Urteil
15 U 62/19
OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Äußerung auf einer Online-Plattform,
„die Musels verbreiten weltweiten Terror und von denen sollen wir laut Aussage des Herrn --- lernen können? UNFASSBAR!!!“
ist eine Hassbotschaft, die nach den durch die Erklärung der Rechte und Pflichten einbezogenen Gemeinschaftsstandards verboten ist.(Rn.61)
2. Der Beitrag zu einem Vorfall in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung
„Ich frage mich; Wie lange wollen unsere Politiker noch blöde rum quatschen und diese kriminellen Verbrecher auf Steuerzahlerkosten im Land durchfüttern ???????????????? Wenn ich mich als Deutscher so benehme, habe ich einen Eintrag in der Akte und vermutlich den Staatsschutz am Hals wegen Landfriedensbruch! – Statt den Abschaum abzuschieben, wird er nur in eine andere Unterkunft verlegt! Was für eine harte Strafe – Die lachen sich doch kaputt!!“
enthält keine Hassbotschaft im Sinn der Gemeinschaftsstandards.(Rn.70)
3. Zwar werden hierdurch in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebrachte Personen als kriminelle Verbrecher und als Abschaum bezeichnet. Jedoch erfolgt diese Charakterisierung nicht aufgrund von Eigenschaften, die in den Gemeinschaftsstandards des Betreibers der Online-Plattform genannt sind.(Rn.70)
Tenor
I. Auf die Rüge des Beklagten werden I.1 und I.2 des Urteils des Oberlandesgerichts vom 13. März 2020 geändert:
1. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 3.5.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten:
„Ich frage mich; Wie lange wollen unsere Politiker noch blöde rum quatschen und diese kriminellen Verbrecher auf Steuerzahlerkosten im Land durchfüttern ???????????????? Wenn ich mich als Deutscher so benehme, habe ich einen Eintrag in der Akte und vermutlich den Staatsschutz am Hals wegen Landfriedensbruch! – Statt den Abschaum abzuschieben, wird er nur in eine andere Unterkunft verlegt! Was für eine harte Strafe – Die lachen sich doch kaputt!!“
2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihn für das Einstellen des in Ziff. 1 genannten Textes auf --- erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf die Gefangenenbefreiung in der Flüchtlingsunterkunft --- am 29./30. April und/oder die anschließende Polizeiaktion in der Flüchtlingsunterkunft --- am 3.5.2018 und die anschließenden behördlichen Maßnahmen oder vergleichbare Vorfälle bezieht.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorständen, oder Ordnungshaft angedroht.
II. Im Übrigen bleibt das Urteil vom 13. März 2020 aufrecht erhalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Äußerung auf einer Online-Plattform, „die Musels verbreiten weltweiten Terror und von denen sollen wir laut Aussage des Herrn --- lernen können? UNFASSBAR!!!“ ist eine Hassbotschaft, die nach den durch die Erklärung der Rechte und Pflichten einbezogenen Gemeinschaftsstandards verboten ist.(Rn.61) 2. Der Beitrag zu einem Vorfall in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung „Ich frage mich; Wie lange wollen unsere Politiker noch blöde rum quatschen und diese kriminellen Verbrecher auf Steuerzahlerkosten im Land durchfüttern ???????????????? Wenn ich mich als Deutscher so benehme, habe ich einen Eintrag in der Akte und vermutlich den Staatsschutz am Hals wegen Landfriedensbruch! – Statt den Abschaum abzuschieben, wird er nur in eine andere Unterkunft verlegt! Was für eine harte Strafe – Die lachen sich doch kaputt!!“ enthält keine Hassbotschaft im Sinn der Gemeinschaftsstandards.(Rn.70) 3. Zwar werden hierdurch in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebrachte Personen als kriminelle Verbrecher und als Abschaum bezeichnet. Jedoch erfolgt diese Charakterisierung nicht aufgrund von Eigenschaften, die in den Gemeinschaftsstandards des Betreibers der Online-Plattform genannt sind.(Rn.70) I. Auf die Rüge des Beklagten werden I.1 und I.2 des Urteils des Oberlandesgerichts vom 13. März 2020 geändert: 1. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 3.5.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten: „Ich frage mich; Wie lange wollen unsere Politiker noch blöde rum quatschen und diese kriminellen Verbrecher auf Steuerzahlerkosten im Land durchfüttern ???????????????? Wenn ich mich als Deutscher so benehme, habe ich einen Eintrag in der Akte und vermutlich den Staatsschutz am Hals wegen Landfriedensbruch! – Statt den Abschaum abzuschieben, wird er nur in eine andere Unterkunft verlegt! Was für eine harte Strafe – Die lachen sich doch kaputt!!“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihn für das Einstellen des in Ziff. 1 genannten Textes auf --- erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf die Gefangenenbefreiung in der Flüchtlingsunterkunft --- am 29./30. April und/oder die anschließende Polizeiaktion in der Flüchtlingsunterkunft --- am 3.5.2018 und die anschließenden behördlichen Maßnahmen oder vergleichbare Vorfälle bezieht. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorständen, oder Ordnungshaft angedroht. II. Im Übrigen bleibt das Urteil vom 13. März 2020 aufrecht erhalten. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger beanstandet die Entfernung von zwei Äußerungen auf der Plattform der Beklagten und begehrt die Wiederherstellung des vorigen Zustands. Der Kläger nutzt die von der Beklagten in Europa betriebene Online-Plattform --- seit 2013. Im April 2017 entfernte die Beklagte Kommentare des Klägers und sperrte sein Profil einmal für 24 Stunden und einmal für drei Tage, im Mai 2017 für 7 Tage. Im Juli 2017 äußerte der Kläger in Verbindung mit einem Artikel der ---, der eine positive Einstellung des damaligen Bundestagspräsidenten --- gegenüber muslimischen Zuwanderern widerspiegelte: „Offensichtlich haben die Politiker nicht mehr alle Latten am Zaun. Die Musels verbreiten weltweiten Terror und von denen sollen wir laut Aussage des Herrn --- lernen können? UNFASSBAR!!!