Beschluss
14 W 51/23 (Wx)
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es entspricht der Billigkeit gemäß § 67 Abs. 3 GNotKG den Regelstreitwert des § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG herabzusetzen, wenn ein wirtschaftliches Interesse der GmbH selbst oder ihrer Gesellschafter respektive Gläubiger nicht ersichtlich ist, der Wirkungskreis des Nachtragsliquidators eingeschränkt und das Verfahren mit einem geringen Aufwand für das Gericht verbunden war.(Rn.16)
(Rn.17)
(Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht - Freiburg im Breisgau vom 08.05.2023, Az. HRB 602356, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es entspricht der Billigkeit gemäß § 67 Abs. 3 GNotKG den Regelstreitwert des § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG herabzusetzen, wenn ein wirtschaftliches Interesse der GmbH selbst oder ihrer Gesellschafter respektive Gläubiger nicht ersichtlich ist, der Wirkungskreis des Nachtragsliquidators eingeschränkt und das Verfahren mit einem geringen Aufwand für das Gericht verbunden war.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.18) 1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht - Freiburg im Breisgau vom 08.05.2023, Az. HRB 602356, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Über das Vermögen der B. GmbH wurde aufgrund eines Eigenantrags am 09.02.2022 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt F. bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 01.08.2022 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Villingen-Schwenningen vom 09.02.2022 und 01.08.2022 Bezug genommen. Die B. GmbH ist am 27.10.2022 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau gelöscht worden. Unter dem 16.11.2022 stellte der Beteiligte Ziffer 1 den Antrag, als Nachtragsliquidator der B. GmbH bestellt zu werden, da ihm noch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung bei der ÖBAV Unterstützungskasse zustünden. In der Folge stellte sich heraus, dass auch dem Beteiligten Ziffer 2 entsprechende Ansprüche zustanden. Mit Beschluss vom 28.12.2022, auf den Bezug genommen wird, ist der Beteiligte Ziffer 1 zum einzelvertretungsberechtigten Nachtragsliquidator der B. GmbH bestellt worden, wobei der Wirkungskreis auf die Entgegennahme und Abwicklung bzw. Weiterleitung des Rückkaufwertes der bestehenden Vermögensanwartschaften des Beteiligten Ziffer 1 und des Beteiligten Ziffer 2 beschränkt worden ist. In dem Beschluss hat das Amtsgericht den Geschäftswert auf 60.000 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 15.04.2023, auf das verwiesen wird, hat der Beteiligte Ziffer 1 mitgeteilt, dass die Entgegennahme und Abwicklung des Rückkaufwertes der Versorgungsanwartschaften des Beteiligten Ziffer 1 in Höhe von 36.947,55 € und des Beteiligten Ziffer 2 in Höhe von 40.821,04 € erfolgt sei. Nachdem sich der Beteiligte Ziffer 1 mit E-Mail vom 20.04.2023 gegen die Gerichtskostenabrechnung gewandt hatte, hat das Amtsgericht - Registergericht - Freiburg im Breisgau mit Beschluss vom 08.05.2023, auf den Bezug genommen wird, den Geschäftswert von Amts wegen auf 5.000 € herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse des Landes Baden-Württemberg vom 01.06.2023, auf die verwiesen wird. Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2023, auf den Bezug genommen wird, nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG form- und fristgerechte Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht - Registergericht - Freiburg im Breisgau hat den Geschäftswert in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 67 Abs. 3 GNotKG unter Abweichung von § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG auf 5.000 € festgesetzt. 1. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG beträgt der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren bei Kapitalgesellschaften im Regelfall 60.000 €. Nach § 67 Abs. 3 GNotKG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Geschäftswert festsetzen, wenn der pauschalierte Wert unbillig erscheint. Nach der gesetzlichen Regelung ist demgemäß zu fragen, ob der nach dem Gesetz angenommene Regelfall vorliegt oder eine Abweichung hiervon, die eine Anpassung des Geschäftswertes - sei es nach oben oder nach unten - gebietet. Liegt danach eine vom Regelfall abweichende Sache vor, ist zu fragen, ob besondere Umstände vorliegen, die tatsächlich eine Abweichung erforderlich machen, weil ansonsten die Annahme des Regelwertes unbillig erscheint. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Beteiligten aufgrund besonderer Umstände – beispielsweise wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache – besonders deutlich von einem nach der gesetzlichen Regelung durchschnittlichen Verfahren abweichen (Kammergericht, Beschluss vom 09.12.2015 – 22 W 98/15, FGPrax 2016, 90, beck-online). Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Pauschalierung des Wertes primär eine Vereinfachung der Geschäftswertbestimmung erreichen wollte und § 67 Abs. 3 GNotKG insoweit eine Korrektur für den naturgemäß im Rahmen einer derartigen Pauschalierung nicht zu erfassenden Einzelfall ermöglichen sollte (Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 67 Rn. 16, beck-online). Ein niedrigerer Wert kann sich etwa bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einem eng begrenzten Wirkungskreis ergeben, dessen wirtschaftlicher Wert deutlich unter dem Festwert liegt (Toussaint/Benner, GNotKG, 53. Aufl. 2023, § 67 Rn. 9, beck-online; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2016 – 20 W 297/15, Rn. 18, juris). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die vom Amtsgericht vorgenommene Ermäßigung des Geschäftswerts auf 5.000 € aus Billigkeitsgründen als zutreffend dar. Wie sich aus dem Gesetzentwurf zu § 67 GNotKG ergibt, orientiert sich der pauschale Wert an der Regelung des § 105 Absatz 4 GNotKG-E für die Beurkundung einer späteren Anmeldung; die sich daraus ergebenden Gebühren seien im Verhältnis zu Bedeutung und Aufwand des Gerichts angemessen (BT-Drs 517/12 S. 252). Maßgeblich ist daher - neben dem Aufwand für das Gericht - in erster Linie die Bedeutung für die Gesellschaft, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall war die Nachtragsliquidation aus rechtstechnischen Gründen notwendig, um die dem Beteiligten Ziffer 1 und dem Beteiligten Ziffer 2 zustehenden Altersvorsorgebeträge auf die beiden Beteiligten überzuleiten. Ein wirtschaftliches Interesse der GmbH selbst oder ihrer Gesellschafter respektive Gläubiger lässt sich dagegen nicht feststellen. Dies stellt eine Abweichung vom Regelfall dar. Hinzu kommt, dass der Wirkungskreis des Nachtragsliquidators auf die Entgegennahme und Abwicklung bzw. Weiterleitung des Rückkaufwertes der bestehenden Vermögensanwartschaften des Beteiligten Ziffer 1 und des Beteiligten Ziffer 2 beschränkt war. Die Tätigkeit des Gerichts bestand im Wesentlichen in der Überprüfung der Geeignetheit des Beteiligten Ziffer 1 für das Amt des Nachtragsliquidators und im Abfassen des Beschlusses vom 28.12.2022. Die Nachtragsliquidation selbst war bereits im April 2023 beendet; mit Rechtsmitteln war angesichts der fehlenden Betroffenheit anderer Beteiligter in eigenen Rechten von vorneherein nicht zu rechnen. Das Verfahren war damit mit einem geringen Aufwand für das Gericht verbunden. Damit liegen besondere Umstände vor. Das Verfahren weicht sowohl hinsichtlich der Bedeutung für die Gesellschaft selbst als auch hinsichtlich des Arbeitsaufwands des Gerichts besonders deutlich von dem vom Gesetzgeber für die Pauschalisierung des Geschäftswerts zugrunde gelegten Regelfall ab. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 entspricht daher die Reduzierung des Geschäftswerts auf 5.000 € der Billigkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 05.06.2015 – 9 W 59/15, denn die Reduzierung des Geschäftswerts im vorliegenden Fall beruht nicht allein auf dem Umstand, dass (nur) ein Nachtragsliquidator bestellt worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.