Beschluss
11 Wx 61/16 (Wx), 11 Wx 61/16
OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:0726.11WX61.16WX.0A
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Leitsätze
Die Kostenhaftung nach § 22 Abs. 1 GNotKG setzt nicht voraus, dass der Antrag von einer nach § 9 FamFG verfahrensfähigen Person gestellt wurde.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn vom 4. April 2016, Az. 302 AR 28/15, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kostenhaftung nach § 22 Abs. 1 GNotKG setzt nicht voraus, dass der Antrag von einer nach § 9 FamFG verfahrensfähigen Person gestellt wurde.(Rn.11) 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn vom 4. April 2016, Az. 302 AR 28/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Für den Beschwerdeführer besteht eine rechtliche Betreuung u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögensfürsorge. Außerdem ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, wonach der Antragsteller im Bereich der Vermögensangelegenheiten für alle Rechtsgeschäfte, die er nicht sofort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen kann, der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die angeordnete Betreuung hält der Beschwerdeführer für rechtswidrig und betrachtet sie als unzulässige Einmischung in seine Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im Grundbuch von K. unter den Nummern … und … sowie im Grundbuch von D. Nummer … näher bezeichneten Liegenschaften. Ohne Kenntnis seiner Betreuerin nahm der Beschwerdeführer wiederholt Rechtsgeschäfte vor. Durch am 3. Juni 2014 beim Grundbuchamt Karlsruhe eingegangenen Antrag beantragte Herr Rechtsanwalt und Notar W. M. aus B. für den Beschwerdeführer unter Vorlage der von ihm errichteten Grundschuldbestellungsurkunde vom 28. Mai 2015 die Eintragung einer Buchgrundschuld über 1,5 Mio. Euro zugunsten der W. Bank AG sowie die Eintragung der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Grundbuch von K. Nummer … . Die Eintragung erfolgte am 5. Juni 2014. Hierfür fielen Kosten von 2.555 Euro an. Abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung von 627,60 Euro macht die Landesoberkasse Baden-Württemberg unter dem Kassenzeichen … noch einen Betrag von 1.927,40 Euro geltend. Mit am 25. Juni 2014 beim Grundbuchamt Karlsruhe eingegangenem Antrag beantragte Herr Rechtsanwalt und Notar W. M. aus B. gemäß § 15 GBO die Löschung von zwei Erwerbsvormerkungen, einem Gewerbebetriebsrecht und mehrerer Briefgrundschulden in den Grundbüchern von K. Nummer … und … . Die Löschungen wurden in den betreffenden Grundbüchern vorgenommen. Hierfür fielen Kosten von 916,50 Euro an. Abzüglich einer bereits gezahlten Summe von 557,75 Euro macht die Landesoberkasse Baden-Württemberg unter dem Kassenzeichen … noch eine Forderung 358,75 Euro geltend. Am 8. September 2014 ging beim Grundbuchamt Karlsruhe der für den Beschwerdeführer gestellte Antrag von Herrn Rechtsanwalt und Notar W. M. aus B. ein, im Grundbuch von K. Nr. … zwei Eigentümergrundschulden zu jeweils 750.000 Euro einzutragen. Die Eintragungen wurden vorgenommen und Grundschuldbriefe erstellt. Hierfür fielen Kosten von 3.481 Euro an. Zuzüglich einer Nebenforderung von 24,50 Euro macht die Landesoberkasse Baden-Württemberg unter dem Kassenzeichen … einen Betrag von 3.505,50 Euro geltend. Durch am 19. Dezember 2014 beim Amtsgericht Maulbronn eingegangene Anträge beantragten die Rechtsanwälte und Notare Dr. L., L., A., Dr. K. & Kollegen die Eintragung mehrerer Grundschulden im Grundbuch von D. Nummer … über 460.000 Euro, 350.000 Euro, 400.000 Euro und 590.000 Euro. Die Eintragungen wurden vorgenommen. Hierfür fielen Kosten von 3.465 Euro an. Diese Forderung macht die Landesoberkasse Baden-Württemberg unter dem Kassenzeichen … geltend. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 machte die Betreuerin geltend, dass die Kostenforderungen mangels Verfahrensfähigkeit des Betreuten nicht entstanden seien. Das Amtsgericht Maulbronn, das mittlerweile die Grundbuchführung der Grundbücher von K. und D. übernommen hat, hat die Beanstandung der Betreuerin als Erinnerungen gegen die betreffenden Kostenansätze ausgelegt und diese durch Beschluss vom 4. April 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für eine Kostenhaftung nach § 22 Absatz 1 GNotKG eine Verfahrensfähigkeit des Antragstellers nicht erforderlich sei. Hiergegen hat der Beschwerdeführer vertreten durch seine Betreuerin Beschwerde eingelegt. Dabei wiederholt und vertieft die Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt, dass mangels Verfahrensfähigkeit des Betreuten keine Kostenhaftung bestehe. Durch Beschluss vom 3. Juni 2016 hat das Amtsgericht Maulbronn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht in der fehlenden Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers keinen Hinderungsgrund für dessen Kostenhaftung nach § 22 Absatz 1 GNotKG gesehen. 