Urteil
19 U 153/23
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0318.19U153.23.00
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Leitsätze
Ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, hat nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in welchem der Einbau erfolgen soll, sondern er muss insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die gerade auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist.(Rn.33)
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – 7 O 153/22 – vom 12. Oktober 2023 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, den Treppenlift „Modell E.“, welchen er im Anwesen der Klägerin A. 8, K. vom Untergeschoss bis zum Erdgeschoss eingebaut hat, zurückzubauen.
2.
Es wird festgestellt, dass in Bezug auf den vormaligen Klageantrag Nr. 2 der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt ist.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 367,23 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19. Juni 2022 zu bezahlen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, hat nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in welchem der Einbau erfolgen soll, sondern er muss insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die gerade auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist.(Rn.33) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – 7 O 153/22 – vom 12. Oktober 2023 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Treppenlift „Modell E.“, welchen er im Anwesen der Klägerin A. 8, K. vom Untergeschoss bis zum Erdgeschoss eingebaut hat, zurückzubauen. 2. Es wird festgestellt, dass in Bezug auf den vormaligen Klageantrag Nr. 2 der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 367,23 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19. Juni 2022 zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin hat den Beklagten, der unter der im Passivrubrum angegebenen Bezeichnung firmiert, im ersten Rechtszug zum einen auf Rückbau eines von ihr zuvor bestellten Treppenlifts in Anspruch genommen (Klageantrag Nr. 1), zum anderen hatte sie zunächst die Feststellung erstrebt, dass dem Beklagten kein diesbezüglicher Vergütungsanspruch zustehe (Klageantrag Nr. 2). Nachdem jener mit der Widerklage die entsprechende Werklohnforderung geltend gemacht hatte, erklärte die Klägerin ihr Feststellungsbegehren in der Hauptsache für erledigt, während der Beklagte insgesamt auf eine Abweisung der Klage angetragen hat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, mit welchem die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Teil der Nebenforderungen entsprochen wurde. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung erstrebt die Klägerin eine Abweisung der Widerklage und zugleich verfolgt sie ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge ungeschmälert weiter. Zur Begründung des Rechtsmittels hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Einschätzung des Landgerichts folge eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten bereits aus der vertraglichen Rückbaugarantie, die er ihr eingeräumt habe. Eine „Rückbaugarantie“ sei unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts begrifflich so zu verstehen wie eine Rückkaufgarantie im Kaufrecht, welche bedeute, dass der Käufer bei Unzufriedenheit mit dem Produkt hierfür ein Rückgaberecht habe. Gerade bei hochwertigen Gütern, die den Wert des streitgegenständlichen Treppenlifts bei weitem überstiegen, seien derartige Rückkaufgarantien nicht unüblich, z.B. beim Kauf von Kraftfahrzeugen, was von der Klägerin durch Zitate aus der obergerichtlichen Rechtsprechung untermauert wird. Unabhängig davon könne die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das Landgericht habe die Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme ersichtlich einseitig ausgelegt und die Bekundungen ihres Ehemanns, die mit der Aussage des Zeugen M. im direkten Widerspruch stünden, nur unzureichend gewürdigt. Zwar habe das Landgericht zutreffend erkannt, dass die für sie ungeeignete Sitzhöhe des Treppenlifts einen Sachmangel darstelle. Abweichend von dessen Einschätzung lägen weitere Mängel des Lifts aber auch darin, dass sie zum einen das Fußbrett des Treppenliftes erst nach der Sitzdrehung am oberen Ende des Treppenlifts erreiche und ihre Füße nicht vollständig auf dem Brett abstellen könne, zum anderen in der fehlenden Drehung des Sitzes am unteren Ende des Treppenliftes. Für die vorbezeichneten Mängel sei der Beklagte auch verantwortlich, da er seine Prüfungs- und Hinweispflichten nicht erfüllt habe. Hinsichtlich der Sitzdrehung am oberen Ende sowie der fehlenden Drehung am unteren Ende ergebe sich dies bereits daraus, dass er bzw. dessen damaliger Mitarbeiter M. trotz der bestehenden Mängel keinerlei Prüfung vorgenommen und keine