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Beschluss

Ausl 301 AR 173/20

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:1204.AUSL.301AR173.20.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung einer Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, welcher zuvor einer vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat, unterliegt wegen der auch als „vollstreckende Justizbehörde“ fehlenden Unabhängigkeit der Generalstaatsanwaltschaft gerichtlicher Kontrolle durch das Oberlandesgericht (Folge von EuGH, Urteil vom 24. November 2020, C-510/19, IWRZ  2021, 84).(Rn.13) (Rn.19) 2. Da der Verfolgte mit Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf eine vollumfassende gerichtliche Überprüfung verzichtet hat und der ersuchende Staat deshalb von der Vorlage weiterer Auslieferungsunterlagen befreit sein kann, beschränkt sich diese gerichtliche Kontrolle im Regelfalle darauf, ob der Bewilligungsbehörde offensichtliche Rechtsfehler unterlaufen sind oder der Verfolgte ausdrückliche Einwendungen erhoben hat.(Rn.20) 3. Der vor dem Haftrichter geäußerte Verzicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität ist unwirksam, wenn bei der Anhörung der zuvor bestellte Rechtsbeistand nicht anwesend war.(Rn.22)
Tenor
Die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 26. November 2020 beantragte Zustimmung zur vorgesehenen Verfahrensweise wird mit der Maßgabe erteilt, dass die Bewilligungsentschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17. November 2020 dahingehend abzuändern ist, dass die Verfolgte nicht rechtswirksam auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet hat, so dass dieser zu beachten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung einer Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, welcher zuvor einer vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat, unterliegt wegen der auch als „vollstreckende Justizbehörde“ fehlenden Unabhängigkeit der Generalstaatsanwaltschaft gerichtlicher Kontrolle durch das Oberlandesgericht (Folge von EuGH, Urteil vom 24. November 2020, C-510/19, IWRZ 2021, 84).(Rn.13) (Rn.19) 2. Da der Verfolgte mit Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf eine vollumfassende gerichtliche Überprüfung verzichtet hat und der ersuchende Staat deshalb von der Vorlage weiterer Auslieferungsunterlagen befreit sein kann, beschränkt sich diese gerichtliche Kontrolle im Regelfalle darauf, ob der Bewilligungsbehörde offensichtliche Rechtsfehler unterlaufen sind oder der Verfolgte ausdrückliche Einwendungen erhoben hat.(Rn.20) 3. Der vor dem Haftrichter geäußerte Verzicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität ist unwirksam, wenn bei der Anhörung der zuvor bestellte Rechtsbeistand nicht anwesend war.(Rn.22) Die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 26. November 2020 beantragte Zustimmung zur vorgesehenen Verfahrensweise wird mit der Maßgabe erteilt, dass die Bewilligungsentschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17. November 2020 dahingehend abzuändern ist, dass die Verfolgte nicht rechtswirksam auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet hat, so dass dieser zu beachten ist. I. Der Senat hat gegen die seit 09.11.2020 inhaftierte Verfolgte am 12.11.2020 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen, welcher weiter fortbesteht. Grundlage desselben sind drei Ausschreibungen der italienischen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS II – A-Formular), aus welchen sich ergibt, dass die Verfolgte jeweils wegen mehrfachen Diebstahls wohl durch Urteil des Gerichts in C./Italien vom 01.10.2008 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, wohl durch Urteil des Gerichts in C./Italien vom 08.01.2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und wohl durch Urteil des Gerichts in C./Italien vom 03.01.2013 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, wobei die Gesamtsumme aller Strafen von vier Jahren und acht Monaten noch zur Vollstreckung ansteht. Die der Verfolgten vorgeworfenen Straftaten werden in der Ausschreibung nebst rechtlicher Bewertung wie folgt umschrieben: Wird ausgeführt: Da die Verfolgte sich bereits am 10.11.2020 im Beisein einer Rechtsbeiständin vor dem Amtsgericht D./Deutschland mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte, hat die Generalstaatsanwaltschaft am 17.11.2020 die Auslieferung der Verfolgten nach Italien wie folgt bewilligt: Wird ausgeführt: Mit Schriftsatz vom 24.11.2020 hat die Rechtsbeiständin die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe um Überprüfung dieser Bewilligung gebeten, da die Verfolgte ausdrücklich nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet habe, woraufhin die Generalstaatsanwaltschaft der Rechtsbeiständin unter Hinweis auf das weitere Haftrichterprotokoll des Amtsgerichts E./Deutschland vom 16.11.2020 mitteilte, die Verfolgte habe bei dieser weiteren richterlichen Einvernahme im Rahmen der Eröffnung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Mit Schreiben vom 26.11.