysik sind die in § 15 der HOAI 2002 geregelten Leistungsphasen nicht ausdrücklich aufgeführt (zur Vereinbarung der Geltung der HOAI 2002: Ziffer 2.5 des Vertrags). Dass der Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags aber insoweit ein entscheidender Einschnitt sein sollte, ergibt sich aus der weiteren Vertragsvereinbarung. Nach Ziffer 4.4 ändert sich an der vereinbarten Vergütung (nur) nichts, wenn die Planung auf Veranlassung der an der Genehmigung beteiligten behördlichen Stellen geändert wird. In Ziffer 4.5 ist darüber hinaus auch geregelt, dass die Bauherrin (bezeichnet als AG) jederzeit der Recht hat, Planungsänderungen vorzunehmen oder zu verlangen. Soweit das Landgericht auf diese Regelung eingegangen ist, hat es jedoch den Gesamtzusammenhang verkannt. Die Regelung in Ziffer 4.5 setzt für eine Einarbeitung von Änderungswünschen der Bauherrin ein darauf bezogenes Verlangen bzw. eine Veranlassung durch die Bauherrin voraus (also einen Auftrag). Auch sonst erschöpft sich die Regelung nicht in der Berechtigung der Bauherrin zu Planänderungen und dem Verlangen auf Einarbeitung dieser Planänderungen in bereits erbrachte Leistungen. Im Mittelpunkt der nachfolgenden Regelungen steht vielmehr die Kostenfolge, wenn die Bauherrin Planänderungen vornimmt und im Zusammenhang damit von den Beklagten eine Planungsänderung verlangt. Nur für das Verlangen auf Einarbeitung von Änderungswünschen durch die Bauherrin vor Bauantragstellung ist - unter den weiter geregelten Voraussetzungen - vereinbart, dass diese mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sind. Soll die Planung dagegen nach Einreichung des Bauantrags auf Veranlassung des Bauherrn wesentlich geändert werden, werden die Parteien ein Zusatzhonorar vereinbaren. Eine Vereinbarung über die Höhe des Zusatzhonorars soll schriftlich getroffen werden. Für den Fall, dass keine Einigung über das Zusatzhonorar erfolgt, waren die Beklagten (bezeichnet als AN) dennoch zur Leistungserbringung verpflichtet (ebd Ziffer 4.6). Nach der nachfolgenden Ziffer können Zusatzleistungen mit Zustimmung des Bauherrn auch mit den nachfolgend vereinbarten Stundensätzen abgerechnet werden (Ziffer 4.7). Die Bauherrin hat also mit den Beklagten in dem Ingenieurvertrag geregelt, dass die Einarbeitung von nachträglichen Planänderungen (Änderungen der Entwurfsplanung nach Vertragsabschluss) in die von den Beklagten zu erbringenden Leistungen ein darauf bezogenes Verlangen der Bauherrin voraussetzt (also einen Zusatzauftrag der Bauherrin), der jedenfalls bei wesentlichen Planänderungen nach Bauantragstellung mit einem Zusatzhonorar verbunden ist. Ausdrücklich ist in dem Ingenieurvertrag weiter vereinbart, dass Bevollmächtigter der Bauherrin nur Herr D. ist und andere, von der Bauherrin in die Bauabwicklung eingeschaltete Personen, wie z.B. der Projektsteuerer, nicht befugt waren, Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen anzuordnen (dort unter 8.1 und 8.2). Damit stimmt überein, dass der Klägerin (also die Architektin, die für die Bauherrin nicht nur die Entwurfsplanung erstellt, sondern auch die spätere Umplanung der Flachdächer in den Bauabschnitten 2 und 3 von der Massivbauweise in Leichtbauweise durch eine nicht belüftete Holzkonstruktion vorgenommen hat), von der Bauherrin keine Vollmacht zur Vertretung der Bauherrin erteilt wurde. Im Gegenteil. In dem von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Architektenvertrag ist ausdrücklich vereinbart, dass die Bauherrin der Klägerin gerade keine Vollmacht zur ihrer Vertretung erteilt (dort Ziffer 11.1) und die Klägerin auch, vorbehaltlich einer schriftlichen Bevollmächtigung im Einzelfall, nicht befugt ist, direkte oder indirekte finanzielle Verpflichtungen für die Bauherrin einzugehen (Ziffer 11.2). Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, die nach Bauantragstellung geänderte Ausführungsplanung erneut bauphysikalisch zu überprüfen, setzt daher einen darauf bezogenen Zusatzauftrag der Bauherrin voraus. Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 30. April 2025 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin berücksichtigt weder die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die bei Vertragsabschluss vorliegenden Entwurfspläne auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Vertragsgrundlage werden, noch die darauf bezogene ausdrückliche Vertragsvereinbarung oder den weiteren Inhalt des zwischen der Bauherrin und den Beklagten geschlossenen Ingenieurvertrags. Die darin vereinbarte Erfolgshaftung bezieht sich nur auf den vereinbarten Vertragsinhalt. Das sind hier die bauphysikalischen Leistungen der Beklagten zu der ursprünglichen Entwurfsplanung (mit Massivdächern). Eine Einarbeitung von nachträglichen Änderungen der Entwurfsplanung (hier der nach Bauantragstellung wesentlich geänderten Ausführungsplanung) in die bereits erbrachten bauphysikalischen Leistungen hätte ein ausdrückliches Verlangen der Bauherrin vorausgesetzt. Es geht auch nicht um eine Einschränkung der Erfolgshaftung. Der Erfolg wird nur in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Leistung geschuldet. Soweit die Beklagten bei einem von der Bauherrin später erteilten Zusatzauftrag (zur bauphysikalischen Überprüfung der erst nach Bauantragstellung von der Klägerin wesentlich geänderten Ausführungsplanung) selbst dann nach Ziffer 4.7 des Vertrags zu dessen Durchführung verpflichtet gewesen wären, wenn eine in Ziffer 4.6 vorgesehene Einigung mit der Bauherrin über die Höhe des Zusatzhonorars der Beklagten nicht erfolgt wäre, kann daraus nicht geschlossen werden, dass (schon) der Kosten auslösende Zusatzauftrag der Bauherrin entbehrlich wäre. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Vertrag (s.o.). d) Ein ausdrücklicher Auftrag der Bauherrin an die Beklagten, die nachträglich geänderten Pläne der Klägerin, die nunmehr statt der ursprünglich für die in Bauabschnitt 2 und 3 enthaltenen Flachdächer in Massivbauweise eine Leichtbauweise durch eine nicht belüftete Holzkonstruktionen vorsahen, bauphysikalisch zu überprüfen, ist weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. e) Das E-Mail-Schreiben eines Mitarbeiters der Klägerin u.a. an einen Mitarbeiter der Beklagten vom 14. Juni 2010 (Anl. K 6) enthält keinen Auftrag der Bauherrin an die Beklagten zu einer mit einem Zusatzhonorar verbundenen, erneuten bauphysikalischen Überprüfung der geänderten Planung der Klägerin. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin von der Bauherrin nicht zu einem derartigen Auftrag bevollmächtigt war (s.o.) und in Übereinstimmung damit in dem Ingenieurvertrag zwischen der Bauherrin und den Beklagten vereinbart war, dass andere Baubeteiligte (also auch die Klägerin) nicht befugt seien, Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen anzuordnen. Es ist also nicht entscheidungserheblich, dass das E-Mail-Schreiben (Anl. K 6) nach seinem Wortlaut auch keinen Auftrag an die Beklagten zu einer (erneuten) bauphysikalischen Überprüfung der von der Klägerin geänderten "Ausführungsplanung" enthält. Soweit in dem zuvor genannten E-Mail-Schreiben vom 14. Juni 2010 von einem Mitarbeiter der Klägerin von einem Mitarbeiter