Hinweise erteilt habe. Ferner seien die Ausführungen des Zeugen M. zum Hinweis auf die Problematik der Sitzhöhe entgegen der Auffassung des Landgerichts weder detailliert noch glaubhaft gewesen. Im Kern habe es sich dabei um schlichte Wiederholungen seiner Behauptung gehandelt, dass angeblich geäußert worden sei, ihr Ehemann würde ihr jeweils bei der Benutzung des Treppenlifts helfen. Auch hinsichtlich des präsentierten Datenblattes bzw. Screenshots sei die Argumentation des Landgerichts zur Würdigung des Zeugen M. blauäugig. Der Vorgang sei schon deshalb unüblich, weil der vorbezeichnete Zeuge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, sodass der Screenshot schon zuvor gefertigt worden sein müsse. Dass das Landgericht dann auch noch ausgeführt habe, der Zeuge M. habe „plausibel“ erklärt, weshalb er anstatt „Koordinationsprobleme“ in die Checkliste „Konditionsprobleme“ eingetragen habe, sei geradezu absurd. Bei seiner Angabe, dass die körperlichen Beeinträchtigungen niemanden etwas angingen, handele es sich ersichtlich um eine Ausrede. Daran zeige sich vielmehr, dass er offenkundig nicht „sauber“ gearbeitet habe. Es gehe doch im Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht gerade darum, die körperlichen Einschränkungen festzustellen, zu berücksichtigen und entsprechende Hinweise zu erteilen. Alle Beeinträchtigungen mit dem Stichwort „Konditionsprobleme“ abzutun, sei ein Beleg dafür, dass dem Zeugen M. eine individuelle Beratung egal (gewesen) sei. Vor allen Dingen habe das Landgericht die im Vergleich zu den Bekundungen des Zeugen M. viel detailliertere, inhaltlich in wesentlichen Punkten abweichende Aussage ihres Ehemanns nur in sehr unzureichendem Maße gewürdigt. Insbesondere habe der Zeuge K. hervorgehoben, dass er, wäre bei dem Beratungsgespräch eine Information über eine Sitzhöhe „von 60 cm aufwärts“ erfolgt, direkt gesagt hätte, dass dies nicht in Frage komme. Dass er die Sitzhöhe bei einer Maßangabe hätte einordnen können, habe er überzeugend damit begründet, dass er selbst früher Möbel aufgebaut habe. Dabei habe er die typische Sitzhöhe (zwischen etwa 47 cm und 51 cm) genannt. Der Zeuge K. wäre demnach bei einer Sitzhöhe von über 60 cm direkt hellhörig geworden, was ausschließe, dass er eine vermeintliche Äußerung hierzu überhört hätte. Der Zeuge habe deutlich zu erkennen gegeben, dass für ihn die Sitzhöhe „das A und O“ gewesen sei. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.10.2023, Az. 7 O 153/22 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Treppenlift: Modell E. – EE vom UG bis EG, welchen die Beklagte im Anwesen der Klägerin A. 8, K. eingebaut hat, zurückzubauen. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag Ziffer 2 aus der Klageschrift vom 09.06.2022 erledigt hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 538,95 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Klägerin ergänzend angehört. Ferner wurden die Zeugen M. und K. in Wiederholung der erstinstanzlich bereits durchgeführten Beweisaufnahme zum Inhalt des am 13.10.2021 durchgeführten Beratungsgesprächs über den Erwerb eines Treppenlifts durch die Klägerin erneut vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 04.02.2025 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache in ganz überwiegendem Maße Erfolg, weshalb das erstinstanzliche Urteil auf das Rechtsmittel der Klägerin dahin abzuändern war, dass den Klageanträgen mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen zu entsprechen war. Erster Teil: Klage A. Klageantrag Nr. 1 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückbau des im Tenor des Berufungsurteils näher bezeichneten Treppenlifts zu. Die entsprechende Verpflichtung des Beklagten ergibt sich entgegen der Einschätzung der Berufung zwar nicht aus der von ihm eingeräumten „Rückbaugarantie“ (1.), sie folgt aber aus einer ihn treffenden vertraglichen Haftung. Denn bedingt durch einen dem Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehler haftet dem im Anwesen der Klägerin eingebauten Treppenlift zumindest ein erheblicher Mangel an, der einer Nachbesserung nicht zugänglich ist (2.) 1. Gestützt auf tragfähige Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu Recht zu dem Auslegungsergebnis gelangt, dass sich das Verlangen der Klägerin nicht aus der vom Beklagten gewährten und vertraglich vereinbarten „Rückbaugarantie“ herleiten lässt. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe, die darauf abzielen, diesen Begriff mit einer „Rückkaufgarantie“ gleichzusetzen, verfangen nicht. Abgesehen davon, dass – wie sich etwa dem von der Klägerin zitierten Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.01.2009 (17 U 241/08 – juris) entnehmen lässt – sich eine Rückkaufgarantie im Zusammenhang mit einem geleasten Fahrzeug nicht selten lediglich auf einen von der Leasinggeberin veranschlagten Restwert nach vollständiger Zahlung der festgelegten Raten bezieht, lassen sich derartige bzw. ähnliche Fallgestaltungen beim (zumeist finanzierten) Fahrzeugkauf schon vom Ansatz her nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichen. Denn im Gegensatz zum Gebrauchtwagenhandel gibt es keinen Markt für gebrauchte Treppenlifte, mag auch im Einzelfall eine Wiederverwendbarkeit einzelner Anlagen- bzw. Konstruktionsteile möglich sein. 2. Jedenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 325, 631 BGB steht der Klägerin gegen den Beklagten ein sich auf den im Urteilstenor näher bezeichneten Treppenlift beziehender Beseitigungsanspruch zu. a. Die vom Landgericht erwogenen, zu Recht nicht dem Kauf-, sondern dem Werkvertragsrecht zugeordneten, gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für einen von der Klägerin begehrten Rückbau des „zweiten“, im Treppenhaus zwischen Keller und Erdgeschoss angebrachten Lifts – nämlich einerseits die §§ 634 Nr. 3, 323, 346 ff. BGB, andererseits die §§ 634 Nr. 4, 281 BGB – sind hingegen, soweit sie eine Anknüpfung an eine mangelbedingte gewährleistungsrechtliche Einstandspflicht des Beklagten enthalten, nicht einschlägig. Denn auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens hat das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Widerklage selbst zutreffend erkannt, dass eine (allein in Betracht zu ziehende stillschweigende) Abnahme der Werkleistung des Beklagten durch die Klägerin gerade nicht erfolgt ist. Dann blieb aber – was den Klageantrag Nr. 1 angeht – auch kein Raum für eine Prüfung von Gewährleistungsansprüchen. Stattdessen hätte sich das Landgericht – im Hinblick auf die (zumindest konkludente) Rücktrittserklärung, die in dem vorgerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31.03.2022 enthalten war – in erster Linie mit der Vorschrift des § 323 Abs. 4 BGB, und im Übrigen mit den §§ 325, 280 Abs. 1 BGB befassen müssen. b. In Anbetracht des – nachfolgend unter c. erörterten – Ergebnisses der im Berufungsrechtszug wiederholten Beweisaufnahme steht zwar außer Frage, dass die Klägerin nicht gehalten war, die Werkleistung unter gleichzeitigem Mangelvorbehalt nach § 640 Abs. 2 BGB erst einmal abzunehmen, um anschließend unter den in §§ 634 Nr. 3, 636 BGB bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten zu können. Vielmehr war sie zuvor schon zu einem Rücktritt befugt, was sich aus § 323 Abs. 4 BGB – nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger (ausnahmsweise) bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden – ergibt. Nicht frei von Bedenken erscheint indes, ob sich das von der Klägerin verfolgte Beseitigungsverlangen auf die §§ 323 Abs. 4, 346 BGB – diese Vorschriften sind in erster Linie auf eine Herausgabe der wechselseitig empfangenen Leistungen sowie der gezogenen Nutzungen gerichtet – als Anspruchsgrundlage stützen ließe. Über die vom Landgericht aufgeworfene dogmatische Frage, ob von den Folgen eines wirksamen Rücktritts auch eine Rückbau- oder Rücknahmeverpflichtung des Unternehmers umfasst ist, oder ob stattdessen eine vertragliche Störungsbeseitigungspflicht oder eine entsprechende Heranziehung des § 1004 BGB zu befürworten ist (zum Meinungsstand: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 634 Rn. 28 mwN), braucht aber vorliegend nicht befunden zu werden. Denn zumindest haftet der Beklagte der Klägerin gegenüber aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, wobei sich daraus auch eine entsprechende Beseitigungsverpflichtung ableitet. Denn der Beklagte hat seine aus dem Vertragsschluss herrührende Beratungspflicht verletzt, indem er der Klägerin einen für den Vertragszweck derart ungeeigneten Treppenlift angeboten hat, dass unstreitig auch kein Raum blieb für eine spätere Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung, etwa in Gestalt einer Nachrüstung der Anlage. c. Nach der erneuten Anhörung der Klägerin sowie dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug wiederholten Beweisaufnahme muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine vertragliche Beratungspflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB) hat, indem er ihr auf der Grundlage der von seinem Mitarbeiter M. vor Ort getätigten Erhebungen einen – später auch eingebauten – Treppenlift des im Tenor näher bezeichneten Modells anbot, obwohl sich dieses allein schon wegen der unstreitigen Sitzhöhe von mindestens 61,5 cm für den vertraglich vorgesehenen bzw. vorausgesetzten Zweck – nämlich eine eigenständige Nutzung durch die Klägerin – nicht eignete, weshalb das Angebot bereits aus diesem Grund auf eine mangelhafte Leistung (vgl. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB) gerichtet war. Eingedenk dessen kann dahinstehen, ob eine pflichtwidrige Beratung durch den Zeugen M., dessen Verschulden sich der Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, auch aus anderen Gründen in Betracht kommt. Unter diesen Umständen braucht insbesondere nicht darüber befunden zu werden, ob die von der Klägerin mit der Berufung weiterhin behaupteten Mängel des in der Folgezeit installierten Treppenlifts vorliegen, und – sollte dies der Fall sein – ob sie gleichfalls als Ausfluss einer pflichtwidrigen Beratung einzustufen wären. aa. Es versteht sich von selbst, dass die Installation eines Treppenlifts, wenn sie nicht in einem Altenpflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung, sondern in einem privaten Anwesen erfolgt, nicht für einen Kreis verschiedener Nutzer bestimmt ist, sondern typischerweise dazu dient, einer konkreten, alters- und/oder krankheitsbedingt unter Bewegungseinschränkungen leidenden Person die fußläufige Nutzung einer oder mehrerer Treppen zu ersparen. Dementsprechend hat ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in welchem der Einbau erfolgen soll, sondern er muss insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die gerade auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist. Von einer derartigen Handhabung geht ersichtlich auch der Beklagte selbst aus. Denn die in seinem Unternehmen intern entwickelte, für seine Mitarbeiter vorgesehene – auch vorliegend verwendete – formularmäßige „Checkliste“, sieht nicht nur vor, dass vor Ort schon Details der Liftkonstruktion festzulegen und nähere Einzelheiten zu der (bzw. den) jeweiligen Treppe(n) zu erkunden sind, sondern dass auch – was in der Reihenfolge gleich an erster Stelle (nach dem Namen und der Anschrift etc. des Kunden) angeführt ist – „Angaben zum Nutzer“ zu erheben sind. Dabei sind – sieht man von der damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Rubrik „Alter“ einmal ab, in die jeweils auszufüllenden bzw. freien Felder rein körperbezogene Angaben („Gewicht“, „Knielänge“, „Größe“ und – mit einem naturgemäß deutlich größeren Feld für die Erfassung individueller Antworten versehen – „Körperliche Beeinträchtigung“) einzutragen. bb. Während der Beklagte sich im Rahmen der Klageerwiderung vornehmlich damit zu verteidigen suchte, die Klägerin habe bei dem diesbezüglichen Besprechungstermin gegenüber dem Zeugen M. weder eine Erkrankung noch einzelne Symptome einer solchen offengelegt, sodass im Normalfall auch bei ihrer Körpergröße ein Setzen in den Treppenlift möglich sei, ist diese Einlassung bereits aufgrund der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen eindeutig widerlegt. Auch wenn das Landgericht auf der Grundlage seiner oben bereits erwähnten gewährleistungsrechtlichen Anknüpfung eine materiell-rechtliche Weichenstellung gewählt hat, welche aus den bereits dargelegten materiell-rechtlichen Erwägungen der Relativierung bedarf, ist den nachfolgend wiedergegebenen inhaltlichen Ausführungen in der Urteilsbegründung ohne Einschränkung beizupflichten: „Zudem ist die Sollbeschaffenheit auf die Bedürfnisse des Bestellers zu beziehen, soweit diese dem Unternehmer bekannt waren oder bei gehöriger Erfüllung seiner Beratungspflicht hätten bekannt sein müssen (vgl. BeckOK-BGB/Voit, Stand 01.11.2022 § 633 Rn. 11). Dies trifft vorliegend auf die Körpergröße der Klägerin von 1,58 m und ihre körperlichen Einschränkungen, soweit sie diese im Beratungsgespräch geschildert hat, zu. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der Anhörung der Klägerin und Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin den Treppenlift aufgrund ihrer Körpergröße von 1,58 m in Kombination mit ihrer Erkrankung an Multiple Sklerose und den damit verbundenen körperlichen Einschränkungen nicht allein nutzen kann, da die Höhe des Treppenliftsitzes - unstreitig - mindestens 61,5 cm beträgt und damit unter den gegebenen Umständen zu hoch für sie ist. Die Klägerin hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen K. geschildert, dass sie an Multiple Sklerose erkrankt und daher insbesondere gehbehindert sei und keine Kraft in den Händen habe. Auch der Zeuge M. hat ausgeführt, dass er bereits im Beratungsgespräch mitbekommen habe, dass die Klägerin an Multiple Sklerose erkrankt sei und deswegen Probleme mit den Beinen und dem Laufen gehabt und mit einem Rollator zum Gespräch erschienen sei. Es sei daher für ihn von Anfang an klar gewesen, dass die Klägerin den Treppenlift aufgrund der hohen Sitzhöhe nicht alleine würde nutzen können. Schon die Körpergröße sei grenzwertig, auch wenn vorliegend das Thema die Kombination aus der Körpergröße und der Erkrankung der Klägerin gewesen sei.