Urteil
14 U 192/23
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1105.14U192.23.00
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Leitsätze
1. Für eine Anspielung nach Art. 3 Abs. 3 c) der Verordnung (EU) 2019/787 ist eine ausdrückliche Benennung der geschützten Bezeichnung oder Bestandteilen davon nicht zwingend erforderlich.(Rn.39)
2. Die exponiert auf dem Hauptetikett der Spirituose verwendete Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ als Produktangabe stellt keine wortgleiche Bezeichnung der nach Anhang I Nr. 9 der Verordnung (EU) 2019/787 geschützten Kategoriebezeichnung dar; sie steht jedoch für den angesprochenen Verbraucher als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher über den Bestandteil „Zwetschgen“ in direktem Bezug zur genannten Kategoriebezeichnung „Zwetschgenbrand“, alternativ „Zwetschgenwasser“ oder schlicht „Zwetschge“ und spielt deshalb auf diese an. Sie erweckt den Eindruck, auch die Spirituose der Beklagten werde ausschließlich aus Zwetschgen hergestellt.(Rn.36)
3. Eine Anspielung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/787 auf die nach Anhang I Nr. 9 geschützte Kategoriebezeichnung wird in ihrem Potential noch verstärkt durch die übergroße farbige Abbildung von drei Zwetschgen an einem Zweig auf einem vorderseitigen Hauptetikett einer Spirituose sowie durch das korrespondierende markante Blau der Verschlusskappe, welche einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu einem Zwetschgenbrand im Sinne des Anhangs I Nr. 9 der Verordnung (EU) 2019/787 herstellen.(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19.10.2023, Az. 12 O 64/22 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Anspielung nach Art. 3 Abs. 3 c) der Verordnung (EU) 2019/787 ist eine ausdrückliche Benennung der geschützten Bezeichnung oder Bestandteilen davon nicht zwingend erforderlich.(Rn.39) 2. Die exponiert auf dem Hauptetikett der Spirituose verwendete Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ als Produktangabe stellt keine wortgleiche Bezeichnung der nach Anhang I Nr. 9 der Verordnung (EU) 2019/787 geschützten Kategoriebezeichnung dar; sie steht jedoch für den angesprochenen Verbraucher als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher über den Bestandteil „Zwetschgen“ in direktem Bezug zur genannten Kategoriebezeichnung „Zwetschgenbrand“, alternativ „Zwetschgenwasser“ oder schlicht „Zwetschge“ und spielt deshalb auf diese an. Sie erweckt den Eindruck, auch die Spirituose der Beklagten werde ausschließlich aus Zwetschgen hergestellt.(Rn.36) 3. Eine Anspielung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/787 auf die nach Anhang I Nr. 9 geschützte Kategoriebezeichnung wird in ihrem Potential noch verstärkt durch die übergroße farbige Abbildung von drei Zwetschgen an einem Zweig auf einem vorderseitigen Hauptetikett einer Spirituose sowie durch das korrespondierende markante Blau der Verschlusskappe, welche einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu einem Zwetschgenbrand im Sinne des Anhangs I Nr. 9 der Verordnung (EU) 2019/787 herstellen.(Rn.40) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19.10.2023, Az. 12 O 64/22 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung wegen aus ihrer Sicht unlauterer Aufmachung einer von der Beklagten vertriebenen Spirituose geltend. Die Parteien sind Herstellerinnen und Anbieterinnen von Spirituosen in Deutschland. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ ein Spirituosengemisch, bestehend aus 33 % Zwetschgendestillat und 67 % Getreidedestillat. Auf dem vorderen großen farbigen Etikett (Hauptetikett) sind über der Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ in Übergröße drei Zwetschgen an einem Zweig abgebildet. Auf dem rückseitigen Etikett befindet sich unter der in größerer Schrift angegebenen Bezeichnung „Zwetschgenschnaps“ die weitere Bezeichnung „Spirituose“ und es werden u.a. in der kleinsten dort verwendeten Schriftgröße die beiden alkoholischen Bestandteile mit den Prozentangaben genannt. Das markante Blau der auf dem Hauptetikett abgebildeten Zwetschgen findet sich bei der Farbgebung der Verschlusskappe wieder. Eine im Auftrag des Bundesverbandes der Obstverschlussbrenner e.V., Freiburg, durch die X GmbH im