Beschluss
301 OAus 1/23
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0310.301OAUS1.23.00
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Leitsätze
1. Eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung ist bereits dann (derzeit) unzulässig, wenn die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland keine völkerrechtlichs-verbindlichen Garantien übermitteln, nach der die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen (Überbelegung) in allen ihn aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.49)
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Belegung eines Haftraums mit mehreren Gefangenen bei Haftraumgrößen von unter 3qm pro Gefangenen nur in seltenen Ausnahmefällen und zwischen 3 qm und 4 qm nur unter besonderen Bedingungen möglich (Vergleiche BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19).(Rn.7)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund des Trade and Cooperation Agreement-Haftbefehls des Amtsgerichts Westminster vom 21. September 2022 wird für derzeit unzulässig erklärt.
2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 19. Januar 2023 wird aufgehoben.
3. In dieser Sache wird die sofortige Freilassung des Verfolgten angeordnet.
4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.
5. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung ist bereits dann (derzeit) unzulässig, wenn die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland keine völkerrechtlichs-verbindlichen Garantien übermitteln, nach der die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen (Überbelegung) in allen ihn aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.49) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Belegung eines Haftraums mit mehreren Gefangenen bei Haftraumgrößen von unter 3qm pro Gefangenen nur in seltenen Ausnahmefällen und zwischen 3 qm und 4 qm nur unter besonderen Bedingungen möglich (Vergleiche BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19).(Rn.7) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund des Trade and Cooperation Agreement-Haftbefehls des Amtsgerichts Westminster vom 21. September 2022 wird für derzeit unzulässig erklärt. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 19. Januar 2023 wird aufgehoben. 3. In dieser Sache wird die sofortige Freilassung des Verfolgten angeordnet. 4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 5. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt. I. Gegen den sich nach vorläufiger Festnahme am 28.12.2022 zunächst aufgrund vorläufigen Auslieferungshaftbefehls vom 02.01.2023 und nunmehr aufgrund Auslieferungshaftbefehls vom 19.01.2023 in Auslieferungshaft in der JVA C. befindlichen Verfolgten besteht ein TCA-Haftbefehl gemäß des seit 01.05.2021 endgültig in Kraft getretenen Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. der EU Nr. L 149 vom 30.04.2021, S. 10, 765 ff., „Trade and Cooperation Agreement – TCA“ im Folgenden TCA) des Amtsgerichts Westminster vom 21.09.2022, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichts Westminster vom 16.09.2022 unter dem mit einer Höchststrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe strafbewehrten Vorwurf der Verschwörung zur Lieferung einer kontrollierten Droge der Klasse A in zwei Fällen und der Verschwörung zur Verschleierung, Umwandlung, Übertragung oder Entfernung von kriminellem Eigentum in vier Fällen nach Abschnitt 1 (1) des Criminal Law Act des Vereinigten Königreichs von 1977 besteht. Wegen der näheren Einzelheiten, insbesondere des vorgeworfenen Sachverhalts, wird auf den Auslieferungshaftbefehl vom 19.01.2023 Bezug genommen. Mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom 13.01.2023 beantragte der Verfolgte, seine Auslieferung in das Vereinigte Königreich für unzulässig zu erklären. Zur Begründung wurden Einwendungen in Bezug auf die konkret vom Verfolgten im Vereinigten Königreich zu erwartenden Haftbedingungen erhoben. Dem Verfolgten drohe eine menschenunwürdige Unterbringung in britischen Gefängnissen und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 1 GG aufgrund der chronischen Überbelegung des Strafvollzugs, Personalengpässen