OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 Wx 33/15

OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0610.11WX33.15.0A
6mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hat ein mitsorgeberechtigter Elternteil eine Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren für das Kind allein eingereicht, kann der andere Elternteil dies auch noch nach Fristablauf genehmigen.(Rn.13) 2. Wird die Echtheit eines Testaments bestritten, kann es - neben der Erhebung von Sachverständigenbeweis - geboten sein, Beteiligte und Zeugen anzuhören, um Indizien festzustellen, die für oder gegen die Errichtung der streitigen letztwilligen Verfügung sprechen könnten.(Rn.23) 3. Wird die Echtheit von Vergleichsmaterial bezweifelt, das einem Schriftvergleich zugrunde gelegt werden sollen, ist darüber ggf. Beweis - etwa durch Befragung von Zeugen - zu erheben.(Rn.26) 4. Die Einstellung eines Betreuungsverfahrens nach Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist kein tragfähiges Indiz gegen das Vorliegen von Testierunfähigkeit, wenn nicht gesichert ist, dass die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei Vollmachtserteilung umfassend geprüft worden ist.(Rn.38)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3, 4 und 6 wird der Beschluss des Notariats Achern - Nachlassgericht - vom 16. Dezember 2014 - 2 NG 62/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. 2. Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens wird dem Nachlassgericht übertragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein mitsorgeberechtigter Elternteil eine Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren für das Kind allein eingereicht, kann der andere Elternteil dies auch noch nach Fristablauf genehmigen.(Rn.13) 2. Wird die Echtheit eines Testaments bestritten, kann es - neben der Erhebung von Sachverständigenbeweis - geboten sein, Beteiligte und Zeugen anzuhören, um Indizien festzustellen, die für oder gegen die Errichtung der streitigen letztwilligen Verfügung sprechen könnten.(Rn.23) 3. Wird die Echtheit von Vergleichsmaterial bezweifelt, das einem Schriftvergleich zugrunde gelegt werden sollen, ist darüber ggf. Beweis - etwa durch Befragung von Zeugen - zu erheben.(Rn.26) 4. Die Einstellung eines Betreuungsverfahrens nach Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist kein tragfähiges Indiz gegen das Vorliegen von Testierunfähigkeit, wenn nicht gesichert ist, dass die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei Vollmachtserteilung umfassend geprüft worden ist.(Rn.38) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3, 4 und 6 wird der Beschluss des Notariats Achern - Nachlassgericht - vom 16. Dezember 2014 - 2 NG 62/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. 2. Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens wird dem Nachlassgericht übertragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Beteiligten zu 1 - der einzigen Tochter der Erblasserin - ein Alleinerbschein aufgrund zweier gleichlautender privatschriftlicher Testamente aus dem Dezember 2012 zu erteilen ist oder die früheren notariellen Testamente wirksam bleiben, die eine teilweise abweichende Erbfolge vorsehen. Die 1927 geborene Erblasserin, die deutsche Staatsangehörige war und zuletzt in Schutterwald gewohnt hat, ist 2013 verstorben. Zum Zeitpunkt ihres Todes war sie geschieden und hatte eine volljährige Tochter, die Beteiligte zu 1. In einem notariellen Testament vom 8. Februar 2010, das am 18. Februar 2010 hinsichtlich einer Testamentsvollstreckerweisung ergänzt wurde, hatte die Erblasserin die Beteiligte zu 1 zu zwei Dritteln sowie zwei Enkel - die Beteiligten zu 5 und 6 - zu jeweils einem Sechstel zu nicht befreiten Vorerben eingesetzt und den Beteiligten zu 7 zum Testamentsvollstrecker ernannt. Es liegen außerdem zwei auf den 22. Dezember 2012 datierte privatschriftliche Testamente vor, die folgenden übereinstimmenden Wortlaut haben: „Testament Fürsorglich widerrufe ich alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen mein gesamtes Vermögen vererbe ich B. S. meiner Tochter T. S.-W. geb. S. die Wohnung in München und die 4 Wohnungen in Feilnbach, die vererbe ich meiner Enkelin K. W. Schutterwald, den 22.12.2012 B. S.