Urteil
10 U 21/19
OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Kosten für eine fremde Heizungsanlage im Rahmen des Wärmecontractings fallen, auch soweit sie die Instandhaltung betreffen, nach § 7 Abs. 3 und 4 HeizkV einheitlich unter die Betriebskosten und sind grundsätzlich einheitlich ohne weitere Aufschlüsselung zu verteilen.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 06.09.2019 - 2 O 37/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten für eine fremde Heizungsanlage im Rahmen des Wärmecontractings fallen, auch soweit sie die Instandhaltung betreffen, nach § 7 Abs. 3 und 4 HeizkV einheitlich unter die Betriebskosten und sind grundsätzlich einheitlich ohne weitere Aufschlüsselung zu verteilen.(Rn.22) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 06.09.2019 - 2 O 37/19 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Kläger begehren im Rahmen eines Wärmecontractings nähere Auskunft über die Berechnung von Wärmekosten, der Kläger zu 2. darüber hinaus die Feststellung von Schadensersatzansprüchen. Die Klägerin zu 1. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger zu 2. ist einer der Wohnungseigentümer; er hat seine beiden Wohnungen vermietet. Das Gebäude der Klägerin zu 1. wurde von dem zwischenzeitlich verstorbenen A. errichtet; die Beklagten zu 1. und 3. sind seine Erben. A. schloss für das Gebäude mit der Beklagten zu 2., den örtlichen Stadtwerken, einen Wärmecontractingvertrag über die Errichtung einer Wärmeerzeugungsanlage in Form eines Blockheizkraftwerks sowie über die Lieferung von Wärme. Die Abrechnungen der Beklagten zu 2. gegenüber A. unterschieden zwischen dem Wärmegrundpreis (anteilige Kosten der Investition zuzüglich den sonstigen Kosten für Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung; teils als „Anlagenpauschale“ oder „Contracting Betrieb“ bezeichnet) und dem Arbeitspreis (Kosten des tatsächlich ermittelten Wärmeverbrauchs; „Erdgas-Wärme-Service“). A. gab die Anlagenpauschale teilweise an die Kläger weiter. Im Jahr 2017 übernahm er die Wärmeerzeugungsanlage von der Beklagten zu 2. Auf Nachfrage der Klägerin zu 1. nach der näheren Zusammensetzung der Anlagenpauschale verwies die Beklagte zu 2. auf ein Schreiben an A., wonach sich der Wärmegrundpreis im Contractingvertrag aufteilt in einen Grundpreis für die Investition i.H.v. 62% und einen Grundpreis für Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung i.H.v. 38%. Den letztgenannten Anteil hatte A. zunächst an die Klägerseite weitergereicht. Die Kläger haben erstinstanzlich eine weitere Aufschlüsselung des Wärmegrundpreises verlangt. Es sei zu befürchten, dass nicht die gesamten Anschaffungskosten für das Blockheizkraftwerk herausgerechnet worden seien. Diese Kosten könnten jedoch nicht auf die Mieter umgelegt werden. Es gebe Probleme mit den Nebenkostenabrechnungen. Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten sowohl gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Rechtsnachfolger des A. als auch gegen die Beklagte zu 2. einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch. Zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2. bestehe ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis. Mit Urteil vom 06.09.2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegenüber der Beklagten zu 2. fehle es den Klägern bereits an der für einen Auskunftsanspruch erforderlichen Sonderverbindung. Der Wärmecontractingvertrag mit der Beklagten zu 2. sei vielmehr von A. geschlossen und von den Klägern nicht übernommen worden. Gegenüber den Beklagten zu 1. und 3. als Erben des A. liege zwar eine Sonderverbindung in Form eines konkludenten Wärmelieferungsvertrags vor. Dennoch bestünden auch in diesem Verhältnis keine Auskunftsansprüche. Soweit es den Klägern um eine Plausibilitätskontrolle gehe, sei die vorgerichtlich mitgeteilte Aufteilung in 62% Investitionskosten und 38% sonstige Betriebskosten ausreichend. Soweit