Beschluss
14 U 443/22
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Weiterveräußerung eines möglicherweise von der Dieselthematik betroffenen Fahrzeugs stellt kein erledigendes Ereignis dar, wenn der Geschädigte bis zur Weiterveräußerung sogenannten kleinen Schadensersatz geltend gemacht hat.(Rn.21)
2. Während im Falle der Geltendmachung sogenannten großen Schadensersatzes im Falle der Weiterveräußerung des Fahrzeugs an die Stelle des bis dahin herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs der erzielte marktgerechte Verkaufserlös tritt, um eine schadensrechtlich nicht zu rechtfertigende Besserstellung des Geschädigten zu verhindern, tritt im Falle der Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes der Veräußerungserlös nicht an die Stelle einer werthaltigen Position des Schädigers.(Rn.20)
(Rn.21)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.06.2022, Az. E 2 O 291/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.997,50 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 23.03.2023.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Weiterveräußerung eines möglicherweise von der Dieselthematik betroffenen Fahrzeugs stellt kein erledigendes Ereignis dar, wenn der Geschädigte bis zur Weiterveräußerung sogenannten kleinen Schadensersatz geltend gemacht hat.(Rn.21) 2. Während im Falle der Geltendmachung sogenannten großen Schadensersatzes im Falle der Weiterveräußerung des Fahrzeugs an die Stelle des bis dahin herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs der erzielte marktgerechte Verkaufserlös tritt, um eine schadensrechtlich nicht zu rechtfertigende Besserstellung des Geschädigten zu verhindern, tritt im Falle der Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes der Veräußerungserlös nicht an die Stelle einer werthaltigen Position des Schädigers.(Rn.20) (Rn.21) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.06.2022, Az. E 2 O 291/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.997,50 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 23.03.2023. I. Der Kläger macht Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Reisemobils geltend. Am 24.03.2016 erwarb der Kläger das Wohnmobil, Fiat Ducato Multijet Pilote V 600 G, von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zum Preis von 39.990 € als Neufahrzeug (Erstzulassung: 18.03.2016). Das Fahrzeug ist mit einem 2,3 l Dieselmotor ausgerüstet und auf Grundlage der bestandskräftigen EG-Typengenehmigung nach der Euro Norm 5 zertifiziert. Der Wohnmobilaufbau wurde auf ein Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato aufgebracht. Herstellerin des Basisfahrzeuges Typ Fiat Ducato ist die Beklagte Ziffer 1. In der als Anlage KGR 8a vorgelegten CoC-Bescheinigung ist die am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte Ziffer 2 als Herstellerin des Motors aufgeführt. Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem vorgetragen, die Beklagten hätten den mit einer rechtswidrigen Motorsteuerungssoftware manipulierten Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs entwickelt und in den Verkehr gebracht. Er ist daher der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, wobei zugunsten der Beklagten eine Nutzungsentschädigung anzurechnen sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 35.653,32 € nebst Zinsen zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges, sowie Annahmeverzug festzustellen und die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es unter anderem aus, dem Kläger sei es nicht gelungen, eine durch die Beklagten vorsätzlich erfolgte sittenwidrige Schädigung darzulegen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Mit der am 21.07.2022 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 23.08.2022 begründeten Berufung hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch zunächst weiterverfolgt. Dabei hat er in der Hauptsache indes nicht länger sog. „großen Schadensersatz“, sondern nur noch „kleinen Schadensersatz“, gerichtet auf Zahlung von mindestens 9.997,50 € (25 % des bei Kaufvertragsschluss bezahlten Kaufpreises), geltend gemacht. Wegen der zunächst geltend gemachten Anträge wird auf die Berufungsbegründung vom 23.08.2022 (AS II, 12 ff.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2023 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das streitgegenständliche Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 01.02.2023 zum Preis von 38.000 € bei einer Gesamtlaufleistung von 46.000 km an einen Dritten veräußert wurde (s. Anlage KGR 5). Der Klageanspruch sei bis zum erledigenden Ereignis, das in der Weiterveräußerung des Wohnmobils gesehen wird, zulässig und begründet gewesen. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren nunmehr: 1. Es wird festgestellt, dass die klägerseits gestellten Anträge aus der Berufungsbegründung vom 23.08.2022 ursprünglich zulässig und begründet gewesen sind und sich durch den Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie den damit einhergehenden Wegfall des klägerischen Schadens nunmehr erledigt haben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte Ziffer 1 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte Ziffer 1 verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Mit Schriftsatz vom 21.02.2023 hat die Beklagte Ziffer 1 der Erledigungserklärung widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen verwiesen. II. Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zulässige Berufung offensichtlich nicht begründet. Dabei kann vor dem Hintergrund der nach einseitiger Erledigungserklärung nunmehr gestellten Anträge dahinstehen, ob das angefochtene Urteil in der Sache zutreffend ist, da die Weiterveräußerung des Fahrzeugs zu keiner Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt hat. Die Feststellungsklage ist begründet, wenn der „Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt“ ist, wobei unter der Hauptsache der - nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu bestimmende - Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens zu verstehen ist (dazu 1. a). Das Erledigungsereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage, nach verbreiteter Umschreibung eine Tatsache, die eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos (unzulässig oder unbegründet) macht (statt vieler BeckOK ZPO/Jaspersen, 47. Ed. 01.12.2022, ZPO § 91a Rn. 55; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 91a Rn. 3); an einem solchen fehlt es im vorliegenden Fall (dazu 1. b und 2.). 1. Die Weiterveräußerung des Fahrzeugs stellt in Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf „kleinen Schadensersatz“ kein erledigendes Ereignis dar. a) Der Kläger hat - nach zulässiger Umstellung seines Begehrens in der Berufungsinstanz - in der Hauptsache (zuletzt) einen deliktischen Schadensersatzanspruch, gerichtet auf sogenannten kleinen Schadensersatz, geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041) kann der Geschädigte, der durch ein sittenwidriges Verhalten eines Dritten zu einem Vertragsschluss bewegt worden ist, den er ohne das sittenwidrige Verhalten nicht geschlossen hätte, neben der Rückgängigmachung des Vertrags gegenüber dem Dritten auch, wenn er am Vertrag festhalten will, Erstattung des objektiven Minderwerts zwischen Leistung und Gegenleistung verlangen. Danach kann ein Geschädigter den Schaden ersetzt verlangen, der dadurch entstanden ist, dass er infolge vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug geschlossen hat, bei dem der objektive Wert der Gegenleistung (des Fahrzeugs) den objektiven Wert seiner Leistung (des Kaufpreises) nicht erreicht. Der Geschädigte kann also als Schaden den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Abweichend von der allgemeinen Regel, dass es für die Berechnung des konkreten Schadens grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, Rn. 57), ist für die Bemessung des sogenannten kleinen Schadensersatzes grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich (BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 23). Denn das Wertverhältnis der vertraglich geschuldeten Leistungen ändert sich nicht dadurch, dass eine der Leistungen nachträglich eine Auf- oder Abwertung erfährt; der Vertrag wird dadurch nicht günstiger oder ungünstiger. Dies schließt eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Rahmen der Vorteilsausgleichung zwar nicht grundsätzlich aus, eine solche käme aber nur im Rahmen einer Vorteilsausgleichung bei Vorliegen des dafür notwendigen inneren Zusammenhangs zwischen erlangtem Vorteil und schadenstiftendem Ereignis in Betracht (BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 23; BGH, Urteil vom 06.02.2018 – II ZR 17/17, NJW 2018, 1675, Rn. 21; BGH, Urteil vom 25.05.1977 - VIII ZR 186/75, NJW 1977, 1536). b) Nach diesen Maßstäben ist die in der Hauptsache begehrte Feststellung unbegründet, da ein etwaiger Anspruch des Klägers auf „kleinen Schadensersatz“ nicht infolge der Veräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten entfallen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594) tritt im Fall des Weiterverkaufs eines Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall, in dem der geschädigte Fahrzeugkäufer vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) verlangt, im Rahmen der Vorteilsausgleichung an die Stelle des bis zur Weiterveräußerung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs der erzielte marktgerechte Verkaufserlös, der auf die Kaufpreiserstattung anzurechnen ist. Dies ist dadurch begründet, dass der Geschädigte andernfalls - zusätzlich zum Schadensersatz in Form des Kaufpreises - auch das Fahrzeug gehabt hätte und dadurch besser gestellt wäre als ohne das schädigende Ereignis. Selbst in diesen Fällen lässt der Weiterverkauf des Fahrzeugs den Schaden indes nicht „ohne weiteres“ entfallen und führt damit auch nicht „ohne weiteres“ zur Erledigung der Hauptsache; indem der Bundesgerichtshof die Anrechnung ausdrücklich auf den „erzielten marktgerechten“ Verkaufserlös beschränkt, der der aufgrund der Weiterveräußerung entfallenen Zug um Zug Verpflichtung entspricht, wird deutlich, dass nur solche Vorteile zu berücksichtigen sind, die dem Geschädigten „in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind“. Zwischen dem im Streitfall geltend gemachten „kleinen Schadensersatz“, der darin bestünde, dass der Geschädigte den Kaufgegenstand im März 2016 zu teuer erworben haben könnte, und der Weiterveräußerung des Fahrzeugs am 01.02.2023 fehlt es von vornherein an einem derartigen „inneren Zusammenhang“, der eine Anrechnung des späteren Veräußerungserlöses im Wege des Vorteilsausgleichs rechtfertigen könnte. Der Verkaufserlös tritt in diesem Falle nicht an die Stelle einer werthaltigen Position der Beklagten; der Anspruch auf „kleinen Schadensersatz“ ist - anders als der Anspruch auf „großen Schadensersatz“ - von einem Gegenrecht des Schädigers vielmehr unabhängig. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages tatsächlich dadurch einen Schaden erlitten, dass er infolge einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten 9.997,50 € zu viel bezahlt hätte, käme die spätere Weiterveräußerung des Fahrzeugs mangels inneren Zusammenhangs zwischen erzieltem Verkaufserlös und schadenstiftendem Ereignis nicht dem Schädiger zugute. Denn der Kläger hätte den Kaufpreis auch dann erzielt, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrages einen um 25 % geminderten Kaufpreis bezahlt hätte. Aus diesem Grund führt die Weiterveräußerung des Fahrzeugs vorliegend nicht zur Erledigung der Hauptsache. 2. Unabhängig davon kann aus dem am 01.02.2023 durch den Weiterverkauf erzielten Erlös unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits gefahrenen 46.000 km geschlossen werden, dass dem Kläger auch der Nachweis eines zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses vorliegenden Schadens in Form eines Minderwertes, den der Senat gemäß § 287 ZPO schätzen müsste, nicht gelingen dürfte. Der am 01.02.2023 erzielte Verkaufserlös blieb - trotz der bereits erheblichen Gesamtlaufleistung und des Alters des Fahrzeugs von knapp sieben Jahren - nur um 1.990 € hinter dem ursprünglichen Kaufpreis zurück. Es gibt für den Senat keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der objektive Wert des Fahrzeugs am 24.03.2016 geringer war als der Kaufpreis. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit vom Regelfall, in dem im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass der ursprüngliche Kaufpreis den objektiven Wert des (mangelfreien) Fahrzeugs widerspiegelt. Dies steht zum einen der Annahme einer Erledigung zwingend entgegen, da die (erst) im Lauf des Schadensersatzprozesses getroffene Feststellung, dass von Anfang an ein Schaden fehlte, kein Erledigungsereignis darstellt (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 91a, Rn. 5). Zum anderen wäre aus diesem Grund die auf Geltendmachung des „kleinen Schadensersatzes“ gerichtete Klage unbegründet, weshalb auch eine neuerliche Umstellung der Anträge der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen würde. 3. Auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, seinen Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben (BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, Rn. 44, juris). Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, 286, Rn. 37; BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 421/10, BeckRS 2013, 10761, Rn. 33, jeweils m.w.N.). Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 26.02.2013, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.05.2013, a.a.O., jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, Rn. 43, juris). Zu dieser Frage verhält sich der Kläger erst- wie zweitinstanzlich nicht. Eines weitergehenden richterlichen Hinweises des Senats bedurfte es nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil insoweit nur eine Nebenforderung betroffen war (BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, Rn. 44, juris). III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).