Beschluss
14 W 93/23 (Wx)
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0219.14W93.23WX.00
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Leitsätze
1. Eine im Jahr 2023 erklärte Anfechtung einer gerichtlich protokollierten Vereinbarung nach § 1934d BGB a.F. aus dem Jahr 1982 wegen arglistiger Täuschung ist nach § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.(Rn.20)
2. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines solchen Vergleichs nach § 138 Abs. 1 BGB ist die gesetzliche Bemessungsgrundlage des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen Kindes nach § 1934d Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.(Rn.31)
3. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Erben gegenüber dem nichtehelichen Kind auf die Wirkungen des § 1934e BGB a.F. berufen.(Rn.38)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bad Säckingen vom 25.07.2023, Az.: 17 VI 49/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte Ziffer 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 261.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Jahr 2023 erklärte Anfechtung einer gerichtlich protokollierten Vereinbarung nach § 1934d BGB a.F. aus dem Jahr 1982 wegen arglistiger Täuschung ist nach § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.(Rn.20) 2. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines solchen Vergleichs nach § 138 Abs. 1 BGB ist die gesetzliche Bemessungsgrundlage des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen Kindes nach § 1934d Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.(Rn.31) 3. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Erben gegenüber dem nichtehelichen Kind auf die Wirkungen des § 1934e BGB a.F. berufen.(Rn.38) 1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bad Säckingen vom 25.07.2023, Az.: 17 VI 49/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte Ziffer 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 261.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligte Ziffer 2 wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bad Säckingen vom 25.07.2023. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet, wonach die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 Miterben zu je 1/2 nach K geworden sind. Den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 2, wonach die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 Miterben zu je 1/3 nach K geworden seien, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Der am 10.10.1929 geborene K (im Folgenden: Erblasser) verstarb am 20.11.2022 in Rheinfelden (Baden). Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Schopfheim. Der Erblasser war seit dem 19.01.1962 in einziger Ehe mit der am 17.11.2013 verstorbenen I, geb. S. verheiratet. Aus der Ehe gingen die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 als Abkömmlinge hervor. Die am 12.11.1957 geborene Beteiligte Ziffer 2 entstammt einer vorehelichen Beziehung des Erblassers mit BK. Der Erblasser erkannte die Vaterschaft der Beteiligten Ziffer 2 an. Die Beteiligte Ziffer 2 nahm den Erblasser im Klagewege vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen - Az.: 1 O 167/81 - gemäß § 1934d BGB in der Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis 01.04.1998 (im Folgenden: BGB a.F.) auf vorzeitigen Erbausgleich in Anspruch. Mit gerichtlichem Vergleich vom 29.04.1982 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen verpflichtete sich der Erblasser zur Abgeltung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs zur Zahlung von insgesamt 8.000 DM. Auf das in Abschrift vorgelegte Protokoll vom 29.04.1982 wird Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts sind unterdessen gemäß Aktenordnung vernichtet worden. Der Erblasser hatte keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Der Beteiligte Ziffer 3 beantragte am 20.02.2023 einen Erbschein, der die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 als Miterben zu je 1/2 nach dem Erblasser ausweisen soll. Die Beteiligte Ziffer 2 beantragte demgegenüber die Erteilung eines Erbscheins, nach dem die Beteiligten als Miterben zu je 1/3 nach dem Erblasser berufen seien. Sie macht geltend, der gerichtliche Vergleich vom 29.04.1982 sei nichtig. Sie beruft sich auf die mit Schreiben vom 31.05.2023 gegenüber den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 29.04.1982 wegen arglistiger Täuschung. Der Erblasser habe die Beteiligte Ziffer 2 bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs über seine