es ihnen um eine weitere Aufteilung der Betriebskosten gehe, seien sie nicht unverschuldet über ihre Rechte im Unklaren. Nachdem die Parteien des Wärmecontractingvertrags offenbar keine weitere Aufschlüsselung der sonstigen Betriebskosten vorgenommen hätten, sei es Sache der vermietenden Mitglieder der WEG gewesen, diese Kosten insgesamt mietvertraglich an ihre Mieter weiterzugeben. Dies sei auch rechtlich zulässig. Auch die Klägerin zu 1. sei für ihre Verwaltung nicht auf eine weitere Aufschlüsselung angewiesen. Soweit bei der Verwaltung einer WEG Betriebskosten getrennt von Instandhaltungskosten verbucht würden, betreffe dies nur das Eigentum der WEG. Hier stehe das Blockheizkraftwerk jedoch nicht im Eigentum der Klägerin zu 1., so dass Instandhaltungskosten für diese Anlage keine Instandhaltungskosten der WEG seien. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags die erstinstanzlichen Klaganträge weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 06.09.2019 - 2 O 37/19 - aufzuheben und 1. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Klägern zu 1. und 2. Auskunft zu erteilen, wie die Anlagenpauschale für den Abrechnungszeitraum 01.09.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von € 17.404,64 und für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.08.2016 in Höhe von € 34.788,50 für die Wärmeerzeugungsanlage für die Gebäude der Klägerin zu 1., belegen auf dem Flurstück Nr. ..., Grundbuch von ..., und für die Wohnungen des Klägers zu 2., belegen auf dem Flurstück Nr. ..., Grundbuch von ..., berechnet wurde und aus welchen Kostenanteilen für die Wärmeerzeugungsanlage sich die Beträge zusammensetzen; 2. für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, die Beklagten zu 1. bis 3. weiter zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben so richtig und vollständig gemacht haben, wie sie dazu im Stande sind 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger zu 2. verpflichtet sind, alle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger zu 2. daraus entstanden sind, bzw. daraus entstehen, dass er als Vermieter zweier Wohnungen im Anwesen ... durch die von den Beklagten zu 1. bis 3. nicht erteilten Auskünfte gemäß Ziffer 1 der Klaganträge nicht in die Lage versetzt wurde und ist und wird, seiner Darlegungslast als Vermieter bei von beiden Mietern bestrittener Heizkostenabrechnung, die ihm vom Bundesgerichtshof gemäß Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17 auferlegt ist, zu entsprechen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Gegen die Beklagte zu 2. scheiden für beide Kläger Auskunftsansprüche von vornherein aus. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist eine vertragliche oder ähnliche Sonderverbindung (vgl. Palandt, BGB, 79. Aufl., § 260 Rn. 5). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Sonderverbindung der Kläger unmittelbar zur Beklagten zu 2. nicht ersichtlich. Den Wärmecontractingvertrag mit der Beklagten zu 2. hat vielmehr A. geschlossen. Die Kläger sind auch im Folgenden nicht anstelle oder an der Seite von A. in diesen Vertrag eingetreten. Die Kläger selbst gehen in ihren Ausführungen durchgehend davon aus, dass hinsichtlich der Wärmelieferung A. ihr – alleiniger – Vertragspartner gewesen sei (dazu unten 2a und 3a). Zivilrechtliche Auskunftsansprüche wären jedoch ausschließlich entlang dieser zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse abzuwickeln. Für ein darüber hinausgehendes oder parallel bestehendes verwaltungsrechtliches Sonderrechtsverhältnis der Kläger unmittelbar zur Beklagten zu 2. in ihrer Funktion als örtliche Stadtwerke besteht weder ein Bedürfnis, noch ist dafür eine rechtliche Grundlage erkennbar. 