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Beschluss

Ausl 301 AR 104/19

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:1127.AUSL301AR104.19.00
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Leitsätze
Die Bewilligung einer Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen ist zu versagen, wenn das Verfahren gegen diesen auch in Deutschland sachgerecht geführt werden kann, wobei bei der Abwägung eine in Polen zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht für den dortigen Verteidiger und die Gefahr der Verwirklichung rechtsstaatlicher Defizite bei der Abwägung mit berücksichtigt werden dürfen (Fortführung von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - Ausl 301 AR 34/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Februar 2020 - Ausl 301 AR 156/19).(Rn.32) (Rn.36) (Rn.40)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts C./Polen vom 4. Februar 2019 wird für unzulässig erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewilligung einer Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen ist zu versagen, wenn das Verfahren gegen diesen auch in Deutschland sachgerecht geführt werden kann, wobei bei der Abwägung eine in Polen zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht für den dortigen Verteidiger und die Gefahr der Verwirklichung rechtsstaatlicher Defizite bei der Abwägung mit berücksichtigt werden dürfen (Fortführung von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - Ausl 301 AR 34/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Februar 2020 - Ausl 301 AR 156/19).(Rn.32) (Rn.36) (Rn.40) 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts C./Polen vom 4. Februar 2019 wird für unzulässig erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. I. Gegen den sich nicht in Auslieferungshaft befindlichen deutschen und polnischen Staatsangehörigen besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts C./Polen vom 04.02.2019, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichts C./Polen vom 03.10.2018 u.a. unter dem mit angedrohter Höchststrafe von fünf Jahren bedrohten Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung zum Nachteil des polnischen Fiskus (Tatkomplex II) gem. Art. 56 § 1, Art. 76 § 1, Art. 62 §2, Art. 80a § 1, Art. 61 § 1 , Art. 7 § 1, Art. 9 § 1, Art. 6 § 2, Art. 37 § 1 Punkt 1 und 5 des polnischen Steuerstrafgesetzbuchs nach der bis zum 31.12.2016 in Verbindung mit Art. 2 § 2 geltenden Rechtslage und (Tatkomplex III) dem mit einer Höchststrafe von acht Jahren bedrohten Vorwurf der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung i.V.m. Umsatzsteuerhinterziehung gem. Art. 271 § 3 Art. 11 § 2, Art. 18 § 1, Art. 271 § 1, Art. 273, Art. 12, Art. 65 des polnischen Strafgesetzbuchs gemäß dem bis zum 28.02.2017 geltenden Rechtsstand in Verbindung mit Art. 4 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs besteht. Dem Verfolgten wird im Europäischen Haftbefehl insoweit im Wesentlichen vorgeworfen, im Zeitraum 2010 bis 2013 in C./Polen, und andern Orten in Polen gewerbsmäßig Scheinrechnungen angefertigt und zur unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuern eingesetzt zu haben. Zudem wird dem Verfolgten (unter I.) ein im Höchstmaß mit acht Jahren bedrohter Verstoß gegen das Waffengesetz, (unter IV.) ein im Höchstmaß mit zehn Jahren bedrohter Vorwurf der Geldwäsche und Untreue, (unter V.) ein im Höchstmaß mit zehn Jahren bedrohter Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung und (unter VI.) ein im Höchstmaß mit drei Jahren bedrohter Vorwurf des Verstoßes gegen das BtMG vorgeworfen. Im Einzelnen handelt es sich nebst rechtlicher Bewertung um die aus der „Anlage Tatvorwürfe“ zu diesem Beschluss zu entnehmenden Vorwürfe. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf dieser Grundlage am 27.08.2019 den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gegen den Verfolgten beantragt. Mit Verfügung vom 03.09.2019 hat der Senat hierauf die Generalstaatsanwaltschaft auf folgendes hingewiesen: „Über den Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls vom 27.08.2019 kann der Senat mangels hinreichender Sachaufklärung derzeit nicht entscheiden, da nach den vorliegenden Unterlagen unklar ist, ob der Verfolgte neben der polnischen Staatsangehörigkeit (wie im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts C./Polen vom 04.02.2019 allein angegeben) auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (wie in INPOL in der Anfrage vom 24.07.2019 vermerkt). Für den Fall, dass der Verfolgte auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bittet der Senat um Stellungnahme zu der Frage, ob für die dem Verfolgten im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts C./Polen vom 04.02.2019 vorgeworfenen Taten jeweils auch die deutsche - konkurrierende - Gerichtsbarkeit begründet ist und nach deutschem Recht Verfolgungsverjährung (§ 9 Nr. 2 i.V.m. 78 Abs. 1, 82 IRG) eingetreten ist (vgl. Senat Beschluss vom 29.01.2015 – 1 AK 16/11 = NStZ-RR 2015, 187 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.11.2016 – 2 BvR 545/16 = NStZ-RR 2017, 55 m.w.N.).“ Mit Verfügung vom 09.09.2019 legte das Polizeipräsidium D./Deutschland sodann die Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Verfolgten vom 19.09.1995 vor. Bereits am 11.03.2019 hatte der Verfolgte über seinen Rechtsbeistand eine Schutzschrift in Bezug auf einen von ihm befürchteten Europäischen Haftbefehl aus C./Polen bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - unter Angabe seiner deutschen Nationalität und seines deutschen Wohnsitzes – eingereicht. Darin erklärt der Verfolgte u.a., dass er sich einem möglichen Auslieferungsverfahren vorbehaltlos stellen werde. Am 13.09.2019 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft E./Deutschland – Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen - mit der Bitte um Prüfung, ob gegen den die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Verfolgten wegen des im Europäischen Haftbefehl geschilderten Sachverhalts (insbesondere der Steuerstraftaten gem. § 370 Abs. 6 und 7 AO) ein Ermittlungsverfahren im Inland einzuleiten sei. Auf die Rückfrage des Senats vom 21.02.2020 hin (ob der Antrag vom 27.08.2019 auf Erlass eines (vorläufigen) Auslieferungshaftbefehls aufrechterhalten werde), hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24.02.2020 den Antrag auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zurückgenommen. Mit Schreiben vom 18.02.2020 hat die Bezirksstaatsanwaltschaft C./Polen bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe förmlich um Information über den Verlauf des Verfahrens angefragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat diese Anfrage am 04.05.2020 dahingehend beantwortet, dass die Prüfung des Auslieferungsverfahren andauere. Derzeit werde geprüft, ob gegen den auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Verfolgten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der im Europäischen Haftbefehl vom 04.02.2029 genannten Taten einzuleiten sei. Am 19.05.2020 und am 27.05.2020 nahm die Staatsanwaltschaft E./Deutschland wie folgt Stellung: Wird ausgeführt: Nach verdeckter Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verfolgten hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10.06.2020 folgendes festgehalten: Wird ausgeführt Am 26.08.2020 teilte die Staatsanwaltschaft E./Deutschland auf telefonische Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft mit, dass eine Vernehmung des Verfolgten im dortigen Strafverfahren bislang nicht erfolgt sei. Eingereicht worden sei eine schriftliche Stellungnahme der Verteidigerin, in welcher die Vorwürfe in Abrede gestellt würden. Mit Schrift vom 26.08.2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, die Auslieferung des Verfolgten hinsichtlich der Tatkomplexe II und III des Europäischen Haftbefehls vom 04.02.2019 für zulässig zu erklären. Zur Begründung wird folgendes ausgeführt: Wird ausgeführt: Mit Schriftsatz vom 07.10.2020 beantragte die Rechtsbeiständin, den Europäischen Haftbefehl vom 04.02.2019 aufzuheben und den Beschuldigten nicht nach Polen auszuliefern. Zur Begründung wird (nebst Anlagen) folgendes ausgeführt: Wird ausgeführt: Mit Schreiben vom 12.10.2020 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft folgenden Bericht der Staatsanwaltschaft E./Deutschland vom 28.09.2020: „Zwischenzeitlich wurde der Verteidigerin des Beschuldigten Akteneinsicht gewährt und mit dieser die Sach- und Rechtslage in einem Telefongespräch erörtert. Der Beschuldigte bestreitet die Taten, die Gegenstand des Europäischen Haftbefehls sind. Er würde von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu Unrecht belastet. Zwischen der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft bestand Einvernehmen, dass für den Fall, dass das Verfahren hier geführt werden sollte, die gesamte polnische Ermittlungsakte beigezogen und übersetzt werden muss. Soweit dies seitens der Staatsanwaltschaft veranlasst würde, beantragt die Verteidigerin bereits vorab Einsicht auch in diese Akten. Bis auf weiteres wird aber seitens der Staatsanwaltschaft nichts veranlasst werden. Es soll zunächst der Ausgang des Auslieferungsverfahrens abgewartet werden. In diesem wird der Beschuldigte nach Auskunft der Verteidigerin dem Auslieferungsantrag entgegentreten.