Beschluss
19 W 43/23
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0918.19W43.23.00
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Leitsätze
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung bei Grenzüberschreitung (Art. 37 Satz 2 EuKoPfVO) ist unter Verwendung eines darin näher bezeichneten Formblatts einzulegen. Dies ist ein zwingendes Formerfordernis, was sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift ergibt.(Rn.22)
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe – 4 O 214/22 – vom 11. Mai 2023 wird verworfen.
2.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung bei Grenzüberschreitung (Art. 37 Satz 2 EuKoPfVO) ist unter Verwendung eines darin näher bezeichneten Formblatts einzulegen. Dies ist ein zwingendes Formerfordernis, was sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift ergibt.(Rn.22) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe – 4 O 214/22 – vom 11. Mai 2023 wird verworfen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Nachdem die Gläubigerin, die aus abgetretenem Recht Ansprüche geltend macht, gegen den in Frankreich wohnhaften Schuldner am 13.10.2023 vor dem erstinstanzlichen Gericht einen antragsgemäß erlassenen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 655/2014 (nachfolgend: „EuKoPfVO“) erwirkt hatte, legte jener hiergegen mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2022 „Widerspruch“ ein. Im Anschluss an die Durchführung einer Beweisaufnahme, die aufgrund einer gemeinsamen Verhandlung mit dem von der Gläubigerin zwischenzeitlich anhängig gemachten Hauptsacheverfahren (4 O 240/22) erfolgt war, „bestätigte“ das Landgericht am 11.05.2023 den vorgenannten Beschluss und wies zugleich den Antrag des Schuldners auf Widerruf dieser Entscheidung zurück. Gegen die seinen Prozessbevollmächtigten am 12.05.2023 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 07.06.2024 eingereichte sofortige Beschwerde des Schuldners, mit welcher er weiterhin einen Widerruf des erwähnten Beschlusses bezüglich der vorläufigen Kontenpfändung erstrebt. Das eingelegte Rechtsmittel hat er mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2023, auf dessen Inhalt verwiesen wird, näher begründet. Der Schuldner beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 11.05.2023 den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 (Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung) vom 13.10.2022 zu widerrufen. Die Gläubigerin hat in erster Linie beantragt, die Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Sie vertritt vorrangig die Ansicht, die Beschwerde sei bereits nicht formgerecht eingelegt worden; unabhängig davon könne dem Rechtsmittel auch in der Sache selbst kein Erfolg beschieden sein. Gestützt auf die Begründung, ihr liege ein Titel vor, aus dem das Guthaben auf dem Konto des Beschwerdeführers bei einem näher bezeichneten französischen Kreditinstitut in der Zwischenzeit gepfändet worden sei, hat die Gläubigerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2024 den Rechtstreit in dem Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Der Schuldner hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners unterlag der Verwerfung (2.), während über den – einseitig gebliebenen – Antrag der Gläubigerin, eine Erledigung des Verfahrens festzustellen, nicht zu befinden war, da die prozessuale Bedingung hierfür nicht eingetreten ist (1). 1. Im Wege der interessengerechten Auslegung ergibt sich, dass nicht nur das ursprüngliche Hilfsbegehren der Gläubigerin, die Beschwerde „als unbegründet zurückzuweisen“, sondern auch deren sich inhaltlich daran anlehnende, (im späteren Verfahrensverlauf) zu einer Antragsänderung führende Erledigungserklärung (weiterhin) an die innerprozessuale prozessuale Bedingung geknüpft war, dass der Senat (Einzelrichter) das vorbezeichnete Rechtsmittel des Schuldners (überhaupt) für zulässig erachten sollte. Für dieses Auslegungsergebnis sind insbesondere zwei Erwägungen maßgebend: Dass insoweit die vormalige Eventualhäufung im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2024 nicht ausdrücklich wiederholt bzw. in Bezug genommen wurde, ist unschädlich, weil die Gläubigerin ersichtlich zu keiner Zeit von ihrer vorrangig vertretenen Einschätzung abrückte, die Beschwerde sei schon nicht formgerecht eingereicht worden. Da eine Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz voraussetzt, dass das Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 35. Auflage 2024, § 91a Rn. 18, 20 mwN), steht schließlich außer Frage, dass eine Erledigungserklärung, die nur für den Fall der Zulässigkeit einer Berufung oder Beschwerde abgegeben wird, keinen Beanstandungen unterliegt (vgl. Zöller/Althammer, aaO, § 91a Rn. 18 mwN). Eingedenk dessen war über den Erledigungsantrag der Gläubigerin nicht zu befinden, da es an einem Eintritt der innerprozessualen Bedingung fehlt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners kann nämlich aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen nicht als zulässig eingestuft werden. 