Beschluss
Ausl 301 AR 198/20
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0129.AUSL301AR198.20.00
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Leitsätze
1. Die Haftrichterzuständigkeit des Oberlandesgerichts in Auslieferungssachen beginnt bereits mit der Festnahme des Verfolgten und ist von der Stellung eines formalen Antrags der Generalstaatsanwaltschaft insbesondere dann nicht abhängig, wenn die Freilassung des Verfolgten zu verfügen ist.(Rn.13)
2. Zur gebotenen Gesamtabwägung bei Ablehnung des Erlasses eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls (hier: Auslieferung eines ehemaligen PKK-Angehörigen zur Strafvollstreckung an die Türkei).(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Haftrichterzuständigkeit des Oberlandesgerichts in Auslieferungssachen beginnt bereits mit der Festnahme des Verfolgten und ist von der Stellung eines formalen Antrags der Generalstaatsanwaltschaft insbesondere dann nicht abhängig, wenn die Freilassung des Verfolgten zu verfügen ist.(Rn.13) 2. Zur gebotenen Gesamtabwägung bei Ablehnung des Erlasses eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls (hier: Auslieferung eines ehemaligen PKK-Angehörigen zur Strafvollstreckung an die Türkei).(Rn.14) Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet. Die sofortige Freilassung des Verfolgten war anzuordnen, da sich eine Auslieferung des Verfolgten in die Türkei im Rahmen einer Gesamtschau mit hoher Wahrscheinlichkeit als offensichtlich unzulässig erweisen wird (§§ 16, 15 Abs. 2 IRG). I. Der Verfolgte ist Bezugsperson zweier INPOL-Ausschreibungen der türkischen Justizbehörden, aus welcher sich ergibt, dass er durch zwei Urteile türkischer Gerichte wie folgt verurteilt wurde: Wird ausgeführt Aufgrund dieser Ausschreibung wurde der Verfolgte bereits am 28.09.2016 in B./Deutschland von der Polizei festgenommen und dem Haftrichter des Amtsgerichts B./Deutschland vorgeführt. Dieser lehnte jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 16.09.2010 (2 BvR 1608/07; StV 2011, 170) den Erlass einer Festhalteanordnung vor allem deshalb ab (§ 22 Abs. 3 IRG), da dem Verfolgten als Mitglied der PKK im Falle einer Auslieferung an die Türkei die Gefahr der Folter drohe. III. Am 18.12.2020 wurde der Verfolgte in C./Rosenheim erneut festgenommen, da die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz am 14.10.2016 die Ausschreibung wegen Nichtbestehen von der Festnahme entgegenstehender Bedenken wieder aktiviert hatte. Am 18.12.2020 erließ das Amtsgericht C./Rosenheim eine Festhalteanordnung und übersandte das Haftrichterprotokoll auf dem Postwege an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, welches dort bislang nicht eingegangen ist. Diese hat am 28.12.2020 schriftlich und am 29.12.2020 fernmündlich mitgeteilt, einen Haftantrag erst nach Eingang des Haftrichterprotokolls stellen zu wollen. Zusätzliche Ermittlungen hat sie nicht veranlasst. Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat mit umfangreichen Schriftsatz vom 28.12.2020 auf Ablehnung des Erlasses eines vorläufigen Haftbefehls angetragen und u.a. einen Bescheid des Bundesamtes für Migration BFM des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartment EJPD der Schweiz vom 11.03.2013 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte von dieser Behörde als politischer Flüchtling anerkannt wurde. IV. Der Senat bejaht - auch wegen der Eilbedürftigkeit einer Sachentscheidung aufgrund einer vorläufigen Beurteilung - seine Zuständigkeit (§ 14 IRG), da der Verfolgte wegen des gleichen Tatvorwurfs zu einem früheren Zeitpunkt im hiesigen Zuständigkeitsbereich ergriffen wurde (OLG Koblenz NStZ 2006, 110; Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationale Rechtshilfeverkehr in Strafsachen § 14 Rn.3 IRG) und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - auch wenn dies vorliegend ggf. auch aufgrund der Vornahme weiterer Ermittlungen ersichtlich geboten gewesen wäre - durch Anordnung der endgültigen Löschung der Fahndungsausschreibung das Auslieferungsverfahren nicht endgültig abgeschlossen hat (vgl. hierzu auch Böhm in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O, § 24 Rn.39). Der Senat ist als Haftrichter mit dem Zeitpunkt der Festnahme des Verfolgten auch zur Entscheidung berufen (Böhm in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O, § 22 Rn. 24, 26), so dass es auf eine Antragstellung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe insbesondere dann nicht ankommt, wenn die Freilassung des Verfolgten zu verfügen ist. V. Die sofortige Freilassung des Verfolgten war anzuordnen (§ 24 IRG), da