Urteil
12 U 155/17
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:1205.12U155.17.00
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Leitsätze
1. Westdeutsche Versicherer, die vor der Wiedervereinigung in der DDR tätig werden wollten, hatten sich gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verpflichtet, ihren Vertragsabschlüssen mit Bürgern der DDR bestimmte Sonderbedingungen zugrunde zu legen, die teilweise noch bis 31. Dezember 1991 fortgalten. Insbesondere war den Versicherungsnehmern hinsichtlich des zehntägigen Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 einzuräumen, dass für die Fristwahrung die Absendung (Datum des Poststempels) und nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - der Eingang beim Versicherer maßgebend sein sollte.(Rn.45)
2. Eine dem entsprechende Widerspruchsbelehrung, die sich in einer insgesamt ein Blatt umfassenden, übersichtlich gestalteten und gesondert unterschriebenen entsprechenden "Zusatzvereinbarung" zum Versicherungsantrag befindet, mit einer dick gedruckten Überschrift versehen und in einem Absatz kurz gefasst ist, ist formal ordnungsgemäß.(Rn.48)
3. Dass der Versicherungsantrag in der Schlusserklärung eine Widerspruchsbelehrung enthält, die abweichend - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - für die Fristwahrung auf den Eingang beim Versicherer abstellt, schadet dann nicht, wenn die Zusatzvereinbarung ausdrücklich - abweichend und ergänzend - zur Schlusserklärung im Versicherungsantrag geschlossen ist.(Rn.52)
4. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 1991 - somit nicht mehr unter der Geltung der og. Sonderbedingungen - abgeschlossen wurde.(Rn.52)
5. Ein Widerruf des Änderungsvertrages zum Versicherungsvertrag führt nur zur Unwirksamkeit der geänderten Bestimmungen, während es bei dem ursprünglich geschlossenen Vertrag verbleibt.(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.08.2017, Az. 8 O 367/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Westdeutsche Versicherer, die vor der Wiedervereinigung in der DDR tätig werden wollten, hatten sich gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verpflichtet, ihren Vertragsabschlüssen mit Bürgern der DDR bestimmte Sonderbedingungen zugrunde zu legen, die teilweise noch bis 31. Dezember 1991 fortgalten. Insbesondere war den Versicherungsnehmern hinsichtlich des zehntägigen Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 einzuräumen, dass für die Fristwahrung die Absendung (Datum des Poststempels) und nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - der Eingang beim Versicherer maßgebend sein sollte.(Rn.45) 2. Eine dem entsprechende Widerspruchsbelehrung, die sich in einer insgesamt ein Blatt umfassenden, übersichtlich gestalteten und gesondert unterschriebenen entsprechenden "Zusatzvereinbarung" zum Versicherungsantrag befindet, mit einer dick gedruckten Überschrift versehen und in einem Absatz kurz gefasst ist, ist formal ordnungsgemäß.(Rn.48) 3. Dass der Versicherungsantrag in der Schlusserklärung eine Widerspruchsbelehrung enthält, die abweichend - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - für die Fristwahrung auf den Eingang beim Versicherer abstellt, schadet dann nicht, wenn die Zusatzvereinbarung ausdrücklich - abweichend und ergänzend - zur Schlusserklärung im Versicherungsantrag geschlossen ist.(Rn.52) 4. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 1991 - somit nicht mehr unter der Geltung der og. Sonderbedingungen - abgeschlossen wurde.(Rn.52) 5. Ein Widerruf des Änderungsvertrages zum Versicherungsvertrag führt nur zur Unwirksamkeit der geänderten Bestimmungen, während es bei dem ursprünglich geschlossenen Vertrag verbleibt.