Beschluss
1 Ws 336/22
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2022:1220.1WS336.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Beschuldigten angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Insoweit genügt im Ermittlungsverfahren, dass ein Anfangsverdacht dafür besteht, dass eine Straftat begangen wurde, Gründe für die Annahme bestehen, dass in einem späteren Verfahren die Einziehung angeordnet wird, ein Sicherungsbedürfnis gegeben und die Anordnung des Arrestes verhältnismäßig ist.(Rn.3)
2. Ein Ergänzungspfleger kann einen Strafantrag stellen, wenn er anlässlich der Aufdeckung einer bestimmten, zum Nachteil des Betreuten begangenen Straftat eigens bestellt und mit um fassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Befugnissen ausgestattet wird und das Betreuungsgericht hiermit erkennbar bezweckt, ihm die Durchsetzung der dem Betreuten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüche gerade auch mit den Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen.(Rn.9)
3. Entsteht der Nachteil im Sinne des § 266 StGB erst durch verschiedene Ereignisse, ist für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgeblich.(Rn.12)
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschuldigten AM gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 05.09.2022 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.
Die Beschuldigte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Beschuldigten angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Insoweit genügt im Ermittlungsverfahren, dass ein Anfangsverdacht dafür besteht, dass eine Straftat begangen wurde, Gründe für die Annahme bestehen, dass in einem späteren Verfahren die Einziehung angeordnet wird, ein Sicherungsbedürfnis gegeben und die Anordnung des Arrestes verhältnismäßig ist.(Rn.3) 2. Ein Ergänzungspfleger kann einen Strafantrag stellen, wenn er anlässlich der Aufdeckung einer bestimmten, zum Nachteil des Betreuten begangenen Straftat eigens bestellt und mit um fassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Befugnissen ausgestattet wird und das Betreuungsgericht hiermit erkennbar bezweckt, ihm die Durchsetzung der dem Betreuten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüche gerade auch mit den Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen.(Rn.9) 3. Entsteht der Nachteil im Sinne des § 266 StGB erst durch verschiedene Ereignisse, ist für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgeblich.(Rn.12) Die weitere Beschwerde der Beschuldigten AM gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 05.09.2022 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen. Die Beschuldigte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO bei einem Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20 000 € statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Beschuldigten angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Insoweit genügt im Ermittlungsverfahren, dass ein Anfangsverdacht dafür besteht, dass eine Straftat begangen wurde, Gründe für die Annahme bestehen, dass in einem späteren Verfahren die Einziehung angeordnet wird, ein Sicherungsbedürfnis gegeben und die Anordnung des Arrestes verhältnismäßig ist. Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigten AM und A ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue. Die Beschuldigten sind durch Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim - Familiengericht - vom 06.02.2015 nach dem Tod der Eltern zu den Vormündern des Kindes Q bestellt worden. Insoweit besteht unter Bezugnahme auf die ausführliche Darstellung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung der Anfangsverdacht, dass die Beschuldigten unter bewussten Missbrauchs der ihnen eingeräumten Befugnisse der Vermögensfürsorge Vermögenswerte der Geschädigten zu eigenen Zwecken vereinnahmt haben und versucht haben dies vor dem zuständigen Familiengericht zu verschleiern. Neben diesem Anfangsverdacht dafür, dass die Beschuldigten sich der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, liegen Gründe für die Annahme vor, dass jedenfalls in dem Umfang, in dem das Landgericht den Arrest betreffend die Beschwerdeführerin AM aufrechterhalten hat - nämlich in Höhe von 225.192,09 € - die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet werden wird. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist in Anbetracht der ausführlichen und zutreffend begründeten Entscheidung des Landgerichts nur noch Folgendes auszuführen: 1. Es fehlt nicht an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtzeitig gestellten Strafantrages gemäß § 77b Abs. 1 Satz 1 StGB. Zwar haben die Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund des zwischen den Beschuldigten und der Geschädigten bestehenden Verhältnisses im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nach §§ 247, 266 Abs. 2 StGB ein Strafantrag erforderlich war. Indes hat das Amtsgericht Pforzheim - Familiengericht - zunächst mit Beschluss vom 17.11.2020 den später im vorliegenden Verfahren Beschuldigten als Vormündern des Kindes Q die Vermögenssorge entzogen und eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Als Wirkungskreis wurde aber nur die Vermögenssorge angeordnet und Herr Rechtsanwalt O als Ergänzungspfleger bestellt. Indes wurde erst mit Beschluss des Amtsgerichtes Pforzheim - Familiengericht - vom 11.05.2021 (Bd. 1, AS 18-19) im Rahmen der angeordneten Ergänzungspflegschaft nun mehr zur Aufdeckung gegebenenfalls auch strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen der Vormünder der Wirkungskreis ausdrücklich auf die Stellung eines Strafantrages erweitert. Die Höchstpersönlichkeit des Strafantragsrechts gebietet eine ausdrückliche Übertragung der Befugnis nach § 77 Abs. 3 StGB auf den Betreuer nicht (BGH, Urteil vom 29.07.2014 - 5 StR 46/14 BGHSt 59, 278-283). Die Wahrnehmung seiner höchstpersönlichen Rechte als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren fällt aber nicht per se unter den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, sondern bedarf in der Regel einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht. Etwas Anderes kann beispielsweise dann gelten, wenn der Betreuer anlässlich der Aufdeckung einer bestimmten, zum Nachteil des Betreuten begangenen Straftat eigens bestellt und mit um fassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Befugnissen ausgestattet wird und das Betreuungsgericht hiermit erkennbar bezweckt, ihm die Durchsetzung der dem Betreuten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüche gerade auch mit den Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen (BGH, a.a.O.). Dies war vorliegend aber erst mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 11.05.2021 der Fall und nicht bereits mit der Anordnung der Ergänzungspflegschaft durch den vorausgegangenen Beschluss des Familiengerichts vom 17.11.2020. Insoweit aber hat der Ergänzungspfleger, Rechtsanwalt O, nach seiner Bestellung mit eben diesem Aufgabenkreis erst am 11.05.2021 mit Eingang des schriftlichen Strafantrags vom 19.05.2021 am 25.05.2021 rechtzeitig innerhalb der Drei-Monatsfrist Strafantrag gestellt (Bd. 1, AS 37-39). 2. Entgegen der Beschwerdebegründung ist nach derzeitigem Stand des Ermittlungsverfahrens auch das Verfahrenshindernis der Verjährung nicht ersichtlich. a. Zunächst darf nicht übersehen werden, dass unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c StGB die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB auch dann zulässig ist, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. b. Zwar ist mit dem Eingang des Buchgeldbetrages aus der Lebensversicherung i.H.v. 174.992,09 € durch Überweisung der C Versicherung auf dem Konto der Beschuldigten AM am 14.04.2016 eine der möglichen Untreuetaten im Sinne von § 266 StGB durch Vermischung mit eigenen Buchgeldbeträgen der Beschuldigten vollendet aber nach dem weiteren Verfahrensgang noch nicht im Sinne von § 78a StGB beendet. Insoweit kann für die Vollendung der Untreue schon eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichen. Für die für den Beginn der Verjährung maßgebenden Tatbeendigung ist aber die Realisierung dieser Gefährdung entscheidend. Entsteht der Nachteil im Sinne des § 266 StGB erst durch verschiedene Ereignisse, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgeblich (vgl. auch BGH, Urteil vom 8.05.2003 - 4 StR 550/02 -, juris). Bis zu der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Beendigung der Tat traten vorliegend entsprechend den Ausführungen des Landgerichts weitere Ereignisse hinzu. Zudem wurde insbesondere hinsichtlich der Einziehung der Beiträge zu der Lebensversicherung zugunsten der Beschuldigten AM mit der Abbuchung i.H.v. 75.000 € vom Konto der Geschädigten am 03.08.2016 (Bd. I, 191 und 507) der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) durch die mit Verfügung des Dezernenten der Staatsanwaltschaft vom 06.05.2021 (Bd. I, 21.1.) angeordnete Vernehmung der Beschuldigten gemäß § 78a Abs. 1 Nr.1 StGB unterbrochen. 3. Die Ausführungen der Verteidigung in der weiteren Beschwerdebegründung zum subjektiven Tatbestand rechtfertigten nach Aktenlage derzeit keine andere Beurteilung des Anfangsverdachts und werden vielmehr von der Staatsanwaltschaft und im weiteren Gang des Ermittlungsverfahrens zu berücksichtigten und zu bewerten sein. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.