sich eine Auslieferung des Verfolgten in die Türkei im Rahmen einer Gesamtschau mit hoher Wahrscheinlichkeit als offensichtlich unzulässig erweisen wird (§§ 16, 15 Abs.2 IRG). Dies ergibt sich vorliegend bereits naheliegend daraus, dass der Verfolgte in einem westeuropäischen Land (hier der Schweiz) als Asylberechtigter anerkannt ist und insoweit Schutz vor politsicher Verfolgung genießt (§ 6 Abs.2 IRG; vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2004, 442 und StV 2007, 652; Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 827 ff.). Hinzu kommt, dass die türkischen Justizbehörden die dem Verfolgten zur Last liegende Straftat selbst als an sich nicht auslieferungsfähige (ausschließlich) politische Straftat im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG, Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.) bewerten (Senat StraFo 2008, 121; ders. Beschluss vom 29.06.2017, Ausl. 301 AR 101/17, abgedruckt bei juris; KG, Beschluss vom 29.08.2018, (4) 151 AuslA 59/17, abgedruckt bei juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 6 IRG Rn.4, Böhm a.a.O. Rn. 821 ff.). Allein der Umstand, dass der ersuchende Staat die dem Verfolgten vorgeworfene Straftat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Staatsschutzbestimmungen verfolgt, nimmt der Strafverfolgung allerdings dann nicht den Charakter kriminellen Unrechts, wenn der hinreichende Verdacht einer zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter besteht (vgl. OLG Karlsruhe StV 2007, 148). Solche in ihrer Schwere ausreichenden Handlungen sind der Sachverhaltsschilderung indes nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Auch die Voraussetzungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.1.1977 (EuTerrÜbk) lassen sich bei vorläufiger Beurteilung derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen (vgl. hierzu Böhm a.a.O. Rn. 826). Danach gilt für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland und die Türkei gehören, eine Straftat dann nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat, wenn bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird und dadurch Personen gefährdet werden (Art.1 e EuTerrÜbK). Auch diese Anforderungen lassen sich der Fahndungsausschreibung nicht wirklich zureichend entnehmen. Weder ergibt sich hieraus hinreichend deutlich, dass der Verfolgte voll- oder halbautomatische Schusswaffen transportiert hat noch dass durch seine Handlungen überhaupt Personen tatsächlich gefährdet wurden. Insoweit bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob es sich überhaupt um eine auslieferungsfähige Straftat handelt. Auch bestehen erhebliche Zweifel, dass die gegen den Verfolgten ergangenen beiden Urteile rechtsstaatlichen Maßstäben entsprochen haben oder - sollte es sich insoweit um Abwesenheitsurteile handeln - der Verfolgte im Falle der Gewährung eines neuen Verfahrens in Anbetracht der aktuellen politischen Verhältnisse in der Türkei ein rechtsstaatliches und faires Verfahren erwarten könnte (vgl. hierzu BVerfG NVwZ 2020, 144; OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2020, III 2 Ausl 15/19, abgedruckt bei juris; Senat Beschluss vom 19.10.2018 , Ausl 301 AR 134718, abgedruckt bei juris). Schließlich ergibt sich die Besorgnis, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er - unabhängig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Beihilfe für die Organisation PKK - bereits aufgrund der dortigen Haftverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre und – wie dies bereits der Haftrichter des Amtsgerichts B./Deutschland am 28.09.2016 ausgedrückt hat – der Verfolgte wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten in der Türkei der Folter ausgesetzt sein könnte. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung hat der Senat abschließend berücksichtigt, dass die verfassungsrechtlich gebotene (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19, abgedruckt bei juris) vertiefte Überprüfung bei PKK-Angehörigen bzw. PKK-Straftaten betreffenden Auslieferungsersuchen der Türkei in sämtlichen vom Senat bislang entschiedenen Fällen zur Verneinung der Zulässigkeit der Auslieferung geführt hat (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17, abgedruckt bei juris). Dass diese Bedenken durch völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen der türkischen Justizbehörden vollständig ausgeräumt werden könnten (vgl. hierzu BVerfG NVwZ 2020, 144), drängt sich für den Senat derzeit nicht auf. Danach ist der sich bereits seit dem 18.12.2020 und damit elf Tage inhaftierte Verfolgte unverzüglich aus der Haft zu entlassen.