April 2022 eingeholte Studie (Anlage K 2) zu der Frage, welche Vorstellungen und Erwartungen die Verbraucher bei einem Produkt mit der Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ entwickeln, hat ergeben, dass bei spontaner, offener Befragung (ohne jede Antwortvorgabe) die Käufer/Verwender von Spirituosen, denen die Abbildung des Produkts „Zwetschgen Schnaps“ vorgelegen hat, Vorstellungen und Erwartungen hauptsächlich in Bezug auf das „Produkt“ und die „Herstellung und Zusammensetzung“ entwickeln und dabei nahezu ein Drittel der Auffassung ist, es handele sich um „Obstler/ Obstbrand/ Obstwasser/ (hergestellt aus) Früchten/ Zwetschgen/ Pflaumen“. Zudem stimmen etwa die Hälfte der angesprochenen Verbraucher bei einer durch Antwortvorgaben gestützten Frage der Aussage „‘Zwetschgen Schnaps‘ ist ein Obstbrand wie ‚Kirschwasser‘, ‚Williams‘ oder ‚Obstler‘“ zu. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie sei Anfang des Jahres 2022 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Beklagte das streitgegenständliche Erzeugnis in der angegriffenen Ausstattung vertreibt. Die im Auftrag des Bundesverbandes der Obstverschlussbrenner e.V. daraufhin eingeholte Studie habe ergeben, dass ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich die Erwartung hege, es hier mit einem echten Obstbrand zu tun zu haben, und zwar ungeachtet dessen, dass auf dem Rückenetikett - wenn auch in relativ kleiner Schrift - die tatsächliche Zusammensetzung des Erzeugnisses angegeben werde. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten vertriebene Spirituose spiele in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie „Obstbrand“ an und verstoße damit gegen Anspielungsverbote der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnung von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geographischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (im Folgenden: „Verordnung (EU) 2019/787“). Unabhängig davon begründe die Ausstattung der Spirituose auch die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers über die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses der Beklagten und stelle damit einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Ihr stünden daher Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7 und Art. 12 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2019/787 sowie nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. Mit Schreiben vom 11.08.2022 (Anlage K 1) hat die Klägerin die Beklagte deswegen erfolglos abgemahnt. Im Termin vor dem Landgericht vom 28.09.2023 hat die Klägerin ihre Klage (Klageanträge Ziffer 2 und Ziffer 3) mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Spirituose im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/787 in der nachstehend wiedergegebenen Ausstattung anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst wie in Verkehr zu bringen: Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Klägerin verkenne, dass es sich bei dem Begriff „Schnaps“ gerade nicht um eine nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 geschützte und kategorisierte Bezeichnung für Spirituosen handele. Der Oberbegriff „Schnaps“ sei vielmehr bewusst nicht unter den Kategorie-Schutz der Verordnung (EU) 2019/787 gesetzt worden, weil dieser für den allgemeinen Sprachgebrauch freigehalten werden sollte, weshalb die Nutzung dieses Terminus für jedes Destillat erlaubt sei. Die Beklagte respektiere die Verordnung (EU) 2019/787, welche vorschreibe, dass andere als in Anhang I genannte Spirituosen als „Spirituose“ und eben nicht mit einem der anderen in Anhang I benannten Begriffe zu bezeichnen sind, in dem sie das von ihr vertriebene Produkt namentlich auf der klar einsehbaren Rückseite des Etiketts als „Spirituose“ bezeichne. Die Beklagte erlaube sich allein, über den Begriff der „Spirituose“ hinaus auch von „Zwetschgen Schnaps“, bewusst aber nicht von „Zwetschgenwasser“ oder von „Zwetschgenbrand“ zu sprechen. Hierzu meint die Klägerin, die Annahme der Beklagten, der Begriff „Schnaps“ sei für den allgemeinen Gebrauch freigegeben, widerspreche der gesetzlichen Regelung in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787, welche gerade nicht erlaube, dass die vorgegebene Bezeichnung „Spirituose“ durch andere Bezeichnungen ergänzt werden dürfe, solange nicht die Ausnahmetatbestände des Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/787 vorliegen. Überdies sei in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamburg sowie im Rahmen einer Vorabentscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof mit dem Entscheidungsnamen „Glen Buchenbach“ entschieden worden, dass dort die Bezeichnung „Glen“, die weder gesetzlich definiert noch in irgendeiner Form Bestandteil der geschützten Angabe gewesen sei, dennoch für eine Anspielung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/787 ausgereicht habe, weil der Begriff „Glen“ einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Angabe „Scotch“ hergestellt habe. Die Beklagte ist überdies der Ansicht, der die geforderte Unterlassung formulierende Klageantrag sei in zweierlei Hinsicht zu weitgehend. Zum einen verkenne die Klägerin dabei, dass unter einer Spirituose im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/787 jede Spirituose zu verstehen sei, die einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % aufweise, der nicht durch Gärung, sondern durch Destillation gewonnen ist. Der Beklagten werde daher mit dem Klageantrag verboten, jede Form der Spirituose, sogar ein Obstbrand aus Zwetschgen selbst, wie ihn Nr. 9 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/787 definiere, zu vertreiben. Auch könne nur beanstandet werden, dass die Beklagte ein konkretes Gemisch aus Getreide- und Zwetschgendestillat als „Zwetschgen Schnaps“ bezeichne und vertreibe, zumindest solange, wie die Klägerin nicht vortrage, dass die Beklagte nicht noch andere Produkte als Zwetschgenschnäpse bezeichne, die nach ihrer Einschätzung diesen Namen nicht tragen dürfen. Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, da die Klägerin das beantragte Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt habe. Die Klage sei auch begründet, denn der Klägerin stünden Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 12 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2019/787 sowie nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 12 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2019/787 bestehe, denn in der Verwendung des Begriffs „Zwetschgen Schnaps“ in Verbindung mit der darüber angebrachten Abbildung von Zwetschgen liege eine nach Art. 12 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2019/787 unzulässige Anspielung auf die gemäß Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Anhang I Ziffer 9 der Verordnung (EU) 2019/787 geschützte Spirituosenkategorie „Obstbrand“. Hiernach sei ein „Obstbrand“ eine Spirituose, die ausschließlich aus der jeweiligen Frucht gewonnen werde. Nach Art. 12 Abs. 3a lit. a) i) der Verordnung (EU) 2019/787 sei bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung einer Spirituose die Anspielung auf eine Spirituose gemäß Anhang I nur unter der Bedingung zulässig, dass die Spirituose, auf die angespielt werde, als einzige alkoholische Grundlage für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses verwendet werde. Nach Art. 3 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EU) 2019/787 sei eine Anspielung die direkte oder indirekte Bezugnahme in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung einer Spirituose auf eine der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen seien. Es sei hier also zu prüfen, ob der angesprochene Verbraucher, wenn er das streitgegenständliche Erzeugnis der Beklagten vor sich habe, veranlasst werde, gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu einem Obstbrand im Sinne des Anhangs I Ziffer 9 der Verordnung (EU) 2019/787 herzustellen. Dabei sei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Eine Anspielung könne zudem nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen. Im vorliegenden Fall werde ein relevanter Teil der genannten Verbraucher gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu einem Obstbrand herstellen, der ausschließlich aus Zwetschgen gewonnen wird. Das sei schon allein aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ der Fall, die diesen Gedanken hervorrufe, und werde noch verstärkt durch die Abbildung von Zwetschgen auf der Flasche. Diese Einschätzung werde zudem durch die von der Klägerin vorgelegte Verbraucherbefragung gestützt. Außerdem bestehe ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG. Denn die Aufmachung des Produkts mit dem Namen „Zwetschgen Schnaps“ und der Abbildung von Zwetschgen sei irreführend, weil der falsche Eindruck erweckt werde, es handele sich um einen Obstbrand, der ausschließlich aus Zwetschgen gewonnen wurde. Die Irreführung sei geeignet, die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen; dies aufgrund der Vorstellung, es mit einem normalerweise teureren, echten Obstbrand zu tun zu haben, obwohl es sich tatsächlich um ein preislich wesentlich günstigeres Produkt handele. Die Angabe der alkoholischen Bestandteile auf der Rückseite des Etiketts könne die Irreführung nicht ausräumen. Denn nicht jeder Verbraucher werde sich das Etikett vollständig durchlesen und daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie verfolgt das Ziel einer Klageabweisung in vollem Umfang weiter. Unter Wiederholung ihrer rechtlichen Argumentation trägt die Beklagte dabei ergänzend zur Branchen- und EU-Üblichkeit der Bezeichnung von Spirituosengemischen aus Zwetschgen- und Getreidedestillat als „Zwetschgen Schnaps“ vor und bezieht sich dabei auch auf Einträge im österreichischen Lebensmittelbuch (Anlage B 1). Das Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) diene nach Meinung der Beklagten der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren nach dem österreichischen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und sei als „objektives Sachverständigengutachten“ einzustufen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass nach den Grundsätzen der „Cassis de Dijon“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein in Österreich zulässiger Vertrieb einer Spirituose mit dem Namen „Zwetschgen Schnaps“ zur Folge habe, dass diese Bezeichnung dann auch in Deutschland zulässig sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 2. Kammer für Handelssachen - vom 19.10.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bereits erstinstanzlich dargelegten Rechtsauffassung zudem aus, der anhand der „Cassis de Dijon“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, also dass ein Lebensmittel, welches in einem Mitgliedstaat legal vermarktet wird, in einem anderen Mitgliedstaat nicht deshalb von der Vermarktung ausgeschlossen werden könne, weil die stoffliche Zusammensetzung nationalen Vorschriften nicht entspreche, greife vorliegend schon deshalb nicht, da das Erzeugnis der Beklagten nicht aus einem anderen Mitgliedstaat stamme. Auch stehe hier keine nationale deutsche Maßnahme in Rede, sondern ein Verstoß gegen die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung (EU) 2019/787. Die Klägerin bestreitet die von der Beklagten behauptete, angeblich bestehende abweichende Handhabung oder Tradition im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnung „Schnaps“ für Spirituosen in Österreich, welche im Übrigen allenfalls in einem Vollzugsdefizit des europäischen Spirituosenrechts bestehen könne. Dabei komme es im Übrigen auch nicht darauf an, ob eine bestimmte Bezeichnung in anderen Mitgliedstaaten anders verstanden werde bzw. dort daher als nicht irreführend gelte. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung komme es nämlich nicht auf die Verkehrsauffassung im Herkunftsland eines Produktes an, sondern auf das Verständnis des deutschen Verbrauchers als Teil der europäischen Verbraucher. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat fand am 22.10.2024 statt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Auf die Begründung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, die sich das Berufungsgericht nach Prüfung zu eigen macht, kann daher zunächst verwiesen werden. Die Angriffe der Berufung verhelfen dieser nicht zum Erfolg. Im Einzelnen: 1. Die Klage ist zulässig. Der Unterlassungsantrag und die darauf beruhende Verurteilung sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gegenstand des Klageantrags ist das Verbot, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Spirituose im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/787 in einer nachstehend durch Bildvorlagen konkret wiedergegebenen Ausstattung anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst wie in Verkehr zu bringen. Der Antrag beschränkt sich damit auf die konkret festgestellte und beanstandete Verletzungsform. Ob der Antrag in materiell-rechtlicher Hinsicht gegebenenfalls zu weitgehend ist, ist eine Frage der Begründetheit (OLG Hamburg, Urteil vom 20.01.2022 - 5 U 43/19, Rn. 56, juris). 2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG, Art. 12 Abs. 3a, 10 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Nr. 9 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/787 zu. a) Die Beklagte spielt mit der von der Klägerin beanstandeten Bezeichnung und Aufmachung ihrer Spirituose nach Art. 12 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2019/787 unzulässig auf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in der Spirituosenkategorie Nr. 9 „Obstbrand“ nach Anhang I an. Nach Art. 3 Abs. 3 c) der Verordnung (EU) 2019/787 stellt eine „Anspielung“ die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Artikel 13 Absätze 2 bis 4 handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von einer Spirituose, die den Bedingungen des Artikels 12 Abs. 3a entspricht, worunter auch das streitgegenständliche Erzeugnis der Beklagten fällt, dar. Die in Anhang I Nr. 9 benannte Kategorie „Obstbrand“ führt dabei die unter i) angegebene Bezeichnung „-brand“, ergänzt durch den Namen der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart; alternativ gemäß i) “-wasser“ oder gemäß ii) zum Beispiel „Zwetschge“ für Zwetschgenbrand. Die von der Beklagten hier exponiert auf dem auf der Vorderseite angebrachten Hauptetikett verwendete Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ als Produktangabe stellt damit zwar keine wortgleiche Bezeichnung dar, sie steht jedoch für den angesprochenen Verbraucher als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher (EuGH, Urteil vom 07.06.2018 - C-44/17, Rn. 47, juris „Glen Buchenbach“) über den Bestandteil „Zwetschgen“ in direktem Bezug zur nach Anhang I Nr. 9 geschützten Kategoriebezeichnung „Zwetschgenbrand“, alternativ „Zwetschgenwasser“ oder schlicht „Zwetschge“ und spielt deshalb auf diese an. Sie erweckt den Eindruck, auch die Spirituose der Beklagten werde ausschließlich aus Zwetschgen hergestellt. Diese Einschätzung wird zum einen gestützt durch die von der Klägerin vorgelegte Verbraucherbefragung der X GmbH im Auftrag des Bundesverbands der Obstverschlussbrenner e.V. von April 2022 (Anlage K 2). Danach entwickeln die Käufer von Spirituosen, denen die Abbildung des Produkts „Zwetschgen Schnaps“ vorgelegen hat, bei spontaner, offener Befragung, das heißt ohne jede Vorgabe einer Antwort, Vorstellungen und Erwartungen hauptsächlich in Bezug auf das „Produkt“ und die „Herstellung und Zusammensetzung“. Nahezu ein Drittel der Befragten war der Auffassung, es handele sich um „Obstler/ Obstbrand/ Obstwasser/ (hergestellt aus) Früchten/ Zwetschgen/ Pflaumen“. In Hinblick darauf, dass diese (Fehl-)Vorstellung bereits bei der offenen Eingangsfrage geäußert wurde, stellt dies – so die Einschätzung der die Studie durchführenden Ipsos GmbH, der sich der Senat anschließt – einen hohen Anteil dar. Zudem stimmten etwa die Hälfte der angesprochenen Verbraucher bei einer durch Antwortvorgaben gestützten Frage der Aussage „‘Zwetschgen Schnaps‘ ist ein Obstbrand wie ‚Kirschwasser‘, ‚Williams‘ oder ‚Obstler‘“ zu und unterlagen ebenfalls in Bezug auf die Art des Produkts einer Fehlvorstellung. Zum anderen gehören auch die Senatsmitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis, so dass der Senat selbst beurteilen kann, dass die von der Beklagten gewählte Aufmachung der von ihr vertriebenen Spirituose mit der Bezeichnung Zwetschgen Schnaps in einem direkten Bezug zur nach Anhang I Nr. 9 geschützten Kategoriebezeichnung „Zwetschgenbrand“ steht. Beim gesamten Senat besteht aufgrund der streitgegenständlichen Aufmachung die Erwartung, das von der Beklagten für ihre Spirituose verwendete Destillat bestehe zu 100 % Prozent aus Zwetschgen. Überdies ist für eine Anspielung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/787 eine ausdrückliche Benennung der geschützten Bezeichnung oder Bestandteilen davon nicht zwingend erforderlich. Auch eine rein bildhaft gestaltete Aufmachung kann eine Anspielung nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787 darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2019 - C-614/17, Rn. 43, juris „Queso Manchego“). Vorliegend wird die Anspielung in ihrem Potential noch verstärkt durch die übergroße farbige Abbildung von drei Zwetschgen an einem Zweig auf dem vorderseitigen Hauptetikett des Erzeugnisses der Beklagten sowie durch das korrespondierende markante Blau der Verschlusskappe, welche einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu einem Zwetschgenbrand im Sinne des Anhangs I Nr. 9 der Verordnung (EU) 2019/787 herstellen. Nach Art. 12 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2019/787 ist bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Spirituosen als Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entsprechen, worunter auch das streitgegenständliche Erzeugnis der Beklagten fällt, die Anspielung auf eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in einer Spirituosenkategorie gemäß dem genannten Anhang oder auf eine geografische Angabe für Spirituosen u.a. nur unter der in Art. 12 Abs. 3a a) i) genannten Bedingung zulässig, dass die in der Anspielung genannte Spirituose als einzige alkoholische Grundlage für die Herstellung der endgültigen Spirituose verwendet wird, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I entsprechen muss. Dies ist vorliegend unstreitig nicht gegeben, weshalb die festgestellten Anspielungen der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Spirituose unzulässig sind und die Klägerin die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. b) Daran ändert auch der mit der Berufung erhobene Einwand der Beklagten einer Branchen- und EU-Üblichkeit der Bezeichnung von Spirituosengemischen aus Zwetschgen- und Getreidedestillat als „Zwetschgen Schnaps“ unter Bezugnahme auf Einträge im österreichischen Lebensmittelbuch nichts. Denn die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/787 schützen vor jeder Anspielung auf eine geschützte Spirituosenkategorie im gesamten Unionsgebiet, weshalb es ausreicht, dass die angegriffene Aufmachung der Spirituose der Beklagten jedenfalls von deutschen Verbrauchern als Anspielung auf die geschützte Bezeichnung „Zwetschgenbrand“ bzw. „Zwetschgenwasser“ bzw. „Zwetschge“ verstanden wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom 02.05.2019 - C-614/17, Rn. 48, juris „Queso Manchego“). Wird die Unterlassung der Verwendung einer geschützten Bezeichnung bei der Vermarktung eines Erzeugnisses beansprucht, ist die Frage, inwieweit ein solcher Unterlassungsanspruch besteht, zudem nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird (BGH, Urteil vom 12.12.2019 - I ZR 21/19, Rn. 25, juris „Culatello di Parma“). Die von der Beklagten in der Berufung angesprochene „Cassis de Dijon“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 20.02.1979 - 120/78, juris) greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil das Erzeugnis der Beklagten nicht aus einem anderen Mitgliedstaat stammt. Auch steht hier keine nationale deutsche Maßnahme in Rede, sondern ein Verstoß gegen die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung (EU) 2019/787. c) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beklagte mit der von ihr vorgenommenen Bezeichnung und Aufmachung der streitgegenständlichen Spirituose nicht bereits gegen die Vorgaben aus Art. 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787 verstößt. Dabei trägt die Beklagte selbst vor, dass die Bezeichnung des von ihr vertriebenen Destillatgemischs als eine Spirituose, die den Anforderungen keiner Spirituosenkategorie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 genügt, „Spirituose“ lautet und verweist in diesem Zusammenhang auf die von ihr vorgenommene Bezeichnung ihres Erzeugnisses auf dem rückseitig angebrachten Etikett. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter meint, sie erlaube es sich allein, über den Begriff „Spirituose“ hinaus noch von „Zwetschgen Schnaps“ zu sprechen, wobei der Begriff „Schnaps“ gerade bewusst nicht vom Kategorieschutz nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 erfasst sei, sondern dem allgemeinen Sprachgebrauch angehöre, so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr gibt Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/787 vor, dass die Bezeichnung einer Spirituose nach dieser Verordnung ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist. Weiter muss diese Bezeichnung nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787 auf dem Etikett der Spirituose deutlich erkennbar und gut sichtbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden. Vorliegend ergibt sich für den angesprochenen Verbraucher jedoch die geforderte deutlich erkennbare und gut sichtbare Anbringung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Spirituose“ auf einem der Etiketten des streitgegenständlichen Erzeugnisses der Beklagten nicht zweifelsfrei. Auf dem vorderseitigen Hauptetikett ist die Bezeichnung „Spirituose“ gar nicht enthalten. Sie wird vielmehr durch die Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ ersetzt. Auf dem kleiner gehaltenen rückseitigen Etikett steht die mit der dort größten Schrift vorgenommene Bezeichnung „Zwetschgenschnaps“ im Vordergrund. Die darunter in deutlich kleinerer Schriftgröße vorgenommene Bezeichnung „Spirituose“ verblasst dagegen. 3. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten zudem ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt derjenige unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, der eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die dazu geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 25. Edition 01.07.2024, UWG § 5 Rn. 1). Durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Spirituose in der angegriffenen Aufmachung mit der Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ und der hervorgehobenen farbigen Abbildung von drei Zwetschgen an einem Zweig hat die Beklagte eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen, weil – wie oben ausgeführt – bei den angesprochenen Verkehrskreisen nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, a.a.O., UWG § 5 Rn. 98), der unzutreffende Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen Obstbrand, der ausschließlich aus Zwetschgen gewonnen wurde. Dabei stellt das auf dem vorderseitigen Hauptetikett verwendete optische Element der übergroßen farbigen Darstellung von drei Zwetschgen an einem Zweig einen Blickfang dar. Unter einem Blickfang werden Äußerungen verstanden, die in einer Werbung durch in der Regel Schriftgröße, optische Elemente (Abstand zu anderen Teilen der Werbung; Rahmen o.ä.) oder Farbgebung hervorgehoben werden und bei denen sich deshalb die Aufmerksamkeit des Verkehrs zunächst allein auf diese bezieht (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, a.a.O., UWG § 5 Rn. 163). Mit der optischen Herausstellung einer Aussage ist allgemein die charakteristische Gefahr verbunden, dass sich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf sie konzentriert und die übrigen - erläuternden oder einschränkenden - Aussagen der Werbung übersehen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07, Rn. 44, juris „Sondernewsletter“). Zutreffend führt das Landgericht in diesem Zusammenhang insbesondere auch aus, dass in der genannten Verbraucherbefragung der Ipsos GmbH 36,7 % der Befragten der Aussage zustimmten: „Der ‚Zwetschgen Schnaps‘ wird nur aus Zwetschgen gebrannt“ (Anlage K 2, Seite 8, Frage 4) und sich dies mit der Einschätzung des Gerichts deckt, dass Name und Aufmachung des streitgegenständlichen Produkts leicht zu einer solchen Fehlvorstellung führen können. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen des Landgerichts, nach denen die Irreführung geeignet ist, die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher aufgrund der Vorstellung zu beeinflussen, es mit einem normalerweise teureren, echten Obstbrand zu tun zu haben, obwohl es sich tatsächlich um ein preislich wesentlich günstigeres Produkt handelt und die in der kleinsten der dort verwendeten Schriftgröße getätigte Angabe der alkoholischen Bestandteile auf der Rückseite des Etiketts die Irreführung nicht auszuräumen vermag, weil nicht jeder Verbraucher sich das Etikett vollständig durchlesen und daraus die richtigen Schlüsse ziehen wird. Dieser Anspruch der Klägerin nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG wird von der Beklagten mit ihrer Berufung gar nicht konkret angegriffen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).