“ Ob diese Testamente von der Erblasserin stammen, ist zwischen den Beteiligten streitig; ferner, ob die Erblasserin - die Echtheit vorausgesetzt - an der wirksamen Abfassung durch Testierunfähigkeit gehindert war. Das Nachlassgericht ist auf der Grundlage eines von ihm erhobenen und auf Einwendungen ergänzten schriftlichen Schriftgutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass die Testamente vom 22. Dezember 2012 von der Erblasserin stammen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit hat es - unter anderem deshalb, weil ein für die Erblasserin angeregtes Betreuungsverfahren nach Vorlage einer Vorsorgevollmacht eingestellt worden war - nicht gesehen. Es hat daher mit dem angefochtenen Beschluss angekündigt, dem Antrag der Beteiligten zu 1 entsprechen zu wollen, ihr einen Alleinerbschein zu erteilen. Dagegen richten sich Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 sowie 6, denen das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeführer verfolgen den Fälschungseinwand - mit Angriffen gegen die Echtheit des Vergleichsmaterials und gegen die Qualifikation des Gutachters - weiter und halten auch ihre Auffassung weiter aufrecht, dass die Erblasserin jedenfalls testierunfähig gewesen sei. Die Beteiligte zu 1 ist den Beschwerden entgegengetreten. II. Die nach §§ 58, 352 FamFG zulässigen Beschwerden haben in der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führen zur Zurückverweisung an das Nachlassgericht, weil dessen Verfahren unter einem wesentlichen Mangel leidet, vor einer Sachentscheidung eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wäre, die Zurückverweisung von einem Beteiligten beantragt worden ist (§ 69 Absatz 1 Satz 3 FamFG) und der Senat sein Ermessen zugunsten einer Zurückverweisung ausgeübt hat. A. Die für die minderjährigen Beteiligten zu 3 und 4 eingelegten Beschwerden sind statthaft. a) Für die Beteiligte zu 3 konnte deren Mutter - die Beteiligte zu 2 - die Beschwerde allein einlegen, weil sie nach der Bescheinigung des Jugendamtes nach § 58a SGB VIII allein sorgeberechtigt ist. b) Die Beschwerdeeinlegung für den Beteiligten zu 4, die zunächst nur durch die Beteiligte zu 2 erfolgt ist, hat der mitsorgeberechtigte Vater durch das Schreiben vom 28. Mai 2015 genehmigt. Zwar sind Genehmigungen als einseitige Rechtsgeschäfte bedingungsfeindlich, so dass ihrer Wirksamkeit an sich die Erklärung des Vaters entgegenstünde, er billige die Beschwerdeeinlegung nur unter der Bedingung, dass er unterhaltsrechtlich von dem Verfahrenskostenrisiko freigestellt werde. Nachdem er indes gleichzeitig eine Freistellungserklärung der Mutter des Kindes eingereicht hat, die er selbst für ausreichend erachtet hat („entsprechende Freistellungserklärung“), legt der Senat die Erklärung des Vaters dahin aus, dass dieser von einer Erfüllung der Bedingung ausgeht. Ob die Freistellungserklärung wirksam und inhaltlich ausreichend ist, hat der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu prüfen. Dass die Genehmigungserklärung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärt worden ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, da der Rückwirkungsgrundsatz des § 184 Absatz 1 BGB auch im Prozessrecht Anwendung findet (vgl. BGH NJW 1987, 130). B. Das Verfahren des Nachlassgerichts ist mit einem wesentlichen Fehler behaftet, weil dieses die Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen in schwerwiegender Weise verletzt hat (zum Vorliegen eines die Zurückverweisung rechtfertigenden Verfahrensfehlers in solchen Fällen Münchener Kommentar/Fischer, FamFG, 2. Auflage, § 69, Rn. 43; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage, § 69, Rn. 15b). Nach § 2358 Absatz 1 BGB hat das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dem entspricht verfahrensrechtlich § 26 FamFG, der verlangt, dass das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat. Welche Nachforschungen geboten sind, bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die von Amts wegen einzuleitenden und durchzuführenden Ermittlungen sind jedoch so weit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert; mit anderen Worten muss das Verfahren geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen. Die richterliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn Ermittlungen, zu denen nach dem Sachverhalt als solchem und dem Vorbringen der Beteiligten Anlass bestand, nicht durchgeführt worden sind; die Ermittlungen sind erst abzuschließen, wenn von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Diese Grenzen reichen aus, um die Annahme einer Amtsermittlungspflicht in Fällen zu unterbinden, in denen die Ermittlung sozusagen „ins Blaue“ hinein geschähe oder das Gericht einer lediglich denkbaren, rein theoretischen Möglichkeit nachginge. Auf der anderen Seite sind die Beteiligten, wie sich aus § 27 Absatz 1 und 2 ergibt, auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Verpflichtung, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht befreit. Ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast genügen sie, indem ihr Vortrag und die Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen durchführen soll. Insbesondere findet die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts dort ihre Grenze, wo es die Verfahrensbeteiligten allein oder hauptsächlich in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel zu bezeichnen bzw. vorzulegen, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 782, juris-Rn. 14 f., m. w. N.). Nach diesem rechtlichen Maßstab hat das Nachlassgericht weder zur Frage der Testamentsechtheit noch zum Einwand der Testierunfähigkeit hinreichende Ermittlungen angestellt. 1. Die Entscheidung ist von der Echtheit der privatschriftlichen letztwilligen Verfügungen vom 22. Dezember 2012 und von der Testierfähigkeit der Erblasserin abhängig; der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 ist nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil die umstrittenen privatschriftlichen Testamente, auf die er sich stützt, eine andere Erbfolge vorsehen. Die letztwilligen Verfügungen sind dahin auszulegen, dass sie eine Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 enthalten. Dafür spricht zunächst - wenn dies auch bei von Laien abgefassten Testamenten nicht allein entscheidend ist - die verwendete Formulierung „vererbe ich … meiner Tochter“. Für die Annahme, dass dies eine Alleinerbeneinsetzung darstellen und das Wort „vererben“ in diesem Zusammenhang nicht abweichend von dem juristischen Sprachgebrauch verwendet werden sollte, spricht der Zusatz „mein gesamtes Vermögen“, der ausschließt, dass eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen gebildet werden sollte. Der nachfolgende Satz, in dem von einzelnen Immobilien die Rede ist, gebraucht zwar auch das Verb „vererben“. Dieser ist jedoch nach dem Zusammenhang - jedenfalls mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nach dem Zweifelssatz des § 2087 Absatz 2 BGB - dahin zu verstehen, dass hier Vermächtnisse ausgesetzt werden sollten. 2. Das Nachlassgericht geht nach sachverständiger Beratung davon aus, dass die letztwilligen Verfügungen vom 22. Dezember 2012 echt seien. Das beruht auf keiner ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts. a) Allerdings ist das Nachlassgericht offenbar zuletzt - zutreffend - davon ausgegangen, dass die Feststellungslast für die Echtheit der streitigen letztwilligen Verfügungen nach allgemeiner Auffassung denjenigen trifft, der sich hierauf beruft, also Rechte aus einem Testament ableitet. Zwar ließ der am 31. März 2014 ergangene Beweisbeschluss noch besorgen („über die Behauptung des Beteiligten W. W. … soll Beweis erhoben werden“), dass das Nachlassgericht von einer hiervon abweichenden Verteilung der Feststellungslast ausgegangen ist. Spätestens die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss lassen jedoch eine zutreffende Beurteilung erkennen. Auf die Frage der Feststellungslast kam es im Übrigen vom Standpunkt des Nachlassgerichts aus nicht an, weil dieses davon ausgegangen ist, sich eine positive Überzeugung von der Testamentsechtheit verschaffen zu können. b) Dass die Echtheit der streitigen Testamente vom 22. Dezember 2012 näherer Überprüfung bedurfte, lag nach den Umständen auf der Hand, nachdem die Zeichnung der Namensunterschrift „S.