Beschluss
14 W 95/24
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1210.14W95.24.00
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Leitsätze
1. Zeugen, die in den persönlichen Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO fallen, können sich hinsichtlich der Fragen, ob veröffentlichte Berichterstattung mit einer von der Veröffentlichung betroffenen Person abgesprochen und/oder ob dieser der Inhalt des Artikels bereits vor dessen Veröffentlichung bekannt gewesen sei, nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen.(Rn.15)
2. Zielt eine Beweisfrage unmittelbar darauf ab, ob und inwieweit eine bestimmte Person unmittelbare Quelle eines Presseberichts ist, ist der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eröffnet. In einem solchen Fall ist der Grund für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts „ohne weiteres“ erkennbar, weshalb es einer weitergehenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 386 ZPO nicht bedarf.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird das Zwischenurteil des Landgerichts Offenburg vom 17.09.2024, Az. 2 O 86/23, einschließlich der Kostenentscheidung abgeändert:
Die Zeuginnen M. und E. sind hinsichtlich der Beweisfragen,
- ob die Berichterstattung über die Beklagte ... vom 04.10.2022 mit der Beklagten abgesprochen gewesen sei und
- ob der Inhalt des Artikels der Beklagten bekannt gewesen sei,
zur Verweigerung des Zeugnisses unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berechtigt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger, die Zeugin M. und die Zeugin E. jeweils zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Zeuginnen M. und E. im erstinstanzlichen Zwischenstreit sowie im Beschwerdeverfahren trägt der Kläger jeweils zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren tragen die Zeuginnen M. und E. jeweils zu einem Drittel. Im Übrigen behalten die Zeuginnen ihre außergerichtlichen Kosten insgesamt und der Kläger hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf sich.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zeugen, die in den persönlichen Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO fallen, können sich hinsichtlich der Fragen, ob veröffentlichte Berichterstattung mit einer von der Veröffentlichung betroffenen Person abgesprochen und/oder ob dieser der Inhalt des Artikels bereits vor dessen Veröffentlichung bekannt gewesen sei, nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen.(Rn.15) 2. Zielt eine Beweisfrage unmittelbar darauf ab, ob und inwieweit eine bestimmte Person unmittelbare Quelle eines Presseberichts ist, ist der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eröffnet. In einem solchen Fall ist der Grund für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts „ohne weiteres“ erkennbar, weshalb es einer weitergehenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 386 ZPO nicht bedarf.(Rn.27) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird das Zwischenurteil des Landgerichts Offenburg vom 17.09.2024, Az. 2 O 86/23, einschließlich der Kostenentscheidung abgeändert: Die Zeuginnen M. und E. sind hinsichtlich der Beweisfragen, - ob die Berichterstattung über die Beklagte ... vom 04.10.2022 mit der Beklagten abgesprochen gewesen sei und - ob der Inhalt des Artikels der Beklagten bekannt gewesen sei, zur Verweigerung des Zeugnisses unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berechtigt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger, die Zeugin M. und die Zeugin E. jeweils zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Zeuginnen M. und E. im erstinstanzlichen Zwischenstreit sowie im Beschwerdeverfahren trägt der Kläger jeweils zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren tragen die Zeuginnen M. und E. jeweils zu einem Drittel. Im Übrigen behalten die Zeuginnen ihre außergerichtlichen Kosten insgesamt und der Kläger hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf sich. I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung sowie Schadensersatz nach medialer Berichterstattung über seine Person geltend. Die Beklagte ist Jurorin der deutschen Tanzsendung ... sowie der englischen Tanzsendung ... und hat in Deutschland und England landesweite Bekanntheit erlangt. Der Kläger war von 2003 bis 2015 mit der Beklagten verheiratet. Beide waren im Profitanzsport tätig. Die Beklagte veröffentlichte 2022 bei dem Verlag A. in englischer Sprache das Buch mit dem Titel „...