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Beschluss

19 W 4/24 (Wx)

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0313.19W4.24WX.00
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Leitsätze
1. Eine öffentliche Zustellung gem. § 132 BGB erfolgt nur, wenn der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zustellung hat, der Zugang der zuzustellenden Erklärung also einen rechtlichen Vorteil für ihn herbeiführen kann.(Rn.14) 2. Die Zustellung einer Vorbelastungsvollmacht ist keine Voraussetzung einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 10.11.2023, Az. 1 AR 4/23 (2), wird zurückgewiesen 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 5.000 festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine öffentliche Zustellung gem. § 132 BGB erfolgt nur, wenn der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zustellung hat, der Zugang der zuzustellenden Erklärung also einen rechtlichen Vorteil für ihn herbeiführen kann.(Rn.14) 2. Die Zustellung einer Vorbelastungsvollmacht ist keine Voraussetzung einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.(Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 10.11.2023, Az. 1 AR 4/23 (2), wird zurückgewiesen 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 5.000 festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Urkunde. Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner durch einen Darlehensvertrag verbunden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 (As. I 1) hat sie unter Darlegung eines unbekannten Aufenthalts des Antragsgegners unter anderem beantragt, die beglaubigte Abschrift einer als „Kaufvertrag und Auflassung“ bezeichneten Notarurkunde vom 15. Januar 2015 (Beilage zur Akte I. Instanz) an den Antragsgegner öffentlich zuzustellen. Die Urkunde sieht einen Erwerb eines Grundbesitzes durch den Antragsgegner vor; die Veräußerin ermächtigt den Antragsgegner in dieser Urkunde unter anderem, Grundpfandrechte in beliebiger Höhe zu bestellen (Abschnitt 4 Absatz 1 Satz 2 der Urkunde). Das Amtsgericht hat - hinsichtlich dieser Urkunde - den Antrag zurückgewiesen (As. I 6), weil die Voraussetzungen des § 132 BGB nicht vorliegen (As. I 6). Der Kaufvertrag und die Auflassung seien keine Willenserklärungen im Sinne dieser Vorschrift. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit dem - vom Amtsgericht als Beschwerde ausgelegten - Schreiben vom 28. November 2023. Zum Zeitpunkt der Vollstreckungsunterwerfung in der Urkunde G 78/2015 vom 10. Februar 2015 sei der Antragsgegner noch nicht als Grundstückseigentümer eingetragen gewesen; die Eintragung in das Grundbuch sei erst am 21.03.2016 erfolgt. Folglich sei die im Kaufvertrag enthaltene Finanzierungsvollmacht dem Antragsgegner vor Anordnung einer dinglichen Zwangsmaßnahme zuzustellen (As. I 12). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. A. 1. Im Beschwerderechtszug ist das Oberlandesgericht zuständig, da es sich bei dem Verfahren nach § 132 BGB um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. etwa BeckOGK/Gomille, 1.9.2022, BGB § 132 Rn. 19 m. w. N.; MüKoFamFG/Pabst, 3. Aufl. 2018, FamFG § 1 Rn. 21), ist. Das Landgericht hat die Sache daher zu Recht (formlos) an das Oberlandesgericht abgegeben. 2. Die mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 27. November 2023 (As. I 10) in Lauf gesetzte Beschwerdefrist ist durch das Schreiben der Antragstellerin vom 28. November 2023 (As. I 12), dass das Amtsgericht zu Recht und von der Antragstellerin bestätigt als Beschwerde ausgelegt hat, gewahrt worden. B. Das Amtsgericht hat den Zustellungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 1. Wie das Amtsgericht zutreffend nicht in Frage stellt, hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr die Anschrift des Antragsgegners ohne Fahrlässigkeit unbekannt ist. 2. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung enthält die Urkunde, deren Zustellung die Antragstellerin begehrt, eine Willenserklärung im Sinne von § 132 Absatz 1 und 2 BGB. a) Das Amtsgericht geht ersichtlich davon aus, dass die Zustellung der Urkunde deshalb begehrt wird, weil diese - im letzten Absatz der Ziffer 3. - eine Vollstreckungsunterwerfung durch den Antragsgegner enthält. Darum geht es der Antragstellerin aber, wie ihren Darlegungen ab der Zuschrift vom 28. November 2023 entnommen werden kann, nicht. Die Urkunde enthält nämlich (auch) eine Willenserklärung der Veräußerin des Grundstücks, Frau K. H.. Diese hat den Antragsgegner bevollmächtigt, bereits vor der Eintragung einer Eigentumsänderung eine Grundschuld zu bestellen. Den weiteren Ausführungen der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner diese Vollmacht genutzt und mit Notarurkunde vom 10. Februar 2015 - vor seiner Eintragung als Eigentümer - eine Grundschuld bestellt hat. Die Antragstellerin hält vielmehr aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2008 (V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, Rn. 11 f., As. I 14) für erforderlich, dem Antragsteller die im Kaufvertrag enthaltene Willenserklärung der Veräußerin als Vollmachtgeberin zuzustellen. b) Der Wortlaut des § 132 BGB würde wegen der Verknüpfung zwischen dem Erklärenden und dessen Unkenntnis vom Aufenthalt des Empfängers das Verständnis erlauben, dass nur Willenserklärungen zugestellt werden können, die der Antragsteller selbst abgegeben hat. Ein solches enges Verständnis würde aber dem erkennbaren Zweck der Norm nicht gerecht. Dass dem Antragsgegner die Erklärung einer dritten Person - der Frau H. - zugestellt werden soll, steht der Zustellung daher nicht entgegen. 3. Es mangelt der Antragstellerin aber an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. a) Ungeschriebene Voraussetzung einer öffentlichen Zustellung nach § 132 BGB ist, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zustellung hat, der Zugang der zuzustellenden Erklärung also einen rechtlichen Vorteil für ihn herbeiführen kann. Der Antragsteller begehrt durch den Zustellungsantrag hoheitliche Maßnahmen in Form der gerichtlichen Bewilligung der öffentlichen Zustellung und deren Ausführung. Deren Inanspruchnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies auch rechtlich geboten ist, der Antragsteller also - wie es etwa bei einer Kündigungserklärung der Fall ist - Rechtsfolgen nur durch die Zustellung herbeiführen kann. b) Ein Rechtsschutzbedürfnis ist hier nicht erkennbar; es lässt sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2008 (V ZB 114/07) ableiten. Der Bundesgerichtshof hat darin (Rn. 10) unter Rückgriff auf seine frühere Entscheidung NJW-RR 2005, 1359 ausgeführt, dass es der Zustellung der Vorbelastungsvollmacht nicht bedarf, wenn der Schuldner selbst den Eigentümer vertreten hat. Dass eine solche Situation hier vorliegt, hat die Antragstellerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 22. Februar 2024 (As. II 22) in ihrer hierauf bezogenen Stellungnahme vom 11. März 2024 nicht in Abrede gestellt. Die Zustellung der Vorbelastungsvollmacht ist daher in der konkreten Situation keine Voraussetzung der von der Antragstellerin beabsichtigten Zwangsvollstreckung in das Grundstück. c) Die Ausführungen der Antragstellerin in deren Schriftsatz vom 11. März 2024 (As. II 24) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Verfügung eines Nichtberechtigten im Sinne von § 185 BGB liegt gerade nicht vor, wenn der Antragsgegner - wie hier - die Eigentümerin aufgrund ihm formgerecht erteilter Vollmacht wirksam vertreten hat. Die Wirkung der von ihm als Vertreter abgegebenen Erklärung (Grundschuldbestellung) ist daher auch nicht (erst) mit der Eintragung des Antragsgegners als Grundstückseigentümer eingetreten. III. 1. Die Antragstellerin trägt nach § 22 GNotKG die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Beschwerde. 2. Die Festsetzung eines Geschäftswerts für die Beschwerdeinstanz ist veranlasst, weil für das Verfahren über solche Beschwerde, die - wie hier - im ersten Rechtszug eine Gebühr nach Ziffer 15212 KV-GNotKG auslösen, auch im Beschwerdeverfahren eine Wertgebühr anfällt (Ziffer 15223 KV-GNotKG). In Ermangelung genügender Anhaltspunkte für einen anderen Wert legt der Senat den Auffangwert nach § 36 Absatz 3 GNotKG zugrunde. 3. Grundsätzliche oder der Rechtsfortbildung zugängliche Fragen im Sinne von § 70 Absatz 2 Satz 1 FamFG wirft die Sache nicht auf, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.