2. Zu Recht hat das Landgericht einen Auskunftsanspruch auch im Verhältnis der Klägerin zu 1. zu den Beklagten zu 1. und 3. verneint. a) Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1. hinreichend zu der erforderlichen Sonderverbindung vorgetragen hat. Zwar spricht einiges für das vom Landgericht angenommene konkludente Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1. und den Beklagten zu 1. und 3. als Rechtsnachfolgerinnen des A., nachdem offenbar in diesem Verhältnis Wärmekosten weitergereicht wurden (vgl. auch § 10 Abs. 6 WEG). Nicht ausgeschlossen erscheint aber auch, dass A. - stattdessen - ausschließlich in Abrechnungsverhältnissen unmittelbar zu den einzelnen Wohnungseigentümern stand (wie es im Ergebnis der Kläger zu 2. geltend macht). Jedenfalls hat die darlegungsbelastete Klägerin zu 1. auch auf den Hinweis des Senats vom 05.03.2020 nichts Konkretes dazu vortragen können, auf welcher vertraglichen Grundlage A. Wärmelieferungen gerade ihr als WEG gegenüber abgerechnet haben soll und welche vertraglichen Abreden zu der Aufteilung und Weiterreichung von Wärmekosten bestehen, die gegebenenfalls den Anknüpfungspunkt für vertragliche Auskunftsansprüche bilden könnten. Es ist nicht einmal eine von A. gegenüber der Klägerin zu 1. erstellte Abrechnung von Wärmeleistungen vorgelegt worden. Eine solche Abrechnung im eigentlichen Sinn ergibt sich weder aus seinem Erläuterungsschreiben Anl. K2 noch aus seiner handschriftlichen Zusammenstellung für den Zeitraum 09/2015 bis 08/2016. b) Selbst wenn man aber eine konkludente Sonderbeziehung der Klägerin zu 1. zu den Beklagten zu 1. und 3. unterstellt, besteht in diesem Verhältnis kein Auskunftsanspruch. Weitere Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs ist nämlich, dass sich der Anspruchsteller über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte unverschuldet im Ungewissen befinden müsste. Auch auf den Hinweis des Senats vom 05.03.2020 hat die Klägerin zu 1. nicht ausdrücklich klargestellt, welche konkreten Rechte und Interessen sie mit ihrer Auskunftsklage verfolgen will. Soweit die Berufungsbegründung auf eine Offenlegung der „Gesamtkalkulation“ der Beklagten zielt, besteht darauf grundsätzlich kein Anspruch (vgl. zum Mietrecht BGH WuM 2011, 219). Soweit die Klaganträge offenbar dahin zu verstehen sein sollen, dass die Kläger innerhalb der Anlagenpauschale eine weitere Aufteilung der Position „38% sonstige Betriebskosten“ in die Unterpositionen „Wartung“, „Betriebsführung“ und „Instandhaltung“ erreichen wollen, ist das für die Rechtsposition der Klägerin zu 1. nicht von Bedeutung. Der pauschale Verweis der Klägerin zu 1. darauf, dass für WEG-interne Abrechnungen „gegebenenfalls“ unterschiedliche Verteilungsschlüssel anzuwenden seien, ist für die Abrechnung im konkreten Fall irrelevant. Gemäß §§ 5 Abs. 1, 13 Nr. 1 b) der Gemeinschaftsordnung erfolgt die interne Kostenverteilung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (§ 10 WEG); die „Kosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung“ werden insgesamt als „Betriebskosten“ behandelt und zu 70% nach Verbrauch sowie zu 30% nach Wohnfläche verteilt. Soweit sich aus §§ 16 WEG, 3, 7 HeizkV unterschiedliche Verteilungsschlüssel für Instandhaltungs- und Betriebskosten ergeben können, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass dies nach § 16 Abs. 2 WEG nur Instandhaltungskosten für eigene Heizungsanlagen der WEG betrifft. Dieser Fall, den die Klägerin zu 1. ihrem Auskunftsanspruch zugrunde legen will, liegt hier jedoch gerade nicht vor. Kosten im Rahmen des Wärmecontractings (also für eine fremde Heizungsanlage wie hier) fallen vielmehr nach § 7 Abs. 3 und 4 HeizkV einheitlich unter die Betriebskosten und sind grundsätzlich auch einheitlich ohne weitere Aufschlüsselung zu verteilen (Lammel, HeizkV, 4. Aufl., § 7 Rn. 124; BeckOGK/Drager, Stand: 01.01.2020, § 7 HeizkV Rn. 47). Dasselbe gilt entsprechend für die gesonderte Ausweisung von Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a EStG, auf die sich die Klägerin zu 1. zuletzt stützen will. Da ein etwaiger Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1. schon