der Beklagten eine statische Überprüfung erbeten wurde (Anl. K 6), die vorgenommen worden ist, ist dies ein anderer Vertragsgegenstand. Es kann insoweit dahin stehen, ob und welche Folgen dieses E-Mail-Schreiben im Vertragsverhältnis zwischen der Bauherrin und den Beklagten hatte, da Mängel der Leistung der Beklagten bei der Statik unstreitig nicht vorliegen. Im Übrigen unterscheidet sich die Situation im Hinblick auf die Statik, weil die Beklagten auch im Anschluss an die Genehmigungsplanung im Rahmen der sogenannten Bewehrungsabnahmen zu Zusatzleistungen im Rahmen der im Übrigen von der Klägerin durchgeführten Bauüberwachung in das Bauvorhaben eingebunden waren. Diese Zusatzleistung war in dem Ingenieurvertrag zwischen der Bauherrin und den Beklagten vereinbart (vgl. Anl. K 2, dort Ziffer 4.2) und wurde von den Beklagten auch abgerechnet (vgl. Anl. K 3 . dort Zusatzleistung Bauüberwachung nach Aufwand). Entsprechende Aufträge der Bauherrin in Bezug auf die Bauphysik bestanden nicht. f) Auch sonstige Besprechungsinhalte zwischen den Parteien sind nicht geeignet, einen (mit Zusatzkosten) verbundenen Auftrag der Bauherrin an die Beklagten zu einer erneuten bauphysikalischen Überprüfung der nach Bauantragstellung von der Klägerin geänderten Planung darzulegen. Es fehlt schon an der Vertretungsmacht der Klägerin (s.o.). 2. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Bauherrin gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zustehen könnte. Obwohl die Beklagten im Zusammenhang mit statischen Rückfragen der Klägerin Kenntnis von den geänderten, als Anlage zu dem E-Mail-Schreiben vom 14. Juni 2010 angefügten Plänen für die Flachdächer erlangt haben (Anl. K 6), bestand keine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten, die Bauherrin auf die Notwendigkeit einer erneuten bauphysikalischen Überprüfung der geänderten Ausführungsplanung hinzuweisen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen könnte. Eine derartige Verpflichtung würde voraussetzen, dass die Bauherrin einen entsprechenden Hinweis redlicherweise erwarten durfte. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Bauherrin hatte die Klägerin mit der Ausführungsplanung beauftragt und die Klägerin war ihr zu einer mangelfreien Planung verpflichtet. Der Klägerin oblag dabei die Prüfung, ob die vorliegenden Ergebnisse der Fachplanungen für die geänderte Ausführungsplanung ausreichend waren oder eine derart umfangreiche Änderung vorgenommen wurde, dass die Fachplaner erneut in die geänderte Planung einbezogen werden mussten (so insbesondere auch Seite 17 des als Anlage K 5 vorgelegten Sachverständigengutachtens von Dipl.-Ing. K. vom 25. Juni 2019). In dieses Vertragsverhältnis waren die Beklagten im Hinblick auf die bauphysikalische Überprüfung der geänderten Planung nicht eingebunden. Denn es fehlt an einem darauf bezogenen Zusatzauftrag der Bauherrin. Die Beklagten haben nur in Zusammenhang mit einer statischen Rückfrage durch die Klägerin überhaupt Kenntnis von den geänderten Plänen erhalten, ohne dass die Klägerin zur Erteilung von kostenpflichtigen Überprüfungsaufträgen für die Bauherrin bevollmächtigt gewesen wäre (s.o.). Die Bauherrin konnte auch redlicherweise nicht erwarten, dass die Beklagten - ohne einen mit einem Zusatzhonorar verbundenen Zusatzauftrag - eine bauphysikalische Überprüfung der geänderten Ausführungsplanung vornehmen, erst Recht nicht, weil diese bauphysikalische Überprüfung nach dem Klägervortrag (unter Bezugnahme auf die als Anlagen K 7 und K 8 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen), der durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz bestätigt wurde, wegen der Komplexität der geänderten Ausführungsplanung eine hygrothermische Simulation nach DIN EN 15026 und damit sogar eine über das übliche Maß hinausgehende bauphysikalische Berechnung erfordert hätte (Sachverständigengutachten Prof. M. vom 10. Februar 2022, S. 20, Sonderband "Gutachten M.", AS I 20). Hatte die Bauherrin also die Klägerin mit der Ausführungsplanung beauftragt, die eigenständig darüber zu entscheiden hatte, ob die Ergebnisse der Fachplanungen für die geänderte Ausführungsplanung ausreichen oder die Planung derart weitreichend geändert wurde, dass eine (erneute) bauphysikalische Überprüfung erforderlich und daher (kostenpflichtig) von der Bauherrin eingeholt werden müsse, die Klägerin dieser vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Bauherrin aber nur unzureichend nachkam, kann die Bauherrin nicht erwarten, dass die Beklagten als die nur zu der ursprünglichen Entwurfsplanung beauftragten Fachplaner umfangreiche, nicht beauftragte Überprüfungen vornehmen, um dadurch mögliche Mängel der Ausführungsplanung aufzudecken und auf diese hinzuweisen. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 30. April 2025 auf die Regelung in Ziffer 3.8 des zwischen der Bauherrin und den Beklagten geschlossenen Ingenieursvertrags verweist, bezieht sich diese Regelung auf die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, selbständig und in eigener Verantwortung die Koordinierung und Abstimmung ihrer Leistungen mit anderen von der Bauherrin beauftragten Unternehmern und Planern vorzunehmen (Anl. K 2). Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten waren nur die auf die (ursprüngliche) Entwurfsplanung mit dem Warmdach bezogenen bauphysikalischen Leistungen, nicht eine erneute und aufwendige bauphysikalische Überprüfung einer nach Bauantragstellung wesentlich geänderten Ausführungsplanung, für die ihnen die Bauherrin keinen Auftrag erteilt hat (s.o.). Die Regelung in Ziffer 3.8 des Ingenieursvertrags kann daher keine Nebenpflicht der Beklagten begründen, ohne darauf bezogenen ausdrücklichen (kostenpflichtigen) Auftrag der Bauherrin aufwendige bauphysikalische Überprüfungen von nachträglichen Planänderungen durchzuführen, um die Bauherrin aufgrund des Ergebnisses dieser Überprüfung auf mögliche Planungsmängel der Architekten der Bauherrin hinzuweisen. 3. Selbst wenn . wie nicht . ein Schadensersatzanspruch der Bauherrin gegen die Beklagten aus § 280 BGB im Zusammenhang mit einem unterlassenen Hinweis auf das Erfordernis einer erneuten bauphysikalischen Prüfung der von der Klägerin in Bezug auf die Flachdächer geänderten Ausführungsplanung (von Massivdächern zu Flachdächern in Leichtbauweise durch eine nicht hinterlüftete Holzkonstruktion) bestehen sollte, wäre der Mitverursachungsanteil der Beklagten an dem eingetretenen Feuchtigkeitsschaden bei den streitgegenständlichen Flachdächern derart gering, dass er vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag der Klägerin zurücktreten würde, die im Rahmen der Ausführungsplanung nicht nur eine nicht den anerkannten Regeln des Fachs entsprechende, in vielen Punkten mangelhafte, sehr bauschadensträchtige und für eine schadensfreie Realisierung nicht baubare Planänderung vorgenommen hat, ohne die Fachplaner erneut einzubeziehen, sondern darüber hinaus auch die Bauüberwachung durchgeführt hat. Denn die Klägerin hatte als planende Architektin die Verpflichtung zu prüfen, ob die ihr vorliegenden Ergebnisse der Fachplanung auch für die von ihr vorgenommene Änderung bei der Ausführungsplanung