2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners war zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit welcher der Antrag des Schuldners, den zuvor ergangenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu widerrufen (vgl. Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO), zurückgewiesen wurde, ist nach Art. 37 Satz 1 EuKoPfVO ein Rechtsmittel eröffnet. Anerkanntermaßen ist das betreffende Rechtsmittelverfahren in Art. 37 EuKoPfVO nur ganz grob konturiert worden, während der Unionsgesetzgeber gemäß Art. 46 Abs. 1 EuKoPfVO die weitere Ausgestaltung dieses Verfahrens den Mitgliedsstaaten überlassen hat (vgl. MüKoZPO/Lugani, 6. Auflage 2022, EuKoPfVO Art. 37 Rn. 1 mwN). In Deutschland ist insoweit die sofortige Beschwerde nach § 956 ZPO einschlägig. Ausweislich Art. 37 Satz 2 EuKoPfVO wird das Rechtsmittel allerdings unter Verwendung eines darin näher bezeichneten Formblatts eingelegt. Ob es sich dabei um ein zwingendes Formerfordernis handelt, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. etwa: Kindl/Meller-Hannich/Harbeck, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, EuKoPfVO Art. 36 Rn. 2 mwN). Nach herrschender Auffassung ist die Verwendung des Formblatts zwingend (vgl. MüKoZPO/Lugani, aaO, EuKoPfVO Art. 37 Rn. 3; Anders/Gehle/Schmidt, ZPO, 82. Auflage 2024, Vorbemerkung zu § 946 Rn. 17; Kindl/Meller-Hannich/Harbeck aaO, EuKoPfVO Art. 37 Rn. 2; Schlosser/Hess/Hess, 5. Auflage 2021, EuKoPfVO Art. 37 Rn. 3 sowie Art. 36 Rn. 2 mwN), während die Gegenansicht eine solche Annahme insbesondere mit der Erwägung ablehnt, die Nichtverwendung des Formblatts sei lediglich mit der unzutreffenden Bezeichnung eines Rechtsmittels zu vergleichen, welche nicht zur Unzulässigkeit desselben führe (vgl. Rauscher/Wiedemann, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Auflage 2022, EuKoPfVO Art. 36 Rn. 2 sowie Art. 37 Rn. 1). Die zuletzt genannte Ansicht verdient keine Zustimmung, vielmehr ist der herrschenden Meinung beizupflichten. Nach dem klaren Wortlaut enthalten die Art. 36 Abs. 1 Satz 1, 37 Satz 2 EuKoPfVO eindeutig Festlegungen des Unionsgesetzgebers, welche die Form eines Rechtsbehelfs bzw. eines Rechtsmittels betreffen, was auch von der erwähnten Gegenansicht selbst nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. Rauscher/Wiedemann, aaO, EuKoPfVO Art 36 Rn. 1). Ausnahmen oder Durchbrechungen von der vorgesehenen Verwendung eines Formblatts finden sich in der EuKoPfVO nicht. Daraus erschließt sich zugleich, dass der Einsatz des Formulars nicht nur als eigenständiges und wesentliches Erfordernis anzusehen ist (vgl. Schlosser/Hess/Hess, aaO, EuKoPfVO Art 36 Rn. 2), sondern dass es sich auch um eine verfahrensrechtliche Frage handelt, die – mit entsprechendem Vorrang gegenüber dem nationalen Prozessrecht – im Sinne des Art. 46 Abs. 1 EuKoPfVO durch den Unionsgesetzgeber jedenfalls eine ausdrückliche und überdies wohl auch abschließende Regelung erfahren hat. In Anbetracht dessen vermag es nicht zu überzeugen, die Nichtverwendung des in Art 37 Satz 2 EuKoPfVO ausdrücklich vorgesehenen Formblatts lediglich einer – nach deutschem Recht unschädlichen – unzutreffenden Bezeichnung eines sonstigen, „formularfreien“ Rechtsmittels, etwa einer Berufung, gleichzustellen. Auch das gemeinschafts- und verfassungsrechtlich verankerte Gebot, dem von einer gerichtlichen Entscheidung nachteilig Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, erfordert eine solche Gleichsetzung nicht. Gemessen daran fehlt es an der formwirksamen Einlegung des Rechtsmittels durch den Schuldner, denn ein entsprechendes Formblatt wurde von ihm nicht verwendet und ebenso wenig wurde ein solches nachgereicht. Erwägungen dazu, ob der dadurch bedingte Formmangel innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 956 Abs. 2 ZPO) einer Heilung zugänglich gewesen wäre, sind mithin entbehrlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts ist nicht veranlasst (vgl. Nr. 2121 KV GKG). 4. Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. § 957 ZPO).