“ auf der Vorsorgevollmacht und den streitigen Testamenten (Beilage zu Band I) deutlich erkennbar voneinander abweicht. c) Es lag zunächst nach den Umständen nahe, die Beteiligten - bei Offenbarung von Kenntnissen ggf. auch in einem Termin - dazu anzuhören, ob sie etwas über die Entstehung der streitigen Schriftstücke wissen. Für die Beurteilung ihrer Echtheit wäre es nicht nur von Bedeutung, ob eine Auskunftsperson die Erblasserin bei der Abfassung der streitigen Schriftstücke beobachtet hat, sondern auch, ob diese Dritten gegenüber eine beabsichtigte oder niedergelegte letztwillige Verfügung erwähnt hat. d) Voraussetzung für einen sachgerechten Schriftvergleich ist, dass dem Sachverständigen Vergleichsmaterial zur Verfügung gestellt wird, von dem gesichert ist, dass es von der Person stammt, der das Testament zugeschrieben wird. aa) Im ersten Rechtszuge ist unter Nennung von Zeugen eingewandt worden, dass die Erblasserin schriftliche Arbeiten nicht selbst zu erledigen pflegte, sondern dies ihrem 2012 verstorbenen Lebensgefährten überlassen hat. Dieser Einwand musste Anlass geben, die zum Vergleich eingereichten Schriftproben besonders sorgfältiger Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass Vergleichsgrundlage auch tatsächlich (ausschließlich) authentische Schreibleistungen der Erblasserin und nicht ihres Lebensgefährten sind. bb) Das erfordert für das Verfahren, dass dem Sachverständigen nur solche Proben als Vergleichsmaterial vorgegeben werden, deren Authentizität gesichert ist; dafür ist es zunächst erforderlich, dass die Beteiligten vor der Vorlage an den Sachverständigen Gelegenheit zur Einsichtnahme in das Material und zur Stellungnahme haben; ggf. ist es erforderlich, dass Zweifeln an der Echtheit des Vergleichsmaterials nachgegangen wird, indem Zeugen- oder Indizienbeweis zur Urheberschaft erhoben wird. Dies wäre nur dann entbehrlich, wenn - anders als hier - unstreitige Vergleichsschriftproben so zahlreich zur Verfügung stünden, dass es auf einzelne weitere Schriftstücke erkennbar nicht ankommt. Auf die Erforderlichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Vergleichsmaterials hat der Beteiligte zu 6 in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2014 an das Nachlassgericht zu Recht hingewiesen. Die fehlenden Ermittlungen zur Authentizität des Vergleichsmaterials vor der Überlassung an den Sachverständigen haben diesen zu der - offenkundig unzutreffenden - Schlussfolgerung veranlasst, „die grundsätzliche Authentizität der Kalenderblätter [sei] … wegen der Übersendung durch das Nachlassgericht gesichert“. cc) In der Übersicht des vom Sachverständigen zugrunde gelegten Vergleichsmaterials fällt auf, dass vor allem die Vergleichstexte, denen für eine Schriftuntersuchung besondere Bedeutung zukommt, ganz überwiegend nur in Ablichtung vorlagen. Hier wäre es geboten gewesen, den Versuch der Beschaffung von Originalen zu unternehmen, zumal zu dem Notizbuch vom Nachlasspfleger der Hinweis gegeben worden war, dieses liege im Original bei der Beteiligten zu 1 vor. Hinsichtlich der Notarurkunde vom 11. August 2005 wäre - worauf der Beteiligte zu 6 zu Recht hingewiesen hat - der Versuch erfolgversprechend gewesen, sie im Original beizuziehen. Auch hinsichtlich der Generalvollmacht erscheint es nicht aussichtslos, das Original zu beschaffen. Gleichwohl ist hier dem Ergänzungsgutachten des vom Nachlassgericht beauftragten Sachverständige dasselbe Vergleichsmaterial zugrunde gelegt worden, das auch Gegenstand des Erstgutachtens war. cc) Genauere Ermittlungen zu dem Vergleichsmaterial anzustellen war hier auch deshalb veranlasst, weil der vom Nachlassgericht beauftragte Sachverständige die Echtheit der streitigen Testamente mit keinem besonders hohen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt hat. d) Das Ausgangsgutachten des Schriftsachverständigen gab zu weiteren Ermittlungen schon deshalb Anlass, weil die Ausführungen in den Abschnitten 7.4 und 8. von einer nicht gesicherten Tatsache ausgehen. Der Sachverständige kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass Textschrift und Familiennamensunterschrift echt seien, allerdings „mit geringer Wahrscheinlichkeit“. Das Wahrscheinlichkeitsurteil stuft er sodann um eine