“ cc. Dass die Parteien – was durch die Vertragsfreiheit gedeckt (gewesen) wäre – ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung dahin getroffen hätten, dass von der Klägerin in Kenntnis des Umstandes, dass der ihr angebotene Treppenlift sich für eine eigenständige Nutzung durch sie nicht eignen würde, gleichwohl die Bestellung gegenüber dem Beklagten abgegeben worden wäre, lässt sich nicht feststellen. Den ihm obliegenden Beweis hierfür vermochte der Beklagte – dieser hat insoweit bereits in der Klageerwiderung (hilfsweise) geltend gemacht, der Ehemann der Klägerin habe „sogar noch gesagt, er wäre ja immer dabei und könne zu Not helfen“, – nämlich nicht zu erbringen. aaa. Unter Heranziehung der Angaben des im Berufungsrechtszug erneut vernommenen Zeugen M. muss davon ausgegangen werden, dass es insgesamt drei Termine gab, bei welchen er das Anwesen der Klägerin persönlich aufsuchte: den ersten – nachfolgend auch als Beratungsgespräch bezeichneten – Termin, welcher der Erstellung des Angebots vorausging, den zweiten Termin, in welchem der erwähnte Zeuge nach der Auftragserteilung vor Ort das Aufmaß nahm, und den dritten Termin, der stattfand, nachdem die Klägerin zuvor Beanstandungen hinsichtlich des zwischen dem Erdgeschoss und dem Untergeschoss eingebauten Treppenlifts erhoben hatte. Dazu befragt, welche Krankheiten und Beschwerden die Klägerin bei dem Beratungsgespräch geschildert habe, gab der Zeuge M. an, sie habe einen Rollator gehabt. Er glaube, könne sich aber nicht festlegen, dass sie als ihre Erkrankung MS genannt habe. Sie habe einen Treppenlift auch nach unten wollen. Er habe dazu gesagt, dass es dabei mit dem Ausstieg unten schwierig sein könne und eine Hilfestellung erforderlich wäre; dazu habe sie ihm gesagt, dass ihr Mann dabei sein werde. Das seien die Rahmenbedingungen gewesen, die er gesetzt habe; das sei dann „abgenickt“ worden. Dazu befragt, ob er die Sitzhöhe des Sessels für den Treppenlift genannt habe, antwortete der Zeuge, dass er davon ausgehe, und zwar deshalb, weil er solche Sachen nicht gerne offen lasse. Er würde ja keine Provision bekommen, wenn es hinterher Schwierigkeiten gebe. Auf die an seine erstinstanzlichen Angaben anknüpfende Frage, warum er in dem – oben bereits erwähnten, unternehmensintern als „Checkliste“ bezeichneten – Formular bei Kunden (in dem vorgesehenen Antwortfeld unter der Rubrik „Körperliche Beeinträchtigung“) nicht nur vorliegend, sondern immer „Konditionsprobleme“ eingetragen habe, weil „es niemand etwas angeht“, bekundete er, das habe ihm ein Kollege wohl so erklärt. Von Beklagtenseite sei auch nie beanstandet worden, dass er jeweils „Konditionsprobleme“ in das Formular eingetragen habe. Bei dem dritten Termin habe die Klägerin gesagt, der Treppenlift müsse weg. Sie habe Spasmen, so könne sie nicht fahren, sie habe auch Angst, in den Treppenlift einzusteigen. Auch würden die Beine „ausschlagen“. Von diesen Gesichtspunkten sei in dem (ersten) Gespräch vor der Auftragserteilung nicht die Rede gewesen. Wenn das der Fall gewesen wäre, so hätte er das auch schriftlich festgehalten, weil das dann ein Hindernis für den Bau des Treppenlifts gewesen wäre. Den Begriff Spasmen habe er sich dann erklären lassen. Ob die Körpergröße bei dem Reklamationsgespräch eine Rolle gespielt habe, wisse er nicht mehr. Schon bei dem Erstgespräch sei die Körpergröße aber der Anlass dafür gewesen, dass er gesagt habe, dass die Klägerin den Treppenlift nicht alleine würde bedienen könne, d.h. ohne Hilfe. Anknüpfend an seine – gleich nachfolgend unter bbb. dargestellten – erstinstanzlichen Bekundungen bekräftigte er auf Vorhalt der gegenteiligen Angaben der vom Senat zuvor informatorisch angehörten Klägerin (siehe dazu unten ccc. (3)) nochmals, dass er dieser gesagt habe, dass sie den Treppenlift ohne Hilfe nicht werde benutzen können. Er habe auch darauf hingewiesen, dass die Ausstiegshöhe so hoch sei. bbb. Diese Bekundungen des Zeugen M. decken sich in ihrem Kerngehalt mit denjenigen – vom Landgericht als glaubhaft eingestuften – Angaben, welche er bereits bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung getätigt hat. Damals hatte er ausgesagt, bei den Eheleuten K. zu Hause gewesen zu sein. Frau K. sei mit dem Rollator gekommen und habe Probleme beim Laufen gehabt. Er habe dann mitbekommen, dass Frau K. MS habe und sie deswegen Probleme mit den Beinen habe. Er habe vor Ort festgestellt, dass vom Erdgeschoss in den Keller ein Kurvenlift gebraucht werde. Das Problem sei aber, dass so ein Kurvenlift höher sei. Er habe deswegen darauf hingewiesen, dass es bei der Krankheit MS und dem hohen Kurvenlift problematisch werden könne. Seine diesbezügliche Angabe präzisierte er dahin, er habe gedacht, dass es mit dem Ein- oder Ausstieg problematisch werden könnte, und zwar aufgrund der Höhe des Kurvenliftes. Das habe er auch so gesagt. Er erinnere sich aber, dass Herr K. dann gleich eingegriffen habe. Der Ehemann der Klägerin habe gesagt, „ich