tatsächlichen Einkünfte und seine Vermögenslage getäuscht und eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anfechtungserklärung vom 31.05.2023 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 25.07.2023 hat das Amtsgericht Bad Säckingen den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 2 zurückgewiesen und die zur Erteilung eines Erbscheins gemäß Antrag des Beteiligten Ziffer 3 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Beteiligte Ziffer 2 sei nach § 1934e BGB a.F., der wegen Art. 227 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB weiter anzuwenden sei, nicht gesetzliche Erbin geworden. Die Beteiligte Ziffer 2 habe den Vergleich vom 29.04.1982 nicht wirksam angefochten. Die Anfechtungsfrist von zehn Jahren sei abgelaufen. Nach Eintritt des Erbfalls könne die Vereinbarung ohnehin nicht mehr angefochten werden. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Gegen diesen, ihr am 15.08.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte Ziffer 2 mit ihrer am 13.09.2023 beim Amtsgericht Bad Säckingen eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung macht die Beteiligte Ziffer 2 im Wesentlichen geltend, eine wirksame Vereinbarung über den vorzeitigen Erbausgleich liege nicht vor. Der Erblasser sei bemüht gewesen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Der im Vergleich vom 29.04.1982 vereinbarte Betrag von 8.000 DM sei nicht angemessen. Den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 sei es jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Vergleich vom 29.04.1982 zu berufen. Der Erblasser habe die drei Kinder zu gleichen Teilen bedenken wollen. Der Ausschluss der Beteiligten Ziffer 2 von der Erbfolge verletzte sie in ihren Grund- und Menschenrechten. Auf die weitere Begründung wird verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.11.2023 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.12.2023 hat die Beteiligte Ziffer 2 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ergänzend geltend gemacht, der Erblasser habe Mitte Juni 2015 erklärt, er wolle das noch vorhandene Vermögen unter den Kindern zu je 1/3 aufteilen. Von der gesetzlichen Erbenstellung aller drei Kinder sei daher auszugehen. Es sei rechtsmissbräuchlich, sich auf den Vergleich vom 29.04.1982 zu berufen, weil den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 die Absicht des Erblassers bekannt gewesen sei, seine drei Kinder zu gleichen Teilen zu bedenken. Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 hat die Beteiligte Ziffer 2 weiter vorgetragen. Hierauf wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. A. Die Erbfolge richtet sich nach dem Gesetz, weil der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 sind als Abkömmlinge gemäß den §§ 1924 Abs. 1 und Abs. 4 BGB Miterben zu je 1/2 nach dem Erblasser. B. Die Beteiligte Ziffer 2 ist gemäß § 1934e BGB a.F. nicht gesetzliche Erbin nach dem Erblasser geworden. 1. Nach Art. 227 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. EGBGB sind die bis zum 01.04.1998 geltenden Vorschriften der §§ 1934a bis 1934e BGB a.F. über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes weiter anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde. Daran fehlt es, wenn ein Beteiligter die Vereinbarung wirksam nach den §§ 119 ff. BGB angefochten hat oder die Vereinbarung nach § 138 BGB nichtig ist (vgl. Münchener Kommentar/Leipold, EGBGB, 5. Aufl. 2010, Art. 227 Rn. 10; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl. 1974, § 1934e Rn. 2; Staudinger/Werner, EGBGB, Neubearbeitung 2016, Art. 227 Rn. 17). 2. Der vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen gerichtlich protokollierte Vergleich vom 29.04.1982 ist eine Vereinbarung über den vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB a.F. Er ist formell (dazu a) und materiell (dazu b) wirksam. a) Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 1934d Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. sind gewahrt. Einer notariell beurkundeten Vereinbarung im Sinne von § 1934d Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. steht der wirksam protokollierte gerichtliche Vergleich gleich (Staudinger/Werner, a. a. O., Art. 227 Rn. 16). Der vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen protokollierte Vergleich vom 29.04.1982 genügte daher gemäß § 127a BGB den Formanforderungen von § 1934d Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. b) Der Vergleich vom 19.04.1982 ist materiell-rechtlich wirksam. aa) Die am 12.11.1957 