“ Daraufhin entfernte die Beklagte den Beitrag und sperrte dem Kläger für 30 Tage die Möglichkeit, Beiträge zu schreiben, zu kommentieren und sich auf anderen Plattformen anzumelden (only-read-Modus). Zu einem Polizeieinsatz in der Landeserstaufnahmestelle --- im Zusammenhang mit dem Versuch, einen Flüchtling abzuschieben, verfasste der Kläger im Mai 2018 auf der Plattform: „Ich frage mich; Wie lange wollen unsere Politiker noch blöde rum quatschen und diese kriminellen Verbrecher auf Steuerzahlerkosten im Land durchfüttern???????????????? Wenn ich mich als Deutscher so benehme, habe ich einen Eintrag in der Akte und vermutlich den Staatsschutz am Hals wegen Landfriedensbruch! - Statt den Abschaum abzuschieben, wird er nur in eine andere Unterkunft verlegt! Was für eine harte Strafe - Die lachen sich doch kaputt!!" Diesen Kommentar entfernte die Beklagte am 3.5.2018 und sperrte wiederum die Kommentierungsfunktion des Klägers für 30 Tage. Der Kläger hat die Feststellung verlangt, dass die Sperrungen rechtswidrig waren, die erneute Freischaltung der genannten gelöschten Beiträge sowie das Verbot, diese Beiträge erneut zu löschen und sein Konto wieder zu sperren. Außerdem hat er die Auskunft begehrt, ob die Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten und ob die Bundesregierung oder nachgeordnete Dienststellen auf die Löschung von Beiträgen oder Sperrung von Nutzern einwirkten, weiterhin die Zahlung von Schadensersatz und die Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Er hat vorgetragen, die in der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ und den „Gemeinschaftsstandards“ der Beklagten eingeräumte Befugnis zur Löschung von Beiträgen und zur Sperrung von Konten verstoße gegen das Transparenzgebot und benachteilige den Nutzer unangemessen, sodass die Regelung unwirksam sei. Im Bereich der sogenannten „Hassbotschaften“ sei sie derart weit und allgemein gefasst, dass die Beklagte einen nicht zu rechtfertigenden Spielraum bei der Annahme der Voraussetzungen habe. Die einseitige Durchsetzung der Interessen der Beklagten auf Kosten des Nutzers widerspreche jedoch einem freien Meinungsaustausch, den die Plattform bezwecke. Anzuwenden seien für die Beurteilung des Posts vom Mai 2018 nicht die im Frühjahr 2018 geänderten Nutzungsbedingungen, sondern die zuvor geltende Erklärung der Rechte und Pflichten. Die vorgenommene Änderung sei unwirksam. Die Änderungsklausel sei gesetzeswidrig. Sie räume dem Nutzer insbesondere nicht die Möglichkeit ein, die Fiktion der Zustimmung zu den geänderten Bedingungen durch Fortsetzung der Nutzung der Dienste auszuschalten. Die Anwendung der Bedingungen sei an der Meinungsfreiheit zu messen. Zulässige Meinungsäußerungen dürften nicht durch die Aufstellung von Verhaltensregeln untersagt werden. Seine, des Klägers, Äußerungen seien als Beitrag zum Meinungskampf gedacht gewesen. Die Kritik sei auf die kommentierten Handlungen bzw. Äußerungen gemünzt und greife keine Personen aufgrund ihrer Religion oder Herkunft an. Die rechtswidrige vorübergehende Kontosperre stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, die einen Geldentschädigungs- und Schadensersatzanspruch begründe. Dieser könne nach einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden, da die Beklagte seine, des Klägers, Daten auch bei einer Kontosperre kommerziell nutze. Im Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung könne er auch Auskunft über die Beteiligung eines Dienstleisters und eine naheliegende Einflussnahme der Bundesregierung verlangen. Die Beklagte hat entgegnet, die Bezeichnungen „kriminelle Verbrecher“ und „Abschaum“ enthielten einen beleidigenden, erniedrigenden und entmenschlichenden Angriff auf die betroffene Gruppe von 17 Flüchtlingen in ---, der den Tatbestand der Beleidigung erfülle und die Voraussetzungen einer in den Gemeinschaftsstandards verbotenen Hassrede. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sei sie, die Beklagte, daher berechtigt gewesen, den Beitrag zu entfernen. Auch die vorübergehende Sperrung des Kontos des Klägers sei vertraglich begründet gewesen, selbst wenn der Inhalt von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Durch die Sperrung sei das Sicherheitsgefühl der restlichen Nutzer abgesichert worden. Auch während der Sperrzeit habe der Kläger auf das Konto im read-only-Modus zugreifen und die Plattform nutzen können. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Feststellungsanträge seien unzulässig. Die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperren betreffe kein Rechtsverhältnis, sondern lediglich ein einzelnes Element. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte den Beitrag des Klägers bezüglich des Polizeieinsatzes in --- entfernt habe. Durch die im April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen, der Kläger habe der Änderung wirksam zugestimmt, in Verbindung mit den in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards sei das Äußerungsrecht des Klägers insoweit eingeschränkt gewesen, als direkte Angriffe auf Personengruppen, die u. a. wegen ihrer Herkunft oder Nationalität von anderen abzugrenzen seien, nicht zugelassen würden. Die Regelung sei wirksam. Sie sei transparent. Für einen durchschnittlichen Kunden sei erkennbar, dass die Beklagte ihre Plattform nicht für die Verbreitung der in den Regelungen genannten Inhalte zur Verfügung stelle. Die Meinungsfreiheit des Klägers sei aufgrund der zeitlich begrenzten Sperre trotz der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten nicht unangemessen eingeschränkt worden. Hassreden nicht zuzulassen sei ein legitimes Anliegen. Der Tatbestand einer Hassrede sei erfüllt. Die in der Einrichtung --- untergebrachten Asylbewerber würden pauschal als kriminelle Verbrecher und als Abschaum bezeichnet. Außerdem werde deren Abschiebung gefordert. Daher handele es sich um eine Forderung nach Ausschluss der Personen. Davon abgesehen existiere keine Anspruchsgrundlage, aus der ein Anspruch auf Wiederherstellung des Beitrags hergeleitet werden könnte. Ebenso stelle der Beitrag von Juli 2017 eine Hassrede im Sinn der Gemeinschaftsstandards der Beklagten dar. Moslems würden abwertend als sogenannte „Musels“ bezeichnet und wegen ihrer Religion pauschal als Verbreiter von weltweitem Terror bezeichnet. Nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bedingungen seien ebenfalls die Voraussetzungen einer Hassbotschaft erfüllt gewesen. Außerdem werde der damalige Bundestagspräsident --- beleidigt. Weil die Beklagte die Beiträge zurecht entfernt habe, bestünden keine weiteren Ansprüche in diesem Zusammenhang, auch keine Schadenersatzansprüche. Ansprüche auf Auskunft über ein Verhältnis zu Dritten habe der Kläger ebenfalls nicht. Das Vertragsverhältnis bestehe nur zwischen dem Kläger und der Beklagten, nicht aber mit Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Das weitere Auskunftsverlangen habe die Beklagte dadurch erfüllt, dass sie mitgeteilt habe, die Entscheidung allein getroffen zu haben. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagte zu Meinungsäußerungen der Nutzer auf ihrer Plattform nach Belieben strengere Regeln als die gesetzlichen Vorschriften aufstellen könne, könne nicht zutreffen. Die Plattform der Beklagten habe bei öffentlichen Diskussionen einen überragenden Marktanteil erlangt, sodass die Wertung der Grundrechte beachtet werden müsse. Bereits aufgrund der Entscheidungsbefugnis der Beklagten bestehe die Gefahr einer Verwässerung der vom Grundgesetz gesicherten Maßstäbe. Die Nutzungsbedingungen verstießen gegen das deutsche Recht zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein durchschnittlicher Kunde könne aus ihnen nicht ersehen, dass die Beklagte wegen eines Inhaltsverstoßes für 30 Tage dem Nutzer ihre vertragliche Leistung vorenthalten dürfe. Unzulässig sei auch die Klausel, dass ein Kunde bei einer Änderung der Nutzungsbedingungen diese akzeptieren oder den Vertrag kündigen, nicht aber einer Vertragsänderung widersprechen und den Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortsetzen könne. Abgesehen davon, dass aufgrund der Meinungsfreiheit lediglich Sachverhalte für eine Sperre in Betracht kämen, die zugleich auch Straftatbestände erfüllten, verstießen entgegen der Ansicht des Landgerichts die entfernten Beiträge nicht gegen die Gemeinschaftsstandards. Lege man die 2018 geänderten Nutzungsbedingungen zugrunde, sei nicht ersichtlich, dass die Beiträge eine gewalttätige Äußerung oder entmenschlichende Vergleiche enthielten. Bei Anwendung der zuvor geltenden Gemeinschaftsstandards habe es an einem direkten Angriff gefehlt, sodass die Voraussetzungen für eine Sperre nicht vorgelegen hätten. Das Landgericht habe es zudem unterlassen, zu prüfen, ob die Sperre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar sei und sie nicht völlig außer Verhältnis zu dem Anlass stehe. Da die Entfernung der Beiträge und die Sperren unberechtigt gewesen sei, seien die Vermerke der Beklagten in den ihn betreffenden Datensätzen unzutreffend und seien zu korrigieren. Die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperren beträfen das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses; der Beklagten habe kein Recht zugestanden, ihm den Zugang zum Netzwerk zu untersagen und nicht gegen das Strafgesetz verstoßende Beiträge zu löschen. Sie berühme sich weiterhin eines Rechts auf Sperrung und Löschung. Diese Nutzungseinschränkung sei im Hinblick auf seine, des Klägers, künftige Nutzung der Plattform zu beseitigen. Hinzu komme ein Interesse an seiner Rehabilitierung und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Seine gesellschaftliche Stellung sei durch Sperre und Löschung fühlbar beeinträchtigt. Weiterhin habe die Beklagte ihm die verlangten Auskünfte zu erteilen. Er sei in einer unentschuldigten Unkenntnis darüber, ob Dritte an den ihn betreffenden Sperren mitgewirkt hätten. An der Auskunft habe er ein berechtigtes Interesse. Denn deliktische Ansprüche gegen Dritte seien nicht vollkommen ausgeschlossen. Er habe Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Beklagte selbst lösche, sondern ein von ihr beauftragtes Unternehmen und dass die Sperren auf Weisungen der Bundesregierung erfolgten. Wegen der Sperren stünden ihm Geldentschädigungsansprüche zu. Durch die Sperren sei ihm der Zugang auf höchstpersönliche Inhalte des Nutzerkontos genommen worden. Es bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr für eine Vielzahl von Nutzern, die mit umfassenden persönlich-sozialen Konsequenzen einhergehe. Der Schadensersatzanspruch könne nach einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden. Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 16.05.2019, Az. 1 O 110/18 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die am 3.5.2018 vorgenommene Sperrung seines Profils (---) auf --- rechtswidrig war. 3. Der Beklagten wird aufgegeben, seinen nachfolgend wiedergegebenen, am 3.5.2018 gelöschten Beitrag wieder freizuschalten: „Ich frage mich: Wie lange wollen unsere Politiker noch blöde rumquatschen und diese kriminellen Verbrecher auf Steuerzahlerkosten im Land durchfüttern???????????????? Wenn ich mich als Deutscher so benehme, habe ich einen Eintrag in der Akte und vermutlich den Staatsschutz am Hals wegen Landfriedensbruch! – Statt den Abschaum abzuschieben, wird er nur in eine andere Unterkunft verlegt! Was für eine harte Strafe – Die lachen sich doch kaputt!!“ 4. Es wird festgestellt, dass die im April 2017 für 24 Stunden vorgenommene Sperrung seines Profils (---) auf --- rechtswidrig war. 5. Es wird festgestellt, dass die im April 2017 für 3 Tage vorgenommene Sperrung seines Profils (---) auf --- rechtswidrig war. 6. Es wird festgestellt, dass die am 13.5.2017 vorgenommene Sperrung seines Profils (---) auf --- rechtswidrig war. 7. Es wird festgestellt, dass die am 21.7.2017 vorgenommene Sperrung seines Profils (---) auf --- rechtswidrig war. 8. Der Beklagten wird aufgegeben, seinen nachfolgend wiedergegebenen, am 21.7.2017 gelöschten Beitrag wieder freizuschalten: „Offensichtlich haben die Politiker nicht mehr alle Latten am Zaun. Die Musels verbreiten weltweiten Terror und von denen sollen wir laut Aussage des Herrn --- lernen können? UNFASSBAR!!! ---“ 9. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihn für das Einstellen des in Ziff. 3 genannten Textes auf --- erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf die Gefangenenbefreiung in der Flüchtlingsunterkunft --- am 29./30. April und/oder die anschließende Polizeiaktion in der Flüchtlingsunterkunft --- am 3.5.2018 und die anschließenden behördlichen Maßnahmen oder vergleichbare Vorfälle bezieht. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihn für das Einstellen des in Ziff. 8 genannten Textes auf --- erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf einen Bericht über Politiker bezieht, die den Standpunkt vertreten, dass die deutsche oder europäische Kultur durch islamische Zuwanderung bereichert würde. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, ihm Auskunft zu erteilen, ob die Sperren gem. Ziff. 2 und 4-7 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten, und in letzterem Fall, durch welches. 12. Die Beklagte wird verurteilt, ihm Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn Schadensersatz in Höhe von 3.550 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.500,- € seit dem 03.05.2018 und aus 200,- € seit dem 30.04.2017 und aus 350,- € seit dem 13.05.2017 und aus 1.500,- € seit dem 21.07.2017 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, ihn von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Fall 1 in Höhe von 597,74 € und für die außergerichtliche Tätigkeit in Fall 2 – 5 in Höhe von 597,74 € durch Zahlung an die Kanzlei --- freizustellen. 15. Hilfsweise zu den Anträgen Ziff. 2 und Ziff. 7 - für den Fall, dass das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse verneinen sollte: Die Beklagte wird verurteilt, seine Daten dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 3.5.2018 und 21.7.2017 gelöschten Beiträge aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um jeweils einen Verstoß zurückgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Hinsichtlich der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Nach Erlass eines Urteils am 13.3.2020 erhob die Beklagte Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, aufgrund der eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. II. A. Die Rüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig. Für eine statthafte und gegebenenfalls erfolgreiche Rüge ist nicht erforderlich, dass das Gericht eventuell erheblichen Tatsachenvortrag einer Partei nicht beachtet hat. Verletzt wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beklagten, weil die Entscheidung vom 13.3.2020 die Teillöschung eines Beitrags des Klägers aussprach, ohne dass die Möglichkeit einer Teillöschung zuvor angesprochen worden war. Die Beklagte hat in ihrer Rügeschrift vorgetragen, dass eine Teillöschung nicht möglich sei. Dies führt zur Fortführung des Verfahrens und zu einer Abänderung des am 13.3.2020 ergangenen Urteils. B. Die Berufung ist zulässig. Die Formalien von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind eingehalten. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers beinhaltet zwar im Wesentlichen Zitate aus dritten Verfahren und erstinstanzlichem Schriftsatz. Jedoch enthält sie auch eine noch ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen, aus denen das Landgericht die Klage abgewiesen hat. B. Die Berufung hat lediglich teilweise Erfolg. 1. Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 26 Abs. 1 EuGVVO zuständig. Die Beklagte hat sich rügelos eingelassen. 2. Feststellungsanträge Zutreffend hat das Landgericht die Anträge, dass die im April 2017 und am 13.5.2017 vorgenommene Sperrungen des Profils des Klägers rechtswidrig waren, als unzulässig abgewiesen. Die Begründung dieser Anträge stützt sich allein darauf, dass die Nutzungsbedingungen der Beklagten (Erklärung der Rechte und Pflichten) diese Sperren nicht zuließen. Einen den Sperren zugrundeliegenden Sachverhalt schildert der Kläger nicht. Damit begehrt er nicht die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Vielmehr begehrt er die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, die möglicherweise nicht einmal mehr von Bedeutung ist, weil die Beklagte ihre Nutzungsbedingungen zwischenzeitlich geändert hat und die geänderten Nutzungsbedingungen im Verhältnis zwischen den Parteien zukünftig maßgeblich sind (siehe dazu unten). Die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage stellt aber kein Rechtsverhältnis im Sinn von § 256 ZPO dar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Unzulässig sind auch die Anträge auf Feststellung, dass die Sperrungen des Profils vom 21.7.2017 und 3.5.2018 rechtswidrig waren. Zwar bezieht sich der Streit im Gegensatz zu den anderen Feststellungsanträgen auf zwei konkrete Beiträge des Klägers auf der Plattform der Beklagten. Insofern handelt es sich ebenfalls um abgeschlossene Rechtsverhältnisse. Der Account des Klägers war lediglich für 30 Tage nur im „read-only“-Modus nutzbar. Die 30 Tage sind abgelaufen. Ob ein Feststellungsinteresse des Klägers nunmehr dadurch begründet ist, dass die genannten Sperrungen noch Auswirkungen haben, weil sie bei einer nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten geregelten Sanktion als „Vorsanktion“ Berücksichtigung finden könnten, kann offen bleiben. Denn der Kläger hat kein rechtliches Interesse daran, eine Entscheidung über die angebliche Rechtswidrigkeit herbeizuführen, weil er auf Leistung klagen kann. Mit der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, besteht eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit. Die Klage auf Leistung ist auch zumutbar. Der Kläger hat sie im Hilfsantrag zu den Feststellungsanträgen formuliert. Er begehrt eine Berichtigung der Daten dahingehend, dass das Vorliegen eines Verstoßes aus dem bei der Beklagten vorhandenen Datensatz gelöscht wird. Mit diesem Antrag erreicht er einen umfangreicheren Rechtsschutz als mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit. 3. Freischaltung a) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein am 21.7.2017 entfernter Beitrag wieder freigeschaltet wird. Die Entfernung des Beitrags war nicht rechts- bzw. vertragswidrig. aa) Durch die Anmeldung des Klägers und Erstellung eines Accounts ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis über die Nutzung der Online-Plattform der Beklagten zustande gekommen. Der Kläger hat die Plattform nutzen dürfen, um seine Meinung zu äußern und sich an Diskussionen zu beteiligen. Mit der Anmeldung hat sich der Kläger aber auch mit der Geltung der von der Beklagten erstellten Regeln der Nutzung einverstanden erklärt. Diese bestimmen den Inhalt des Vertrags, soweit sie wirksam sind, und die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Dass die Beklagte an die Regelungen gebunden ist, ergibt sich aus deren einzelnen Formulierungen. Die Beklagte hat die bis Frühjahr 2018 geltenden und 2017 maßgeblichen Bedingungen demgemäß