Stufe herauf unter der Voraussetzung, „dass das fragliche Testament im Ganzen urheberidentisch ist“. Eine sichere Feststellung der Urheberidentität lässt sich dem Gutachten aber gerade nicht entnehmen. Soweit der Sachverständige in seinem Schreiben an das Nachlassgericht vom 21. Juli 2014 in diesem Zusammenhang auf die Fußnote 2 der Seite 5 seines Ausgangsgutachtens verweist, lässt sich daraus die sichere Feststellung einer Urheberidentität zwischen Text und Unterschrift des Testaments nicht entnehmen; dort heißt es lediglich, dass eine Internanalyse eine solche Identität nahe lege. e) Das Nachlassgericht hat es versäumt, sich hinreichend mit der von dem Beteiligten zu 6 vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen H. auseinandersetzen. Zwar führt es im Ausgangspunkt zutreffend aus, dass es sich nicht um ein formelles Beweismittel handelt und in erster Linie dazu diene, dem vorlegenden Beteiligten einen sachgerechten Vortrag zu ermöglichen. Daraus folgt aber nicht, dass das Gericht das Parteigutachten unbeachtet lassen durfte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Beschluss vom 21. März 2013 - V ZR 204/12, juris-Rn. 6 m. w. N.), dass in der Sachverständigenbeweisaufnahme allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen ist; insbesondere sind Einwendungen eines Beteiligten gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen. Das Gericht ist insoweit verpflichtet, sich mit einem Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt. Diese inhaltliche Auseinandersetzung ist hier nicht hinreichend erfolgt. Das Privatgutachten enthält detaillierte Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten; so wird geltend gemacht, dass die von einer Fachgesellschaft entwickelten Minimalstandards für eine Handschriftenuntersuchung nicht eingehalten seien und die schriftvergleichende Analyse nicht hinreichend detailliert vorgenommen worden sei. Dieses Gutachten einer vereidigen Sachverständigen hätte zunächst Anlass geben müssen, den Gerichtsgutachter anzuhören oder zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme aufzufordern; ggf. - bei verbleibenden Unklarheiten - auch, einen Zweitgutachter zu beauftragen. Dass das Privatgutachten zu keinem eigenen abschließenden Echtheitsurteil kommt, was wegen der fehlenden Möglichkeit zur Untersuchung des Originalmaterials auch gar nicht möglich ist, ändert daran angesichts der substantiierten methodischen Einwände gegen das gerichtliche Gutachten nichts. 3. Das Nachlassgericht hat keine hinreichenden Ermittlungen über die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin angestellt, weil es naheliegende Möglichkeiten zu weiteren Nachforschungen nicht genutzt hat, obwohl der Sachverhalt hierzu Anlass gab. a) Der von den Beteiligten vorgetragene Sachverhalt bietet an einigen Stellen Hinweise auf eine mögliche Testierunfähigkeit. So hat der Beteiligte zu 7, der im notariellen Testament als Testamentsvollstrecker benannte Dr. H. L., in seinem Schriftsatz vom 11. November 2013 mitgeteilt, ihm habe sich bei Gesprächen im Spätsommer und Herbst 2012 „aufgedrängt“, dass die Erblasserin seinerzeit nicht mehr testierfähig gewesen sei. Dies wird zwar nicht näher konkretisiert, weil konkrete Symptome einer psychischen Erkrankung nicht benannt werden. Das hätte dem Nachlassgericht aber Anlass zu einem Hinweis mit der Aufforderung geben sollen, den erkennbar auf eigenen Eindrücken des Testamentsvollstreckers beruhenden Vortrag zu ergänzen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich außerdem, dass der häusliche Pflegedienst der Erblasserin am 6. Dezember 2012 und damit nur kurze Zeit vor den streitigen Testamenten eine Betreuung angeregt habe und die langjährige Hausärztin nur zwei Tage vor den in Rede stehenden Verfügungen von einem Verdacht auf beginnende Demenz und deutlichen Gedächtnisstörungen ausgegangen ist; die Hausärztin wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Erblasserin nicht mehr in der Lage sei, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. Es wurde schließlich der Hinweis gegeben, dass der Notar H. in O. eine Vorsorgevollmacht entworfen, aber nicht beurkundet habe, was Ermittlungen dazu naheliegend erscheinen lässt, was der Grund hierfür war, ob etwa Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin der Anlass waren, von einer Beurkundung abzusehen. Es erscheint auch nach dem Tode des Notars nicht ausgeschlossen, dass hierzu Auskunftspersonen - etwa Notariatsbedienstete - zur Verfügung stehen könnten. Im Beschwerdeverfahren ist ergänzend - wozu die Hausärztin als Zeugin benannt wurde - vorgetragen worden, die Erblasserin sei Jahrzehnte lang alkohol- und medikamentensüchtig gewesen. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, könnte auch dies - je nach dem Ausmaß der Sucht - auf die Testierfähigkeit Einfluss gehabt haben. Auch in dieser Frage besteht Anlass, den Vortragenden zur Ergänzung seines Vorbringens um nähere Angaben zu Dauer und Symptomen der Sucht zu veranlassen. b) Die Anhaltspunkte für eine mögliche Testierfähigkeit lassen sich allein aufgrund des Akteninhalts und ohne eine umfassende Beweisaufnahme nicht ausräumen. aa) Richtig ist allerdings, dass die Hausärztin dem Betreuungsgericht gegenüber die Einschätzung geäußert hat, dass die Erblasserin „in vielen Bereichen eindeutig ihren freien Willen“ äußere. Diese Angabe ist aber - zumal sie nachfolgend eingeschränkt wird (komplizierte Vertragstexte können nicht verstanden werden, Überweisungsvordrucke können nicht ausgefüllt werden) - ohne weitere Aufklärung nicht geeignet, Zweifel an der Testierfähigkeit zu beseitigen. Es ist bereits nicht erkennbar, ob die Hausärztin von einer Möglichkeit zur freien Willensäußerung gerade in den Bereichen ausgegangen ist, die für die Testierfähigkeit von Bedeutung sind. Es kommt hinzu, dass die von der Hausärztin testierte deutliche Gedächtnisstörung ebenfalls ein Umstand sein kann, der - je nach den Umständen im Einzelnen - zu einer Aufhebung der Testierfähigkeit führen kann. bb) Die Betreuungsbehörde hat gegenüber dem Amtsgericht mit Schreiben vom 21. Februar 2013 die Einstellung des Betreuungsverfahrens befürwortet, nachdem es von der Leiterin des Pflegedienstes von einer Vorsorgevollmacht erfahren hatte. Aus dem Schreiben der Betreuungsbehörde ergibt sich aber auch, dass diese offenbar eigene Ermittlungen darüber, ob die Erblasserin bei Vollmachtserteilung geschäftsfähig war, nicht angestellt hat, sondern sogar von der Vollmacht nur vom Hörensagen erfahren hatte. cc) Die Einstellung des Betreuungsverfahrens beruht, wie die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Offenburg vom 1. März 2013 zeigt, offenbar ebenfalls nicht auf näheren Ermittlungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei Erteilung der Vorsorgevollmacht, sondern auf der Tatsache der Vollmachtserteilung und auf dem Bericht der Betreuungsbehörde, dessen Aussagekraft aus den unter bb) geschilderten Gründen eingeschränkt ist. Dass die Einstellung des Betreuungsverfahrens von keinem der Beteiligten angegriffen worden ist, ist - entgegen der vom Nachlassgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vertretenen Auffassung - kein tragfähiges Indiz dafür, dass die Erblasserin bei Errichtung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig war. Dass eine Beschwerde gegen die Einstellungsentscheidung nicht erfolgt ist, kann verschiedene Gründe haben, etwa dass der Bevollmächtigten eine sachgerechte Erledigung der Angelegenheiten der Erblasserin zugetraut worden ist und die Beschwerdeberechtigten daher unabhängig von der Wirksamkeit der Vollmacht keinen Anlass gesehen haben, die Einstellungsentscheidung anzugreifen. dd) Das Nachlassgericht weist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hin, dass eine Demenz - sollte sie bei der Erblasserin vorgelegen haben - nicht in jeder Ausprägungsform zur Testierunfähigkeit führt. Gerade aus diesem Grunde ist es aber veranlasst, der Würdigung der Frage der Testierfähigkeit eine umfassende Erhebung der Anknüpfungstatsachen voranzustellen, insbesondere die Hausärztin als Zeugin zu befragen und deren Behandlungsunterlagen beizuziehen. Allein die Auswertung einer im Betreuungsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vermag dies nicht zu ersetzen. C. Eine Entscheidung in der Sache ist ohne eine aufwändige weitere Beweisaufnahme nicht möglich. 