Urteil
14 U 96/24
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0513.14U96.24.00
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Leitsätze
1. Soll die „ortsübliche Miete“ hinsichtlich einer im Rahmen einer unter Miteigentümern getroffenen Benutzungsregelung zur Ermittlung eines etwaigen Wohnvorteils als Vergleichsmaßstab dienen, sind diejenigen Kosten, die in einem gedachten Mietverhältnis aus Rechtsgründen zwingend den Eigentümer/Vermieter treffen würden, im Umfang des dem das Miteigentum nicht nutzenden Miteigentümers zustehenden Miteigentumsanteils in Abzug zu bringen.
2. Nach § 2057a BGB berechtigt nicht jede werterhaltende oder werterhöhende Leistung zur Ausgleichung, sondern nur solche, welche dies in besonderem Maße erreicht haben. Die Überlassung einer Eigentumswohnung an die eigene Mutter über einen Zeitraum von fast 24 Jahren zu einem Nutzungsentgelt, das monatlich 55,78 € bzw. (indexiert) 65,92 € unter der ortsüblichen Miete liegt, rechtfertigt keine Ausgleichung nach § 2057a BGB.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 16.07.2024, Az. 5 O 24/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll die „ortsübliche Miete“ hinsichtlich einer im Rahmen einer unter Miteigentümern getroffenen Benutzungsregelung zur Ermittlung eines etwaigen Wohnvorteils als Vergleichsmaßstab dienen, sind diejenigen Kosten, die in einem gedachten Mietverhältnis aus Rechtsgründen zwingend den Eigentümer/Vermieter treffen würden, im Umfang des dem das Miteigentum nicht nutzenden Miteigentümers zustehenden Miteigentumsanteils in Abzug zu bringen. 2. Nach § 2057a BGB berechtigt nicht jede werterhaltende oder werterhöhende Leistung zur Ausgleichung, sondern nur solche, welche dies in besonderem Maße erreicht haben. Die Überlassung einer Eigentumswohnung an die eigene Mutter über einen Zeitraum von fast 24 Jahren zu einem Nutzungsentgelt, das monatlich 55,78 € bzw. (indexiert) 65,92 € unter der ortsüblichen Miete liegt, rechtfertigt keine Ausgleichung nach § 2057a BGB. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 16.07.2024, Az. 5 O 24/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Frage eines Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten auf Ausgleichung gemäß § 2057a Abs. 1 BGB wegen besonderer Leistungen an die Erblasserin. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 2057a Abs. 1 BGB auf Feststellung einer Ausgleichungspflicht für besondere Leistungen im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verneint. Ausgleichungspflichtig seien nur Sonderleistungen, die in besonderer Weise zur Erhaltung oder Vermehrung des Erblasservermögens beigetragen und eine gewisse Erheblichkeit erreicht hätten. Zwar könne die Überlassung der Eigentumswohnung im Rahmen einer Nutzungsregelung unter Miteigentümern eine sonstige Leistung im Sinne des § 2057a BGB darstellen und habe die durchgeführte Beweisaufnahme gezeigt, dass das von der Erblasserin entrichtete Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete gelegen habe. Unter Berücksichtigung des von der Erblasserin für die Wohnung vollumfänglich getragenen Hausgelds lasse sich aber die für eine Anwendung des § 2057a BGB erforderliche Erheblichkeit nicht feststellen. Soweit der Kläger einen höheren Mietwert wegen Sanierungsmaßnahmen behaupte, habe er nicht hinreichend dargetan, dass diese Sanierungsmaßnahmen die Anforderungen des Mietspiegels und damit eines Zuschlags erfüllten. Soweit der Kläger behaupte, er habe die Kosten für die Ausstattung mit Rollläden allein getragen, lasse sich dies auch mit Blick auf die vorgelegten Unterlagen (Überweisungsträger und Rechnung) nicht ableiten. Auch die mögliche Kostentragung hinsichtlich des