und massiven Gewaltproblemen in den Strafvollzugseinrichtungen des Vereinigten Königreichs. Die Haftbedingungen im Einzelfall seien auch von der jeweiligen Anstalt und Belegungsdichte abhängig. Teilweise würden Haftstrafen in Anstalten verbüßt, die aus dem viktorianischen Zeitalter stammten und weiter nicht den Mindestanforderungen an Belüftung, Licht und Haftraumgröße genügten. Ein großer Anteil der Haftanstalten sei zudem massiv von Überbelegung betroffen, ein weiterer Teil werde von privaten Anbietern mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben (insb. vom Sicherheitskonzern G4S). Neben Kenntnissen des Rechtsbeistands aus eigenen Besuchen in verschiedenen britischen Haftanstalten und seinen wissenschaftlichen Beiträgen hierzu wird zum Beleg der erhobenen Einwendungen u.a. auch Bezug auf den CPT-Bericht des Antifolterkomitees der Europäischen Union vom 07.07.2022 genommen. Mit Beschluss vom 19.01.2023 hat der Senat festgestellt, dass vor einer abschließenden Entscheidung über den Zulässigkeitsantrag im Hinblick auf die Einwendungen des Verfolgten und die dem Senat von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht unter Bezug auf die gerade vom Verfolgten nach seiner Auslieferung konkret zu erwartenden Haftverhältnisse im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie eine im Haftbefehl angekündigte Garantie nach Art. 604 a) TCA weitere Sachaufklärung durch Einholung von völkerrechtsverbindlichen Garantien gem. Art. 604 Abs. a) und c) TCA i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 IRG geboten ist. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Sachaufklärung im Hinblick auf den vom Rechtsbeistand zitierten CPT-Bericht vom 07.07.2021 (vgl. „Report to the United Kingdom Government on the periodic visit to the United Kingdom carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 8 to 21 June 2021“ vom 07.07.2022) in dem Überbelegung wie teilweise unzureichende allgemeine Haftbedingungen in britischen Haftanstalten festgestellt sind, geboten ist, auch wenn der Besuch der CPT-Kommission bereits über eineinhalb Jahre zurückliegt und in einigen Punkte durch das Vereinigte Königreich bereits Verbesserungen vorgenommen wurden (vgl. die Antwort des Vereinigten Königreichs aus Mai 2022: „Response of the United Kingdom Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its periodic visit to the United Kingdom from 8 to 21 June 2021“). Zur Begründung der gebotenen Sachaufklärung – trotz der in der Antwort des Vereinigten Königreichs aus Mai 2022 aufgezeigten Verbesserungen – verweist der Senat darauf, dass die Überbelegung der Haftanstalten in England und Wales weiter anhält (am 25.11.2022 wurde durch das britische Justizministerium [NOMS] eine Überbelegung von 106,5 % festgestellt, d.h. 82.176 Gefangene bei 77.753 Haftplätzen, vgl. World Prison Brief data unter https://www.prisonstudies.org/country/united-kingdom-england-wales Abruf vom 18.01.2023). Sodann führt der Senat im Beschluss vom 19.01.2023 zur gebotenen Sachaufklärung folgendes aus: „Nach der maßgelblichen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19 –, juris), wonach bei der Bestimmung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz zumindest die unabdingbaren Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ff., 128, 326 ff.; siehe hierzu auch EGMR Urteil vom 20.10.2016, Mursic/Kroatien; 7334/13; EuGH Urteil vom 15.10.2019 C-128/18, Dorobantu) - heranzuziehen sind, ist die Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen bei Haftraumgrößen von unter 3 m² pro Gefangenen nur in selten Ausnahmefällen und zwischen 3 m² und 4 m² nur unter besonderen Bedingungen möglich. Insoweit entbindet eine allgemeine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung des Zielstaates das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19). Erst nach Abgabe der geforderten Garantien und der Beantwortung der unten ausgeführten Fragen ist der Senat in der Lage, eine eigene Gefahrenprognose zu erstellen, um die Belastbarkeit der Zusicherungen der Behörden des Vereinigten Königreichs einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.12.2021 – 2 BvR 1282/21 –, juris mwN und Einstweilige Anordnung vom 25.11.2021 - 2 BvR 2110/21 -, juris jeweils mwN). Insoweit wird die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gebeten, die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs gemäß Art. 604 Abs. a) und c) TCA um folgende ergänzende Garantien und Mitteilungen zu bitten: (1) Garantie, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen den Verfolgten aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Muršić/Kroatien; ders. Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und Urteil vom 30.01.2020 – 9671/15, J.M.B. u.a./ Frankreich -, juris). (2) Mitteilung, in welcher Haftanstalt bzw. welchen Haftanstalten der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung während der Quarantäne, während der Untersuchungshaft und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung während der Dauer des Strafvollzugs untergebracht werden wird? (3) Mitteilung, der gerade vom Verfolgten in all diesen unter (2) benannten Haftanstalten konkret zu erwartenden Haftbedingungen: - Wie viele Quadratmeter Bodenfläche stehen pro Person bei Einfach- oder Mehrfachbelegung des Haftraumes zur Verfügung? - Mit wie vielen Personen wird der Haftraum maximal belegt? - Verfügt der Haftraum über eine abgetrennte Toilette und ein Waschbecken? - Ist der Haftraum ausreichend belichtet, belüftet und mit einer Heizung versehen? - Wird dem Verfolgten einmal täglich ein Hofgang von mindestens einer Stunde gestattet? - Gibt es Beschäftigungs- und/oder Freizeitmöglichkeiten für die Gefangenen? - Hat der Verfolgte Zugang zu ärztlicher bzw. medizinischer Versorgung? (4) Garantie, dass die verhängte Strafe oder Maßregel – auf Ersuchen des Verfolgten, spätestens aber nach 20 Jahren – überprüft wird und/oder dass die Anwendung von Gnadenakten, auf die die Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsstaats Anspruch hat, ermutigt wird, mit dem Ziel der Nichtvollstreckung der Strafe Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wird um Einholung einer entsprechenden Erklärung der Justizbehörden des Vereinigten Königreichs gebeten, wobei für die Beibringung eine Frist bis 01.03.2023, 12.00 Uhr, gesetzt wird (§ 30 Abs. 1 Satz 2 IRG).“ Am 27.02.2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eine Nachricht von IP Manchester übermittelt, wonach die erbetene Rückmeldung an das OLG Karlsruhe in Bearbeitung sei und eine Anfrage über den Stand der Arbeiten versandt worden sei. Mit Schreiben vom 28.02.2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt, die mit Beschluss vom 19.01.2023 gesetzte Frist für die Beibringung der erforderlichen Erklärungen der Justizbehörden des Vereinigten Königreichs um drei Wochen bis zum 22.03.2023 zu verlängern. Mit Schreiben seines Rechtsbeistands vom 28.02.2023 tritt der Verfolgte einer Verlängerung der Frist um drei Wochen entgegen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verfahren seitens des Vereinigten Königreichs offensichtlich nicht mit der notwendigen Beschleunigung betrieben werde, die Anfrage liege bereits über fünf Wochen zurück. Die weitere Inhaftierung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 597, 613 Abs. 1 TCA). Der Verfolgte befinde sich seit dem 29.12.2022 in Haft, die für ihn als Nicht-Unionsbürger und wegen fehlenden Sprachkenntnissen mit besonderen Belastungen verbunden sei, zumal seine Verlobte schwer erkrankt sei. Mit am 01.03.2023 vor 11.00 Uhr bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eingegangener Mail von IP Manchester wurden Antworten der Justizbehörden des Vereinigten Königreichs auf die Fragen 1-3 vom 01.03.2023 in englischer Sprache, mit der Ankündigung, dass die deutsche Übersetzung bis 02.03.2023 vorgelegt werde, und die Antwort auf Frage 1 im englischen Original vom 27.02.2023 und in deutscher Übersetzung vorgelegt. Die Schreiben haben folgenden Wortlaut: „VERPFLICHTUNG ZUR ÜBERGABE VON A. (GEBURTSDATUM: XXX) AUS DEUTSCHLAND AN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH Ich schreibe in Bezug auf die oben genannte Person und den Antrag des werten Gerichts auf eine Zusicherung der britischen Regierung