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Urteil

17 U 42/15

OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:1013.17U42.15.0A
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Leitsätze
1. Die in einer Widerrufsbelehrung verwendet Formulierung, die Frist "beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht, da sie nicht umfassend und zudem irreführend ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08).(Rn.15) 2. Der Verwender kann sich nur im Fall vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der Musterbelehrung (vorliegend Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung) auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, XI ZR 349/10).(Rn.17) 3. Die Bank durfte sich nicht auf den Bestand der Verträge einrichten, wenn im Zeitpunkt der Darlehensablösung bereits ein schutzwürdiges Vertrauen fehlte, da ihr die Unwirksamkeit der von ihr verwendeten Belehrung bekannt sein musste.(Rn.26) 4. Ist die Bank in der Lage, ihr Risiko durch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung zu begrenzen, kann sie sich nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung der nicht hinreichend aufgeklärten Vertragspartner berufen.(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Februar 2015 – 2 O 310/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last. 3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgericht sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.549,21 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in einer Widerrufsbelehrung verwendet Formulierung, die Frist "beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht, da sie nicht umfassend und zudem irreführend ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08).(Rn.15) 2. Der Verwender kann sich nur im Fall vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der Musterbelehrung (vorliegend Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung) auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, XI ZR 349/10).(Rn.17) 3. Die Bank durfte sich nicht auf den Bestand der Verträge einrichten, wenn im Zeitpunkt der Darlehensablösung bereits ein schutzwürdiges Vertrauen fehlte, da ihr die Unwirksamkeit der von ihr verwendeten Belehrung bekannt sein musste.(Rn.26) 4. Ist die Bank in der Lage, ihr Risiko durch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung zu begrenzen, kann sie sich nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung der nicht hinreichend aufgeklärten Vertragspartner berufen.(Rn.29) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Februar 2015 – 2 O 310/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last. 3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgericht sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.549,21 EUR festgesetzt. I. Die Kläger begehren Rückzahlung der von ihnen an die beklagte … nach einvernehmlicher Ablösung eines Immobiliardarlehensvertrages entrichteten Vorfälligkeitsentschädigungen. Mit Vertrag vom 05.09.2003 gewährte die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) den Klägern einen Realkredit in Höhe von 90.000 EUR mit zehnjähriger Zinsbindung. Am 24.09.2003 schlossen die Parteien einen KfW-Kredit über 59.000 EUR. Die Widerrufsbelehrung beider Verträge lautete: „Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. ……. Ort, Datum Unterschrift: Darlehensnehmer“ 2 „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Beide Darlehensverträge wurden im Juni 2012 abgelöst, wobei die Beklagte ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von insgesamt 5.549,21 EUR forderte und erhielt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2014 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärungen. Die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen seien irreführend und undeutlich, so dass die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht in Lauf gesetzt worden sei. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.10.2015, auf das wegen der weiteren Feststellungen zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben. Der Widerruf der Darlehensvertragserklärungen durch die Kläger sei wirksam, weil die Beklagte es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht habe fehlen lassen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung berufen, da sie den Mustertext abgeändert habe. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts komme nicht in Betracht. Hiergegen wendet sich die Beklagte, die unter Hinweis auf ihre bereits im ersten Rechtszug vertretene Rechtsansicht mit der Berufung den Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei korrekt, weil sich die Beklagte zumindest auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes nach der Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-VO berufen könne. Eine schädliche Zusatzinformation sei insbesondere nicht in dem beanstandeten Fußnotenhinweis zu erblicken, weil dieser ersichtlich einen internen Bearbeitungsvermerk enthalte. Allenfalls werde der Verbraucher durch den Fußnotentext aufgefordert, die Widerrufsfrist im Einzelfall zu prüfen. Dieser Aufgabe müsse der Verbraucher aber stets auch ohne konkreten Hinweis selbst nachkommen. Eine Verunsicherung sei daher nicht gegeben. Im Übrigen sei das Urteil des Landgerichts auch deshalb fehlerhaft, weil es sowohl den Verwirkungs- als auch den Rechtsmissbrauchseinwand für unbegründet gehalten habe. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat richtig entschieden und der Leistungsklage stattgegeben. Die dagegen von der Berufung erhobenen Einwendungen führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Vielmehr tritt der Senat der Rechtsauffassung des Landgerichts im Ergebnis bei. Die Widerrufsinformation ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, sie entspricht nicht den Vorgaben der §§ 355, 495 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.08.2008. 1. Der Vertragstext enthält nicht eine den gesetzlichen Vorgaben genügende deutliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung. a) Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist in dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Im Streitfall fehlt es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH WM 2009, 350 Rn. 14; BGHZ 180,123 = WM 2009, 932 Rn. 14; BGH WM 2011, 655 Rn. 10). Ob die nicht in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung schon deshalb dem sog. Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB genügt, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Denn die Widerrufsbelehrung ist jedenfalls in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden. Die von der Beklagten bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt, wie bereits mehrere Senate des Bundesgerichtshofes wiederholt entschieden haben, nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird nach einheitlicher Meinung des Bundesgerichtshofes mit diesem Belehrungstext darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; BGH, Urt. v. 29.04.2010 - I ZR 66/08, WM 2126, Rn. 21; BGH, Urt. v. 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86, Rn. 12; BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799, Rn. 34; BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427, Rn. 15). Ohne klarstellenden Zusatz über den konkreten Beginn der Widerrufsfrist liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 – VIII ZR 103/10, WM 2011, 474, Rn. 15). b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (mit dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung, BGBl. I 2004, 3102) berufen. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in der Entscheidung vom 15.08.2012 (VIII ZR 378/11, WM 2012, 1886 Rn. 14) klargestellt, dass der Verwender der Musterbelehrung sich auf die Schutzvorschrift des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Das gilt jedoch nur im Falle vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der vorgenannten Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch nach der äußeren Gestaltung (BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 252/11, WM 2012, 1668Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799, Rn. 36, 37 m.w.Nachw.). An einer solchen Identität fehlt es hier; denn die Beklagte hat, wie das Landgericht zutreffend ausführt, für die Widerrufsbelehrung bezüglich der Darlehensvertragserklärung des Kreditkunden kein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht, also vollständig entspricht. Das ist im Streitfall anzunehmen. Insbesondere der die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers begründende Fußnotenverweis ist eine rechtlich beachtliche Abweichung vom Mustertext. Es liegt entgegen der Sichtweise der Berufung eine inhaltliche Bearbeitung vor. Damit fehlt es an der vollständigen inhaltlichen und äußeren Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft. Insbesondere kommt es auf den konkreten Umfang des vorgenommenen Texteingriffs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nicht weiter an. Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH NZG 2012, 427 = BB 2012, 1185 Rn. 17; ebenso BGH WM 2011, 1799, Rn. 37 ff., 39), unabhängig von dem konkreten Umfang der durch den Unternehmer vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bis zu der die Schutzwirkung noch gelten kann und bei deren Überschreitung sie entfallen soll.Im Ergebnis ist damit dem Verwender die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung verwehrt. 2. Der Berufung kann auch nicht darin gefolgt werden, dass den Klägern das Recht zum Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung wegen Verwirkung oder Rechtsmissbrauchs zu versagen sei. a) Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und dass der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. etwa BGH, WM 2004, 2491 Rn. 23). In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte ohne Erfolg auf den bloßen Zeitablauf vom Vertragsschluss bis zur Erklärung des Widerrufs. Auch wenn im Streitfall zwischen der auf den Abschluss des Finanzierungsvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägers vom September 2003 und der Erklärung des Widerrufs im August 2014 über neun Jahre lagen, kommt es darauf nicht entscheidend an. Neben dem „Zeitmoment“ ist für die Annahme einer Verwirkung auch ein „Umstandsmoment“ erforderlich. Hierfür müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Nach diesem Maßstab fehlt es im Streitfall an hinreichenden, das „Umstandsmoment“ begründenden Tatsachen, so dass eine Verwirkung nicht bejaht werden kann. Nach den höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechungsgrundsätzen kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, WM 2014, 1030). Dies muss, wie der Senat entschieden hat (OLG Karlsruhe Urteil vom 14.04.2015 – 17 U 57/14 (ZIP 2015, 1011, juris Rn. 33), auch im Fall der „bloß fehlerhaften“ (Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749 [754 f. ]) Widerrufsbelehrung gelten, da das Gesetz nur zwischen wirksamer und unwirksamer Belehrung unterscheidet. Schließlich wird vertreten, dass es die Beklagte jederzeit in der Hand gehabt habe, durch eine nachträglich erteilte wirksame Belehrung den Lauf der - dann auf einen Monat verlängerten - Frist in Gang zu setzen und den Schwebezustand zu beenden (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 25.10.2000 - 9 U 59/00, juris Rn. 31; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.08.2013 - 6 U 55/08, juris Rn. 62; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 60). Auch im Streitfall konnte und durfte sich die Beklagte nicht auf den Bestand der Verträge einrichten, weil im Zeitpunkt der Darlehensablösung bereits ein schutzwürdiges Vertrauen fehlte. Denn der Beklagten musste seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2009 (a.a.O., oben 1 a am Ende) die Unwirksamkeit der von ihr verwendeten Belehrung bekannt sein. Seit dem Jahr 2012 gingen in der Kreditwirtschaft im Übrigen bereits zahlreiche Widerrufe von Anlegern ein. Daher musste auch die Beklagte ohne weiteres damit rechnen, dass aufgrund der unzulänglichen Widerrufsbelehrung und der offenen Widerrufsfrist weitere Widerrufserklärungen von anderen Darlehensnehmern eingehen würden. Zudem kann im Streitfall trotz vollständiger Rückführung der Finanzierung nicht ohne Weiteres - wie von der Beklagten zur Begründung des Umstandsmoments herangezogen - von einem vollständig abgeschlossenen Lebenssachverhalt ausgegangen werden. Die bloß buchhalterische Löschung des den Eingang der Darlehensraten überwachenden Darlehenskontos sowie die Freigabe der Grundpfandsicherheiten sind demgegenüber Vorgänge, die nicht geeignet erscheinen, die Betätigung eines schutzwürdigen Vertrauens durch die Beklagte zu begründen. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des häufig angeführten, aber wenig konkreten Umstands, die Kreditgeberin habe eine ursprünglich gebildete Risikovorsorge nicht weiter betrieben. b) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht zu beanstanden. Das Recht zum Widerruf bedarf zwar keines Grundes und setzt insbesondere auch nicht ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers voraus. Vielmehr steht der Widerruf im Belieben der zum Widerruf berechtigten Partei. Die Rechtsausübung unterliegt nicht einer besonderen Rechtsfertigung mit Blick auf die Kausalität des Mangels der Widerrufsbelehrung. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Verbraucherwiderrufs kommt es nicht darauf an, ob sich die Motivation der Kläger für den Widerruf mit der des Gesetzgebers für dessen Einführung deckt. Auch die Ausübung des Widerrufsrechts kann nicht mit dem Argument als unzulässig angesehen werden, der Verbraucher verfolge zweckwidrige Ziele. Die Argumentation der Berufung übersieht, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit zur Nachbelehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.; vgl. jetzt § 492 Abs. 6 BGB) eine maßgebliche Interessenbewertung bereits vorgenommen hat. Es liegt in der Hand der Kreditinstitute, mittels der Nachbelehrung für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen und so den Konflikt in Fällen dieser Art selbst aufzulösen. Ist aber die Beklagte in der Lage, ihr Risiko durch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung zu begrenzen, so kann sie sich nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung der nicht hinreichend aufgeklärten Vertragspartner berufen (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 – 8 U 1769/14, juris Rn. 36). Danach kann auch nichts gegen die Auffassung des Landgerichts erinnert werden, das die Ausübung des Widerrufsrechts auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht beanstandet hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist die Zulassung der Revision auch unter Berücksichtigung abweichender obergerichtlicher Urteile in der Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine Divergenz bei der Beantwortung abstrakter Rechtsfragen besteht nicht. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen, der dem erstinstanzlichen Streitwert entspricht.