1. In der Frage der Testamentsechtheit wird es zunächst geboten sein, der Frage nachzugehen, ob weitere Vergleichsschriftproben der Erblasserin beschafft werden können. So könnte eine Anfrage bei den Beteiligten klären, ob die Erblasserin Kontakte zu Privatpersonen oder Institutionen hatte (etwa Versicherungen, Sozialversicherungsträger), bei denen Schriftvergleichsmaterial angefordert werden könnte. Etwaigen Zweifeln an der Urheberschaft des Vergleichsmaterials wird durch eine Beweisaufnahme - etwa durch Vernehmung von Zeugen, die die Abfassung der Schriftstücke beobachtet haben - nachzugehen sein. In diesem Zusammenhang könnte es sich zur Abgrenzung der Schreibleistungen auch empfehlen, eine zweifelsfrei dem vorverstorbenen Lebensgefährten der Erblasserin zuzuordnende Schriftprobe zu beschaffen. Nach Ermittlung der Anknüpfungstatsachen wird eine ergänzende Befragung des bisherigen oder die Beauftragung eines anderen Sachverständigen erforderlich sein, wobei auch eine eingehende Auseinandersetzung mit denen durch das Privatgutachten substantiierten methodischen Einwendungen erforderlich sein wird. 2. Auch in der Frage der Testierfähigkeit kann - soweit es auf diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Testamentsechtheit ankommt - nicht ohne aufwändige weitere Sachverhaltsermittlung entschieden werden. Nach dem Akteninhalt liegt es insbesondere hinsichtlich der Beteiligten zu 1, 2, 5, und 7 nahe, dass diese zu möglichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit in einer mündlichen Beteiligtenanhörung Auskunft geben können. Als Auskunftspersonen, die als Zeugen befragt werden können, kommen insbesondere die Hausärztin und die Pflegekräfte in Betracht; zudem wird es für eine umfassende Beurteilung durch einen Sachverständigen erforderlich sein, die Pflegedokumentation bzw. die Behandlungsunterlagen beizuziehen. Bei den für die Erblasserin beschriebenen Diagnosen liegt es auch nahe, dass diese nicht nur von der Hausärztin, sondern auch von Fachärzten und Krankenhäuser behandelt worden ist, worüber die langjährige Hausärztin der Erblasserin dürfte Auskunft geben können. Die Behandlungsunterlagen von Fachärzten und Krankenhäuser sind, so vorhanden, für eine sachgerechte Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit durch einen Sachverständigen ebenfalls beizuziehen. Sollte die Erblasserin, was durch Befragung der Beteiligten festzustellen ist, Leistungen aus einer Pflegeversicherung bezogen haben, dürfte auch von deren medizinischem Dienst ein Gutachten erstellt worden sein, dass weitere Anknüpfungstatsachen für die Frage der Testierunfähigkeit liefern könnte. D. Der Beteiligte zu 6 hat eine Zurückverweisung der Sache an das Nachlassgericht mit der Beschwerde beantragt. Der Senat übt das ihm in der Frage der Zurückweisung zustehende Ermessen in der Weise aus, dass es diesem Antrag entspricht und von eigenen weiteren Ermittlungen und einer Sachentscheidung absieht. Das zur Beurteilung stehende Erbscheinsverfahren, das durch den Antrag vom 27. November 2013 eingeleitet worden ist, dauert allerdings - auch wegen der notwendig gewordenen Zuständigkeitsbestimmung - schon einige Zeit an. Unter den gegebenen Umständen wäre der Verlust einer Tatsacheninstanz, der mit der Sachentscheidung des Beschwerdegericht verbunden wäre, gleichwohl nicht zu vertreten, nachdem die Ermittlungen des Nachlassgerichts nicht nur in einzelnen Punkten der Ergänzung bedürfen, sondern eine umfassende Ersterhebung von Beweisen erforderlich ist. E. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Nachlassgericht vorzubehalten, weil noch nicht feststeht, ob die Beschwerden lediglich vorläufigen Erfolg haben oder auch in der Sache selbst gerechtfertigt waren. Auch die Entscheidung über den Geschäftswert war dem Nachlassgericht zu übertragen. Es liegen durch das Nachlassverzeichnis des Pflegers zwar bereits Anhaltspunkte für den Nachlasswert vor, der hier wegen der angegriffenen Entscheidung zugunsten eines Alleinerbscheins in vollem Umfang geschäftswertbestimmend ist. Die darin genannten Werte sind aber von den Beteiligten teilweise angegriffen worden, so dass es noch weiterer Aufklärung bedarf. 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor.