Urteil
12 U 132/23
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:1221.12U132.23.00
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Leitsätze
Die Hinzurechnung weiterer Versorgungspunkte als soziale Komponente gemäß § 37 Abs. 2 der VBL-Satzung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung eine Pflichtversicherung bestand.(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.07.2023, Az. 6 O 79/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Hinzurechnung weiterer Versorgungspunkte als soziale Komponente gemäß § 37 Abs. 2 der VBL-Satzung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung eine Pflichtversicherung bestand.(Rn.42) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.07.2023, Az. 6 O 79/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob auf den Betriebsrentenanspruch der Klägerin § 37 Abs. 2 der VBL-Satzung anwendbar ist, dessen Anwendung zu einer höheren Betriebsrente der Klägerin führen würde. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. § 37 Abs. 2 VBLS lautet nun wie folgt: „Bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls zum Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.“ Die Klägerin ist am 31.05.1958 geboren. Sie war in den Zeiträumen vom 01.06.1993 bis 30.11.1993, 15.10.1994 bis 31.03.1995, 01.05.1995 bis 31.01.1996 und seit dem 01.03.1996 bis zur Abmeldung aus der Pflichtversicherung am 30.09.2003 bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Seit dem 01.10.2003 bestand eine beitragsfreie Versicherung. Seit dem 01.11.2006 erhält die Klägerin von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 30.06.2020 (Anlage K 1) der Klägerin eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.11.2006 bewilligt; unter Berücksichtigung der zweijährigen Ausschlussfrist gemäß § 52 VBLS erfolgte eine Zahlung für die Zeit ab dem 01.05.2018. Zu Grunde gelegt wurden 17,14 während der Pflichtversicherung erworbene Versorgungspunkte. Die mitgeteilte Erstberechnung enthielt keine Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 b) VBLS. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe zu Unrecht § 37 Abs. 2 VBLS nicht angewendet. Der Wortlaut spreche dafür, dass diejenigen Pflichtversicherte im Sinne der Vorschrift seien, die Leistungen aufgrund einer Pflichtversicherung im Gegensatz zu denjenigen, die Leistungen aufgrund einer freiwilligen Versicherung beziehen. Der Wortlaut der Regelung enthalte keine Verbindung zwischen dem Begriff „Eintritt des Versicherungsfalls“ und dem Begriff des „Pflichtversicherten“. Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 VBLS sei es, Menschen, die durch einen schweren Schicksalsschlag eine teilweise oder volle Erwerbsminderung erlitten haben, eine Erhöhung der Betriebsrente zu gewähren. Diesem Sinne liefe es zuwider, käme es darauf an, ob bei Pflichtversicherten der Eintritt des Versicherungsfalls vor oder nach dem Ende der Pflichtversicherung im beitragsrechtlichen Sinn eingetreten sei. Bei Anwendung des § 37 Abs. 2 VBLS ergebe sich für die Klägerin eine Hinzurechnung von 2,79 Versorgungspunkten für 12 Kalenderjahre, insgesamt weitere 33,48 Versorgungspunkte. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.612,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.650,99 € seit dem 2. Juli 2020 sowie aus weiteren 137,33 € seit dem Zweiten eines jeden Monats - beginnend am 2. August 2020 und endend am 28. Februar 2021 - zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr an die Klägerin zu zahlende Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2021 auf Basis von 50,62 Versorgungspunkten zu berechnen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 347,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. September 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Betriebsrente sei zu Recht ohne die Hinzurechnung von zusätzlichen Versorgungspunkten nach § 37 Abs. 2 VBLS errechnet worden, da die Klägerin die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfülle. Diese gelte nur für im Zeitpunkt des Versicherungsfalls Pflichtversicherte. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.07.2023 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Versorgungspunkte unter Berücksichtigung der sozialen Komponenten des § 37 Abs. 2 VBLS. Aus diesem Grund sei auch die durch die Klägerin begehrte Feststellung (Antrag Ziffer 2) nicht zu treffen. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls (§ 33 Satz 1 VBLS), d.h. am 12.04.2006, bei der Beklagten nicht mehr pflichtversichert (§§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2 VBLS), sondern beitragsfrei versichert (§ 30 VBLS) gewesen sei, sei § 37 Abs. 2 VBLS nicht anzuwenden. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 37 Abs. 2 VBLS erfasse die Regelung nicht jeden, zu irgendeinem Zeitpunkt bei der Beklagten Pflichtversicherten, d.h. auch nicht beitragsfrei Versicherte, sondern ausdrücklich nur die bei Eintritt des Versicherungsfalls Pflichtversicherten. „Pflichtversicherten“ beziehe sich bereits aufgrund der Satzstruktur erkennbar auf „Eintritt des Versicherungsfalls“. Hätte jeder zu irgendeinem Zeitpunkt einmal unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalls Pflichtversicherte in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 VBLS einbezogen werden sollen, so wäre die Formulierung „Pflichtversicherter“ entbehrlich gewesen. Durch die hier gewählte Formulierung trage die Satzung der Unterscheidung in verschiedene Arten von Versicherungen (§ 24 VBLS) Rechnung. Es werde eine Abgrenzung zu den freiwillig Versicherten und den beitragsfrei Versicherten vorgenommen. Aus der Systematik des § 37 VBLS ergebe sich keine andere Betrachtungsweise. In § 37 Abs. 1 VBLS seien soziale Komponenten für Elternzeiten erfasst. § 37 Abs. 2 VBLS betreffe die teilweise oder voll erwerbsgeminderten Pflichtversicherten und § 37 Abs. 3 VBLS regele die langjährig Pflichtversicherten. Auch der Sinn und Zweck der Regelung gebiete keine andere Auslegung. 37 Abs. 2 VBLS schaffe einen Ausgleich der Einbußen, die dadurch entstünden, dass aufgrund vorzeitiger Erwerbsminderung keine Versorgungspunkte durch das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mehr erzielt würden. Dem Grundsatz nach sei die Betriebsrente aber nur demjenigen zu gewähren, für den die entsprechenden Beiträge bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gezahlt worden seien. Bei einem vorzeitigen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung könne über die Norm des § 30 VBLS ein Anspruch auf Betriebsrente entstehen, obwohl keine weiteren Beiträge gezahlt werden. Eine weitere Privilegierung der beitragsfrei Versicherten bzw. eine Gleichstellung mit den Pflichtversicherten durch eine weitere Berücksichtigung von Sozialpunkten aufgrund des § 37 Abs. 2 VBLS trotz Ausscheidens aus der Pflichtversicherung gebe der Satzungszweck nicht her. § 37 Abs. 2 VBLS halte mit diesem Inhalt auch einer Rechtsprüfung stand. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen sei - da die § 37 Abs. 2 VBLS auf der inhaltsgleichen Regelung des § 9 Abs. 2 ATV beruhe - neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet seien, nur darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege. Grundrechtsverstöße seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG vor, da nicht in eine bestehende Versorgungsrente der Klägerin eingegriffen worden sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihre Klageanträge vollumfänglich weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht habe § 37 Abs. 2 VBLS unzutreffend ausgelegt. Der eindeutige Wortlaut des § 37 Abs. 2 VBLS setze die Begriffe „Pflichtversicherter“ und „Versicherungsfall“ gerade nicht zu einander in Beziehung. Zu der hier zu entscheidenden Frage, ob der Pflichtversicherte auch im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch pflichtversichert sein muss, treffe die Regelung gerade keine Aussage. Nach der Systematik der VBLS kämen die in § 37 VBLS geregelten sozialen Komponenten grundsätzlich auch denjenigen Pflichtversicherten zugute, die bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr pflichtversichert seien. Die Regelung des § 37 Abs. 2 VBLS befinde sich in Abschnitt III der VBLS. Dieser trage die Überschrift „Betriebsrente aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem Punktemodell (§ 33 - § 38)“ und regele die Leistungen für Pflichtversicherte. Da sich auch die Regelung des § 37 Abs. 2 VBLS in diesem Abschnitt befinde, komme der Verwendung des Begriffs des „Pflichtversicherten“ keinerlei besondere Bedeutung zu, sondern beziehe sich auf solche Personen, für die entsprechend den in Abschnitt III der VBLS enthaltenen Regelungen eine Pflichtversicherung nach dem Punktemodell bestand, so dass sie Anspruch auf Leistungen gegen die Beklagte haben. Aus der Verwendung des Begriffs des Pflichtversicherten folge daher nicht, dass die Pflichtversicherung noch im Versicherungsfall bestanden haben muss. Das wäre überraschend, da es keineswegs der Regelfall sei, dass die Beklagte nur Leistungen aus der bei ihr bestehenden Versicherung erbringe, wenn zur Zeit des Versicherungsfalls noch eine Pflichtversicherung bestehe. Ein Vergleich mit § 33 VBLS verdeutliche dies: Nach § 33 VBLS werde ersichtlich nicht vorausgesetzt, dass die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung noch im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bestanden haben müsse mit der Folge, dass auch derjenige, der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sei, Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente habe. Der Sinn und Zweck der Regelung, dem Versicherten einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er infolge seiner Erwerbsminderung keine Versorgungspunkte mehr erwerben könne, spreche dafür, dass die Regelung auch auf Pflichtversicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht mehr pflichtversichert seien, anwendbar sei. Soweit danach noch Unklarheiten bestehen sollten, gingen diese zu Lasten der Beklagten, § 305 c BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Inhaltskontrolle von Regelungen der VBLS nur dann eingeschränkt, wenn die Regelung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhe. Das sei bei der hier zu entscheidenden Frage, ob die Unklarheitenregel des § 305 c BGB auf § 37 Abs. 2 VBLS Anwendung findet, ersichtlich nicht der Fall. Die Tarifpartner hätten nicht die Entscheidung getroffen, § 37 Abs. 2 VBLS unklar zu formulieren. § 305 c BGB sei daher in vollem Umfang anwendbar. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Karlsruhe vom 26. Juli 2023, Az.: 6 O 79/21 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.612,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.650,99 € seit dem 2. Juli 2020 sowie aus weiteren 137,33 € seit dem Zweiten eines jeden Monats - beginnend am 2. August 2020 und endend am 28. Februar 2021 - zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr an die Klägerin zu zahlende Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2021 auf Basis von 50,62 Versorgungspunkten zu berechnen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 347,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. September 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Unstreitig sei die klagende Partei ab dem 01.10.2003 lediglich beitragsfrei versichert im Sinne von § 30 VBLS. Für diesen versicherten Kreis finde § 37 Abs. 2 VBLS keine Anwendung. Das Begehren der klagenden Partei verstoße sowohl gegen den Wortlaut des § 37 Abs. 2 VBLS als auch gegen den Sinn und Zweck dieser Regelung. § 37 Abs. 2 VBLS begegne auch keinerlei Wirksamkeitsbedenken unter Beachtung der Einschränkungen der Inhaltskontrolle, da diese Satzungsbestimmung auf einer eindeutigen und inhaltsgleichen tarifvertraglichen Regelung beruhe. Zudem seien Grundrechtsverstöße weder ersichtlich noch überzeugend vorgetragen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. A) Die Anträge der Klägerin sind zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag Ziffer 2 (§ 256 Abs. 1 ZPO). Er ist der Sache nach darauf gerichtet festzustellen, dass die Beklagte ab 01.01.2021 zur Leistung einer Betriebsrente gemäß der von der Klägerin geltend gemachten Berechnungsweise verpflichtet ist. Somit zielt er auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Ob der Klägerin statt dessen eine bezifferte Leistungsklage möglich wäre, kann offen bleiben. Ein Vorrang der Leistungsklage greift hier nicht. Es ist davon auszugehen, dass schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil die Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts erwarten lässt, dass sie dieses umsetzen wird (vgl. dazu Senat Urteile vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 38; vom 30.11.2021 - 12 U 88/20, juris Rn. 51). Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da die von der Klägerin geforderte Neuberechnung, welche die Beklagte ablehnt, zur Besserstellung der Klägerin führen würde. B) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.612,30 € zusteht, und der Klägerin die Feststellung versagt, dass die von ihr beantragte Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung auf Basis von 50,62 Versorgungspunkten zu berechnen sei. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Versorgungspunkte für soziale Komponenten im Sinne des § 37 VBLS und einer damit einhergehenden Erhöhung ihrer Erwerbsminderungsrente. 1. Auslegung Die Regelung des § 37 Abs. 2 VBLS bedarf der Auslegung. Da im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Versicherten ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis vorliegt (§ 2 Abs. 1 VBLS; vgl. Weiß/Schneider, in: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand 60. EL März 2023, § 2 Rn. 2), sind die für die Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93, Rn. 40). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – IV ZR 110/07, juris Rn. 7; Urteil vom 11.12.2002 – IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, Rn. 19). Das Landgericht hat § 37 Abs. 2 VBLS zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Regelung nur für Personen gilt, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (noch) pflichtversichert sind (ebenso Weiß/Schneider, in: Gilbert/Hesse, § 37 VBLS Rn. 33), so dass die Klägerin als damals unstreitig beitragsfrei Versicherte nicht darunter fällt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 VBLS. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Auslegung. Nach dem Wortsinn „Pflichtversicherter“ in § 37 Abs. 2 VBLS ist ein im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls noch Pflichtversicherter gemeint. Denn diese Eigenschaft - pflichtversichert zu sein - führt bei Eintritt des Versicherungsfalls neben weiteren Voraussetzungen zu den dort genannten Rechtsfolgen. Der Begriff ist - da keine Erweiterung oder Einschränkung des Personenkreises in dieser Satzungsregelung vorgenommen worden ist - an der Definition des Begriffs des Pflichtversicherten in § 26 VBLS in Abgrenzung zur Definition des beitragsfrei Versicherten in § 30 VBLS und insbesondere § 27 Abs. 2 Satz 1 VBLS zu messen, wonach die Pflichtversicherung endet, wenn ihre Voraussetzungen nach § 26 VBLS entfallen. Die Klägerin räumt selbst in ihrer Berufungsbegründung ein, dass demgegenüber die Verwendung des Begriffs des Pflichtversicherten in § 37 Abs. 2 VBLS bedeutungslos wäre, wenn man die Vorschrift auf sämtliche Versicherungsverhältnisse des Zweiten Teils der VBLS - also auch auf die nur ehemals Pflicht-, jetzt beitragsfrei Versicherten - beziehen würde. Hinzu kommt, dass die Zurechnung weiterer Versorgungspunkte gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1, 3 VBLS grundsätzlich an ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Versicherungsfall anknüpft. Da nur bei Pflichtversicherten ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anfällt (§ 64 Abs. 1 VBLS) impliziert dies, dass in diesem Zeitraum eine Pflichtversicherung bestanden haben muss. Bei früher aus dem Beschäftigungsverhältnis und damit aus der Pflichtversicherung ausgeschiedenen Personen lässt sich weder ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt noch hilfsweise (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VBLS) ein Entgelt, welches sich im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn „ergeben hätte“, feststellen. Noch deutlicher ist die Formulierung in § 37 Abs. 2 Satz 4 VBLS für den Sonderfall einer Versicherung bei mehreren Zusatzversorgungseinrichtungen. Indem dort geregelt ist, was gelten soll, wenn „zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls“ bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung „auch“ eine Versicherungspflicht bestand, wird deutlich, dass zugleich bezüglich der Beklagten von einer Versicherungspflicht bzw. Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls als tatbestandliche Voraussetzung auszugehen ist. Aus § 33 VBLS und der dortigen Verwendung des Begriffs des Pflichtversicherten lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. § 33 VBLS bezieht sich auf die „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten“ und verweist damit auf das SGB VI. Anhaltspunkte dazu, auf welchen Zeitpunkt der Begriff des bei der Beklagten Pflichtversicherten in § 37 Abs. 2 VBLS bezogen ist, ergeben sich hieraus nicht. Die Systematik innerhalb des § 37 VBLS spricht ebenfalls dafür, dass in § 37 Abs. 1 bis 3 VBLS durchgehend von einer im Grundsatz noch bestehenden Pflichtversicherung ausgegangen wird, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Dies ergibt sich daraus, dass der dem hier streitgegenständlichen Absatz 2 vorausgehende Absatz 1 und der nachfolgende Absatz 3 des § 37 VBLS jeweils von einer in dem für die soziale Komponente maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Pflichtversicherung ausgehen. § 37 Abs. 1 Satz 1 VBLS verlangt als Voraussetzungen der sozialen Komponente das Bestehen eines zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, das gerade wegen einer Elternzeit ruht. Dieses Ruhen führt nicht zur Beendigung oder Unterbrechung der Pflichtversicherung (vgl. Weiß/Schneider, in: Gilbert/Hesse, § 29 VBLS Rn. 49 f.). Gleichermaßen ist nach § 37 Abs. 1 Satz 4 VBLS Grundvoraussetzung für die Anerkennung einer Zeit nach dem MuschG, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 MuschG und § 6 Abs. 1 MuschG ruht. Das bedeutet, dass die Mutterschutzzeiten während einer Pflichtversicherung zurückgelegt sein müssen. Mutterschutzzeiten vor Beginn oder nach Beendigung der Pflichtversicherung werden von der Regelung nicht erfasst (Weiß/Schneider, in: Gilbert/Hesse, § 37 VBLS Rn. 28e). § 37 Abs. 3 VBLS kommt nur denjenigen Versicherten zugute, die am 01.01.2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert „sind“. Es besteht also in allen Absätzen des § 37 VBLS eine konkrete zeitliche Verbindung der jeweiligen sozialen Komponente und der im Grundsatz noch bestehenden Pflichtversicherung. Auch der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung spricht für diese Auslegung. Die Regelung des § 37 VBLS ergänzt die Grundentscheidungen der §§ 35, 36 VBLS mit der Zielsetzung eines begrenzten Solidarausgleichs (Weiß/Schneider, in: Gilbert/Hesse, § 37 VBLS Rn. 1 und 3). Die Grundüberlegung liegt darin, dass es sich bei dem begünstigten Personenkreis um Beschäftigte handelt, deren Versicherungsleben durch frühzeitige Erwerbsminderung schicksalhaft verkürzt wird, und die gerade deshalb keine weiteren Versorgungspunkte erwerben können (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 133/211, juris Rn. 11). Die Hinzurechnung fingiert in einem gewissen Umfang eine Beitragsleistung bis zum 60. Lebensjahr (Weiß/Schneider, in: Gilbert/Hesse, § 37 VBLS Rn. 30). Das bedeutet, dass es sich um Beschäftigte handelt, die ohne den Eintritt der Erwerbsminderung in der Lage gewesen wären, weitere Versorgungspunkte zu erwerben. Bei den beitragsfrei Versicherten ist das - da das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet war, bevor der Versicherungsfall eintrat - gerade nicht der Fall. Schließlich spricht für dieses Verständnis auch die historische Sicht. Bei der Zusatzversorgung handelte es sich seit jeher um eine Betriebsrente, durch die im Grundsatz die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96, juris Rn. 25). Dem System der Zusatzversorgung der Beklagten lag bis zum 31.12.2000 der Versorgungs-Tarifvertrag vom 04.11.1966 zu Grunde. Die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der Beklagten. Die Satzung unterschied zwischen den beiden Rentenarten Versorgungsrente und Versicherungsrente. Unter welchen Voraussetzungen welche der beiden Rentenarten geschuldet war, regelte § 37 Abs. 1 VBLS a.F. Versorgungsrentenberechtigt waren danach diejenigen Arbeitnehmer, die unmittelbar aus dem mit dem öffentlichen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis in Rente gingen. Grundvoraussetzung war also das bestehende Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Gilbert/Hesse, Stand 27. EL 27.04.1992, § 37 VBLS, B 116b). Währenddessen waren die vorzeitig (vor Eintritt des Versicherungsfalls) ausgeschiedenen Arbeitnehmer typischerweise nur versicherungsrentenberechtigt. Die inhaltliche Ausgestaltung der beiden Rentenarten unterschied sich wesentlich, wobei die Versorgungsrente für den Rentner regelmäßig günstiger war (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.05.2007 - 1 BvR 1700/02, juris Rn. 11). Die Höhe der Versicherungsrente nach § 44a VBLS (alte Fassungen bis 31.12.2000, im Folgenden a.F.) i.V.m. § 18 BetrAVG (alte Fassungen bis 31.12.2000, im Folgenden a.F.) hing allein von der Versicherung bei der Anstalt ab (Gilbert/Hesse, Stand 36. EL Dezember 2001, B 183). Sie war unabhängig von der Höhe der Versorgungsrente, die der Versicherte bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen hätte erreichen können und bemaß sich einerseits nach bestimmten Prozentsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (für die Umlagen entrichtet worden waren), andererseits nach bestimmten Prozentsätzen verschiedener, teils vom Arbeitgeber, teils vom Arbeitnehmer entrichteter Beiträge. Sie orientierte sich also gerade nicht am Versorgungsgedanken, sondern stellte eine versicherungsmathematische Größe dar (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.05.2007 - 1 BvR 1700/02, juris Rn. 12). Einen Ausgleich für die Zeit, in der der beitragsfrei Versicherte nicht mehr Beiträge einzahlen und damit für eine Erhöhung der Zusatzrente sorgen konnte, fand mithin auch damals nicht statt. Ob diese historischen Zusammenhänge dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt sind, ist zweifelhaft, kann indessen offen bleiben. Denn auch aus dieser Betrachtung ergibt sich keine andere Auslegung als bereits oben anhand des Wortlauts sowie des Sinn und Zwecks gefunden. 2) Inhaltskontrolle des § 37 Abs. 2 VBLS Die Regelung des § 37 Abs. 2 VBLS hält auch einer Inhaltskontrolle stand. a) Den Maßstab, anhand dessen Satzungsregelungen rechtlich zu überprüfen sind, hat der Bundesgerichtshof bestimmt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127, Rn. 32 - 33; Senat, Urteil vom 30.11.2021 – 12 U 112/20, juris Rn. 55). Satzungsbestimmungen, die auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, sind der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Da § 37 Abs. 2 VBLS seine maßgebliche Grundlage in § 9 Abs. 2 ATV und Ziffer 2.5 des Altersvorsorgeplans 2001 (Anlage 5 zum ATV) findet, ist für die Prüfung dieser Maßstab heranzuziehen. Danach ist die Satzungsbestimmung nicht zu beanstanden. b) Eine Eigentumsverletzung liegt nicht vor. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 18.05.1988 - 2 BvR 579/84, juris Rn. 24; vom 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91, juris Rn. 66; vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, juris Rn. 77). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAG, Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 422/01, juris Rn. 59). c) Die Ablehnung der Anwendung des § 37 Abs. 2 VBLS bzgl. der Berechnung der Erwerbsminderungsrente der Klägerin beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus diesem folgt - auch für die Tarifvertragsparteien - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein (BGH, Urteil vom 06.12.2017 – IV ZR 191/15, juris Rn. 11). Die unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob bei Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung eine Pflichtversicherung oder eine beitragsfreie Versicherung bestand, beruht auf sachlichen und nicht zu missbilligenden Gründen. Die von der Beklagten gewährte betriebliche Altersversorgung ist als Gegenleistung für die gesamte Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst ab dem Beginn der Pflichtversicherung bis zum Erreichen des Versicherungsfalls aufzufassen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2023 – IV ZR 120/22, juris Rn. 91). Die grundsätzliche Berücksichtigung der in diesem Sinn verstandenen Betriebstreue ist aus verfassungsrechtlicher Sicht im Grundsatz nicht zu missbilligen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2000 – 1 BvR 1136/96, juris Rn. 25). Hiervon ausgehend ist es sachlich begründet, die soziale Komponente denjenigen Personen, die bereits zuvor aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, vorzuenthalten. Hinzu kommt, dass nur solche Personen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung noch pflichtversichert sind, gerade durch die Erwerbsminderung am sonst möglichen und zu erwartenden Erwerb weiterer Versorgungspunkte gehindert sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 133/211, juris Rn. 11). Wer bereits vorher aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ausgeschieden ist, hätte dagegen unabhängig von seiner Erwerbsfähigkeit seine Anwartschaft nicht weiter ausgebaut. Auch insoweit beruht die Differenzierung auf einem sachlichen Grund. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.