bin ja da, wenn sie fährt“. Er – der Zeuge M. – habe gesagt, dass Frau K. auf Hilfe angewiesen sein werde, wenn sie den Treppenlift verwende. Auf erneute Frage des Landgerichts, ob er sich sicher sei, dass er die Eheleute K. auf die Problematik mit der Sitzhöhe hingewiesen habe und er dies von anderen Verkaufsgesprächen trennen können, bejahte der Zeuge M. dies. Ferner ergänzte er: Sonst hätte auch Herr K. gar nicht gesagt, dass er auch immer da sei, um ihr – der Klägerin – zu helfen, wenn sie den Treppenlift benutze. Auf weitere Frage des Landgerichts, ob es für den Zeugen M. nachvollziehbar sei, dass Frau K. den Treppenlift vom Erdgeschoss in den Keller so nicht nutzen könne, erklärte er: Es sei „doch von Anfang an klar“ gewesen, dass Frau K. den Treppenlift nicht alleine nutzen könne. Bei dem späteren Termin wegen der Reklamation habe er Herrn K. auch darauf angesprochen, dass er doch gesagt gehabt habe, dass er Frau K. helfen würde bei der Benutzung des Treppenliftes. Herr K. habe daraufhin gesagt, nee, darauf habe er keine Lust, oder auch, dass er ja nicht immer da sei. Für ihn – den Zeugen M. – sei aber „bei der ganzen Planung die Prämisse“ gewesen, dass Herr K. Frau K. bei der Benutzung des Treppenliftes helfe. ccc. Der Senat vermochte sich nicht die erforderliche Überzeugung davon zu verschaffen (vgl. § 286 ZPO), dass die Aussage des Zeugen M. dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht. Zweifel ergaben sich schon aus der Aussage des vormaligen Mitarbeiters der Beklagten selbst (1). Außerdem stand sie in partiellem Widerspruch sowohl zu den Bekundungen des Zeugen K. (2) als auch zu den Angaben der informatorisch angehörten Klägerin (3), ohne dass sich insoweit letztlich klären ließ, welche der divergierenden Schilderungen zutrifft (4). Dabei hat sich der Senat insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: (1) Hätte es sich – wie von dem Zeugen M. im ersten Rechtszug bekundet – so verhalten, dass „bei der ganzen Planung die Prämisse“ gewesen sei, dass der Ehemann der Klägerin bei der Benutzung des Treppenliftes (immer) helfen würde, wäre es jedenfalls naheliegend gewesen, diesen außergewöhnlichen Umstand bereits bei dem ersten Besprechungstermin intern zu dokumentieren, was aber unterblieben ist. Eine solche Handhabung wäre insbesondere auch deshalb zu erwarten gewesen, weil in der im Unternehmen des Beklagten verwendeten, oben bereits erwähnten „Checkliste“ (AHB I 3), die ersichtlich zur Dokumentation des Beratungsgesprächs mit Kunden dient, ausdrücklich unter der Bezeichnung „Besonderheiten“ eine entsprechende Rubrik für solche nicht alltäglichen Konstellationen vorgesehen ist. Anzumerken bleibt weiter, dass die vorgenannte Rubrik an der betreffenden Stelle dieses DIN A 4 Formulars mit einem genügenden, mehrere Zeilen umfassenden Freiraum für individuelle Vermerke versehen ist. Hinzu kommt, dass ein entsprechender Vermerk über die von dem Zeugen M. so bezeichnete „Prämisse“ samt einer kurzen Erläuterung der nutzerspezifischen Notwendigkeit einer fortwährenden Hilfe durch eine dritte Person – nämlich, dass die an sich noch fortbewegungsfähige Klägerin aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer krankheitsbedingten Bewegungseinschränkungen an einer selbständigen Nutzung des beim Beratungsgespräch erörterten bzw. vorgeschlagenen Treppenlifts allein schon aufgrund der für ihre Belange zu hohen Sitzhöhe desselben dauerhaft gehindert ist – ausnahmsweise eine Erfassung der formularmäßig vorgesehenen „Angaben zum Nutzer“ zumindest weitgehend – allenfalls die Angabe zur Körpergröße erschiene in diesem Zusammenhang zur weiteren Erläuterung sachdienlich – entbehrlich gemacht hätte. Dies gilt erst recht, wenn die Darstellung des Zeugen M. zuträfe, dass die Ungeeignetheit des vorgeschlagenen bzw. später angebotenen Treppenlifts in dem gerade dargelegten Sinne sich für ihn nicht erst als Erkenntnis aus einer bereits vollzogenen Erhebung der in der „Checkliste“ vorgesehenen Daten („Angaben zum Nutzer“) ergab, sondern wenn sie für ihn von Anbeginn offenkundig gewesen sein sollte, wie von ihm bekundet („Es war doch von Anfang an klar, dass Frau K. den Treppenlift nicht alleine nutzen kann.