1. Die Bestimmung des § 22 Absatz 1 GNotKG ist in der Weise auszulegen, dass sie die Kostenhaftung nicht von der Geschäftsfähigkeit oder der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers abhängig macht. a) Nach § 22 Absatz 1 GNotKG schuldet - soweit nichts anderes bestimmt ist - in gerichtlichen Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, derjenige die Kosten, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. b) Der Gesetzeswortlaut beschränkt sich bei der Definition des Kostenschuldners auf den Umstand, dass dieser „das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat“. Zwar wird in der Literatur für ein Eingreifen der Kostenhaftung teilweise die Verfahrensfähigkeit nach § 9 FamFG vorausgesetzt (Korintenberg/Hellstab, GNotKG 19. Aufl. § 22 Rn. 3; a.A. Leipziger-GNotKG/Wortmann, § 22 GNotKG Rn. 13 i.V.m § 29 Rn. 7) und damit im Ergebnis ein wirksamer Antrag verlangt. Dem Wortlaut des § 22 Absatz 1 GNotKG kann jedoch nicht entnommen werden, dass der zur Kostenhaftung führende Antrag wirksam sein muss. c) Die Entstehungsgeschichte des § 22 GNotKG spricht dafür, dass die Kostenhaftung weder die Geschäftsfähigkeit noch die Verfahrensfähigkeit des Antragstellers voraussetzt. aa) Vorgängerbestimmung des § 22 Absatz 1 GNotKG war die Regelung des § 2 Nr. 1 KostO (Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG 2. Aufl. § 22 Rn. 1; HK-GNotKG/Friedrich, § 22 Rn. 3; Korintenberg/Hellstab, GNotKG 19. Aufl. § 22 Rn. 1). Hiernach ist bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat, zur Zahlung der Kosten verpflichtet. In der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 1 KostO war anerkannt, dass die Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten dessen Kostenpflicht als Antragsteller nicht berührt (OLG München, ZEV 2012, 109; OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113; KG, MDR 1977, 764; OLG Frankfurt, KostRsp KostO § 2 Nr. 17; LG Köln, BeckRS 2006, 03828; vgl. auch OLGR Schleswig 2005, 350, a.A. KGR Berlin 2007, 562 zu § 22 GKG). Für die Kostenhaftung genügte die reine Veranlassung. Hierfür wurde kein rechtsgeschäftlicher oder geschäftsähnlicher Wille verlangt (OLG Frankfurt, KostRsp KostO § 2 Nr. 17), ausreichend war vielmehr eine mit natürlichem Willen vorgenommene Handlung (LG Köln, BeckRS 2006, 03828). Diese natürliche Handlungsfähigkeit für die konkrete Handlung hat nichts mit der in anderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - z.B. § 36 SGB I oder § 79 AO - geregelten Handlungsfähigkeit im Sinne der Vornahme wirksamer Verfahrenshandlungen zu tun. Deshalb wurde die Kostenhaftung nach § 2 Nr. 1 KostO auch für Personen angenommen, die keinen rechtswirksamen Antrag hätten stellen können (vgl. LG Köln, BeckRS 2006, 03828). bb) Nach der Gesetzesbegründung übernimmt § 22 Absatz 1 GNotKG die Regelung des § 2 Nr. 1 KostO (BT Drs. 17/11471, Seite 160). Damit knüpft das neue Kostenrecht nahtlos an die oben skizzierte Kostenhaftung des Veranlassers an. Der Begründung kann nicht entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber des GNotKG in irgendeiner Form von der durch die Rechtsprechung ausgestalteten Kostenhaftung des § 2 Nr. 1 KostO distanziert hätte. In Kenntnis der genannten Umstände hat der Gesetzgeber gerade keine Ausnahme von der Kostenhaftung des Geschäftsunfähigen vorgenommen (vgl. HK-GNotKG/Leiß, § 29 Rn. 10). d) Für eine Kostenhaftung des Antragstellers auch in Anbetracht seiner fehlenden Verfahrensfähigkeit sprechen zudem Sinn und Zweck der Regelung. aa) Die Berechtigung der Kostenhaftung ergibt sich daraus, dass Grundbuchämter und Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und daher auch veranlasst durch den Antrag eines Geschäftsunfähigen Leistungen zu erbringen haben (vgl. OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113 zu § 2 Nr. 1 KostO). In Grundbuchsachen ist die Frage der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien vom Grundbuchamt zu prüfen (OLG München, NJW-RR 2015, 1043). Im Hinblick auf den Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel und die Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist, wird das Grundbuchamt beim Fehlen von hinreichenden Tatsachen in Bezug auf eine Geschäftsunfähigkeit, das Verfahren wie bei Beantragung durch einen Geschäftsfähigen führen (vgl. OLG München, NJW-RR 2015, 1043). Das ist vorliegend geschehen. Ergeben sich auf Tatsachen beruhende, ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, so ist ihre Behebung aufzugeben (OLG München, NJW-RR 2015, 1043). Auch dies erfordert jedoch ein Tätigwerden des Grundbuchamts. bb) Die Kostentragung von Verfahrenskosten bestimmt sich nicht unter Heranziehung der Grundsätze der §§ 104 ff. BGB. Dabei ist für die Kostentragungspflicht der prozessunfähigen Partei im Zivilprozess anerkannt, dass für die Kostenhaftung nur der Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses Voraussetzung ist und es daher keine Rolle spielt, ob die unterlegene Partei partei- oder prozessfähig ist (BGH, VersR 1993, 1377; RGZ 53, 65). Auch wenn sich die Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse nicht aus den §§ 91, 97 ZPO ergibt, gilt diese Überlegung für das öffentlich-rechtliche Kostenschuldverhältnis des § 22 GNotKG in gleicher Weise (vgl. OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113 zu § 2 Nr. 1 KostO). 2. Dies führt vorliegend zur Kostenhaftung des Antragstellers. a) Die Bestellung eines Betreuers hat für sich gesehen keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betreuten; vielmehr ermöglicht es erst das Rechtsinstitut des Einwilligungsvorbehalts, die Teilnahme eines geschäftsfähigen Betreuten am Rechtsverkehr in der Weise zu beschränken, dass er der Zustimmung seines Betreuers bedarf (MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl. § 1903 Rn. 1). Damit schafft der Einwilligungsvorbehalt eine ähnliche Lage, wie sie bei beschränkter Geschäftsfähigkeit besteht (MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl. § 1903 Rn. 3). Da im vorliegenden Fall der Einwilligungsvorbehalt auch den Verfahrensgegenstand der kostenauslösenden Grundbuchverfahren betrifft, bestand in diesen vom Antragsteller ohne Wissen und Billigung seiner Betreuerin angestrengten Verfahren keine Verfahrensfähigkeit (vgl. BFH, BtPrax 2012, 121; Bahrenfuss/Bahrenfuss, FamFG 2. Aufl. § 9 Rn. 2; MünchKomm-FamFG/Pabst, 2. Aufl. § 9 Rn. 4). Allerdings kommt es wie dargestellt für die Kostenhaftung nicht auf die Verfahrensfähigkeit des Antragstellers an. Für das Fehlen einer zum Ausschluss der Kostenhaftung führenden natürlichen Handlungsfähigkeit beim Antragsteller gibt es keine Anhaltspunkte. b) Anzeichen dafür, dass das Grundbuchamt die fehlende Verfahrensfähigkeit des Antragstellers kannte oder hätte kennen müssen, gibt es nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob - wie das Amtsgericht seiner Prüfung zu Grunde zu legen scheint - es für die Kostenhaftung des Antragstellers hierauf ankommt. Soweit hinsichtlich der Notarkosten eine Einschränkung dahingehend vorgenommen wird, dass die Kostenhaftung des Antragstellers nur besteht, wenn der Notar den Geisteszustand des geschäftsunfähigen Auftraggebers weder kannte noch kennen musste (HK-GNotKG/Leiß, § 29 Rn. 10; Leipziger-GNotKG/Bauer, § 29 Rn. 6 f.), dürfte diese Beschränkung der Kostenhaftung beim Handeln von Grundbuchämtern und Gerichten nicht vorzunehmen sein. Die vorgenannte Einschränkung bei Notaren steht in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 11 Absatz 1 Satz 1 BeurkG, wonach die Beurkundung abgelehnt werden soll, wenn einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt (vgl. KG, MDR 1977, 764). Eine derartige Bestimmung gibt es hinsichtlich des Tätigwerdens von Grundbuchämtern und Gerichten nicht. Außerdem wird dem Notar der Auftrag in der Regel persönlich erteilt und nicht wie bei Grundbuchämtern und Gerichten durch Einreichung eines Schriftsatzes, so dass dem Notar die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit bereits zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem das Auftragsverhältnis erst begründet werden soll (Leipziger-GNotKG/Bauer, § 29 Rn. 7). c) Ebenso wenig gibt es im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 21 Absatz 1 Satz 3 GNotKG. Das Handeln des Antragstellers beruht nicht auf Unkenntnis von Inhalt und Reichweite der für ihn eingerichteten Betreuung, sondern darauf, dass er die angeordnete Betreuung nach Vortrag der Beschwerde für rechtswidrig hält und diese als Einmischung in seine geschäftlichen Angelegenheiten betrachtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Absatz 8 GNotKG.