(Rn.53) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.08.2017, Az. 8 O 367/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht die Rückabwicklung von zwei zwischen den Parteien in den Jahren 1991 und 1992 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen geltend. Zum Vertrag Nr. ...357.54 (zuletzt fortgeführt unter Nr. ...280.06): Auf Antrag des Klägers vom 9.4.1991 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine zum 1.5.1991 beginnende Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Teilauszahlungen. In dem vom Kläger unterzeichneten Antrag vom 9.4.1991 ist im zweiten von siebzehn Absätzen eines über der Unterschriftenzeile befindlichen eingerahmten Abschnitts eine Widerrufsbelehrung enthalten. Außerdem unterzeichnete der Kläger am selben Tag eine Zusatzvereinbarung, in welcher er wie folgt über sein Widerrufsrecht informiert wurde: Mit Schreiben vom 23.3.1994 rechnete die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Kündigung des Klägers die Versicherung mit einem Betrag in Höhe von 896,67 DM ab. Ob der Kläger die Versicherung zuvor gekündigt hatte, ist streitig. Aufgrund des Änderungsantrags des Klägers vom 25.3.1994, in welchem handschriftlich „Rücknahme der Kündigung“ vermerkt war, wurden unter anderem die Versicherungssumme und der zu zahlenden monatliche Beitrag reduziert sowie eine Zusatzsumme bei Unfalltod vereinbart. Der Vertrag wurde zum 1.5.1994 unter Versicherungsschein Nr. ...280.06 fortgeführt. Aufgrund der Kündigung des Klägers im Schreiben vom 29.8.2006 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.713,40 EUR aus. Mit Schreiben vom 18.7.2016 erklärte der Klägervertreter „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages“. Mit weiterem Schreiben vom 24.8.2016 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme bis zum 5.9.2016 auf. Die Beklagte bezahlte nicht. Zum Vertrag Nr. ...624.70, fortgeführt unter Nr. ...002.36 und Nr. ...816.44: Auf Antrag des Klägers vom 26.2.1992 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine zum 1.4.1992 beginnende Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Teilauszahlungen. In dem vom Kläger unterzeichneten Antrag vom 26.2.1992 ist im zweiten von siebzehn Absätzen eines über der Unterschriftenzeile befindlichen eingerahmten Abschnitts eine Widerrufsbelehrung enthalten. Außerdem unterzeichnete der Kläger am selben Tag eine Zusatzvereinbarung, in welcher er in gleicher Form und mit gleichem Inhalt wie in der Zusatzvereinbarung vom 9.4.1991 über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Mit Schreiben vom 23.3.1994 rechnete die Beklagte die Versicherung unter Bezugnahme auf eine Kündigung des Klägers mit einem Betrag in Höhe von 698,60 DM ab. Auch insoweit ist streitig, ob der Kläger zuvor gekündigt hatte. Aufgrund des Änderungsantrags des Klägers vom 28.4.1994, in welchem handschriftlich „Rücknahme der Kündigung“ vermerkt war, wurden unter anderem ein neuer monatlicher Beitrag sowie der Ausschluss des Dynamikplanes vereinbart. Der Vertrag wurde zum 1.5.1994 unter Versicherungsschein Nr. ...002.36 fortgeführt. Unter dem 8.3.1995 bzw. dem 20.4.1995 beantragte der Kläger eine Umstellung der Versicherung auf einen neuen Tarif unter Einschluss einer Unfalltodzusatzversicherung, woraufhin der neu erstellte Versicherungsschein mit Schreiben vom 13.6.1995 übersendet und die Versicherung mit der Nr. ...816.44 fortgeführt wurde. Mit Schreiben vom 13.6.1995 belehrte die Beklagte den Kläger außerdem über ein Widerspruchsrecht. Bezüglich der näheren Einzelheiten der Belehrung wird auf Anlage K 4 verwiesen. Aufgrund der Kündigung des Klägers im Schreiben vom 29.8.2006 (Anlage BLD 5) rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 3.427,10 EUR aus. Mit Schreiben vom 18.7.2016 erklärte der Klägervertreter „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages“. Mit weiterem Schreiben vom 24.8.2016 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme bis zum 5.9.2016 auf. Auch hierauf zahlte die Beklagte nicht. Der Kläger trägt vor, ihm stehe für beide Verträge das Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht zu, da die jeweiligen Belehrungen durch die Beklagte unzureichend seien. Die Belehrungen in den „Zusatzvereinbarungen“ seien nicht hinreichend hervorgehoben und außerdem inhaltlich mangelhaft, da hiernach die rechtzeitige Absendung des Widerrufes innerhalb von 10 Tagen genüge, während nach der Belehrung im Antrag die Widerrufserklärung binnen 10 Tagen beim Versicherer eingegangen sein müsse. Dem rechtlich unbewanderten Versicherungsnehmer werde auch durch die einleitende Formulierung „abweichend und ergänzend“ nicht klar, welche Regelung gelten solle. Im Zusammenhang mit den Vertragsänderungen im Jahr 1994 sei er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, obwohl dies aufgrund der wesentlichen Vertragsänderung erforderlich gewesen sei. Bei der Umwandlung des Vertrags mit der Endziffer -644 im Jahr 1995 handele es sich um einen Neuabschluss; die von der Beklagten insoweit erteilte Belehrung sei jedoch inhaltlich unzureichend. Kündigungen der Verträge im Jahr 1994 habe er nicht ausgesprochen. Auf den im Jahr 1991 geschlossenen Vertrag habe er Beitragszahlungen in Höhe von 3.000,00 EUR geleistet. Außerdem habe er Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten aus den Beitragszahlungen gezogenen Nutzungen in Höhe von 2.241,73 EUR. Abzüglich der Rückkaufswertzahlung ergebe sich ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.528,33 EUR. Auf den im Jahr 1992 geschlossenen Vertrag habe er Beitragszahlungen in Höhe von 4.663,20 EUR geleistet. Zuzüglich der von der Beklagten aus den Beitragszahlungen gezogenen Nutzungen in Höhe von 4.781,00 und abzüglich der Rückkaufswertzahlung ergebe sich ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 6.017,10 EUR. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.545,43 EUR (6.017,10 EUR + 2.528,33 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.9.2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 985,09 EUR (650,34 EUR + 334,75 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung der Lebensversicherungsverträge. Das Widerrufsrecht des Klägers sei jeweils 10 Tage nach Eingang des Versicherungsscheins erloschen, weil der Kläger in den Anträgen vom 9.4.1991 und vom 26.2.1992 durch die Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile sowie durch die jeweils von ihm unterzeichneten Zusatzvereinbarungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Dass in den Zusatzvereinbarungen für die Wahrung der Frist die Absendung des Widerrufs als ausreichend erachtet werde, sei unschädlich, da es sich um eine Vereinbarung zu Gunsten des Versicherungsnehmers handele. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der erfolgten Änderungen/Umwandlungen der Versicherungen im Jahr 1994. Diese stellten gerade keinen Neuabschluss dar. Im Übrigen würde ein diesbezüglicher Widerspruch lediglich zu einem Wegfall der begehrten Änderungen unter Fortführung des ursprünglich Vereinbarten führen. Jedenfalls sei ein Widerrufsrecht des Klägers jeweils verwirkt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.8.2017 abgewiesen. Jedenfalls die in der Zusatzvereinbarung enthaltene Belehrung über das Widerrufsrecht sei formal und inhaltlich ordnungsgemäß. Dem stehe nicht entgegen, dass die Belehrung - abweichend von der gesetzlichen Regelung - zur Einhaltung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung genügen lasse, da die Beklagte zur Gewährung eines derart modifizierten Widerrufsrechts aufgrund der damaligen Vorgaben des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen verpflichtet gewesen sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, das Landgericht habe nicht beachtet, dass die Belehrungen in den Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit den Belehrungen in den Versicherungsanträgen intransparent seien. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge des Klägers zu verurteilen. Die Beklage beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, sofern in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Rückabwicklung der Versicherungsverträge zu, insbesondere nicht nach §§ 812 ff. BGB. 1. Den im Jahr 1991 geschlossenen und zuletzt unter der Nr. 2.9 709 280.06 fortgeführten Vertrag hat der Kläger nicht wirksam widerrufen. a) Mit der Zusatzvereinbarung vom 9.4.1991 haben die Parteien - den Vorgaben des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen entsprechend (vgl. VerBAV 7/1990, 275 und VerBAV 10/1990, 467) - ein Widerrufsrecht des Klägers vereinbart, das allein hinsichtlich der Frage, ob zur Fristwahrung die Absendung ausreicht oder der Zugang beim Versicherer erforderlich ist, von der damals geltenden gesetzlichen Regelung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 VVG in der vom 1.1.1991 bis 28.7.1994 gültigen Fassung) abweicht. Nach der Zusatzvereinbarung wird der Widerruf wirksam, wenn er innerhalb der (auch gesetzlich geregelten) Frist von 10 Tagen abgesandt worden ist, während nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG a.F. der fristgemäße Eingang der Widerrufserklärung bei dem Versicherer erforderlich war. Es handelt sich nicht lediglich um eine (inhaltlich unzutreffende) Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht, sondern um eine hiervon abweichende Vereinbarung. Das wird bereits durch die Überschrift „Zusatzvereinbarung“ sowie durch den einleitenden Satz „Abweichend und ergänzend zu den AVB für die Lebensversicherung und zur Schlusserklärung im Versicherungsantrag wird folgendes vereinbart:“ klargestellt. Diese Zusatzvereinbarung weicht ausschließlich zugunsten des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung ab und war daher nach § 15a VVG a.F. zulässig. b) Mit der Zusatzvereinbarung zum Widerrufsrecht wurde der Kläger zugleich ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Zwar setzt der Wortlaut des § 8 Abs. 4 VVG a.F. eine drucktechnische Hervorhebung nicht ausdrücklich voraus. Die Form der Belehrung muss aber dem Aufklärungsziel Rechnung tragen und darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12, juris Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt die Belehrung. Durch die fettgedruckte Überschrift „Wann können Sie Ihren Antrag widerrufen“ und durch die Stellung im oberen Abschnitt der einseitigen Vereinbarung wird der Versicherungsnehmer ausreichend auf das Widerrufsrecht und die Voraussetzungen für seine wirksame Ausübung aufmerksam gemacht. Die Zusatzvereinbarung ist vom Kläger gesondert unterzeichnet worden, wodurch sicher gestellt wurde, dass er von der fettgedruckten Überschrift zur Widerrufsbelehrung Kenntnis nahm. Auch inhaltlich enthält die Belehrung alle zur wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts erforderlichen Angaben. c) Entgegen der Auffassung des Klägers genügt die Vereinbarung über das Widerrufsrecht in der Zusatzvereinbarung auch unter Berücksichtigung der - inhaltlich abweichenden - Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht im Versicherungsantrag dem Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es ankommt (BGHZ 123, 83, 85), wird durch den Abdruck im Rahmen einer „Zusatzvereinbarung“ im unmittelbaren Anschluss an die einleitende Formulierung „Abweichend und ergänzend … zur Schlusserklärung im Versicherungsantrag wird folgendes vereinbart:“ deutlich vor Augen geführt, dass allein die in dieser Zusatzvereinbarung abgedruckten Bestimmungen über das Widerrufsrecht gelten sollen. d) Unerheblich ist, dass der Vertrag Nr. ...357.54 als Vertrag Nr. ...280.06 fortgeführt wurde. Mit seinen Anträgen vom 25.3.1994 und vom 28.4.1994 hat der Kläger ausdrücklich eine „Änderung“ des Vertrags beantragt; auch im Begleitschreiben vom 9.5.1994, mit dem die Beklagte den neu erstellten Versicherungsschein übersendet hat, wurde mitgeteilt, dass die „beantragte Vertragsänderung“ durchgeführt wurde. Zwar erfasst das Widerrufsrecht nach überwiegender Auffassung nicht nur den erstmaligen Abschluss eines Vertrages, sondern auch später vorgenommene einvernehmliche Änderungen unabhängig von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung (BGH, Urteil vom 12.9.2012 - IV ZR 258/11, juris Rn. 8; zum Meinungsstand vgl. Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 8 Rn. 3). Ein Widerruf des Änderungsvertrags führt jedoch nur zur Unwirksamkeit der geänderten Bestimmungen, während es bei dem ursprünglich geschlossenen Vertrag verbleibt (BGH aaO juris Rn. 9). Die monatlichen Beiträge wurden durch die Änderung von ursprünglich 60,- DM auf 25,70 DM reduziert, so dass die nach Änderung gezahlten Beiträge auch im Falle der Unwirksamkeit der Vertragsänderung mit Rechtsgrund geleistet worden wären. Der Annahme einer Fortsetzung des ursprünglich geschlossenen Vertrags steht nicht entgegen, dass der Kläger vor der Vertragsänderung mit Schreiben vom 11.2.1994 erklärt hat, dass er den Lebensversicherungsvertrag wieder „aufhebe“. Zu dieser unklaren Formulierung hat der Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass er die Erklärung nicht als Kündigung verstanden habe. Im Übrigen hat er laut Schreiben des Vermögensberaters vom 18.3.1994 bereits wenige Tage nach dem Schreiben vom 11.2.1994 klargestellt, dass er an der von ihm erklärten „Aufhebung“ des Vertrags nicht mehr festhalte und sodann im März 1994 die Vertragsänderung beantragt. Bei lebensnaher Betrachtung ist dieser Vorgang in seiner Gesamtheit als Vertragsänderung zu werten. 2. Auch der zuletzt unter der Nr. ...816.44 geführte Vertrag wurde nicht wirksam widerrufen. a) Mit der Zusatzvereinbarung vom 26.2.1992 haben die Parteien ein hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrecht von der gesetzlichen Regelung abweichendes Widerrufsrecht wirksam vereinbart. Mit dieser Vereinbarung wurde der Kläger zugleich wirksam über sein vertragliches Widerrufsrecht belehrt. b) Unerheblich ist auch hier die Änderung des Vertrages Nr. ...624.70 zum 1.5.1994 mit Fortführung unter der Nr. ...002.36, mit der auf Antrag des Klägers vom 28.4.1994 der monatlich zu zahlende Beitrag auf 100,- DM herabgesetzt wurde. Ein etwaiger wirksamer Widerruf der Vertragsänderung ließe den ursprünglich geschlossenen Vertrag unberührt. c) Offen bleiben kann auch, ob der Kläger hinsichtlich der Änderung bzw. des Neuabschlusses des Vertrages im Jahr 1995 mit Fortführung unter der Nr. ...816.44 aufgrund des Antrags vom 8.3.1995 (BLD 8) unter Einschluss der Unfalltodzusatzversicherung einen wirksamen Widerspruch bzw. Rücktritt erklärt hat. Unerheblich ist, ob es sich um eine Vertragsänderung oder um einen Neuabschluss handelt. Auch bei einer Qualifizierung als Neuabschluss mit Beendigung des bisherigen Vertrags würde ein wirksamer Widerruf dazu führen, dass die Beendigung des bisherigen Vertrags unwirksam würde, dieser Vertrag also fortgedauert hätte. Eine von der Umwandlung unabhängige Kündigung des Ursprungsvertrags hatte der Kläger nicht ausgesprochen. Im Übrigen ergibt sich aus der Bezeichnung als „Vertragsänderung“ im Antrag vom 8.3.1995 und vom 20.4.1995 und im Begleitschreiben zur Übersendung des Versicherungsscheins vom 13.6.1995, dass die Parteien eine Vertragsänderung vereinbart haben. Der Beitrag wurde auf 40,10 DM herabgesetzt, so dass der Beitrag auch nach Änderung des Vertrags in voller Höhe mit Rechtsgrund geleistet worden ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Frage, ob die Zusatzvereinbarungen wirksam sind und eine hinreichende Widerrufsbelehrung darstellen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.