bezüglich der Übergabe von Herrn A.. Wenn eine lebenslange Freiheitsstrafe (ob obligatorisch oder nach Ermessen) verhängt wird, bestimmt der verurteilende Richter, welcher Teil der Strafe im Gefängnis verbüßt werden muss, bevor der Straftäter für eine vorzeitige Entlassung zur Bewährung in Betracht gezogen werden kann; dieser Zeitraum wird als die Mindesthaftstrafe bezeichnet. Jede Person, die aufgrund einer Anklage verurteilt wurde, hat das Recht, eine Überprüfung dieser Mindesthaftstrafe durch das Berufungsgericht zu beantragen. Der Täter muss die angemessene Mindesthaftstrafe verbüßen, die dem Strafelement der Strafe entspricht. Nach Ablauf dieser Freiheitsstrafe tritt der Täter in das „Risikoelement“ der Strafe ein. Er darf nur dann festgehalten werden, wenn von ihm weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Ein unabhängiger Bewährungsausschuss führt eine Überprüfung der Strafe des Gefangenen durch, sobald das Strafelement der Strafe abgelaufen ist, und ein Richter leitet diesen Ausschuss. Über die Fortdauer der Haft kann eine mündliche Anhörung stattfinden. Der Bewährungsausschuss hat zu entscheiden, ob es zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, die Unterbringung des Gefangenen fortzusetzen. Bei dieser Anhörung hat der Gefangene das Recht, anwesend zu sein, sich gesetzlich vertreten zu lassen und Zeugen zu laden und zu befragen. Der Bewährungsausschuss kann die Freilassung des Gefangenen anordnen. Sollte der Bewährungsausschuss entscheiden, dass der Gefangene nicht entlassen werden soll, findet innerhalb von 2 Jahren, und danach in regelmäßigen Abständen, eine weitere Anhörung zur Überprüfung der Inhaftierung statt. Alle lebenslangen Gefangenen werden unter Bewährung entlassen, die für den Rest ihres Lebens in Kraft bleibt. Die Bewährung kann jederzeit widerrufen werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Schutzes erforderlich ist. In jedem Fall, einschließlich Fällen, in denen eine lebenslange Haftstrafe oder eine Mindeststrafe von mehr als zwanzig Jahren verhängt wurde, kann der Gefangene eine außergewöhnliche oder aus Härtegründen erfolgende Freilassung gemäß Abschnitt 30 des Crime (Sentences) Act 1997 und/oder eine Freilassung gemäß dem Royal Prerogative of Mercy (Befugnis des Königlichen Vorrechts der Barmherzigkeit) ersuchen. England und Wales betreiben auch ein Tariff Expired Removal Scheme, eine gesetzliche Bestimmung, die es ermöglicht, dass ausländische Straftäter, die unbestimmte Strafen verbüßen, aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen werden, sobald der Tariff (die Mindeststrafzeit) absolviert ist. Wenn ein unbestimmt verurteilter Gefangener einer Abschiebungsanordnung unterliegt, kann der Justizminister die Abschiebung aus dem Vereinigten Königreich ohne Rücksprache mit dem Bewährungsausschuss anordnen. Nach der Abschiebung aus dem Vereinigten Königreich unterliegt der Straftäter keiner weiteren Inhaftierung in seinem eigenen Land und kann nicht legal in das Vereinigte Königreich zurückkehren. Mit freundlichen Grüßen, D. Im Namen des Ministers“ „Re: UK Prison Circumstances - European Arrest Warrant (EAW) – A. Thank you for your request for further information in relation to the European Arrest Warrant (EAW) for A. (Date of Birth: XXX) and prison conditions in England and Wales. You have asked for guarantees about how Mr A. will be imprisoned. The EAW for Mr. A. was issued by Westminster Magistrates’ Court and it is likely that a trial would take place at a nearby court in the area. If Mr A. is remanded into custody he would be held in a reception prison associated with that court. It is usual practice to make efforts to accommodate suspects close to the location of their trial. it cannot be discounted entirely, however, that operational requirements, or the behaviour of the individual, may necessitate transfer to another prison. There is always a possibility that an individual may be located outside the geographical region in which they are being tried. The main focus of a reception prison is to provide an efficient service to the courts and effectively manage remand prisoners and those with a very short time to serve. Reception prisons are the first stage at which a prisoner enters the custodial estate. Reception prisons will accommodate prisoners safely and decently, meeting their initial needs and preparing those who receive a custodial sentence for onward transfer. Ensuring that prisons have sufficient capacity to manage that requirement is a crucial part of the Government’s effort to create a more effective justice system. We are delivering 20,000 additional, modern prison places, the largest prison-build programme in a century, ensuring the right conditions are in place to rehabilitate prisoners, helping to cut crime and protect the public. New prison accommodation being delivered under the Government’s prison expansion programme will meet the standard set by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, that all prisoners in multi-occupancy cells are afforded a minimum of four square metres of living space. Some cells in older prisons - Victorian prisons, for example – may fall short of these recommended minimum standards. In such cases, other alleviating factors are found. These factors include, in particular, the fact that prisoners are able to spend a considerable amount of time each day outside their cells (in workshops, classes or other activities). On 22 April 2022, H M Prison & Probation Service published a revised framework for the certification of prisoner accommodation. Cells are only shared where a Prison Group Director has assessed them to be decent and of an adequate size and condition. In addition, they must have adequate lighting, heating, ventilation and fittings, have 24-hour access to water and sanitation, and allow prisoners to communicate at any time with a prison officer. These standards ensure that prisoners are accommodated safely even when two prisoners are held in a cell originally designed for one. All prisons have systems in place for the day-to-day management of regime delivery. This ensures that regimes are safe, decent, secure, resilient and sustainable. If you require any further information or assurances in relation to this matter, please do not hesitate to contact me. Yours sincerely, E. Director Gerneral of Operations“ Mit Beschluss vom 01.03.2023 hat der Senat festgestellt, dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Die im Beschluss vom 19.01.2023 auf den 01.03.2023, 12:00 Uhr, bestimmte Frist zur Vorlage der gemäß Art. 613 Abs. 2 i.V.m. Art. 604 Abs. a) und c) TCA erbetenen Ergänzung der Auslieferungsunterlagen wurde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 28.02.2023 bis zum 10.03.2023, 12:00 Uhr, verlängert. Dabei hat der Senat folgendes ausgeführt: Mit den am 01.03.2023 vorgelegten Unterlagen haben „die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland die Fragen des Senats aus dem Beschluss vom 19.01.2023 nur teilweise beantwortet. Auf dieser Grundlage kann - noch - nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in das Vereinigte Königreich menschenwürdige Haftbedingungen erhalten wird (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021,2 BvR 156/21 jeweils abgedruckt bei juris), da die vom Senat unter Ziffer 1 erbetene Garantie nicht abgegeben wurde und die Fragen des Senats unter Ziffern 2 und 3 nicht hinreichend konkret beantwortet wurden. Auch die im TCA-Haftbefehl vom 21.09.2022 auf Seite 9 unter h) angekündigte Zusicherung (welche der Senat unter Ziffer (4) angefragt hat) ist nicht hinreichend erteilt. Auf dieser Grundlage kann der Senat auch die Belastbarkeit der übermittelten Informationen nicht prüfen. Die Fristsetzung zur Ergänzung der Auslieferungsunterlagen nach Art. 615, Art. 613 Abs. 2, Art. 604 Abs. a und c) i.V.m. Art. 597 TCA i.V.m. § 30 Abs. 1 IRG war auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 28.02.2023 - insbesondere nach fristgerechtem Eingang der oben wiedergegebenen Erklärungen der Justizbehörden des Vereinigten Königreichs (die allerdings von einem Europäischen Haftbefehl ausgehen und bislang offensichtlich der Auffassung sind, dass allgemeine Erklärungen zu den Haftbedingungen im Vereinigten Königreich hinreichend sind