Beschluss
14 W 36/24 (Wx)
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0710.14W36.24WX.00
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Leitsätze
Eine testamentarische Anordnung, wonach nach dem Tode des Vorerben „diejenige Person erben [solle], die es besonders gut konnte mit [dem Vorerben]“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine wirksame Bestimmung eines Nacherben.(Rn.24)
(Rn.25)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Überlingen vom 26.02.2024, Az. A 2 VI 156/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte Ziffer 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 797.687,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine testamentarische Anordnung, wonach nach dem Tode des Vorerben „diejenige Person erben [solle], die es besonders gut konnte mit [dem Vorerben]“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine wirksame Bestimmung eines Nacherben.(Rn.24) (Rn.25) 1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Überlingen vom 26.02.2024, Az. A 2 VI 156/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte Ziffer 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 797.687,42 € festgesetzt. I. Der am ... geborene J M (im Folgenden: Erblasser) verstarb am 12.11.1996 in X. Seine Ehefrau M M war am ... vorverstorben. Die Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau des Erblassers brachte in die Ehe ihren am ... geborenen nichtehelichen Sohn E M ein, der am ... den Familiennamen M annahm. Der Erblasser war an der Errichtung der folgenden letztwilligen Verfügungen beteiligt: 1. Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament vom 15.04.1970. Danach setzten sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden setzten sie E M als Alleinerben ein. Die Eheleute ordneten zudem Dauertestamentsvollstreckung an. 2. Eigenhändiges Testament vom 01.12.1994 (die Jahreszahl befand sich ausschließlich auf dem Umschlag). Darin heißt es (auszugsweise): „... Es soll E M „Alleinerbe“ über sein Elternhaus u. Grundstück erhalten. Eine geeignete Familie soll gefunden werden, die E versorgt. Geld ist vorhanden. Hausmiete in baar soll nicht bezahlt werden, dafür soll er Kost u. Wohnung u. Wäsche erhalten. E soll sein eigenes Zimmer behalten ... Nach dem Tode von E M soll diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E ...". Wegen des Inhalts wird auf die Testamentsurkunden Bezug genommen. Die Beteiligte Ziffer 1 war ab Juni 1996 gesetzliche Betreuerin von E M hinsichtlich der Wirkungskreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge. E M stand zudem hinsichtlich des Aufgabenkreises Vermögenssorge unter gesetzlicher Betreuung. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.02.1997 ist Sch zum Testamentsvollstrecker ernannt worden; er hat das Amt angenommen. Mit Schreiben vom 12.04.1997 hat der Testamentsvollstrecker die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der E M als Alleinerben ausweisen sollte. Am 30.05.1997 wurde der Erbschein antragsgemäß erteilt. Mit Beschluss vom 16.01.2017 wurde die Beteiligte Ziffer 1 auf Vorschlag des altersbedingt ausscheidenden früheren Testamentsvollstreckers zur neuen Testamentsvollstreckerin ernannt; sie nahm das Amt an. Am 14.12.2022 verstarb E M. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31.05.2023 beantragte die Beteiligte Ziffer 1 die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 01.12.1994 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E M) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 01.12.1994 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.04.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E M aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E“, als Nacherben eingesetzt. Hierin liege kein Verstoß gegen eine aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 15.04.1970 resultierende Bindungswirkung. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E“. Nachdem die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Überlingen mit Verfügung vom 07.07.2023 noch auf die Unwirksamkeit der Testamentsergänzung wegen § 2065 Abs. 2 BGB hingewiesen hatte, zog das Nachlassgericht mit Beschluss vom 16.10.2023 den Erbschein vom 30.05.1997 als unrichtig ein. Mit Beschluss vom 01.12.2023 ordnete das Nachlassgericht für die unbekannten Erben von E M Nachlasspflegschaft an und setzte den Beteiligten Ziffer 2 zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben als Nachlasspfleger ein. In dieser Funktion legte der Beteiligte Ziffer 2 mit Schriftsatz vom 17.01.2024 Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss vom 16.10.2023 ein, die er mit Schriftsatz vom 05.02.2024 begründete. Das Testament vom 01.12.1994 sei unwirksam, da es die Bindungswirkung des Testaments vom 15.04.1970 missachte. Mit der Beteiligten Ziffer 1 am 29.02.2024 zugestelltem Beschluss vom 26.02.2024 hat das Nachlassgericht den Einziehungsbeschluss - begründet mit der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments - wieder aufgehoben. Der Erbschein vom 30.05.1997 bleibe gültig. Hiergegen richtet sich die am 26.03.2024 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses vom 26.02.2024 begehrt. Die Einsetzung des E M als Schlusserbe im gemeinschaftlichen Testament vom 15.04.1970 sei nicht wechselbezüglich, verstoße jedenfalls nicht gegen eine aus dem früheren Testament resultierende Bindungswirkung. Dies folge aus einer Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments nach dem Willen der Erblasser. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde (dazu 1.) hat in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, der aufgrund der Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 erlassen worden ist und daher der Sache nach einen Abhilfebeschluss im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FamFG darstellt, ist die befristete Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (BeckOK/Obermann, Stand: 01.06.2025, FamFG, § 68 Rn. 13). Da durch den Beschluss der Erbschein vom 30.07.1997 bestätigt wird, ist die Beteiligte als Erbprätendentin beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG (BeckOK BGB/Siegmann/Höger, Stand: 01.02.2025, § 2353 Rn. 53). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 63 f. FamFG. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Beteiligte Ziffer 1 nicht aufgrund des Testaments vom 01.12.1994 Nacherbin nach dem Erblasser geworden ist. Die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilte Frage, ob einer solchen Nacherbeneinsetzung nicht ohnehin die aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 15.04.1970 resultierende Bindungswirkung entgegenstünde, bedarf daher keiner Entscheidung. a) Gemäß § 2065 Abs.1 BGB kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten solle oder nicht. Gemäß § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht wirksam einem anderen überlassen. Die Bestimmung des § 2065 BGB enthält damit den Grundsatz, dass sich der Erblasser, der abweichend von der gesetzlichen Erbfolge testieren will, selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seiner letztwilligen Verfügung schlüssig werden muss. Danach muss der Erblasser den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er muss ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte - erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln - ermittelt werden kann. Erforderlich ist, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden kann. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt ist, dass auf Grund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibt, führt dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB (Burandt/Rojahn/Czubayko, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2065 Rn. 8 ff.; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 2065 Rn. 33 f.). In der durchaus reichhaltigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik wurden wegen fehlender individueller Bestimmungen etwa Einsetzungen derjenigen Person für unwirksam erachtet, die dem Erblasser „beistehen“ werde (BayObLG, Beschluss vom 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88, BeckRS 2010, 29700), „der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt“ (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2019 - 1 W 42/17, Rn. 34, juris), „die sich bei meinem Tod um mich kümmert“ (OLG München, Beschluss vom 22.05.2013 - 31 Wx 55/13, Rn. 11 ff., juris), die „den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat“ (OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2016 - 2 Wx 536/16, Rn. 21 ff., juris) oder die die Tochter des Erblassers „gut und uneigennützig“ betreuen werde (KG Berlin, Beschluss vom 23.02.1999 - 1 W 6108/97, Rn. 19, juris). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Erblasser durch Testament vom 01.12.1994 keine wirksame Nacherbeneinsetzung verfügt. Denn die testamentarische Anordnung „Nach dem Tode von E M soll diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine wirksame Bestimmung eines Nacherben durch den Erblasser; dies gilt insbesondere dann, wenn man den testamentarischen Kontext, in dem diese Formulierung steht, mit in den Blick nimmt. Die Formulierung „die es besonders gut konnte mit E“ ist für sich genommen vage und unbestimmt. Da menschliche Beziehungen unterschiedlichster - etwa freundschaftlicher, familiärer, berufsbezogener oder therapeutischer - Art sein können und die Formulierung für jede denkbare Art menschlicher Beziehungen gebraucht werden kann, stellt sich die Frage, was der Erblasser damit konkret gemeint hat. Der Erblasser hatte bei Abfassung des Testaments offenbar die Vorstellung, dass nach seinem und dem Tod seiner Ehefrau an deren Stelle „eine Familie“ tritt, die - so wie es die Eltern bis dahin gemacht haben - den behinderten E M in dessen häuslichen Umfeld umfassend versorgt und diesem die Fortführung seines bisherigen Lebens - weiterhin eingebunden in ein „familiäres“ Umfeld - ermöglicht. Die entsprechende Passage im Testament vom 01.12.1994 steht unmittelbar vor dem Satz, der als Nacherbeneinsetzung in Betracht kommt. Die Auslegung des Testaments legt den Schluss nahe, dass dem Erblasser eine Person aus dem Kreise dieser „Ersatzfamilie“ vor Augen stand, als er das Testament verfasst hat. Zwingend ist eine solche Auslegung freilich nicht, da zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht lediglich unklar war, welche konkreten Personen dies sein könnten, sondern auch, ob eine solche Familie, die offenbar in das Elternhaus des E M einziehen sollte, jemals gefunden wird. Ungeachtet dessen: Ob der Erblasser auch Personen als mögliche Nacherben im Sinn hatte, die es in Ausübung ihres Berufes - die Beteiligte Ziffer 1 ist (unter anderem) Berufsbetreuerin und in dieser Funktion über 26 Jahre mit E M in Kontakt gewesen - „besonders gut konnten mit E“, oder - was der testamentarische Kontext nahelegt - damit ausschließlich Menschen aus dem sozialen Nahbereich, möglicherweise unter Einschluss besonders enger Freunde des E M gemeint waren, ist unklar. Dabei bezweifelt und übersieht der Senat nicht, dass sich zwischen der Beteiligten Ziffer 1 und E M über viele Jahre ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, das über das hinausging, was im Rahmen einer „normalen“ gesetzlichen Betreuung üblich sein dürfte, und die Beteiligte Ziffer 1 Aufgaben übernommen hat, die allein aufgrund ihrer Funktion als gesetzliche Betreuerin nicht geschuldet waren. Andererseits beschreibt die Beteiligte Ziffer 1 in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2023 auch eine ganze Reihe von Aspekten ihrer Kontakte mit E M, die dem Kernbereich ihrer Aufgaben als für die Gesundheitsfürsorge zuständige gesetzliche Betreuerin zuzuordnen sind. Jedenfalls ändert das sehr gute Verhältnis, das die Beteiligte Ziffer 1 zu ihrem Betreuten aufgebaut hat, nichts daran, dass die Beziehung einen professionellen Hintergrund hatte und es sich bei der Beteiligten Ziffer 1 um keine Person handelt, die mit E M in einer Hausgemeinschaft lebte und ihn in seinem häuslichen Umfeld betreut hat. Angesichts der Unbestimmtheit der vom Erblasser gewählten Formulierung sieht sich der Senat außer Stande, im Wege der Auslegung des Testaments zu konkretisieren, welchen Personenkreis der Erblasser erfassen wollte. Die Bestimmung eines Nacherben wäre nur über eine Wertung durch den Senat anhand eigener Kriterien möglich, die aber gemäß § 2065 BGB unzulässig wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GNotKG; wegen der Berechnung wird auf das Nachlassverzeichnis vom 18.04.1997 verwiesen. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, waren nicht ersichtlich.