auch mit „Erklärung der Rechte und Pflichten“ überschrieben. In der Erklärung der Rechte und Pflichten und den darin Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards ist geregelt, dass der Kläger wie auch die anderen Nutzer auf die Plattform keine Beiträge einstellen (dürfen), die den aufgeführten Anforderungen widersprechen. So heißt es unter 3.7 der am 30.1.2015 überarbeiteten Erklärung der Rechte und Pflichten, die im Juli 2017 Inhalt der vertraglichen Beziehungen waren, dass der Nutzer keine Inhalte postet, die Hassreden enthalten, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt verleiten oder Nacktdarstellungen bzw. grafische sowie sonstige Gewalt enthalten. Weiterhin ist in 5.2 der Erklärung der Rechte und Pflichten bestimmt, dass keine Inhalte gepostet oder Handlungen durchgeführt werden, die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen. In 5.2 u. a. hat sich die Beklagte vorbehalten, sämtliche Inhalte und Informationen zu entfernen, wenn sie der Ansicht ist, dass diese gegen die Erklärung bzw. die Richtlinien verstoßen. Zudem ist für den Fall, dass ein Nutzer gegen den Inhalt oder gegen den Geist der Nutzungsbedingungen verstößt oder auf sonstige Art und Weise mögliche rechtliche Risiken für sie erzeugt, der Beklagten in den Bedingungen das Recht eingeräumt, die Bereitstellung der Plattform ganz - sie dieses Nutzungsverhältnis also beendet - oder teilweise einzustellen. Insbesondere war in den Gemeinschaftsstandards festgelegt, dass sämtliche Hassbotschaften entfernt werden. Inhalt des Nutzungsvertrags wurde damit, dass die Beklagte nicht nach Belieben, sondern nur unter den in den Bedingungen/Gemeinschaftsstandards genannten Voraussetzungen in die Nutzung der Plattform eingreift. Dies bedeutet, dass sie sich verpflichtet hat, lediglich solche Beiträge von der Plattform zu entfernen bzw. gegen diese vorzugehen, wenn die darin geregelten Voraussetzungen vorliegen. bb) Die Entfernung des Beitrags des Klägers am 21.7.2017 erfolgte aufgrund des der Beklagten vertraglich eingeräumten Rechts. Der Kläger veröffentlichte einen Beitrag, der gegen die Gemeinschaftsstandards verstieß. Die Äußerung, „die Musels verbreiten weltweiten Terror und von denen sollen wir laut Aussage des Herrn --- lernen können? UNFASSBAR!!!“ (s. Wiedergabe im Schriftsatz vom 3.9.2018) ist eine Hassbotschaft, die nach den durch die Erklärung der Rechte und Pflichten einbezogenen Gemeinschaftsstandards verboten war. Hassbotschaften, die die Beklagte entfernt, sind in den Gemeinschaftsstandards als Erklärungen mit Inhalten definiert, die Personen aufgrund Rasse, Ethnizität, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht bzw. geschlechtliche Identität oder schwerer Behinderung oder Krankheit angreifen. Auch wenn der Beitrag sich unmittelbar auf eine in einem Zeitungsartikel wiedergegebene Äußerung des Bundestagspräsidenten, dass man von (zuwandernden) Moslems auch etwas lernen könne, wie beispielsweise Toleranz und Gastfreundschaft, bezog (vgl. B 26, AH LG Beklagte), beinhaltete er einen direkten Angriff gegen Moslems aufgrund deren religiösen Zugehörigkeit. Die vom Kläger gewählte Formulierung umfasste sämtliche Menschen islamischen Glaubens. Ihnen wurde generell unterstellt, Terror zu verbreiten. Der Beitrag enthielt weiterhin die Aussage, dass man von Moslems nichts lernen könne. Durch die Erwähnung des Terrors und die Aussage, dass man von Moslems nichts lernen könne, wurden diese pauschal als gewalttätig bezeichnet und abgewertet. Ihnen allen wurden aufgrund der Religionszugehörigkeit (erhebliche) moralische Defizite zugesprochen. Der Kläger kritisierte nicht ein bestimmtes Verhalten, sondern würdigte alle Personen, die dem Islam angehören, herab und zählte sie zu einer minderwertigen Gruppe. Der Beitrag konnte nicht so verstanden werden, dass lediglich (einzelne) Personen unter Berufung auf den Islam Terrorakte begingen. Er ging vielmehr unmissverständlich über eine solche Äußerung hinaus. Die Gewalttäter wurden nicht von allen Moslems abgegrenzt, sondern alle Moslems dem Kreis der Gewalttäter zugerechnet. Die Regelung der Gemeinschaftsstandards zu den Hassbotschaften war hinreichend bestimmt und konnte deshalb nicht gegen § 307 BGB verstoßen. Zwar werden als Hassbotschaften nur solche Äußerungen bezeichnet, die Personen aufgrund der in den Gemeinschaftsstandards genannten Eigenschaften direkt angreifen. Näherer Ausführungen, was die Nutzer der Plattform der Beklagten darunter zu verstehen hatten, bedurfte es aber nicht. Denn der Begriff der Hassbotschaft ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch ausreichend definiert. Darunter fallen Ausdrucksweisen, die mit dem Ziel der Herabsetzung und Verunglimpfung zum Hass aufstacheln. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Eingriffs in die Meinungsfreiheit vor. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Nutzungsbedingungen, die ihre vertraglichen Leistungspflichten konkretisieren, für ihre Plattform so auszugestalten, dass Meinungsäußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle dort sanktionslos verbreitet werden dürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.2.2019 – 6 W 81/18 - NJW-RR 2019, 1006 Rn. 29; OLG Dresden, NJW 2018, 3111 Rn. 19). Denn das Verbot von Hassrede in dem mit der Gemeinschaftsrichtlinie geltend gemachten Umfang ist schon deshalb berechtigt, weil Hassrede schädliche Auswirkungen für von der Hassrede Betroffene und die Allgemeinheit haben kann. Angesichts der klaren Regelung in den Gemeinschaftsstandards, dass Hassbotschaften entfernt werden, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte auch nach 5.2 der Erklärung der Rechte und Pflichten berechtigt war, den Beitrag des Klägers zu entfernen. Offen bleiben kann somit, ob 5.2 möglicherweise wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam war. cc) Der Kläger kann sich für die Zulässigkeit seiner Äußerung nicht auf die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Zwar können die Grundrechte in Streitigkeiten zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 22.5.2019 – 1 BvQ 42/19 – Juris Rn. 15). Zu berücksichtigen ist aber, wie erwähnt, dass der Beklagten nicht verwehrt werden kann, Maßstäbe für die Meinungsäußerung zu setzen, unter denen ihre Plattform