“). Denn selbst einem Branchenfremden, der über keinerlei Erfahrungen mit Einbau von Treppenliften verfügt, erschließt sich ohne weiteres, dass die in der „Checkliste“ vorgesehene Erhebung der vorwiegend körperbezogenen Daten eines Kunden gerade dazu dient, jenem eine eigenständige Nutzung der betreffenden Anlage zu ermöglichen. Wäre der Zeuge M. hingegen der Annahme gewesen, die in jenem Formular unter der Überschrift „Angaben zum Nutzer“ vorgesehenen Einzelauskünfte zu den insbesondere körperbezogenen Merkmalen des jeweiligen Kunden müssten (etwa aufgrund zwingender unternehmensinterner Vorgaben) ausnahmslos erhoben werden, leuchtet indes nicht ein, weshalb dies vorliegend nur in unvollständiger Weise geschah. Denn die in der „Checkliste“ vorgesehene Knielänge der Klägerin wurde von dem Zeugen M. nicht notiert. Hieraus indiziell abzuleitende Zweifel daran, ob der Zeuge M. als Mitarbeiter des Beklagten überhaupt bestrebt war, eine annähernd ordnungsgemäße bzw. hinreichend sorgfältige Beratung der Klägerin zu vollziehen, lassen auch die Bewertung seiner Aussage selbst nicht gänzlich unberührt. In diesem Zusammenhang war weiter darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeuge M. eigenen Bekundungen zufolge bei sämtlichen Kunden, bei welchen er Beratungsgespräche durchführte, in der erwähnten „Checkliste“ unter der Rubrik „Körperliche Beeinträchtigung“ den gänzlich undifferenzierten Begriff „Konditionsprobleme“ vermerkte. Dass eine derartige Praxis den oben umschriebenen Zweck dieser Datenerhebung weitgehend unterläuft, bedarf keiner vertieften Erörterung. Auch wenn man dem Zeugen M. insoweit zugutehalten muss, dass diese Handhabung, die seinen Bekundungen zufolge auf einer entsprechenden Empfehlung eines vormaligen Kollegen beruhte, aus nicht nachvollziehbaren Gründen von dem Beklagten unbeanstandet blieb oder von jenem womöglich sogar sehenden Auges geduldet wurde, hätte man von einem verlässlichen Mitarbeiter in dieser Branche von sich aus ein sachgerechteres bzw. sorgfältigeres Vorgehen bei einer Kundenberatung erwarten dürfen, die naturgemäß ein erheblich individuelles Gepräge aufweist. (2) Nicht in Einklang bringen lässt sich die Darstellung des Zeugen M., aufgrund der ihm gegenüber getätigten Angaben beim Beratungsgespräch sei für ihn die Prämisse der Planung gewesen, dass der Ehemann der Klägerin dieser bei der Benutzung des Treppenliftes (immer) helfen würde, mit der Aussage des Zeugen K. Ebenso verhält es sich mit der Bekundung des Zeugen M., er habe der Klägerin gesagt, dass sie ohne (fremde) Hilfe den Treppenlift nicht werde benutzen können. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen M. hat der Zeuge K. seinerseits vielmehr hervorgehoben, diese Darstellung sei (jeweils) nicht richtig. Er beteuerte zugleich, sie – seine Ehefrau und er – hätten zu dem Zeugen M. gesagt, dass die Klägerin den Treppenlift alleine soll benutzen können. Wenn gesagt worden wäre, dass seine Ehefrau diese Anlage nicht allein benutzen könne, dann hätten sie den Treppenlift nicht bestellt. Die Klägerin habe ja eine gewisse Selbständigkeit haben wollen. (3) Unvereinbar ist die Aussage des Zeugen M. überdies mit den Angaben der informatorisch angehörten Klägerin insoweit, als sie bekräftigte, sie habe ihm bei dem Beratungsgespräch gesagt, dass sie aufgrund des Treppenlifts wieder allein in den Keller kommen wolle, um diesen nutzen zu können. Auch sei nicht darüber gesprochen worden, ob ihr Mann ihr beim Ein- oder Aussteigen aus dem Treppenlift helfen müsse. (4) Es lässt sich nicht verlässlich klären, welche der insoweit in Widerspruch stehenden – für sich genommen aber jeweils grundsätzlich plausiblen – Darstellungen zutrifft. Sowohl die beiden Zeugen als auch die Klägerin haben einen gleichermaßen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen. Ähnlich verhält es sich mit der Motiv- und Interessenlage, denn keiner der vorbezeichneten Beteiligten nimmt eine neutrale Stellung ein. In Bezug auf die Klägerin versteht sich das von selbst. Was den Zeugen M. anbelangt, war in die Würdigung mit einzubeziehen, dass er eigenen Angaben zufolge für den Beklagten auf Provisionsbasis tätig wurde, weshalb er zumindest ein mittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtstreits hat. Schließlich steht außer Frage, dass der Zeuge K. als Ehemann der Klägerin in einem besonderen Näheverhältnis zu dieser steht. B. Klageantrag Nr. 2 Dem mit der Berufung weiterhin aufrechterhaltenen, zuletzt schon im ersten Rechtszug verfolgten Begehren, hinsichtlich des vormaligen Antrages Nr. 2 – der ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage – auf eine Erledigung der Hauptsache zu erkennen, war ebenfalls uneingeschränkt zu entsprechen. Denn die negative Feststellungsklage war zulässig (1.) und begründet (2.), ehe sie erst nach Rechtshängigkeit durch die Erhebung der auf Zahlung gerichteten Widerklage unzulässig wurde, worin der Eintritt eines erledigenden Ereignisses zu erblicken ist, dessen Feststellung die Klägerin mit ihrer einseitig gebliebenen Erledigterklärung erstrebt (3.). 1. Der ursprüngliche Klageantrag Nr. 2 („Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 9.650,00 EUR aus der Rechnung vom 09.12.2021 mit der Rechnungs-Nr. 2021001151 hat.“) war zulässig. Insbesondere hatte die Klägerin an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Denn unstreitig hatte sich der Beklagte bereits vorgerichtlich einer entsprechenden Vergütungsforderung gegen die Klägerin berühmt (AS I 3; 16). 2. Dieses Feststellungsverlangen hätte auch in der Sache Erfolg gehabt, weil dem Beklagten für den Einbau des erwähnten „zweiten“ Treppenlifts ein Anspruch auf Werklohn nicht zustand. Wie bereits oben dargelegt, ist die Klägerin nämlich nach § 323 Abs. 4 BGB in wirksamer Weise vom Vertrag zurückgetreten, weshalb auch ihre daraus herrührende Zahlungsverpflichtung erlosch. 3. Die solchermaßen zulässige und auch begründete negative Feststellungsklage wurde jedoch im weiteren Verfahrensverlauf dadurch unzulässig, dass der Beklagte mit der Klageerwiderung vom 14.07.2022 eine auf Werklohnzahlung gerichtete Widerklage bei Gericht einreichte, welche den Prozessbevollmächtigten der Klägerin – ein EB ist nicht zu den Akten gelangt – jedenfalls spätestens am 08.08.2022 zugestellt wurde. Denn dadurch geriet das bis dahin vorliegende Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) bezüglich des vormaligen Klageantrages Nr. 2 in Wegfall. Obwohl der Beklagte der daraufhin erfolgten Erledigterklärung der Klägerin im ersten Rechtszug nicht ausdrücklich widersprochen hatte, sondern hierauf einfach nicht reagiert hatte, blieb kein Raum für die Annahme einer fingierten Zustimmungserklärung. Anders hätte es sich nur dann verhalten, wenn der Anwendungsbereich des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffnet gewesen wäre, was aber einen ausdrücklichen gerichtlichen (Rechtsfolgen-)Hinweis gegenüber dem Beklagten erfordert hätte, der nach Aktenlage gerade unterblieben ist. C. Klageantrag Nr. 3 Das zulässige Zahlungsbegehren ist teilweise, nämlich in Höhe des zuerkannten Betrages, begründet, während es im Übrigen abzuweisen war. 1. Die mit dem vorbezeichneten Klageantrag verfolgten vorgerichtlichen Anwaltskosten kann die Klägerin nur insoweit als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB ersetzt verlangen, als sie sich auf die oben erörterte Rückbauverpflichtung des Beklagten beziehen. Bereits mit Schreiben vom 15.02.2022 hatte die Klägerin den Beklagten vergeblich aufgefordert, den installierten Lift innerhalb von 14 Tagen wieder auszubauen. Die erst anschließend, nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgte Hinzuziehung eines Anwalts durfte sie insoweit für erforderlich halten. Den mit einem Rückbau der Anlage einhergehenden Kostenaufwand schätzt der Senat auf einen Betrag, der noch unterhalb von 3.000,00 EUR liegt, weshalb die betreffende Wertstufe zugrunde zu legen war. Ausgehend von einem solchen Gegenstandswert belief sich die Geschäftsgebühr auf 288,60 EUR (= 1,3 x 222,00 EUR). Unter weiterer Berücksichtigung der Pauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie der sich aus der Zwischensumme von 308,60 EUR (= 288,60 EUR + 20,00 EUR) ergebenden Umsatzsteuer von 19% (= 58,63 EUR) leitet sich daraus ein ersatzfähiger Kostenaufwand in Höhe von insgesamt 367,23 EUR (308,60 EUR + 58,63 EUR) ab. Die begehrten und auch zuerkannten Rechtshängigkeitszinsen – die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 18.06.2022 – beruhen auf den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Das weitergehende Verlangen der Klägerin erweist hingegen als unbegründet. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt anwaltlicher Hilfe bedurfte, um sich gegen die vom Beklagten vorgerichtlich geltend gemachte, erst später mit der Widerklage verfolgte Werklohnforderung zu verteidigen. Insoweit hätte sie womöglich zuwarten können, ob dieser im Hinblick auf die von ihr vorgebrachten Beanstandungen an dem Treppenlift überhaupt Zahlungsklage erhebt. Unabhängig davon ist ein diesbezüglicher Ersatzanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach abzulehnen: Der Umstand, dass der Beklagte mit seiner Rechnung vorgerichtlich ein Zahlungsverlangen gegenüber der Klägerin geltend gemacht hatte, welches sich letztlich als unberechtigt darstellte, vermag vorliegend eine Einstandspflicht nämlich nicht zu begründen. Eine allein zu erwägende Haftung des Beklagten aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil es in einer solchen Fallgestaltung regelmäßig an einem erforderlichen Verschulden des (vermeintlichen) Gläubigers fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 – juris, Rn. 20 mwN). Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Zweiter Teil: Widerklage Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung unterlag die Widerklage der Abweisung, denn sie ist unbegründet. Da die Klägerin aus den oben dargelegten Gründen nach Maßgabe des § 323 Abs. 4 BGB in wirksamer Weise vom Vertrag zurückgetreten ist, steht dem Beklagten die geltend gemachte Werklohnforderung nicht zu. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr.1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.