Beschluss
17 U 65/14
OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2014:0626.17U65.14.0A
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Leitsätze
1. Die bei einer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist "beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, da sie den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts informiert (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08).(Rn.13)
2. Bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag muss der Widerrufsbelehrung eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08).(Rn.15)
3. Auf die Schutzvorschrift des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kann sich der Verwender nur im Fall vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der Musterbelehrung - sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung nach - berufen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012, III ZR 252/11).(Rn.17)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.04.2014 - 4 O 395/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.07.2014.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bei einer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist "beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, da sie den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts informiert (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08).(Rn.13) 2. Bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag muss der Widerrufsbelehrung eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08).(Rn.15) 3. Auf die Schutzvorschrift des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kann sich der Verwender nur im Fall vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der Musterbelehrung - sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung nach - berufen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012, III ZR 252/11).(Rn.17) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.04.2014 - 4 O 395/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.07.2014. I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch. Die Kläger schlossen am 26.04.2007 mit der Beklagten ein grundschuldbesichertes Darlehen über 133.000 EUR mit einer Zinsbindung bis 30.3.2017 ab. Die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung (Anlage K 2) lautet auszugsweise wie folgt: „Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.[…] Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“ Nach Verkauf der finanzierten Eigentumswohnung und Kündigung des Darlehens zahlten die Kläger an die Beklagte am 27.12.2012 das restliche Darlehen sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.115,81 EUR. Mit Schreiben vom 11.09.2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und verlangten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der auf Zahlung von 11.115,81 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, dass den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zustehe, da sie den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hätten. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV berufen, da sie kein Formular verwendet hätten, das dem Muster vollständig entsprochen habe. Dagegen wendet sich die Beklagte, die mit der Berufung weiterhin Klagabweisung begehrt. Es sei unschädlich, wenn die Beklagte in der Widerrufsbelehrung eine dem Muster entsprechende Belehrung über Rechtsgeschäfte, die nicht Gegenstand des Vertrages seien, übernommen habe. Auch die redaktionelle Umformulierung von Satz 3 des Absatzes „Finanzierte Geschäfte“ sei mit der vom Gesetzgeber gewählten Regelung in der Musterbelehrung als vollständig gleich zu bewerten. Die Abweichung vom Mustertext sei offensichtlich ohne Bedeutung. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch bedarf es zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer anfechtbaren Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Daher erwägt der Senat nach vorläufiger Beratung, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zu behandeln. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Beklagte bejaht. 1. Den Klägern stand hinsichtlich des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB zu, welches sie mit ihrer Erklärung im Schreiben vom 11.09.2013 wirksam ausgeübt haben. Die Widerrufserklärung seitens der Kläger ist auch rechtzeitig erfolgt, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hatte, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB . Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 (BGB in der bis 12.06.2014 geltenden Fassung) mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350; BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 = WM 2009, 932; BGH, Urt. v. 15.02.2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655). Die von der Beklagten bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofes bereits wiederholt entschieden haben, nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721; BGH, Urt. v. 29.04.2010 - I ZR 66/08, WM 2010, 2126; BGH, Urt. v. 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86; BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474; BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799; BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427). Ohne klarstellenden Zusatz über den konkreten Beginn der Widerrufsfrist liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 – VIII ZR 103/10, WM 2011, 474). Die Belehrung ist auch deshalb unwirksam, weil der Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen war (§ 492 BGB). Ist aber der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 = WM 2009, 932). Daran fehlt es im Streitfall ebenfalls. 2. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (mit dem Muster der Anl. 2 in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung, BGBl. I 2004, 3102) berufen. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in der Entscheidung vom 15.08.2012 (VIII ZR 378/11, WM 2012, 1886) klargestellt, dass der Verwender der Musterbelehrung sich auf die Schutzvorschrift des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Das gilt jedoch nur im Falle vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der vorgenannten Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch nach der äußeren Gestaltung nach. (BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 252/11, Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799). An einer solchen Identität fehlt es hier; denn die Beklagte hat für die Widerrufsbelehrung bezüglich der Darlehensvertragserklärung des Kreditkunden kein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht, also vollständig entspricht. Die Beklagte hat Satz 3 der Belehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV lediglich mit Änderungen in das von ihr verwendete Formular der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ übernommen. Damit fehlt es an der vollständigen inhaltlichen und äußeren Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft. Insbesondere kommt es auf den konkreten Umfang des vorgenommenen Texteingriffs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nicht weiter an. Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden hat (Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11 – NZG 2012, 427; ebenso BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10 – WM 2011, 1799), unabhängig von dem konkreten Umfang der durch den Unternehmer vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bis zu der die Schutzwirkung noch gelten kann und bei deren Überschreitung sie entfallen soll. Dahingestellt bleiben kann daher, ob auch das nicht erfolgte Ersetzen von Satz 2 der Belehrung, wie die Beklagte meint, unschädlich ist. Demnach ist die vorliegende Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist unzureichend. Wenn aber der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, erlischt das Widerrufsrecht nicht (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.). Der Darlehensvertrag hat sich durch den wirksamen Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Daher haben die Kläger als Verbraucher gegen die Beklagte als finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung gemäß §§ 357, 358, 346 ff. BGB. Nach alledem hat die Berufung der Beklagten daher insgesamt in der Sache offensichtlich keine Erfolgsaussicht. III. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die gleichen Gerichtskosten entstehen wie bei einem Urteil mit Begründung, nämlich 4,0 Gebühren nach Nr. 1220 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Wird die Berufung hingegen zurückgenommen, bevor ein solcher Beschluss ergeht, fallen für die Berufungsinstanz lediglich 2,0 Gebühren an (vgl. Nr. 1222 KV).