genutzt werden darf. Trotz einer eventuell marktbeherrschenden Stellung ist sie eben nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden und kann versuchen, den sozialen Frieden auf der Plattform dadurch sicherzustellen, dass sie engere Grenzen für die Meinungsäußerungen setzt als der weite Rahmen von Art. 5 GG und Verstöße sanktioniert. Grenzen bestehen auch lediglich für die Äußerungsform und nicht für bestimmte Inhalte. Die Meinungsfreiheit des Klägers wurde durch die Entfernung seines Beitrags und die folgende Sperrung für 30 Tage aber nicht unangemessen eingeschränkt. Dem Kläger war es nicht verwehrt, seine Auffassung zur Äußerung des Bundestagspräsidenten klar und für jedermann verständlich zu äußern, ohne sämtliche Moslems herabzuwürdigen. Durch die vertragliche Einschränkung, für Hassreden ihre Plattform nicht zur Verfügung zu stellen, hat die Beklagte eine anzuerkennende Regelung getroffen. Sie beabsichtigt, Äußerungen auf ihrer Plattform auszuschließen, die sozialen Unfrieden oder gar die Begehung von Straftaten fördern können. Angesichts der möglichen Reichweite eines auf der Plattform veröffentlichten Beitrags und möglichen Folgen für weitere Kommentare überwiegt das Interesse der Beklagten gegenüber dem Interesse des Klägers, auch Hassbotschaften zu veröffentlichen. dd) Offen bleiben kann nach alledem, ob die Verwendung des Begriffs „Musels“ allein schon eine Beleidigung und eventuell sogar einen Angriff auf die Moslems darstellt. Offen bleiben kann auch, ob durch den Beitrag der Bundestagspräsident beleidigt wurde und ob sich die Hassbotschaft auch gegen ihn richtete. b) Die Entfernung des Beitrags vom 3.5.2018 war dagegen rechtswidrig. Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Beitrag auf der Plattform wieder zugänglich macht. aa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts enthielt der Beitrag des Klägers zum Vorfall in der Landeserstaufnahmeeinrichtung --- vom Mai 2018 keine Hassbotschaft im Sinn der Gemeinschaftsstandards. Zwar wurden in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebrachte Personen als kriminelle Verbrecher und als Abschaum bezeichnet (s. Wiedergabe in der Klageschrift). Jedoch erfolgte diese Charakterisierung nicht aufgrund von Eigenschaften, die in den Gemeinschaftsstandards der Beklagten sowohl in der ab April 2018 geltenden Fassung als auch in der zuvor geltenden Fassung genannt sind. Nach der Definition der Gemeinschaftsstandards der Beklagten liegt, wie schon erwähnt, Hassrede, die zur Entfernung berechtigt, vor, wenn die Personen aufgrund bestimmter dort genannter Eigenschaften angegriffen werden. Zu diesen Eigenschaften zählt jedenfalls nach den Gemeinschaftsstandards von 2018 auch der „Einwanderungsstatus in gewissem Umfang“. Der im Beitrag des Klägers angesprochene Personenkreis ist offensichtlich zu den Einwanderern zu zählen. Denn er war in der Landeserstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Die Angriffe des Klägers gegen diese Personen beruhten jedoch nicht auf dem Einwanderungsstatus, sondern hatten ihren Grund und Anlass in den Ereignissen, die im Mai 2018 in der Landeserstaufnahmeeinrichtung vorfielen. Die angesprochenen Personen waren daran beteiligt, einen Mann, der in der Erstaufnahmestelle untergebracht war, vor einem polizeilichen Zugriff für eine Abschiebung zu bewahren. Die Beklagte spricht von einem Personenkreis von 17 Personen. Diese standen im Verdacht, Straftaten begangen zu haben. Gegen einen Teil der Personen erging auch Haftbefehl. Der Beitrag des Klägers nahm auf diesen Vorfall und die Begehung von Straftaten ausdrücklich Bezug und stellte einen Zusammenhang her. So führte er aus, dass er einen Eintrag in der Akte und vermutlich wegen Landfriedensbruchs den Staatsschutz am Hals hätte, wenn er sich als Deutscher so benähme – zu ergänzen: wie die am Vorfall beteiligten Personen. Er verlangte aufgrund deren strafrechtlichen Verhaltens eine harte Sanktion, die Abschiebung, und nicht lediglich die Verlegung in eine andere Unterkunft. Da der Kläger seine Äußerung auf die handelnden Bewohner der Landeserstaufnahmeeinrichtung beschränkte und den Bezug zu deren Handlungen herstellte, lässt sich der Beitrag nicht so verstehen, dass sich die Bezeichnungen und die Forderung nach einer Abschiebung gegen den Personenkreis aufgrund ihres Einwanderungsstatus oder einer anderen in den Gemeinschaftsstandards der Beklagten genannten Eigenschaft erfolgten. Der Beitrag bezog sich vielmehr auf die Beteiligung an zumindest damals vom Kläger nachvollziehbar als Straftaten eingeschätzten Handlungen. bb) Die Entfernung des Beitrags verstieß auch entgegen der im Urteil vom 13.3.2020 geäußerten Auffassung nicht gegen die Nutzungsbedingungen unter dem Blickwinkel, dass der Beitrag, insbesondere der zweite Teil vermeintlich eine Beleidigung enthielt. Die Entfernung war daher rechtswidrig. Der Kläger bezeichnete zwar die oben erwähnte Personengruppe als kriminelle Verbrecher und als Abschaum. Die Verwendung der Ausdrücke steht aber im Zusammenhang mit der Kritik an dem behördlichen Vorgehen gegen Bewohner der Landeserstaufnahmeeinrichtung aufgrund der Verhinderung einer Abschiebung und stellte aufgrund des Zusammenhangs keine Beleidigung dar, auch wenn die Begriffe, insbesondere der Begriff des Abschaums für sich allein eine Herabwürdigung beinhalten können. Der Kläger verletzte daher nicht die Persönlichkeitsrechte der angesprochenen Personen, so dass er nicht gegen die im Frühjahr 2018 eingeführten Nutzungsbedingungen verstieß (3.2.3 der Nutzungsbedingungen). Verboten sind Formalbeleidigungen bzw. über eine zulässige Kritik hinausgehende unangemessene Abwertungen. Die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Kritik darf auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Einen Sonderfall bilden lediglich herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 – juris Rn. 14). Bei der Verwendung des Begriffs Abschaum im Beitrag des Klägers stand nicht die Diffamierung der am Vorfall beteiligten Personen im Vordergrund. Der Kläger äußerte sich im gesamten Beitrag allein zum Vorfall in der Landeserstaufnahmeeinrichtung. Die Bezeichnung der Personen als Abschaum diente noch der Auseinandersetzung in der Sache, sie hat inhaltlichen Bezug zu den Handlungen. Die