ausreichend waren und hätte ggf. die Bauherrin darauf hinweisen müssen, dass für die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hoch risikoträchtige . Planänderung eine erneute bauphysikalische Überprüfung erforderlich wäre. Dass ein derartiger Hinweis der Klägerin an die Bauherrin erfolgt wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin hat gleichwohl eine geänderte Ausführungsplanung erstellt, die mangelhaft, sehr bauschadensträchtig und nicht für eine schadensfreie Realisierung baubar war (SV-GA S. 23). Schon im Hinblick auf den gravierenden Planungsmangel muss vorliegend nicht geklärt werden, ob die Klägerin zusätzlich Fehler bei der Bauüberwachung begangen hat. Ihr oblag die Bauüberwachung entsprechend Leistungsphase 8 nach § 15 HOAI (2002). Nach dem als Anlage K 5 vorgelegten Gutachten ist nicht abschließend geklärt, ob und welche Ausführungsmängel zu dem Feuchtigkeitsschaden beigetragen haben (dort S. 11: Dichtring war verschoben; S. 12: unklar, ob weitere Undichtigkeiten in weiteren Stangenlüftungen vorliegen; S. 14: Leckage bei der Stangelüftung). Nach dem Ergebnis des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens ist in der realen Ausführung des Flachdachs (abweichend von der ohnehin mangelhaften Ausführungsplanung) der zwischen Oberkante der Holzsparren bis zur Unterkante der Rauhspundschalung vorgesehene Hohlraum zusätzlich noch mit Wärmedämmung (Mineralfaserdämmung) ausgefüllt worden (GA S. 23). Darüber hinaus haben die Beklagten in erster Instanz unter Zeugenbeweis vorgetragen, dass handwerkliche Fehler und nicht abgedichtete Dachdurchdringungen in den Bereichen der Feuchtigkeitsschäden vorgelegen hätten (vgl. AS I 229, 270; Bezugnahme AS II 20). Das muss im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht weiter aufgeklärt werden. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten ist jedenfalls derart gering, dass er bereits vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag der Klägerin durch die mangelhafte Änderung der ursprünglichen Planung der Dächer zurücktritt (§ 254 BGB), unabhängig davon, ob und in welchem Umfang zusätzlich handwerkliche Fehler der Abdichtung von Dachdurchdringungen bei der Bauausführung vorliegen, die die Klägerin durch die ihr obliegende Bauüberwachung hätte verhindern müssen. Denn ein Verursachungsbeitrag der Beklagten kann sich allenfalls auf einen unterlassenen Hinweis an die Bauherrin beziehen, dass die geänderte Ausführungsplanung einer bauphysikalischen Überprüfung bedürfe. Zur Überprüfung selbst, die eine aufwendige hygrothermische Berechnung erfordert hätte (s.o.), waren die Beklagten ohne gesonderten - hier nicht vorliegenden - vergütungspflichtigen Auftrag der Bauherrin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit (hilfsweise) die Ansicht vertreten haben, die geänderte Ausführungsplanung der Klägerin sei nicht unzulässig gewesen. Dieses Vorbringen kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beklagten einen kostenpflichtigen Zusatzauftrag der Bauherrin zu einer bauphysikalischen Überprüfung der geänderten Ausführungsplanung nicht erfüllt hätten. Ein solcher Auftrag wurde ihnen aber gerade nicht erteilt. Die Beklagten haften der Bauherrin daher nicht als Gesamtschuldner mit der Klägerin für die Feuchtigkeitsschäden an den streitgegenständlichen Flachdächern. 4. Damit steht der Klägerin insgesamt kein Anspruch gegen die Beklagten auf Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber der Bauherrin für die bei den Flachdächern aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung bestehen nicht.