Fensteraustauschs führe nicht zum Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen in Hinblick auf die Überlassung der Eigentumswohnung verfolgten Ausgleichungsanspruch gemäß § 2057a BGB weiterverfolgt, indes mit dem Hauptantrag nur noch in Höhe von 46.140 €. Zur Begründung führt der Kläger insbesondere aus, zwar sei der vom Landgericht nach dem ergänzten Sachverständigengutachten zugrunde gelegte Betrag in Höhe von (indexiert) 42.140,15 €, um den die Erblasserin im Zeitraum September 1994 bis Juli 2018 im Vergleich mit der ortsüblichen Miete zu günstig gewohnt habe, „unstreitig“, die in einem gedachten Mietverhältnis nicht umlagefähigen Nebenkosten müsse sich der Kläger indes nicht gegenrechnen lassen. Im Übrigen stünden nicht umlagefähige Nebenkosten ohnehin nicht fest; der Beklagte habe zu solchen nicht substantiiert vorgetragen. Auch gehe die Annahme fehl, die Leistungen des Klägers unterschritten die Erheblichkeitsschwelle. Ferner habe der Kläger Investitionsmaßnahmen in Gestalt von Fensterelementen für die Wohnung der Erblasserin bezahlt, die der Beklagte ebenfalls gemäß § 2057a BGB zur Ausgleichung zu bringen habe. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte bei der Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf Ableben der am xxx.1929 geborenen und am xxx.2018 in … verstorbenen Frau …, geb. …, einen Betrag von 46.140 € nach § 2057a BGB zur Ausgleichung zu bringen hat; hilfsweise: einen in das Ermessen des Gerichts festzusetzenden Betrag zur Ausgleichung zu bringen hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist unter anderem darauf hin, dass hinsichtlich der behaupteten Investitionen nicht feststünde, dass diese ausschließlich vom Kläger bezahlt worden seien. Die in einem gedachten Mietverhältnis nicht umlagefähigen Nebenkosten seien von der ermittelten ortsüblichen Miete in Abzug zu bringen; zu diesen habe der Beklagte detailliert vorgetragen. Ausgleichungspflichtige, überobligatorische Sonderleistungen, die gemäß § 2057a BGB auszugleichen wären, lägen nicht vor. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt beider Instanzen Bezug genommen. Der Senat hat am 29.04.2025 mündlich verhandelt; auf das Protokoll wird Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keine gemäß § 2057a BGB im Rahmen der Erbauseinandersetzung auszugleichenden Leistungen erbracht hat. Im Einzelnen: 1. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen an einen Ausgleichungsanspruch gemäß § 2057a Abs.1, 2 BGB kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf die im angegriffenen Urteil (dort S. 6 und 7 unter II. 1.) dargelegten Maßstäbe Bezug genommen werden. Ergänzend bemerkt der Senat lediglich Folgendes: Nach § 2057a BGB berechtigt nicht jede werterhaltende oder werterhöhende Leistung zur Ausgleichung, sondern eben nur die, welche dies in besonderem Maße erreicht hat. Alle nach den Umständen des Einzelfalls üblichen Leistungen bleiben daher außer Ansatz. Nach überwiegender Auffassung ist hinsichtlich der Frage der Erheblichkeit kein rein objektiver Maßstab anzulegen, sondern kommt es auf die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Verhältnisse des Erblassers an. Richtigerweise ist daher darauf abzustellen, ob die Leistung den Vermögensstand gerade des Erblassers erheblich beeinflusst hat oder nicht (MüKoBGB/Fest, 9. Aufl. 2022, § 2057a Rn. 15, 21; Lange ErbR/Lange, 3. Aufl. 2022, Kap. 14 Rn. 178, beck-online). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht kein Anspruch des Klägers auf Feststellung einer Ausgleichungspflicht gemäß § 2057a BGB. a) Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Leistungen des Klägers - insbesondere die Überlassung der Eigentumswohnung im Rahmen einer Benutzungsregelung unter Miteigentümern - grundsätzlich „sonstige Leistung(en)“ im Sinne des § 2057a Abs. 1 BGB darstellen, die eine Ausgleichungspflicht begründen können. b) Im konkreten Fall erreichen die Leistungen des Klägers die für eine Ausgleichung nach § 2057a BGB erforderliche Erheblichkeit indes auch nach Auffassung des Senats selbst dann nicht, wenn man die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das lediglich vom Kläger akzeptierte, ergänzte Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S vom 23.10.2023, mündlich erläutert im Termin vom 09.11.2023, zugrunde legt. aa) Hinsichtlich der Leistungen, die der Kläger der Erblasserin zwischen September 1994 und Juli 2018 hat zukommen lassen, hat das Landgericht in einem ersten Schritt die (nur) vom Kläger akzeptierten (vgl. Schriftsatz vom 08.11.2023, S. 1 = AS I 175) Zahlen zugrunde gelegt, die der Sachverständige nach Ergänzung seines Gutachtens ermittelt hatte. Danach hat die Erblasserin über 287 Monate 36.209 € bzw. (indexiert) 42.140 € weniger bezahlt, als es der „ortsüblichen Miete“ entsprochen hätte. bb) Zutreffend hat das Landgericht die in einem gedachten Mietverhältnis nicht umlagefähigen Nebenkosten hiervon in Abzug gebracht. (1) Zieht man zur Bemessung eines etwaigen Wohnvorteils die „ortsübliche Miete“ im Rahmen einer Benutzungsregelung unter Miteigentümern als Vergleichsmaßstab heran, setzt dies - entgegen der Auffassung des Klägers - gedanklich voraus, dass der das Miteigentum nutzende Miteigentümer – wie ein „gedachter“ Mieter – mit denjenigen Kosten, die in einem gedachten Mietverhältnis aus Rechtsgründen zwingend den Eigentümer/Vermieter treffen würden, im Umfang des dem das Miteigentum nicht nutzenden Miteigentümers zustehenden Miteigentumsanteils ebenfalls nicht belastet ist. Bezahlt dagegen - wie im vorliegenden Fall - der das Miteigentum nutzende Miteigentümer sämtliche Kosten, die das Eigentum betreffen, leistet er Zahlungen, die er im Rahmen eines gedachten Mietverhältnisses sicher nicht leisten würde, weil es rechtlich nämlich gar nicht zulässig wäre, ihm diese Kosten aufzubürden. Daher sind solche Zahlungen – soll die „ortsübliche Miete“ hinsichtlich eines etwaigen Wohnvorteils als Vergleichsmaßstab taugen – auch nach Auffassung des Senats zwingend in Abzug bringen. (2) Die Höhe dieser in Abzug zu bringenden, in einem gedachten Mietverhältnis nicht umlagefähigen Nebenkosten hat das Landgericht zutreffend auf Grundlage des vom Beklagten mit Schriftsätzen vom 30.03.2022 und 05.05.2022 erfolgten Vortrags (einschließlich des vorgelegten Tabellenwerks) ermittelt. (2.1) Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.03.2022 unter Bezugnahme auf eine mit Schriftsatz vom 05.05.2022 nachgereichte, weil dem Schriftsatz vom 30.03.2022 - nach Angaben des Beklagtenvertreters versehentlich - nicht beigefügte Aufstellung vorgetragen, die Erblasserin habe von 1992 bis 2018 die nach der II. BerechnungsVO nicht umlagefähigen Nebenkosten vollständig selbst getragen. Dies ist zwischen den Parteien ohnehin nicht streitig. Weiter: Die Erblasserin habe in diesem Zeitraum (in einem gedachten Mietverhältnis) nicht umlagefähige Nebenkosten getragen, die in Höhe von 26.595,48 € auf den Miteigentumsanteil des Klägers entfielen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.04.2022 - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - die Höhe der nicht umlagefähigen Kosten pauschal unter Vorlage einer Jahresabrechnung für einen nicht relevanten Zeitraum (2019) sowie einer Abrechnung aus dem Jahr 1995, die zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten nicht differenzierte und die lediglich als Beleg dafür angeführt wurde, dass im Abrechnungszeitraum die Zuführung zu Rücklagen für Instandhaltung erheblich niedriger gewesen seien als entsprechende Entnahmen, bestritten. Ob die vom Beklagten vorgelegten Zahlen zuträfen, wisse der Kläger nicht. Es werde „vorsorglich“ bestritten. Die in einem gedachten Mietverhältnis nicht umlagefähigen Kosten der Wohnung seien „sehr gering“ gewesen. Nach der Ergänzung des bereits im Schriftsatz vom 30.03.2022 enthaltenen Vortrags zu nicht umlagefähigen Nebenkosten im Zeitraum 1992 bis 2018 in Höhe von 26.595,48 € um das - ohne weiteres nachvollziehbar in die vier Nebenkosten-Kategorien „Wohnung“, „Inst. Rückl. Wohnung“, „Garage“ und „Inst. Rückl. Garage“ sowie Jahreszeiträume aufgeschlüsselte - Tabellenwerk erfolgte hierzu kein weiterer Vortrag des Klägers. (2.2) Der Vortrag des Klägers ist - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - ausreichend substantiiert. Der Kläger hat Vortrag zu nicht umlagefähigen Nebenkosten – aufgeschlüsselt in vier Kategorien und verteilt auf die Jahre 1992 bis 2018 – in einer ganz bestimmten Höhe während eines genau definierten Zeitraums gehalten. Soweit der Kläger meint, substantiierter Vortrag müsse mittels eines bestimmenden Schriftsatzes gehalten und dürfe nicht durch Anlagen ersetzt werden, übersieht er, dass sich die Höhe der in den Jahren 1992 bis 2018 angefallenen, in einem gedachten Mietverhältnis nicht umlagefähigen Nebenkosten bereits dem Schriftsatz vom 30.03.2022 entnehmen ließ. Der Inhalt vorbereitender Schriftsätze darf durch in Bezug genommene Anlagen ergänzt werden, wenn der Schriftsatz aus sich heraus verständlich bleibt und die Bezugnahme ihrerseits substantiiert ist (BGH, Urteil vom 02.07.2007 – II ZR 111/05, Rn. 25, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2006 – 12 U 85/05, Rn. 23, juris; Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, ZPO, § 130 Rn. 10). Dies ist vorliegend ohne weiteres der Fall. (2.3) Dagegen ist das Bestreiten des Beklagten unbeachtlich, weil unsubstantiiert. Soweit der Kläger insoweit mit Schriftsatz vom 15.04.2025 (S. 6 ff. = AS II 46 ff.) darauf abgestellt hat, dass er den Vortrag des Beklagten selbstverständlich bestritten habe, übersieht er, dass es - und hierauf bezog sich bereits der gerichtliche Hinweis in der Terminsverfügung vom 28.03.2025 - um die Frage geht, ob das klägerische Bestreiten wirksam erfolgt ist. Denn eine gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklärungsbelastete Partei hat auf eine Behauptung des Prozessgegners grundsätzlich substantiiert, also mit näheren positiven Angaben zu erwidern; sie muss darlegen, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung ist dabei abhängig vom Vortrag der darlegungsbelasteten Partei; je detaillierter dieser Vortrag ist, desto höher ist die aus § 138 Abs. 2 ZPO resultierende Erklärungslast. Entspricht eine Partei dieser Erklärungslast nicht, ist ihr Vorbringen unbeachtlich und es tritt die in § 138 Abs. 3 ZPO geregelte Wirkung ein (dazu MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, § 138 Rn. 22). Diese Anforderungen hat der Kläger verfehlt. Dass er zu substantiiertem Bestreiten als Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, steht außer Frage und ist spätestens durch die in der Berufungsinstanz erfolgte Vorlage der Nebenkostenabrechnungen der Wohnung für die Jahre 1994 bis 2018 belegt. Nur am Rande sei bemerkt, dass eine durch den Senat erfolgte, stichprobenweise für einige Jahre durchgeführte Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen überdies gezeigt hat, dass die Werte jedenfalls hinsichtlich der Eigentumswohnung im zugrunde gelegten Tabellenwerk des Beklagten zutreffend angegeben worden sind. (2.4) Nach