Bezeichnung diente sowohl der Kritik an deren Verhalten als auch an der nach Ansicht des Klägers laschen Reaktion der zuständigen Behörden und der Politiker. Letztendlich ersetzte der Begriff Abschaum den zuvor verwendeten Ausdruck kriminelle Verbrecher und hatte keinen anderen Inhalt und keine darüber hinausgehende Bedeutung. Dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Bewohner der Landeserstaufnahmeeinrichtung ist gegenüber ihrer abwertenden Bezeichnung durch den Kläger kein Vorrang einzuräumen. Nach den dem Kläger erkennbar vorliegenden Informationen missachteten sie die Rechtsordnung und das staatliche Gewaltmonopol, allein um den Erhalt persönlicher, nicht mit der Rechtsordnung vereinbarer Interessen eines Mitbewohners zu erzwingen. Sie schlossen sich zusammen, um eine Übermacht gegenüber der staatlichen Gewalt herzustellen und die Durchsetzung der Rechtsordnung durch die Polizei unmöglich zu machen. Das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verlangte nicht, dass der Kläger ihr Verhalten mit weniger drastischen Begriffen als den verwendeten kommentierte. Ob die Nutzungsbedingungen vom Frühjahr 2018 Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien wurde, wie das Landgericht wohl zutreffend ausgeführt hat, kann nach alledem offen bleiben. cc) Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte den am 3.5.2018 entfernten Beitrag wieder freischaltet. Wie ausgeführt worden ist, enthielt der Beitrag des Klägers keine Hassrede im Sinn der Gemeinschaftsstandards und keine durch eine Beleidigung bedingte Verletzung von Rechten Dritter. Die Beklagte war daher aufgrund der Nutzungsbedingungen nicht berechtigt, den Beitrag zu entfernen. Denn die Beklagte hatte sich verpflichtet, lediglich wegen solcher Beiträge von Nutzern vorzugehen, die den Nutzungsbedingungen widersprachen. Aus dem Recht der Beklagten, (lediglich) gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Beiträge vorzugehen, und der damit einhergehenden und eingegangenen Verpflichtung, gegen nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Beiträge keine Maßnahmen zu ergreifen, ergibt sich die vertragliche Pflicht der Beklagten, Beiträge, die sie wegen lediglich vermeintlichen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen entfernt hat, wieder für die Nutzer zugänglich zu machen, wenn der Vertragspartner es verlangt. Denn die Beklagte stellte und stellt darauf ab, den Meinungsaustausch und die Diskussion zu fördern (vgl. beispielsweise 1. der Nutzungsbedingungen). Die Nutzer durften und dürfen auch Ideen, Institutionen und Gepflogenheiten hinterfragen. Einschränkungen der Äußerungsfreiheit und der Kommunikation außerhalb der ausdrücklich aufgeführten Verbote sind nicht vorgesehen. 4. Unterlassung a) Der Kläger hatte einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, den am 3.5.2018 entfernten, aufgrund der Entscheidung wieder einzustellenden Beitrags zu löschen und das Konto des Klägers auf der Plattform erneut zu sperren. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Beitrag nicht entfernt, wie ausgeführt worden ist. Der Kläger hat demnach einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verurteilen, den Beitrag erneut zu entfernen. Die Beklagte hat den Beitrag wegen vermeintlichen Verstoßes gegen Nutzungsbedingungen entfernt. Die Entfernung war, wie ausgeführt worden ist, nicht vertragsgerecht. Aufgrund dessen, dass die Beklagte vertragswidrig den Beitrag schon einmal entfernt hat, ist die Gefahr einer erneuten Löschung zu vermuten. Deswegen hat der Kläger auch Anspruch darauf, dass die Beklagte verurteilt wird, eine weitere Entfernung zu unterlassen. Die weitere Formulierung des Ausspruchs entsprechend dem Antrag stellt darauf ab, dass sich der Beitrag auf den Vorfall in der Landeserstaufnahmeeinrichtung beziehen muss. Dies ist zwar schon dadurch gewährleistet, dass der erste Teil des Beitrags unverändert, also auch an der ursprünglichen Stelle auf der Plattform wieder zugänglich gemacht wird und sich damit ohne Weiteres der Zusammenhang zu dem Vorfall in der Landeserstaufnahmeeinrichtung ergibt. Beide Parteien haben aber die Aufnahme der Passage trotzdem gewünscht, weil sie ohne diese Probleme bei einer Vollstreckung befürchtet haben. Mangels Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen kann die Beklagte den Account des Klägers wegen des Beitrags auch nicht wieder sperren. b) Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, den am 21.7.2017 gelöschten Beitrag zu entfernen und den Account des Klägers deswegen erneut zu sperren. Der Beitrag verstieß gegen das vertragliche Verbot einer Hassrede, wie oben ausgeführt worden ist. Kein Anspruch auf Unterlassung, Beiträge zu entfernen und den Account des Klägers zu sperren, besteht, wenn der „Beitrag sich auf einen Bericht über Politiker bezieht, die den Standpunkt vertreten, dass die deutsche oder europäische Kultur durch islamische Zuwanderung bereichert würde“. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte wegen solcher Beiträge gegen einen Nutzer vorzugehen beabsichtigt. Aus der am 21.7.2017 vorgenommenen Entfernung des Beitrags des Klägers kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden. Denn die begehrte Unterlassung hat einen anderen Inhalt als der gelöschte Beitrag. 5. Auskunftsansprüche a) Der Kläger kann von der Beklagten nicht Auskunft darüber verlangen, ob die Sperren seines Profils auf der Plattform der Beklagten durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten. Aus dem Nutzungsvertrag mit der Beklagten lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Ein derartiger Auskunftsanspruch kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Verpflichtet ist grundsätzlich derjenige, gegen den der Leistungsanspruch geltend gemacht werden soll, für den die Auskunft benötigt wird. Für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagte ist der Kläger auf die gewünschten Auskünfte aber nicht angewiesen. Ansprüche gegen Dritte, für deren Geltendmachung er auf Auskünfte der Beklagten angewiesen sein könnte, hat er nicht dargelegt. Die Erwähnung von § 826 BGB kann sachlichen Vortrag nicht ersetzen. b) Zurecht hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Auskunft abgelehnt, ob die Bundesregierung oder nachgeordnete Dienststellen wegen der Löschung von Beiträgen und/oder Sperrung von Nutzern Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge erteilt haben und gegebenenfalls welche. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der Bundesregierung auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte genannt, die über politische Meinungsäußerungen und gesetzgeberische Tätigkeit hinausgehen, und keinerlei berechtigtes Interesse daran dargelegt, dass die Beklagte solche Auskünfte erteilt. 6. Schadenersatz: a) Der Kläger hat keine Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Entfernung seines Beitrags vom 3.5.2018. Eine Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann allenfalls dann gewährt werden, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - NJW 2014, 2029). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er durch die Löschung des Beitrages und die zeitlich befristete Sperrung von 30 Tagen in seiner Persönlichkeit schwerwiegend beeinträchtigt war. Dies erscheint auch nicht vorstellbar. Der Umstand, dass die Beklagte vertragswidrig einen Teil seines Beitrags zum Vorfall in der Landeserstaufnahmeeinrichtung --- von der Plattform entfernte und ihn vertragswidrig 30 Tage lang von der aktiven Nutzung seines Accounts ausschloss, stellt keinen Eingriff von erheblicher Tragweite dar. Der Beitrag des Klägers war lediglich einer von zahlreichen Äußerungen unterschiedlichster Reichweite und Richtung zu diesem Vorfall. Dass die Äußerung des Klägers von Dritten daher längere Zeit nicht zur Kenntnis genommen werden konnte und kann, kann keinen erheblichen Einfluss auf die Persönlichkeit des Klägers gehabt haben. Ihm war weiterhin möglich, seine Meinung zu äußern, nur nicht auf der Plattform der Beklagten. Die Sperre des Kontos betraf zudem lediglich die Möglichkeit, selbst zu kommentieren, und einen Zeitraum von 30 Tagen. Passiv konnte er an Diskussionen auf der Plattform weiterhin teilnehmen. Die Sperre war nach alledem nicht von erheblichem Gewicht. Durch die Verurteilung der Beklagten, den Beitrag wieder einzustellen und eine erneute Löschung zu unterlassen, ist dem Rehabilitationsinteresse des Klägers zudem ausreichend genüge getan. b) Ein (Schadenersatz- oder Bereicherungs-) Anspruch kann auch nicht mit einer fiktiven Lizenzgebühr von täglich 50 € begründet werden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte während des Zeitraums der Sperrung rechtswidrig seine persönlichen Daten zu Werbezwecken oder anderweitig nutzte und dadurch Vorteile erzielte. Er hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass und warum die von ihm der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten einen Nutzwert von 50 € pro Tag hatten. Davon abgesehen, erteilte er mit Abschluss des Nutzungsvertrages ohne zeitliche Beschränkung die Einwilligung zur umfassenden Nutzung seiner Beiträge und Daten. c) Auch ein Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO kommt nicht in Betracht. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder - nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO - den Auftragsverarbeiter. Wie schon erwähnt, hat der Kläger aber nicht vorgetragen, dass die Beklagte Daten aufgrund der vertragswidrigen Entfernung seines Beitrags oder während der vertragswidrigen Sperre rechtswidrig behandelte. Er hat zudem weder einen materiellen Schaden dargelegt noch eine nennenswerte Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange. 7. Rechtsanwaltskosten a) Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 136,73 €. Durch die Entfernung des rechtmäßigen Beitrags vom 3.5.2018 verstieß die Beklagte schuldhaft gegen ihre Verpflichtung gegenüber dem Kläger, die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards einzuhalten und lediglich bei einem Verstoß einen Beitrag zu entfernen, wie oben ausgeführt worden ist. Der Kläger war daher berechtigt, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, um sich außergerichtlich gegen die unberechtigte Entfernung seines Beitrags und die darauf beruhende Sperre zu wehren. Die Beklagte hat daher dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von den ihm durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten. In Rechnung stellen kann ein Rechtsanwalt Gebühren aus einem Gegenstandswert von 5.000 €. Geltend gemacht wird, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, eine 0,65- Gebühr zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer. b) Im Zusammenhang mit der Entfernung des Beitrags am 21.7.2017 und der darauf beruhenden Sperre, stehen dem Kläger keine Ansprüche zu. Eine Vertragsverletzung der Beklagten, die eine Schadensersatzpflicht begründen könnten, liegt, wie ausgeführt, nicht vor. 8. Hilfsantrag Der Kläger kann verlangen, dass die Entfernung seines Beitrags und die Sperre seines Accounts vom 3.5.2018 bei weiteren Maßnahmen der Beklagten keine Berücksichtigung findet. Die Beklagte nahm einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards (Hassrede) an. Die Voraussetzungen einer Hassrede und damit die von ihr angenommene Entfernung des gesamten Beitrags und der vorgenommenen Sperre lagen jedoch nicht vor, wie oben ausgeführt worden ist. Künftigen Maßnahmen zugrunde zu legen, dass der Kläger eine Hassbotschaft veröffentlichte, verstieße daher gegen die Festlegungen und Regelungen des Nutzungsverhältnisses. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der Verhandlung vom 3.7.2020 geäußert, dass die Formulierung des Ausspruchs inhaltlich dem beantragten Begehren entspricht. Der weitergehende Antrag hat dagegen keinen Erfolg, da der am 21.7.2017 entfernte Beitrag eine Hassbotschaft beinhaltete. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und § 269 Abs. 3 ZPO; die Anträge auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten wegen der Einholung von Zusagen des Rechtschutzversicherers hat der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht gestellt und damit zurückgenommen. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 vorläufig vollstreckbar. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Entschieden wird nicht über rechtliche Probleme von grundsätzlicher Bedeutung. Die der Entscheidung zugrundeliegenden grundlegende Rechtsfragen waren schon Gegenstand von höchstrichterlichen Urteilen.