und daher die konkreten Fragen des Senats aus dem Beschluss vom 19.01.2023 nicht im Detail beantworten werden müssen) - unter strenger Abwägung mit dem Freiheitsanspruch und den Interessen des Verfolgten sowie unter Berücksichtigung der Fristregelung unter Art. 615 i.V.m. Art. 613 Abs. 2 TCA, um 9 Tage auf den 10.03.2023, 12:00 Uhr, zu verlängern. Nach den beim Senat vor Fristablauf eingegangen Informationen ist derzeit - noch - davon auszugehen, dass die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs, die um Auslieferung des Verfolgten wegen des Verdachts des mit einer Höchststrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe strafbewehrten Vorwurfs der Verschwörung zur Lieferung einer kontrollierten Droge der Klasse A in zwei Fällen und der Verschwörung zur Verschleierung, Umwandlung, Übertragung oder Entfernung von kriminellem Eigentum in vier Fällen nach Abschnitt 1 (1) des Criminal Law Act des Vereinigten Königreichs von 1977 ersuchen (darunter fünf Kilogramm Kokain und Geldwäsche in Bezug auf 330.000 Pfund Sterling), nach wie vor an ihrem förmlichen Auslieferungsersuchen festhalten und sich daher um Vorlage der nach Art. 613 Abs. 2 i.V.m. 604 Abs. a) und c) TCA vom Senat im Beschluss vom 19.01.2023 geforderten zusätzlichen Informationen und Garantien auch binnen kurzer Frist bemühen werden. Auch unter strenger Berücksichtigung des auch im Auslieferungsverfahren geltenden Gebots der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen und des Freiheitsanspruchs des Verfolgten ist im Hinblick auf die durch IP Manchester vom 01.03.2023 übermittelten Unterlagen die Verlängerung der Beibringungsfrist um 9 Tage in der Gesamtabwägung angemessen und geboten. Dabei hat der Senat den nachvollziehbaren Einwand des Verfolgten nicht übersehen, dass er derzeit unter der Haft in einem für ihn fremden Land besonders leidet, auch da seine Lebensgefährtin schwer erkrankt ist. Um dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen und dem Freiheitsanspruch des Verfolgten hinreichend Gewicht und dem inhaftierten Verfolgten auch eine klare Perspektive zu geben, sowie unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 597, 613 Abs. 2 615 TCA, hat der Senat die Fristverlängerung auf nur 9 Tage beschränkt. (...) Die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs sind unter Bezug auf Art. 615 Abs. 4, Art. 613 Abs. 2, Art. 604 Abs. a und c) i.V.m. Art. 597 TCA unverzüglich darauf hinzuweisen, dass bei nicht fristgerechtem Eingang der mit Beschluss vom 19. Januar 2023 erbetenen notwendigen zusätzlichen Informationen bis zum 10.03.2023, 12:00 Uhr - was die unter Ziffern 1 und 4 erbetenen Garantien wie auch die konkrete Beantwortung der Fragen unter Ziffern 2 (d.h. die Angaben der Namen der konkreten Haftanstalt bzw. der Haftanstalten in denen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung während der Quarantäne, während der Untersuchungshaft und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung während der Dauer des Strafvollzugs voraussichtlich untergebracht werden wird) und alle unter Ziffer 3 gestellten Fragen umfasst - der Senat über die Freilassung des Verfolgten entscheiden wird. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass die Fristverlängerung zur Abgabe der nach Art. 613 Abs. 2 TCA erbetenen Informationen äußerst kurz bemessen ist. Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen konkret formulierten Bitten um ergänzende Informationen im Beschluss vom 19.01.2023, die verstrichene Zeit seit dem 19.01.2023, die Fristregelungen in Art. 615 und 613 Abs. 2 TCA, dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen und dem Freiheitsanspruch des Verfolgten wäre eine längere Fristsetzung indes in der Gesamtabwägung unverhältnismäßig.“ Mit Schreiben vom 06.03.2023 hat der Rechtsbeistand zum Beschluss vom 01.03.2023 eine Stellungnahme abgegeben und dabei seine Einwendungen zu den Haftbedingungen weiter u.a. wie folgt substantiiert: Mit E-Mail vom 10.03.2023, 12:18 Uhr, hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mitgeteilt, dass das Bundeskriminalamt dort soeben telefonisch mitgeteilt habe, dass keine weiteren Erklärungen der Behörden des Vereinigten Königreichs eingegangen seien. Auch bei der Generalstaatsanwaltschaft sei kein weiterer Eingang festzustellen. II. 1. Die Auslieferung erweist sich derzeit schon deshalb als unzulässig, weil die Justizbehörden des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland auf die vom Senat gemäß Art. 604 a) und c) i.V.m. Art. 613 Abs. 2 TCA i.V.m. § 30 IRG in den Beschlüssen vom 19.01.2023 und 01.03.2023 - unter ausführlicher Begründung zu deren Entscheidungserheblichkeit anhand der Rechtsprechung des EGMR und des deutschen Bundesverfassungsgerichts - erbetenen Garantien und Mitteilungen nicht umfassend geantwortet haben (vgl. hierzu Riegel in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 30 Rn. 21 mwN und EuAuslÜbk Art. 13 Rn. 1-4). Nachdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte des Verfolgten besteht, wenn er ohne entsprechende Garantie und Mitteilungen zu den Haftbedingungen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ausgeliefert würde, konnte der Senat gemäß Art. 604 c.) TCA zusätzliche Garantien für die Behandlung des Verfolgten nach der Übergabe verlangen, bevor er über die Vollstreckung des TCA Haftbefehls entscheidet. Die Justizbehörden des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland haben - trotz Fristverlängerung - bis heute auf die berechtigten Anfragen des Senats vom 19.01.2023 und 01.03.2023 schon keine Garantie übermittelt, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen den Verfolgten aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Muršić/Kroatien; ders. Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und Urteil vom 30.01.2020 – 9671/15, J.M.B. u.a./ Frankreich -, juris). Mit einer solchen Erklärung ist angesichts dessen, dass auf die Anfragen vom 19.01.2023 keine entsprechende Garantie abgegeben wurde und auf die weitere Anfrage vom 01.03.2023 keinerlei Erklärung eingegangen ist, innerhalb der Fristen aus Art. 615 TCA Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 613 Abs. 2 HS 2 TCA auch nicht mehr zu rechnen. 2. Die Auslieferung ist im Übrigen derzeit unzulässig, da die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland die im Senatsbeschluss vom 19.01.2023 nach Art. 604 c.) i.V.m. Art. 613 Abs. 2 TCA unter Fristsetzung von insgesamt über sieben Wochen erbetenen Garantien nicht abgegeben haben und die Fragen zu den konkret vom Verfolgten nach seiner Auslieferung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in einer ihn voraussichtlich aufnehmenden Haftanstalt zu erwartenden Haftbedingungen auch nicht konkret beantwortet haben. Da nach den substantiiert vorgetragenen Einwendungen des Verfolgten zu den aktuellen Haftbedingungen im Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Sachaufklärung durch den Senat, wonach die in dem o.g. CPT-Bericht vom 07.07.2021 festgestellte Überbelegung in mehreren Haftanstalten des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auch im Jahr 2023 (trotz vorgenommener Verbesserungen) noch anhält (nach der Auskunft des Justizministeriums des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland in „World Prison Brief data“ liegt am 27.01.2023 eine [Über]-Belegung der Haftanstalten von 107,5 % vor vgl. https://www.prisonstudies.org/country/united-kingdom-england-wales Abrif am 10.03.2023), kann derzeit nach allem nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in das Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland dort menschenwürdige Haftbedingungen erhalten würde (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021, 2 BvR 156/21 jeweils abgedruckt bei juris), mithin erweist sich die Auslieferung als derzeit unzulässig. Das Auslieferungshindernis folgt aus Art. 604 c) TCA, § 73 IRG i.V.m. Art 3 EMRK. III. Die Erklärung der Unzulässigkeit der Auslieferung bedingt die Freilassung des Verfolgten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsächlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.) und - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFO 1997, 93 ff.; BVerfG Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat Beschluss vom 27.02.2003, 1 AK 29/02).