allem hat das Landgericht - unter Berücksichtigung, dass es lediglich um den Zeitraum September 1994 bis Juli 2018 geht - zutreffend die in einem gedachten Mietverhältnis nicht umlagefähigen Nebenkosten in Höhe von 20.201,53 € bzw. (indexiert) 23.221,95 € von dem der Erblasserin verglichen mit der ortsüblichen Miete zugute gekommenen Wohnvorteil in Abzug gebracht; auf die tabellarisch dargestellte Berechnung im angegriffenen Urteil (dort S. 8 f.) wird Bezug genommen. Berücksichtigt man die in einem gedachten Mietverhältnis nicht umlagefähigen Nebenkosten, sind der Erblasserin über 287 Monate tatsächlich lediglich Wohnvorteile in Höhe von 16.008,07 € bzw. 18.918,20 € (indexiert) zugeflossen, was einem Betrag von monatlich 55,78 € bzw. (indexiert) 65,92 € entspricht. cc) Die Berücksichtigung weiterer, angeblich vom Kläger alleine getragener Kosten für Modernisierungsmaßnahmen in die streitgegenständliche Wohnung scheidet aus. (1) Soweit der Kläger erstinstanzlich noch behauptet hatte, er habe die Kosten für eine im Jahr 1996 beschaffte Markise alleine getragen, hat er diesen Vortrag nicht aufrechterhalten (vgl. Berufungsbegründung, S. 8: „Soweit mit der Anlage K 15 auch eine Rechnung vom 06.06.1996, betreffend eine Markise, vorgelegt wurde, kann nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden, ob diese Rechnung im Ergebnis nicht doch die Erblasserin selbst trug.“). Der Beklagte hatte insoweit stets behauptet, nicht der Kläger, sondern die Erblasserin habe diese Markise zu 100 % getragen (vgl. Anlage I, „Auflistung Zahlungen“). (2) Dass der Kläger im Jahr 1998 Fensterelemente mit einem Kostenaufwand von ca. 12.000 DM und Vorbaurollläden an den Fenstern für 8.722,75 DM alleine bezahlt habe, konnte der Kläger auch nach Auffassung des Senats nicht beweisen. Der Beklagte hat auch dies stets in Abrede gestellt. Hinsichtlich der Fensterelemente hat der Kläger Beweis angeboten in Form der an ihn adressierten beiden Rechnungen vom 31.03.1998 sowie zweier Überweisungsträger, die die Überweisung des Betrages von seinem Konto bzw. einem Konto seiner Ehefrau belegen sollen (Anlagen I K 14, K 16 und K 20). Indes besagen diese Dokumente nichts darüber, wer im Innenverhältnis der Miteigentümer die Kosten letztlich getragen hat, was sich etwa daran zeigt, dass auch die Rechnung hinsichtlich der im Jahr 1996 beschafften Markise ausschließlich an den Kläger adressiert war (vgl. Anlage K 15). Zweifel daran, dass die Fensterelemente im Innenverhältnis der Miteigentümer alleine vom Kläger getragen worden sind, ergeben sich ferner daraus, dass die Teilerstattung durch die WEG für die vorfinanzierten Maßnahmen unstreitig nach Miteigentumsanteilen an den Kläger und die Erblasserin ausgezahlt worden sind und der an die Erblasserin ausbezahlte Betrag nach dem klägerischen Vortrag (vgl. Schriftsatz vom 08.11.2023, S. 2 = AS I 176) auch bei dieser verblieben ist, was nur dann konsequent wäre, wenn auch die Vorfinanzierung gemeinschaftlich erfolgt wäre. Nachdem der Kläger weiteren Beweis für seine Behauptung, die Fensterelemente und die Rollladen-Vorbauelemente seien ausschließlich von ihm bezahlt worden, nicht angeboten hat, bleibt er insoweit letztlich beweisfällig. dd) Die vom Kläger über einen Zeitraum von knapp 24 Jahren erbrachten Leistungen sind nicht so erheblich, dass sie eine Ausgleichung gemäß § 2057a BGB rechtfertigen. Wie dargelegt, ist die Frage der Erheblichkeit stets eine unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu beurteilende Frage des Einzelfalles. Eine Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass der Kläger durch die Überlassung der Eigentumswohnung an seine Mutter über einen sehr langen Zeitraum stetig, bezogen auf einzelne Zeitabschnitte indes wertmäßig überschaubare Leistungen erbracht hat. Diesem Umstand wird die isolierte Betrachtung der über 287 Monate kumulierten und monetarisierten Leistungen - angesichts der langen Zeit summieren sich Leistungen bei einer solchen Betrachtung zwangsläufig zu einer für sich genommen beträchtlichen Summe - nicht gerecht. Aus demselben Grund führt es nicht weiter, die kumulierten und monetarisierten Leistungen in ein Verhältnis zum Wert des Nachlasses zu setzen, den der Kläger im vorliegenden Fall mit 178.064,74 € angegeben hat, und bei Überschreiten einer prozentualen Grenze von Erheblichkeit auszugehen. Ein solch schematischer Ansatz blendet wiederum die zeitlichen Aspekte vollständig aus und findet zudem keine Stütze im Gesetz, insbesondere nicht in § 2057a Abs. 3 BGB; § 2057a Abs. 3 BGB setzt eine Ausgleichungspflicht (und damit Erheblichkeit) voraus und befasst sich lediglich mit der Frage der Höhe der Ausgleichung, wenn ein entsprechender Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die vom Kläger gegenüber seiner Mutter erbrachten Leistungen durch Gewährung eines gewissen Wohnvorteils durch die Nichtanpassung der Benutzungsregelung entsprechen in etwa - bei einer Monetarisierung unter Zugrundelegung des aktuell noch gültigen Mindestlohnes von 12 € - der unentgeltlichen Besorgung des wöchentlichen Großeinkaufs über einen entsprechenden Zeitraum oder ähnlicher Verrichtungen, die im Rahmen dessen liegen, was leibliche, erwachsene Kinder zugunsten ihrer altersbedingt zunehmend auf Hilfe angewiesenen Eltern regelmäßig tun und was in einem funktionierenden Familienverbund nicht außergewöhnlich, sondern vielmehr üblich ist. § 2057a BGB dient nach dem Verständnis des Senats nicht der Monetarisierung derartiger, über sehr lange Zeiträume erbrachter Unterstützungsleistungen innerhalb einer Familie, sondern soll lediglich Ausgleich schaffen für Sonderleistungen, die „in besonderer Weise“ zur Erhaltung oder Vermehrung des Erblasservermögens beigetragen haben und dadurch eben gerade nicht dem entsprechen, was innerhalb funktionierender Familien regelhaft vorkommt. Eine weitere Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die zwischen den Miteigentümern getroffene Benutzungsregelung zwar Ähnlichkeiten mit einem Mietverhältnis aufweist, indes mit einem solchen gleichzeitig nicht in jeder Hinsicht vergleichbar ist. Einen Vermieter treffen im Rahmen eines Wohnraummietvertrages vielfältige Verpflichtungen, die den Kläger während der Nutzung der Wohnung durch seine Mutter nicht getroffen haben. Man denke etwa an die obligatorische Erstellung der jährlichen Nebenkostenabrechnung, an Verpflichtungen aufgrund von über einen Zeitraum von fast 24 Jahren nicht ausbleibenden Verschlechterungen der Mietsache, an temporäre Minderungen der Miete, denen Vermieter ausgesetzt sein können, an temporäre Mietausfälle, die im Falle eines Mieterwechsels vielfach nicht zu verhindern sind, oder sonstige „Lästigkeiten“, die jeder kennen dürfte, der jemals Vermieter von Wohnraum war. Auch vor diesem Hintergrund stellt das auf Zeitabschnitte bezogene, im Vergleich zur ortsüblichen Miete in dem dargestellten Umfang reduzierte Nutzungsentgelt keine Leistung dar, die die Anwendung des § 2057a BGB rechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die für eine Zulassung der Revision sprachen, sind nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Denn die Frage, ob Leistungen, die grundsätzlich § 2057a BGB unterfallen können, die für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderliche Erheblichkeit erreichen, ist - wie dargelegt - stets und damit auch im vorliegenden Fall eine Frage des Einzelfalles.