“. Im Zusammenhang mit der Buchveröffentlichung kam es zu Berichterstattungen auch in der deutschen Presselandschaft, etwa in einem von der Zeugin E. verfassten Bericht, der am 04.10.2022 im kostenpflichtigen Digitalangebot der X-Zeitung veröffentlicht wurde. In diesem Bericht wird das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten während der Ehezeit in vielerlei Hinsicht als negativ dargestellt. Wegen der Einzelheiten der das angebliche Verhalten des Klägers in der Ehe beschreibenden Berichterstattung wird auf den Bericht vom 04.10.2022 Bezug genommen (Anlage K 4). Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Aussagen aus dem Pressebericht gegenüber der X-Zeitung getätigt hat. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 12.03.2024 gemäß § 273 ZPO eine Beweisaufnahme darüber angeordnet, ob die Berichterstattung über die Beklagte in der X-Zeitung vom 04.10.2022 mit der Beklagten abgesprochen gewesen sei (im Folgenden: Beweisfrage Ziffer 1), ob der Beklagten der Inhalt des Artikels bekannt gewesen sei (im Folgenden: Beweisfrage Ziffer 2) und ob der Artikel Aussagen der Beklagten (und ggf. welche) enthalte (im Folgenden: Beweisfrage Ziffer 3), wobei auf Antrag des Klägers die Zeuginnen M. (... Chefredaktion ...) und E. (... Verfasserin des streitgegenständlichen Berichts) vernommen werden sollen. Die Zeuginnen haben nach Erhalt der Ladung mitgeteilt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Gebrauch zu machen. Die Zeuginnen sind in den Terminen vom 16.07.2024 und vom 17.09.2024 nicht erschienen. Hierauf hat der Kläger beantragt, die Zeugnisverweigerung der Zeuginnen E. und M. für nicht rechtmäßig zu erklären. Mit Zwischenurteil vom 17.09.2024, das dem Kläger noch am selben Tag zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Zeugnisverweigerung der Zeuginnen M. und E. für rechtmäßig erklärt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Zeuginnen seien gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Die Zeuginnen seien als Redakteurinnen der X-Zeitung vom persönlichen Anwendungsbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erfasst. Den Zeuginnen stehe hinsichtlich - der den redaktionellen Teil ihrer Tätigkeit betreffenden - Beweisfragen gemäß Verfügung vom 12.03.2024 insgesamt ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu. Die Vorschrift schütze das dem Journalisten von dritter Seite Zugetragene. Das Zeugnisverweigerungsrecht gelte nur dann nicht, wenn der Journalist den Dritten und seine Aussage selbst bekannt gegeben habe, zum Beispiel in der Veröffentlichung selbst. Im Falle der Beantwortung der Beweisfragen wären die Zeuginnen verpflichtet, Angaben zur Person des Gewährsmannes zu machen, sie müssten sich namentlich dazu äußern, von welcher Person die erlangten Informationen in Bezug auf den streitgegenständlichen Beitrag stammten und was der Inhalt der Mitteilungen gewesen sei. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei gerade nicht bekannt, von wem die im Bericht wiedergegebenen Informationen stammten. Denn der Gewährsmann sei in der Veröffentlichung der Zeugin E. vom 04.10.2022 gerade nicht genannt worden, auch wenn der Artikel die Beklagte betroffen habe. Soweit der Artikel den Zusatz „laut [Spitzname der Beklagten]“ enthalte, sei insoweit gerade keine Aussage darüber getroffen, ob die Beklagte die Äußerungen tatsächlich getätigt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Zwischenurteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der dieser beantragt, die beiden Zeuginnen zur Zeugenaussage zu verpflichten. Zur Begründung führt der Kläger insbesondere aus, das Grundrecht der Pressefreiheit müsse im vorliegenden Fall hinter den Interessen der Wahrheitsfindung zurücktreten. Jedenfalls auf die Behauptung der Beklagten, sie habe die Äußerungen gegenüber der X-Zeitung nicht getätigt und die Redakteurinnen und Redakteure hätten diese erfunden, könne sich ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht erstrecken. Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten; das angegriffene Zwischenurteil sei richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die hinsichtlich der Beweisfragen Ziffer 1 und Ziffer 2 gemäß Verfügung vom 12.03.2024 erklärte Zeugnisverweigerung der Zeuginnen M. und E. ist nicht von § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gedeckt. Dagegen ist die Zeugnisverweigerung hinsichtlich der Beweisfrage Ziffer 3 rechtmäßig. 1. Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen in Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Ratio der Bestimmung ist der Schutz der Tätigkeit von Presse und Rundfunk in Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und privaten Informanten. Sie ist somit vor dem Hintergrund der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Kontrollfunktion von Presse und Rundfunk unter Einschaltung verlässlicher Informanten unter Wahrung des Redaktionsgeheimnisses zu sehen und dient mittelbar der Gewährleistung einer institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.09.2001 - 1 BvR 1398/01, Rn. 6, 8, juris; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 383 Rn. 31). Die Pressefreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG). Hierzu zählt die Regelung des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die im Interesse der verfassungsgemäßen Austarierung der Pressefreiheit einerseits und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege andererseits für Presseangehörige eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht enthält. Vor diesem Hintergrund dient die Privilegierung nicht dazu, Journalisten von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung von Rechtsverletzungen freizustellen, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt ist. Ein umfassendes Recht zur Geheimhaltung von Tatsachen, die zur Rechtsverfolgung der von einer Presseveröffentlichung nachteilig betroffenen Personen erheblich sind, gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - VI ZB 2/12, Rn. 11, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.09.2001 - 1 BvR 1398/01, Rn. 8, juris). Ist die Person des Informanten in der Presseberichterstattung namentlich genannt, bestehen hinsichtlich dieses Informanten keine weiteren personenbezogenen Zeugnisverweigerungsrechte; der Zweck von § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Rundfunk und ihren Informanten zu schützen, so dass sie ihre Kontrollfunktion unter Einschaltung verlässlicher Informanten unter Wahrung des Redaktionsgeheimnisses wahrnehmen können, ist nicht mehr zu erreichen, soweit aus der Berichterstattung die Person eines Informanten und die diesem zugeschriebenen Informationen hervorgehen oder durch den Journalisten sonst offenbart worden sind; eine Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO scheidet dann aus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.09.2001 - 1 BvR 1398/01, Rn. 9 ff., juris; BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - VI ZB 2/12, Rn. 13, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12.07.2001 - 4 W 854/01, Rn. 8 f., juris; Stein/Jonas/Berger, a.a.O., § 383 Rn. 40). Ob und inwieweit sich ein Zeuge auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen kann, hängt maßgeblich von den konkreten Beweisfragen ab. In den Fällen des § 383 Abs. 1 Nr. 4-6 ZPO und des § 384 ZPO kann es ohne weiteres vorkommen, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nicht alle Beweisfragen oder nicht alle Aspekte einer bestimmten Beweisfrage erfasst. In einem derartigen Fall besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nur insoweit, als die Beantwortung der Beweisfrage den Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts tangiert (MüKo/Damrau/Weinland, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 386 Rn. 7; exemplarisch für § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: OLG Dresden, Beschluss vom 12.07.2001 - 4 W 854/01, Rn. 8 f., juris). Gemäß § 386 Abs. 1 ZPO hat der Zeuge in allen Fällen der Zeugnisverweigerung die Tatsachen anzugeben, auf die sich die Weigerung stützt. Die Angaben müssen dabei so weit ins Einzelne gehen, dass dem Richter ein Urteil über den Weigerungsgrund möglich ist, wenn der Grund der Verweigerung nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die vorgetragenen Tatsachen sind ferner nach § 294 ZPO glaubhaft zu machen, soweit sie nicht schon nach den Umständen, insbesondere aus dem Inhalt der gestellten Fragen, ohne Weiteres glaubhaft sind (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17, Rn. 19, juris; Stein/Jonas/Berger, a.a.O., § 386 Rn. 1). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze waren die Zeuginnen nur teilweise berechtigt, das Zeugnis unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu verweigern. a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die beiden Zeuginnen als Redakteurinnen der X-Zeitung grundsätzlich in den persönlichen Schutzbereich der Vorschrift fallen; dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Dass die Zeugin M., die von ... 2013 bis xx.xx.2019 Y-Chefredakteurin war und erst seit ... 2023 Vorsitzende der X-Chefredaktion sowie X-Chefredakteurin ist, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Presseberichts kein Redaktionsmitglied war, ändert hieran nichts. Denn es steht außer Frage, dass sie Bekundungen zu Wahrnehmungen nach ihrem Eintritt in die X-Chefredaktion im ... 2023 machen soll, auch wenn dies letztlich keine unmittelbaren Wahrnehmungen, sondern lediglich mittelbar erlangte Kenntnisse betreffen kann. b) Die mit Verfügung vom 12.03.2024 aufgeworfenen Beweisfragen Ziffer 1 und Ziffer 2 tangieren - unter Berücksichtigung des Inhalts der streitgegenständlichen Berichterstattung (dazu aa) - den Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht (dazu bb). Hinsichtlich Beweisfrage Ziffer 3 waren die Zeuginnen indes berechtigt, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berufen (dazu cc). aa) Ausweislich des Berichts in der X vom 04.10.2022 gehen die dort enthaltenen Informationen, die - in mediumstypisch drastischen und reißerisch formulierten Worten - Verhaltensweisen des Klägers während der Ehezeit beschreiben, durchweg auf die Beklagte zurück, wobei aufgrund des Berichts selbst sowie des Verweises auf den Bericht in dem kostenfrei zugänglichen Bereich „X online“ nicht klar ist, ob sämtliche der Beklagten zugeschriebenen Aussagen ihrem 2022 erschienenen Buch mit dem Titel „...“ entnommen sind, von der Beklagten außerhalb ihres Buches unmittelbar gegenüber dem Presseorgan getätigt oder gar von einem Dritten an die Redaktion der X herangetragen worden sind. In dem Bericht wird - einerseits - die Autobiographie der Beklagten wiederholt in Bezug genommen, wenn es heißt: „Der TV-Star schreibt auf den Seiten von Entscheidungen ihres Lebens und welche Lehren sie aus ihrer Vergangenheit ziehen konnte.“, „Sie schildert im Buch, dass sie ihn längst nicht mehr liebte, als sie am Ende noch bei ihm blieb“ oder „[Spitzname der Beklagten] schreibt in ihrem Buch: `T. und ich flogen nach Thailand. Ich sagte ihm ein für alle Mal, dass ich gehen würde. Wir haben uns jeden Tag gestritten, aber dieses Mal habe ich mich geweigert nachzugeben´“. Soweit in dem Bericht konkrete Inhalte des Buches wiedergegeben werden, decken diese sich andererseits in vielen Fällen nicht mit weitergehenden Anschuldigungen, die ebenfalls Gegenstand des Berichts sind, etwa die Behauptungen, der Kläger habe die Beklagte „heftig unterdrückt“, die Beklagte habe „keine Macht mehr über ihre Finanzen“ bzw. ihr „hart erarbeitetes Vermögen“ gehabt, der Kläger habe der Beklagten „den Speiseplan samt Kalorienzahl“ diktiert oder „ihr sogar ein Baby verboten“. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine andere Quelle als das Buch der Beklagten findet sich hinsichtlich derjenigen Aussagen, die nicht unmittelbar als in der Autobiographie enthaltene Inhalte ausgewiesen sind, nicht. An keiner Stelle weist der Bericht etwa darauf hin, dass ein Redaktionsmitglied mit der Beklagten oder einem Dritten unmittelbar gesprochen habe, was vor dem Hintergrund von Ziffer 2.4 der Richtlinie zu den ethischen Standards für den Journalismus (in der Fassung vom 18.09.2024; sog. „Pressekodex“) gegen eine unmittelbare Quelle der Berichterstattung spricht; wird nämlich „der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken“ eines Interviews „mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem Anstand“. Schließlich finden sich in dem Verweis auf den lediglich im kostenpflichtigen Teil ... zugänglichen Bericht im kostenfrei zugänglichen Bereich ... („was sie heute darüber schildert“) sowie dem Bericht selbst („laut [Spitzname der Beklagten]“) Formulierungen, denen sich zwar entnehmen lässt, dass die in dem Bericht enthaltenen Informationen über die angeblichen Verhaltensweisen des Klägers auf die Beklagte zurückgehen sollen, die aber gleichfalls keine eindeutige Aussage darüber ermöglichen, ob die unmittelbare Quelle, die der Berichterstattung zugrunde liegt, lediglich das Buch der Beklagten, die Beklagte selbst und/oder ein Dritter ist. bb) Hinsichtlich der Beweisfragen Ziffer 1 und Ziffer 2 ist - jeweils - bereits der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht betroffen. Die Fragen, ob die Berichterstattung über die Beklagte vom 04.10.2022 mit der Beklagten abgesprochen und ob dieser der Inhalt des Artikels bereits vor dessen Veröffentlichung bekannt gewesen sei, kann durch die Zeuginnen ohne weiteres beantwortet werden, ohne zu offenbaren, ob es hinsichtlich der Inhalte der Berichterstattung einen Informanten gegeben hat und wer dieser ggf. gewesen ist. Ob die Beklagte um die Berichterstattung wusste oder den Bericht vorab gar bereits kannte, besagt nichts über die Identität eines etwaigen Informanten. cc) Hinsichtlich Beweisfrage Ziffer 3 ist jedoch der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO betroffen. Angesichts des Inhalts von Beweisfrage Ziffer 3 ist der Grund für die Zeugnisverweigerung ohne weiteres erkennbar, weshalb es einer weitergehenden Glaubhaftmachung nicht bedarf. (1) Die Beweisfrage Ziffer 3 zielt unmittelbar darauf ab, ob und inwieweit die Beklagte unmittelbare Quelle des Berichts vom 04.10.2022 ist, weshalb sie den Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO betrifft. (2) Einer Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann nicht entgegengehalten werden, dass in dem Bericht der Informant bereits genannt sei. Denn der Bericht lässt - wie dargelegt - den Leser darüber im Unklaren, ob er ausschließlich auf der Autobiographie der Beklagten fußt oder darüber hinaus unmittelbare Angaben der Beklagten selbst und/oder eines Dritten gegenüber dem Presseorgan eingeflossen sind. (3) Schließlich ist der Grund für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im vorliegenden Fall „ohne weiteres“ erkennbar, weshalb es einer weitergehenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 386 ZPO nicht bedarf. Die wahrheitsgemäße Beantwortung der Beweisfrage würde für den Fall, dass die verfahrensgegenständlichen Informationen tatsächlich unmittelbar von der Beklagten stammen, die Beklagte zwangsläufig als Informantin enttarnen. Denn nur in diesem Fall könnte die Beweisfrage ohne Einschränkungen bejaht werden. Damit gefährdet die gewählte Fragestellung den Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts, weshalb sich die Zeuginnen insoweit berechtigterweise auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen der Baumbach'schen Formel (zu den Einzelheiten der Kostentragung im Zwischenstreit MüKo/Damrau/Weinland, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 387 Rn. 19). Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 574 Abs. 2 ZPO.