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe um Zustimmung zur beabsichtigten Vorgehensweise gebeten. Am 30.11.2020 wurde der Rechtsbeiständin unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24.11.2020 (C-510/19) hierzu rechtliches Gehör gewährt. II. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ist zulässig. 1. Zwar sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor, dass die Bewilligung einer Auslieferung nach zuvor erfolgter Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, der Senat hat dies jedoch bereits in Ausnahmefällen anerkannt, wenn etwa der Verfolgte die Wirksamkeit der von ihm erteilten Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung bestreitet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14.08.2018, Ausl 301 AR 112/18, abgedruckt bei juris; ders. StV 2007, 653) oder dieser sich gegen eine menschenrechtswidrige Unterbringung im ersuchenden Mitgliedsstaat wendet (Senat, Beschluss vom 06.09.2018, Ausl 301 AR 112/18, abgedruckt bei juris; ähnlich OLG München, Beschluss vom 06.08.2019, 1 AR 300/18; abgedruckt bei juris; vgl. auch dass. Beschluss vom 16.05.2017, 1 AR 188/17, abgedruckt bei juris). 2. Auch das Bundesverfassungsgericht hält die Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen durchaus für möglich und in Einzelfällen auch für geboten, jedenfalls dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Auslieferung im gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren nicht geklärt werden konnten, weil dann letztendlich die nachfolgende Bewilligungsentscheidung gemäß § 12 IRG die maßgebliche Entscheidung gegenüber dem ersuchenden Staat darstelle (BVerfG, Beschluss vom 09.06.2015 - 2 BvR 965/15, abgedruckt bei juris). Daher könne im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine Unanfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung nur in Fällen angenommen werden, in denen die Oberlandesgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung alle subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Verfolgten umfassend berücksichtigt und die Entscheidung insoweit nicht (allein) der Bewilligungsbehörde überlassen haben. Im Falle einer positiven Zulässigkeitsentscheidung verbleibe der Bewilligungsbehörde, ungeachtet ihrer aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Pflicht zur eigenen Rechtmäßigkeitskontrolle einerseits und etwaiger völkerrechtlicher Bindungen andererseits, ein gerichtlich allenfalls eingeschränkt überprüfbarer außenpolitischer Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08). Etwas anderes gelte auch nicht im Auslieferungsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. In diesem Zusammenhang stelle sich nach den §§ 78 ff. IRG die Bewilligung als rechtlich eingebettete Entscheidung der Bewilligungsbehörde dar. § 79 Abs. 1 IRG statuiere insoweit eine grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung, welche nur unter den in den folgenden Normen explizit genannten Gründen, namentlich unter den Voraussetzungen von § 83b IRG, abgelehnt werden kann. Bei Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erlange die Bewilligungsentscheidung damit den Charakter einer gegenüber dem Verfolgten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff konkretisierenden Maßnahme. Diese müsse wegen der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (BVerfGE 113, 273 ff.). § 79 Abs. 2 u. Abs. 3 IRG sehen dies für die dort geregelten Teilbereiche auch vor. Dass eine Fallgestaltung dort nicht geregelt sei, bedeute nicht, dass insoweit eine gerichtliche Kontrolle der Bewilligungsentscheidung nicht eröffnet wäre. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Bewilligungsentscheidung über die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts hinausgehe bzw. diese nicht alle in der Zulässigkeitsentscheidung aufgeführten Kriterien abdecke. Dann sei die Bewilligungsentscheidung isoliert anfechtbar. Denn in diesem Fall komme der Bewilligungsentscheidung gleichsam ein eigener Regelungsgehalt zu, schon deswegen müsse eine eigenständige gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.06.2015 - 2 BvR 965/15; OLG München, Beschluss vom 04.04.2017, 1 AR 328/16; abgedruckt bei juris). Danach stehen verfassungsrechtliche Gründe der beantragten Zustimmung nicht im Wege. 3. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 24.11.2020 (C-510/19) entschieden, dass der Begriff der "vollstreckenden Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 RB-EuHB eine Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, die unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen der Exekutive unterworfen werden kann, nicht umfasse. Bereits zuvor hatte sich der EuGH mehrmals zum Begriff "Justizbehörde" im Kontext des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (EuHB) und speziell zu der Frage geäußert, ob die Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten unter diesen Begriff fallen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass dies bei den Staatsanwaltschaften in Litauen, Frankreich, Schweden und Belgien der Fall ist, nicht aber bei den deutschen Staatsanwaltschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 27.05.2019 - C-509/18 "PF" zur Generalstaatsanwalt von Litauen; Urteil vom 12.12.2019 - C-566/19 PPU und C-626/19 PPU "Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie" und "Openbaar" zu den Staatsanwaltschaften Lyon und Tours; EuGH, Urteil vom 27.05.2019 - C-508/18 und C-82/19 PPU "OG und PI" zu den Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau). Der EuGH vertritt auch bei der „vollstreckenden Justizbehörde“ nunmehr die für den Senat bindende Ansicht, dass es sich insoweit um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handele, der nicht allein auf Richter oder Gerichte beschränkt sei. Unter ihn fielen auch Justizbehörden, die im betreffenden Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirkten, bei der Ausübung ihrer der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig (insbesondere von der Exekutive) handelten und ihre Aufgaben im Rahmen eines Verfahrens ausübten, das den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genüge. Zur Bestimmung des Inhalts des Begriffs "vollstreckende Justizbehörde" zieht der EuGH die Kriterien heran, die er in seiner Rechtsprechung zur "ausstellenden Justizbehörde" entwickelt hatte, denn der Status und die Natur dieser beiden Justizbehörden stimmten überein, auch wenn sie gesonderte Aufgaben erfüllten. Insoweit müsse sowohl die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls als auch die Entscheidung über seine Ausstellung von einer Justizbehörde getroffen werden, die den mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einhergehenden Anforderungen – u.a. der Unabhängigkeitsgarantie – genüge. Ferner könne die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ebenso wie dessen Ausstellung die Freiheit der gesuchten Person beeinträchtigen, da sie zu ihrer Inhaftnahme zwecks Übergabe führe. Hinzu komme, dass es im Verfahren der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Grundrechte gebe, während im Stadium der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls das Tätigwerden der vollstreckenden Justizbehörde die einzige im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorgesehene Schutzstufe darstelle, die es ermöglichen solle, dass die gesuchte Person in den Genuss aller Garantien komme, die dem Erlass justizieller Entscheidungen eigen seien. So dürfe etwa die Zustimmung zur Abweichung vom Grundsatz der Spezialität – unabhängig davon, ob sie von der gleichen Justizbehörde erteilt werden müsse wie der, die den Europäischen Haftbefehl vollstreckt habe – nicht von einem Staatsanwalt eines Mitgliedstaates erteilt werden, der zwar an der Rechtspflege mitwirke, aber im Rahmen der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnis eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten könne. Ein solcher Staatsanwalt erfülle nämlich nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als "vollstreckende Justizbehörde". Bei der Erteilung dieser Zustimmung und dem damit verbundenen Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität müsse aber eine Behörde tätig werden, die diese Voraussetzungen erfülle. Die Entscheidung, die Zustimmung zu erteilen, sei nämlich eine von der Entscheidung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gesonderte Entscheidung und entfalte für die betreffende Person gesonderte Wirkungen. Zwar bezieht sich das dem Urteil zugrundeliegende Verfahren auf eine niederländische Staatsanwaltschaft, die Ausführungen des EuGH sind jedoch auf alle vollstreckenden Justizbehörden zu übertragen. Dass es sich bei den zur Vollstreckung eingehender Europäischer Haftbefehle berufenen Generalstaatsanwaltschaften nicht um unabhängige Justizbehörden in diesem Sinne handelt, sondern diese dem Weisungsrecht des jeweiligen Justizministeriums unterliegen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.02.2020 (Senat, Beschluss vom 24.02.2020, Ausl 301 AR 167/19, abgedruckt bei juris) festgestellt. Er hat dort ausgesprochen, dass das der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Vorabbewilligung einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gesetzlich in §§ 79, 83a IRG zugebilligte Bewilligungsermessen rahmenbeschlusskonform dahingehend auszulegen sei, dass dieses wegen der Weisungsabhängigkeit und fehlenden Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung und gerichtlichen Bestätigung im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung durch das Oberlandesgericht unterliege. Eine solche rahmenbeschlusskonforme Auslegung ist auch vorliegend geboten und führt dazu, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vorgelegte Bewilligungsentschließung einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. 4. Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes eine grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls für die Bewilligungsbehörde nur bei „zulässigen“ Ersuchen besteht (§ 79 Abs.1 IRG). Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen, so dass die Bewilligungsbehörde - auch wenn das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Auslieferung festgestellt hat – verpflichtet ist, selbständig zu prüfen, ob die Auslieferung zulässig ist (vgl. hierzu Böse in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 26. Lieferung 2012, IRG, § 79 Rn. 12). Insoweit kann eine Auslieferung im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls nicht bewilligt werden, wenn diese nach §§ 80 ff. IRG unzulässig wäre. Da der Verfolgte jedoch nach erfolgter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf eine solche vollumfassende gerichtliche Überprüfung verzichtet hat (§§ 29 Abs.1, 41 Abs.1 IRG) und der ersuchende Staat - wie hier - von der Vorlage weiterer Auslieferungsunterlagen auch befreit sein kann (§§ 22 Abs. 3 Satz 3, 21 Abs. 6 und 7 IRG), ist der Bewilligungsbehörde eine solche Überprüfung im Bewilligungsverfahren zumeist nur auf offensichtliche Rechtsfehler oder bei einer ausdrücklich erhobenen Einwendung des Verfolgten überhaupt möglich. III. Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann jedoch die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte Zustimmung nicht vollumfänglich erteilt werden. Die Bewilligungsentschließung vom 17.11.2020 ist nämlich insoweit offensichtlich rechtsfehlerhaft, als die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in dieser davon ausgeht, die Verfolgte habe auf den Grundsatz der Spezialität rechtswirksam verzichtet (§ 41 Abs. 2 IRG). Dies ist aber nicht der Fall. Zwar hat sie vor dem Amtsgericht E./Deutschland bei ihrer richterlichen Anhörung am 16.11.2020 eine entsprechende Erklärung abgeben, diese ist jedoch nicht rechtswirksam, da bei dieser Anhörung ihre Rechtsbeiständin nicht anwesend war. Zwar hat das Amtsgericht der Verfolgten am 10.11.2020 eine solche bestellt, diese hat jedoch dem Haftrichter ausdrücklich vor der Anhörung am 16.11.2020 mitgeteilt, dass sie wegen eines andern Termins an der Teilnahme verhindert sei. Zwar sieht § 40 Abs. 4 IRG i.d.F. vom 10.12.2019 nicht ausdrücklich vor, dass der bestellte Rechtsbeistand bzw. die bestellte Rechtsbeiständin auch bei der Anhörung körperlich anwesend sein muss, Sinn und Zwecke der Norm, welche eine zureichende anwaltschaftliche rechtliche Beratung des/der Verfolgten sicherstellen soll, lassen jedoch aus Sicht des Senats keine andere Auslegung zu. Der vorliegende Fall zeigt dies exemplarisch. So hat die Verfolgte bei ihrer ersten richterlichen Anhörung am 10.11.2020 vor dem Amtsgericht D./Deutschland zwar nach Rücksprache mit ihrer Rechtsbeiständin einer vereinfachten Auslieferung zugestimmt, auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität aber ausdrücklich nicht verzichtet. Ohne deren Teilnahme hat sie sodann aber am 16.11.2020 vor dem Amtsgericht E./Deutschland einen solchen Verzicht erklärt, was jedenfalls vorliegend nicht ausschließbar weitreichende rechtliche Folgen haben könnte. Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob die Verzichtserklärung auch deshalb unwirksam sein könnte, weil der Richter die Verfolgte nicht auf die über den Normalfall hinausgehenden weitreichenden Folgen einer solchen Erklärung hingewiesen hat. Im Übrigen hat der Senat nach Maßgabe der oben angeführten Grundsätze antragsgemäß entschieden, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und Auslieferungshindernisse nicht ersichtlich sind. Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Über die Einhaltung und die Reichweite des Grundsatzes der Spezialität hat der Senat nicht zu entscheiden (§§ 82, 11 IRG), denn dieser wird bei einem Europäischen Haftbefehl dadurch gewährleistet, dass der ersuchende Mitgliedsstaat nach Art 27 RbEuHB verpflichtet ist, die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nach seinem innerstaatlichen Recht sicher zu stellen (vgl. hierzu Böse in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. 27 Lieferung 2012, IRG § 82 Rn. 18; Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 920). Auch wenn der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 12.11.2020 auf drei Ausschreibungen der italienischen Justizbehörden im Schengener Informationssystem gestützt ist (SIS II - A-Formular), ergibt sich hieraus, dass diese jeweils aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ergangen sind.