Beschluss
19 W 3/23 (Wx)
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:1017.19W3.23WX.00
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Leitsätze
Ein Pass ist wegen seines Lichtbilds, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner regelmäßigen Überprüfung wegen der zeitlich begrenzten Gültigkeit ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen können (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2023 - 7 W 58/22, juris, Rn. 25).(Rn.20)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.12.2022, UR III 45/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Pass ist wegen seines Lichtbilds, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner regelmäßigen Überprüfung wegen der zeitlich begrenzten Gültigkeit ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen können (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2023 - 7 W 58/22, juris, Rn. 25).(Rn.20) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.12.2022, UR III 45/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt. I. Der Antragsteller strebt Änderungen bei seiner Eintragung im Geburtenregister seiner Töchter beim Standesamt Karlsruhe an (Nr. G …, I. D. M. N., geb. xx.xx.xx, und Nr. G …, V. M. N., geb. xx.xx.xx), und zwar die Änderung seines zweiten Vornamens von „Chawet“ zu „Jawid“ und die Änderung seines Geburtsdatums vom „11.11.1986“ in „11.11.1981“. Das Amtsgericht Karlsruhe hat den Antrag durch Beschluss vom 20.12.2022, UR III 45/18, zurückgewiesen. Wegen des Gegenstands des Verfahrens und des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Ausführungen in dem von dem Antragsteller angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren weiter. Bei der Einreise nach Deutschland im Jahr 2002 habe er keine Dokumente mit sich geführt. Später habe ihm die afghanische Botschaft einen afghanischen Pass ausgestellt, bis sich in Afghanistan die Verhältnisse normalisiert hätten. Erst im Jahr 2016 habe sich für ihn die Möglichkeit ergeben, einen Auszug aus dem Geburtenregister zu beantragen. Erst daraus habe sich ergeben, dass sein Geburtsjahr nicht mit dem im Pass eingetragenen übereinstimme. Auf das Vorbringen des Antragstellers und die - dem Antrag entgegentretenden - Stellungnahmen der weiteren Beteiligten zu 3 (Standesamt) wird Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden, §§ 48, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG. Unerheblich ist, dass das Amtsgericht keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat. Eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (BGH NJW-RR 2017, 707 - juris, Rn. 13). B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Anordnung der Berichtigung des abgeschlossenen Registereintrags im Geburtenregister der Betroffenen zum Vornamen und Geburtsdatum des Antragstellers nicht vorliegen. I. Ein Fall, in dem nach Abschluss der Beurkundung gemäß § 47 PStG eine Berichtigung vorzunehmen ist, ist vorliegend nicht gegeben. Schreib- oder Übertragungsfehler sind bei der damaligen Eintragung nicht unterlaufen. Die Eintragung erfolgte unter Vorlage der niederländischen Eheurkunde der Gemeinde H. vom 14.05.2009 und des damaligen afghanischen Reisepasses des Antragstellers, in denen jeweils sein zweiter Vorname mit „Chawet“ und sein Geburtsdatum mit „11.11.1986“ angegeben war. Auch in den jeweiligen Formularen zur Anmeldung der Geburt der Kinder, die von dem Antragsteller und seiner Ehefrau unterschrieben sind, ist der zweite Vorname des Antragstellers mit „Chawet“ angegeben. II. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Berichtigung durch das Gericht gemäß § 48 PStG liegen nicht vor. 1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag außer in den Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das Gericht hat die Anordnung zu erlassen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2017, 3152 - juris, Rn. 12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2023, 7 W 58/22 - juris, Rn. 16). Das Verfahren nach § 48 PStG unterliegt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i. V. m. § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat eine Berichtigung zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermittlung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller, so dass eine Berichtigung zu unterbleiben hat, wenn sich eine Unrichtigkeit nicht feststellen lässt (BGH NJW 2017, 3152 - juris, Rn. 13). Gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 37 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine Unrichtigkeit der Eintragung im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weitere erfolgversprechende Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich: Aus den umfangreichen Anfragen und Ermittlungen des Amtsgerichts und der Anhörung des Antragstellers folgt - soweit für das vorliegende Verfahren erheblich -, dass dieser im Jahr 2002 - insofern unwiderlegt - ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik eingereist ist und im Asylverfahren zunächst mit dem zweiten Vornamen „Jawid“ und dem Geburtsjahr 1986 geführt wurde, damals also minderjährig gewesen wäre. Die ersten danach vorhandenen, der Geburtenregistereintragung in den Jahren 2012 und 2014 zugrunde liegenden Dokumente, die niederländische Eheurkunde vom 14.05.2009 und der afghanische Reisepass des Antragstellers aus dem Jahr 2005, weisen den zweiten Vornamen „Chawet“ und weiterhin das Geburtsjahr 1986 aus. Der nachfolgende afghanische Reisepass vom 04.01.2006 weist zwar bereits den Vornamen „Jawid“ aus, jedoch weiterhin als Geburtsjahr 1986. Alle nachfolgenden Dokumente, die das Geburtsjahr 1981 enthalten, insbesondere die Geburtsurkunde des Afghanischen Generalkonsulats Bonn vom 25.08.2016, der aufgeklebte Berichtigungsvermerk des Generalkonsulats im afghanischen Reisepass vom 25.08.2016, die Einbürgerungsurkunde des Landratsamts Karlsruhe vom 14.09.2016, der deutsche Reisepass vom 06.10.2016, die geänderte niederländische Eheurkunde vom 22.02.2021 und der aktuelle afghanische Reisepass gehen ersichtlich sämtlich auf die Tazkira vom 02.07.2016 zurück. Bei einer Tazkira handelt es sich um ein innerafghanisches Personenstandsdokument, in das Name, Geburtsdatum und Personenstand aufgenommen werden (s. Hinweisblatt des OLG Stuttgart - Verwaltungsabteilung -). Es besteht meist aus einem losen DIN A-4-Blatt mit angetackerten Fotos und Stempeln und handschriftlichen Einträgen (s. Stellungnahme des Flüchtlingsrats Berlin). Zwar kann einer solchen afghanischen Tazkira nicht bereits abstrakt und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls jeder Beweiswert für die Identitätsklärung abgesprochen werden, vielmehr ist es eine Frage der freien Würdigung (§ 37 Abs. 1 FamFG) der als Beweismittel vorgelegten Urkunde, ob diese ungeachtet der Unzulänglichkeiten des afghanischen Personenstands- und Beurkundungswesens im Einzelfall ausreichen kann (vgl. BGH FamRZ 2021, 1897 - juris, Rn. 15). Auch verkennt der Senat nicht, dass die weitere Beteiligte zu 3 keine Hinweise gefunden hat, die gegen eine formale Echtheit der vorgelegten Tazkira vom 02.07.2016 sprechen. 2. Gleichwohl kann sich der Senat aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und der von ihm jeweils beim Amtsgericht zu Protokoll gegebenen Erklärungen keine sichere Überzeugung davon bilden, dass der Inhalt der Tazkira vom 02.07.2016 richtig und die Eintragung im Geburtenregister der Betroffenen zu 1 und 2 daher unrichtig ist. Der Antragsteller selbst hatte anlässlich seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahr 2002 sein Geburtsjahr (damals mit 1986 angegeben) „einfach ausgefüllt und abgegeben“, er habe es damals für richtig gehalten. Danach wäre er davon ausgegangen, damals 16 Jahre alt gewesen zu sein, obwohl er nach seinem jetzigen Vorbringen bereits 21 Jahre alt gewesen wäre. Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob über eine Abweichung von fünf Jahren in dieser Lebensphase ein Irrtum bestehen kann. Anlass für die angestrebte Berichtigung der Einträge in der Geburtsurkunde der Betroffenen ist nunmehr nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seinem Antrag vom 12.07.2018, dass die Deutsche Rentenversicherung sein Geburtsdatum (11.11.1981) nicht anerkenne. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass nach den Informationen des Auswärtigen Amts aus dem Jahr 2014 (wiedergegeben in der Stellungnahme des Flüchtlingsrats Berlin) in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang kursieren und Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden. Die Ursachen hierfür lägen in einem nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaften Registerwesen, mangelnder administrativer Qualifikation und weitverbreiteter Korruption. Unter diesen Bedingungen gebe es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten, wobei hinzukomme, dass Tazkiras sehr einfach gefälscht werden könnten. Das afghanische Personenstandswesen bietet bereits danach keine Gewähr für die Richtigkeit des in der vorgelegten Tazkira - dem landesüblichen Identitätsdokument - angegebenen "Geburtsdatums" (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014, 12 B 923/14, juris - Rn. 11ff.). Zum anderen sind die Angaben des Antragstellers zur Beschaffung dieser Tazkira vom 02.07.2016 nicht geeignet, die Überzeugung von der Richtigkeit ihres Inhalts zu begründen. Wie den vorliegenden Informationsunterlagen zu entnehmen ist, ist es nicht möglich, eine Tazkira im Ausland ausgestellt zu bekommen. Vielmehr muss sie in Afghanistan beantragt und dort grundsätzlich persönlich abgeholt werden, eine Besorgung über einen Vertreter - insbesondere in Afghanistan lebende Verwandte - scheint allenfalls in Einzelfällen möglich. Dem von dem Antragsteller selbst beim Amtsgericht vorgelegten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Hamburg, vom 12.07.2007 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller damals über einen Rechtsanwalt vorgetragen hatte, in seinem Heimatland über keinerlei Verwandtschaft zu verfügen, dies könne er ausschließen. Dagegen hat er nunmehr auf die Frage des Amtsgerichts, wie die neue Tazkira beschafft worden sei, dort zu Protokoll erklärt, er sei 2016 in Afghanistan gewesen und habe dort mit seinem Onkel geredet. Diesen habe er gebeten zu schauen, ob er im Stadtregister eingetragen sei, dort sei er eingetragen gewesen. Er habe dann bei der afghanischen Botschaft einen Antrag gestellt, das Außenministerium habe sich darum gekümmert. Er habe seinem Onkel eine Vollmacht gegeben, „um mit den Behörden in Kontakt zu sein und die dementsprechenden Sachen dort zu erledigen“. Die Darstellung in der Beschwerdebegründung ist noch allgemeiner gehalten. Erst im Jahr 2016 habe sich für ihn die Möglichkeit ergeben, einen Auszug aus dem Geburtenregister zu beantragen. Dadurch habe er erstmals sein Geburtsjahr erfahren. Diese Schilderung ist daher sowohl in sich widersprüchlich als auch nicht mit den geschilderten Gegebenheiten vor Ort in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund kommt auch den dem Antragsteller nachfolgend ausgestellten Ausweispapieren (s. o.), insbesondere dem jeweils gültigen deutschen und afghanischen Pass des Antragsstellers, keine weitergehende Beweiswirkung zu. Zwar ist es zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht (BVerwGE 140, 311 - juris, Rn. 11). Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG werden die Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert (BVerwGE a. a. O. - Rn. 13). Ein Pass ist daher wegen seines Lichtbilds, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner regelmäßigen Überprüfung wegen der zeitlich begrenzten Gültigkeit ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen können (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2023, 7 W 58/22 - juris, Rn. 25). Letzteres ist vorliegend aus den dargelegten Gründen der Fall. Grundlage der Einbürgerung waren die o. g. Tazkira vom 02.07.2016, die Geburtsurkunde des afghanischen Generalkonsulats in Bonn vom 25.08.2016 - das die Anfrage des Amtsgerichts zu deren Richtigkeit vom 14.03.2019 nicht beantwortet hat - und der mit einem korrigierenden Aufkleber vom 25.08.2016 außerhalb des folierten Teils versehene afghanische Reisepass. Diese im Einbürgerungsverfahren von dem Antragsteller vorgelegten Personenstandsurkunden wurden ausweislich der Auskunft des Landkreises Karlsruhe vom 28.03.2019 keiner Echtheitsprüfung unterzogen. Anhaltspunkte für bessere Erkenntnisquellen des Landratsamts ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus den Angaben des Antragstellers. 3. Eine abweichende Entscheidung ist auch nicht im Hinblick auf die Schreibweise des zweiten Vornamens des Antragstellers geboten. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich dabei um eine Frage der Übertragung von der arabischen in die lateinische Schrift (Transliteration) handelt. Die Angabe von Familiennamen und Vornamen jeder Person in den Personenstandsbüchern richtet sich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nach dem Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbk) vom 13. September 1973 (BGBl. 1976 II S. 1474). Die Anwendung des Abkommens dient der Verbesserung der zwischenstaatlichen Beziehungen unter den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Personenstandswesens. Sein sachlicher Anwendungsbereich hängt nicht davon ab, dass der Heimatstaat der Person oder derjenige Staat, der eine heranzuziehende Urkunde ausgestellt hat, dem Abkommen beigetreten ist. Soll von einer Behörde eines Vertragsstaats eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben (Art. 2 Abs. 1 NamÜbk) (BGH FamRZ 2023, 755 - juris, Rn. 11f.). Dies ist hier erfolgt. Die Eintragung des zweiten Vornamens „Chawet“ in das Geburtenregister der Betroffenen entsprach der Eintragung in der niederländischen Eheurkunde der Gemeinde H. vom 21.04.2009 und dem damaligen afghanischen Reisepass des Antragstellers. Eine Veranlassung zur Änderung dieser Eintragung aufgrund der nunmehr anders lautenden Eintragungen in den Ausweispapieren des Antragstellers besteht nicht. Denn diese beruhen, wie bereits hinsichtlich des geänderten Geburtsjahres ausgeführt, sämtlich auf der Tazkira vom 02.07.2016, die sowohl bezüglich ihrer Erstellung als auch bezüglich ihres Inhalts - wie dargelegt - Bedenken begegnet. III. Eine etwaige Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB hätte ebenfalls keine Auswirkungen auf die im Geburtenregister vorzunehmenden Eintragungen, da nach § 36 Abs. 2 PStV eine Fortführung des Geburtenregisters nur bei einer Namensänderung der Eltern und des Kindes erfolgt. Die Angleichung eines Vornamens des Antragstellers hätte jedoch keine Änderung der Namensführung der Betroffenen zur Folge. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 1 PStG, 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.