daran scheitert, dass die weitere Aufteilung der sonstigen Betriebskosten für sie irrelevant ist, spielt es keine Rolle, ob sie als Verbraucherin anzusehen ist. 3. Nichts anderes gilt im Verhältnis des Klägers zu 2. zu den Beklagten zu 1. und 3. a) Schon die erforderliche, gerade auf die Wärmelieferung bezogene Sonderverbindung zwischen dem Kläger zu 2. und dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. und 3. ist nicht erkennbar. Ein konkludentes Vertragsverhältnis über die „Weiterlieferung“ von Wärmeleistungen dürfte eher ausschließlich zwischen A. und der WEG zustande gekommen sein (vgl. auch § 10 Abs. 6 WEG). Jedenfalls hat der darlegungsbelastete Kläger zu 2. auch auf den Hinweis des Senats vom 05.03.2020 nichts Konkretes zu einem auf die Wärmelieferung bezogenen Vertragsverhältnis vorgetragen. Der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Kläger zu 2. und A. enthält keine Regelungen zur Wärmelieferung. Die Abrechnungen der B. GmbH für die Wohnungen des Klägers zu 2. wurden nicht im Auftrag des A., sondern im Auftrag der WEG-Verwalterin (anfangs der A. GmbH Hausverwaltung) erstellt. (...) b) Wie bei der Klägerin zu 1. stünde auch dem Kläger zu 2. aber selbst dann kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu 1. und 3. zu, wenn man in diesem Verhältnis eine konkludente Sonderbeziehung unterstellen wollte. Erneut fehlt es an einer unverschuldeten Unkenntnis über das Bestehen oder den Umfang eigener Rechte. Insbesondere hat der Kläger zu 2. auch auf den Hinweis des Senats vom 05.03.2020 nicht darzulegen vermocht, weshalb er zur Durchsetzung seiner Rechtspositionen auf die eingeklagte Auskunft angewiesen wäre. Der pauschale Hinweis auf die allgemeinen Abrechnungspflichten des Vermieters im Wohnungsmietrecht genügt dafür nicht. Die maßgeblichen konkreten Mietverträge hat der Kläger zu 2. bis zuletzt nicht vorgelegt und auch sonst nichts zu den darin vereinbarten Abrechnungsmodalitäten vorgetragen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es ohnehin Sache des Klägers zu 2. gewesen wäre, bei Abschluss der Mietverträge dafür Sorge zu tragen, dass die Kostenumlage für das Wärmecontracting geregelt wird (vgl. Staudinger/Artz, 2018, § 556c BGB Rn. 13; auch BGH WuM 2011, 219; BeckOGK/Drager, Stand: 01.01.2020, § 5 WärmeLV Rn. 11). Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn dem Kläger zu 2. – wie er zuletzt vorträgt – das zwischen den Beklagten bereits im Sommer 2013 vereinbarte Wärmecontracting erst nach Abschluss der Mietverträge über die von ihm im Sommer 2014 gekauften Wohnungen bekannt geworden wäre. Grundsätzlich wäre vom Kläger zu 2. zu erwarten gewesen, dass er sich beim Verkäufer über die Modalitäten der Beheizung erkundigt, bevor er Mietverträge über die Wohnungen abschließt. Im Übrigen hätte der Kläger zu 2. in diesem Fall kaufvertraglich gegenüber A. auf die Erstellung einer eigenen Heizungsanlage bestehen können. Andernfalls hätte er die Mietverträge entsprechend anpassen können; dass er dies gegenüber den Mietern zumindest versucht hätte, ist nicht erkennbar. Aus dem im Klagantrag zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (v. 07.02.2018 – VIII ZR 189/17 –, NJW 2018, 1599), das die Verpflichtung des Vermieters zur Einsichtsgewährung in Belege im Fall einer vermietereigenen Heizungsanlage betrifft, ergibt sich ersichtlich nichts Anderes. Auch die vom Kläger zu 2. geltend gemachte Verbrauchereigenschaft ist für sich genommen nicht geeignet, einen Auskunftsanspruch zu begründen. 4. Dementsprechend ist auch für Schadensersatzansprüche des Klägers zu 2. wegen Nichterteilung der Auskunft kein Raum, weil die Beklagten keine Auskunft schuldeten. 5. Die Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 100, 709 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem die Entscheidung maßgeblich auf den speziellen vertraglichen Verhältnissen des Einzelfalls beruht, § 543 Abs. 2 ZPO.