geborene Beteiligte Ziffer 2, nichteheliche Tochter des Erblassers, war zum Abschlusszeitpunkt 24 Jahre alt, hatte mithin das 21., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, § 1934d Abs. 1 BGB a.F. (zu Vereinbarungen außerhalb der Altersgrenze s. Staudinger/Werner, a. a. O., Art. 227 Rn. 18). bb) Die von der Beteiligten Ziffer 2 am 31.05.2023 gegenüber den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 29.04.1982 wegen arglistiger Täuschung ist nach § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen und hat nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB zu dessen rückwirkender Nichtigkeit geführt. Die maßgebliche Anfechtungsfrist ist am 31.12.2011 abgelaufen. Die Anfechtung wurde (erst) am 31.05.2023 erklärt und war verfristet. Die Fristberechnung richtet sich im vorliegenden Übergangsfall gemäß Art. 229 § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Maßgeblich ist die zehnjährige Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 3 BGB in der Fassung ab 01.01.2002. Sie hat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 EGBGB am 01.01.2002 begonnen und ist am 31.12.2011 abgelaufen (vgl. Münchener Kommentar/Armbrüster, BGB, 9. Aufl. 2021, § 124 Rn. 10). Die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 124 Abs. 3 BGB in der Fassung bis 31.12.2001 ist am 29.04.2012 abgelaufen (vgl. zur Fristberechnung im Übergangsfall: Budzikiewicz, in: Heidel/Hütege/Mansel/Noack, EGBGB, 4. Aufl. 2021, Art. 229 § 6 Rn. 60 ff. und BGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 218/06, Rn. 15, juris). Anzuwenden ist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist des § 124 Abs. 3 BGB in der Fassung ab dem 01.01.2002. Die Frist nach § 124 Abs. 3 BGB ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist (vgl. BeckOGK/Rehberg, BGB, Stand: 01.12.2023, § 124 Rn. 20; BeckOK/Wendtland, BGB, 68. Ed. Stand: 01.11.2023, § 124 Rn. 7; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 124 Rn. 1). Es kommt nicht darauf an, wann die Beteiligte Ziffer 2 die behauptete arglistige Täuschung entdeckt haben will. Die Frist kann weder unterbrochen noch gehemmt werden (vgl. Erman/Arnold, BGB. 17. Aufl. 2023, § 124 Rn. 8; Münchener Kommentar/Armbrüster, a. a. O., § 124 Rn. 10; Singer/von Finckenstein, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 124 Rn. 8). cc) Der Vergleich vom 29.04.1982 ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. (1) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Das ist der Fall, wenn das Rechtsgeschäft im Zeitpunkt seiner Vornahme bzw. des Vertragsschlusses nach seinem Inhalt oder seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2009 - V ZR 130/08, Rn. 10, juris; BeckOK/Wendtland, a. a. O., § 138 Rn. 19). Ist das Rechtsgeschäft schon seinem Inhalt nach sittenwidrig, bedarf es keiner weiteren subjektiven Merkmale in der Person der Beteiligten (BeckOK/Wendtland, a. a. O., § 138 Rn. 22; Grüneberg/Ellenberger, a. a. O., § 138 Rn. 7 mwN). Es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2001 - V ZR 437/99, Rn. 10, juris; OLG München, Urteil vom 25.01.2006 - 15 U 4751/04, Rn. 26, juris). Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann. Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich. Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben (BGH, Urteil vom 15.11.2022 - X ZR 40/20, Rn. 18 mwN, juris). (2) Nach diesen Maßstäben ist der Vergleich vom 29.04.1982 weder nach seinem Inhalt noch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der feststellbaren Gesinnung des Erblassers sittenwidrig. /a/ Der im Vergleich vom 29.04.1982 vereinbarte Zahlbetrag von 8.000 DM orientiert sich am gesetzlichen Maßstab von § 1934d Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wonach sich der Ausgleichsbetrag auf das Dreifache des Unterhalts beläuft, den der Vater dem Kind im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte. Dem Landgericht Waldshut-Tiengen lagen die Akten über die Führung der Vormundschaft und der Pflegschaft für die Beteiligte Ziffer 2 im Zivilverfahren als Bemessungsgrundlage für den Vergleichsbetrag vor. Danach hatte der Erblasser in den letzten fünf Jahren bis zum Ende der Unterhaltspflicht, nämlich von 1971 bis 1975, durchschnittlichen Jahresunterhalt von 1.725,66 DM bezahlt. Das Dreifache dieses Unterhalts beträgt 5.176,98 DM. Die im Vergleich vom 29.04.1982 vereinbarte Summe von 8.000 DM übersteigt diesen Betrag ca. um das 1,5-fache. Greifbare Anhaltspunkte für die Unangemessenheit des vereinbarten Erbausgleichs bestehen vor diesem Hintergrund nicht. /b/ Die Beteiligte Ziffer 2 zeigt nicht auf, dass der im Vergleich vom 29.04.1982 vereinbarte Betrag auffällig niedrig gewesen wäre und das Ergebnis einer unrichtigen Tatsachenschilderung des Erblassers über die für die Bemessung des Betrages maßgeblichen Tatsachen gewesen wäre. /aa/ Die Behauptung der Beteiligten Ziffer 2, der Erblasser habe über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse getäuscht, er habe insbesondere Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Ausland sowie eine Eigentumswohnung in Augsburg und mögliche Mieteinnahmen hieraus verschwiegen, nimmt die Bemessungsgrundlagen des nach § 1934d Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB a. F. geschuldeten Ausgleichsanspruchs nicht ausreichend in den Blick. Der Ausgleichsanspruch des nichtehelichen Kindes nach § 1934d Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. bemisst sich grundsätzlich nicht nach den aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Erblassers zum Zeitpunkt der Vereinbarung. Bemessungsgrundlage ist der Unterhalt, den der Vater dem nichtehelichen Kind in den letzten fünf Jahren der Unterhaltsbedürftigkeit zu leisten hatte. Erst wenn dieser Anspruch unangemessen gering wäre, beträgt er gemäß § 1934d Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. höchstens das Zwölffache des nach § 1934d Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bezeichneten Unterhalts. Vorliegend war Bemessungsgrundlage des Vergleichsbetrags daher der vom Erblasser bezahlte Unterhalt der Jahre 1971 bis 1975. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich jedoch nicht allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners. Maßstab ist seine Leistungsfähigkeit. Hierfür ist mitbestimmend, ob und in welchem Umfang der Erblasser weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig war. Im maßgeblichen Zeitraum war der Erblasser verheiratet und hatte zwei weitere unterhaltspflichtige Kinder. Seinem Einkommen standen offensichtlich für die Unterhaltsberechnung beachtliche Verbindlichkeiten gegenüber. Nach einem in den Akten des Kreisjugendamtes Waiblingen enthaltenen Schreiben des Vaters an das Amtsgericht Schopfheim vom 28.12.1972 beantragte er eine Herabsetzung seiner Unterhaltsschuld mit der Begründung, er sei seiner einkommenslosen Ehefrau und seinen seinerzeit zwei und neun Jahre alten Kindern gegenüber unterhaltspflichtig und müsse überdies seine Eigentumswohnung abbezahlen. /bb/ Es gibt im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte für die Behauptung der Beteiligten Ziffer 2, der Erblasser habe sie bei Abschluss der Vereinbarung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse getäuscht. Für diese Annahme führt die Beteiligte Ziffer 2 lediglich Spekulationen an. /1/ Gegen die Annahme der Beteiligten Ziffer 2 spricht die für die Beteiligte Ziffer 2 im maßgeblichen Zeitraum der Jahre 1971 bis 1975 angeordnete Amtspflegschaft, die vom zuständigen Kreisjugendamt Waiblingen geführt wurde. Die finanziellen Interessen der Beteiligten Ziffer 2 nahm daher die Behörde für die Beteiligte Ziffer 2 wahr. Dabei unterlag die Behörde der Amtsermittlungspflicht. Sie hatte den vom Vater gegenüber der Beteiligten Ziffer 2 geschuldeten Unterhaltsbetrag nach den gesetzlichen Vorschriften im Interesse und Wohl der Beteiligten Ziffer 2 sachgerecht zu ermitteln. Es spricht vieles dafür, dass die zuständige Behörde zusätzliches Einkommen und Vermögenswerte zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs ermittelt hätte. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass das Kreisjugendamt ohne eigene Prüfung die Angaben des Erblassers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu Grunde gelegt hat. /2/ Weitere Indizien sprechen gegen die Unangemessenheit des Ausgleichsbetrags nach § 1934d Abs. 2 BGB a.F. Nach dem Inhalt des Vergleichs vom 29.04.1982 waren 6.000 DM bis zum 15.05.1982 zur Zahlung fällig, der restliche Betrag wurde bis 15.07.1982 gestundet und war vom Erblasser in monatlichen Raten von 1.000 DM abzuzahlen. Der - zum damaligen Zeitpunkt 62-jährige - Erblasser war demnach ersichtlich nicht in der Lage, den Ausgleichsbetrag auf einmal aus seinem Vermögen zu bezahlen. Diese Annahme wird gestützt durch den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beteiligten Ziffer 3 im Schreiben vom 18.06.2023, wonach die Zahlung des damals vereinbarten Ausgleichsbetrages eine große finanzielle Belastung für die Familie gewesen sei und deswegen in Raten habe bezahlt werden müssen. /cc/ Die von der Beteiligten Ziffer 2 behauptete weitere Entwicklung des Vermögens des Erblassers in den Folgejahren bis zu seinem Tod ist unerheblich. Daraus lassen sich keine belastbaren Rückschlüsse für Einkommen und Vermögen sowie Leistungsfähigkeit des Erblassers in dem maßgeblichen Zeitraum von 1971 bis 1975 einerseits sowie bei Abschluss der Vereinbarung über den Erbausgleich am 29.04.1982 andererseits ableiten. /c/ Sonstige Umstände, die dem Vergleich ein sittenwidriges Gepräge geben, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte Ziffer 2 bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen gegenüber dem Erblasser in einer unterlegenen Position gewesen wäre, die der Erblasser erkannt und in sittenwidriger Weise ausgenutzt hätte. Die Beteiligte Ziffer 2 war zum Abschlusszeitpunkt 24 Jahre alt, mithin bereits seit sechs Jahren volljährig (§ 2 BGB). Sie war - wie der Erblasser - anwaltlich vertreten. Das Verfahren bot der - in der mündlichen Verhandlung und bei Vergleichsabschluss am 29.04.1982 persönlich anwesenden - Beteiligten Ziffer 2 die Möglichkeit, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers ebenso wie seiner finanziellen Leistungsfähigkeit auf den Grund zu gehen und den Erblasser dazu zu befragen. c) Ohne Erfolg wendet die Beteiligte Ziffer 2 ein, es sei rechtsmissbräuchlich und ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 auf die Rechtsfolgen des Vergleichs vom 29.04.1982 berufen, wonach die Beteiligte Ziffer 2 gemäß § 1934e BGB a.F. weder gesetzliche Erbin noch Pflichtteilsberechtigte nach dem Erblasser sei. Die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 durften auf die Rechtsgültigkeit des Vergleichs vom 29.04.1982 vertrauen. Der Erblasser und die Beteiligte Ziffer 2 hatten diese Vereinbarung auch nach der von der Beteiligten Ziffer 2 geschilderten Annäherung mit dem Erblasser nie aufgehoben (vgl. zu dieser Möglichkeit: Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl. 1992, § 1934e Rn. 7). Eine letztwillige Verfügung, mit welcher der Erblasser die Beteiligte Ziffer 2 bedacht hätte oder mit welcher der Erblasser sonst zum Ausdruck gebracht hätte, dass er an der mit dem Vergleich geschaffenen Erbrechtslage nicht mehr festhalten will, liegt nicht vor. Bei den von der Beteiligten Ziffer 2 im Schriftsatz vom 26.01.2024 geschilderten Angaben des Erblassers handelt es sich um bloße Absichtserklärungen. Der Erblasser hat sie - wie ausgeführt - nicht in die Tat umgesetzt. Sonstige Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 zeigt die Beteiligte Ziffer 2 nicht auf. 3. Ohne Erfolg rügt die Beteiligte Ziffer 2 eine Verletzung ihrer Grund- und Menschenrechte. a) Ein Verstoß gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) liegt nicht vor. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 28.05.2009 entschiedenen Streitfall (EGMR, Urteil vom 28.05.2009 - 3545/04, beck-online). Während die dortige, im Jahr 1948 geborene nichteheliche Tochter wegen Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 überhaupt nicht am Nachlass ihres Vaters beteiligt worden war, ist das vorliegend gerade nicht der Fall. Die Beteiligte Ziffer 2 hat von der seinerzeit gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit eines vorzeitigen Erbausgleichs Gebrauch gemacht. Das Vertrauen des Erblassers und seiner nahen Angehörigen in den Bestand der durch den Vergleich vom 29.04.1982 geschaffenen erbrechtlichen Lage und die Gewährleistung von Rechtssicherheit sind schützenswert (vgl. EGMR, Urteil vom 28.05.2009 - 3545/04, Rn. 41, beck-online). b) Eine Verletzung der Grundrechte der Beteiligten Ziffer 2 nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 5 GG ist nicht ersichtlich. Die Regelung ist verfassungskonform (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1981 - 1 BvL 11/77, juris). Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG beinhaltet das Gebot einer angemessenen Beteiligung nichtehelicher Kinder am Nachlass (vgl. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Mai 2023, Art. 14 Rn. 410 mwN). Die Beteiligte Ziffer 2 trägt nicht vor, warum diesem Gebot im konkreten Fall trotz der von ihr ergriffenen Möglichkeit nach § 1934d BGB a.F. in verfassungsrechtlich nur unzulänglicher Weise Rechnung getragen worden sein soll. Sie muss sich an ihrer im Jahr 1982 getroffenen Entscheidung, den Erblasser auf vorzeitigen Erbausgleich in Anspruch zu nehmen, festhalten lassen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.