“ Hierzu hat die Rechtsbeiständin mit Schriftsatz vom 19.10.2020 bemerkt, dass nicht maßgeblich sein könne „Rechtsstaatlichkeit gegen erforderliche Übersetzungen“ abzuwägen. Es werde nach wie vor auf die erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken hingewiesen. II. Die Auslieferung des Verfolgten, welcher seiner vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt hat, ist unzulässig. Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 1 IRG unter den dargelegten Bedingungen nicht geltend zu machen, gewährleistet den erforderlichen Schutz des Verfolgten als deutschen Staatsangehörigen nicht hinreichend. Ihrer Bewertung, die im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts C./Polen vom 04.02.2019 gegen den Verfolgten unter II. und III. erhobenen Tatvorwürfe könnten in Deutschland nicht zureichend verfolgt werden, ist in der Gesamtbetrachtung nicht zu folgen. 1. Allerdings liegen die allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen vor. a. Die nach § 83a Abs. 1 IRG erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen in Form des Europäischen Haftbefehls vom 04.02.2019, der die in § 83a Abs. 1 Nr. 1 - 6 IRG vorgesehenen Angaben enthält, vor. In formeller Hinsicht ist der vorliegende Europäische Haftbefehl nicht zu beanstanden. Er genügt auch den erhöhten Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs, wenn sich Fragen des Vorliegens eines maßgeblichen Auslandsbezuges nach § 80 Abs.1 Satz 2 IRG stellen. b. Die dem Verfolgten in dem Europäischen Haftbefehl unter Ziffer II. und III. zur Last gelegte Taten sind sowohl nach den o.g. Vorschriften des polnischen Strafrechts als auch nach deutschem Recht - zumindest - als Umsatzsteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1, 5, Abs. 6 und 7 AO bzw. nach § 370 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1, 5, Abs. 6 und 7 AO i.V.m. 27 StGB strafbar und nach dem Recht beider Staaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht. c. Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung ist auch nicht nach § 9 Nr. 2 IRG unzulässig. Zwar ist für die Tat nach § 370 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1, 5, Abs. 6 und 7 AO (bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB) auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet. Strafverfolgungsverjährung nach deutschem Recht ist hinsichtlich der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten aus den Jahren 2010 bis 2013 jedoch überwiegend noch nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist gemäß § 370 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1, 5, Abs. 6 und 7 AO, § 376 Abs. 1 AO i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB beträgt zehn Jahre. Damit sind bislang - von den für die in Betracht zu ziehenden Delikte infrage kommenden zehnjährigen Verjährungszeiträume – erst wenige (ab den im Juli 2010 [Datum erster Scheinrechnung] bzw. August 2010 [Datum der ersten unrichtigen Umsatzsteuererklärung] begonnenen Taten bis heute verstrichen. d. Der Verfolgte ist deutscher und polnischer Staatsangehöriger. Gemäß § 80 Abs. 1 IRG kommt die Auslieferung eines Deutschen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Strafverfolgung in Betracht, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freistrafe oder sonstigen Sanktion anbietet, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen und wenn die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist. Ein maßgeblicher Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 IRG in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Diese beiden Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 IRG sind vorliegend erfüllt. Die zur Last gelegten Taten wurden (ausschließlich) in Polen als ersuchendem Mitgliedstaat verübt und weisen daher einen maßgeblichen Auslandsbezug auf. Zudem wäre die Rücküberstellung des Verfolgten nach rechtskräftigem Abschluss des polnischen Erkenntnisverfahrens auch im Falle einer Verurteilung gesichert, da die Generalstaatsanwaltschaft ohnehin beabsichtigt, als Bewilligungsbehörde in einem Begleitschreiben an die polnischen Justizbehörden die Überstellung des Verfolgten mit der Maßgabe zu erklären, dass Polen nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurück zu überstellen. Unabhängig davon hätte der Senat eine etwaige Zulässigkeitsentscheidung von einer ausdrücklichen Zusicherung der polnischen Justizbehörden abhängig gemacht. 2. Die Auslieferung ist jedoch unzulässig, da die gebotene vollinhaltliche rechtliche Überprüfung durch den Senat (vgl. Senat, Beschluss vom 24.02.2020 – Ausl 310 AR 16/19 –, juris und Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 146/20 vom 24.11.2020) ergibt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 26.08.2020, kein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG geltend zu machen, nicht rechtsfehlerfrei - da lückenhaft - getroffen ist und im Ergebnis zwingend zur Versagung der Bewilligung hätte führen müssen. Wegen der in Polen begangenen und nicht verjährten Taten aus den Tatkomplexen II. und III des Europäischen Haftbefehls vom 04.02.2019 wird im Inland von der Staatsanwaltschaft E. ein strafrechtliches Verfahren gegen den Verfolgten geführt, welches - nach Beiziehung und Übersetzung der gesamten polnischen Ermittlungsakte - in Deutschland fortgeführt werden kann. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft darauf verweist, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens in Polen einer effektiveren Strafverfolgung besser gerecht wird und darauf abstellt, dass gegenüber dem weit fortgeschrittenen Verfahrensstand in Polen das durch die Staatsanwaltschaft E./Deutschland eingeleitete Ermittlungsverfahren erst am Anfang stehe, wobei mit einem Geständnis des Verfolgten, welches die Aufklärung der Taten ggf. erleichtern könnte, nicht zu rechnen sei, wird dies bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung der besonderen Schutzwürdigkeit des Verfolgten als deutschen Staatsangehörigen nicht gerecht. a. Zwar besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen und bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug steht dem gesteigerten Interesse des ersuchenden Staates in aller Regel ein nur vermindertes Interesse der deutschen Justizbehörden an der Durchführung eines Strafverfahrens gegenüber, diesem Gesichtspunkt kommt vorliegend jedoch nur eine geringfügige Bedeutung zu. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Strafverfahren gegen den die Steuerstraftaten aus den Jahren 2010 bis 2013 bestreitenden Verfolgten (unabhängig von dem hohen Übersetzungsaufwand) auch in Deutschland sachgerecht durchgeführt werden können, zumal die Straftaten nach § 370 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1, 5, Abs. 6 und 7 AO i.V.m. §§ 53, 27 überwiegend durch die Auswertung der gesicherten Unterlagen nachzuweisenden sein werden. Auch die zur Durchführung des Verfahrens ggf. insoweit noch erforderlichen persönlichen und sachlichen Beweismittel können aus Polen in einem deutschen Gerichtsverfahren beigezogen und verwertet werden (ggf. auch unter Nutzung audiovisueller Zeugenvernehmung gem. § 247a i.V.m. § 251 Abs. 2 Ziff. 2 StPO vgl. hierzu BGHSt 45, 188; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63., Aufl. 2020, § 247a Rn. 6). Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders. Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfG 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 „grundrechtsschonende Auslegung“). b. Solche besonderen Umstände liegen hier vor, da sich - einerseits - der Verfolgte schon mit einer im März 2019 abgegebenen Schutzschrift und seither durchgehend den deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gehalten hat, er sich einem Strafverfahren in Deutschland stellen will und er hier seit 2018 seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hat. Der Verfolgte hat nicht von vornherein von der Hand zu weisende Beweismittel zum Beleg dafür vorlegt, dass in dem gegen ihn in Polen geführten Strafverfahren Zeugen zu Falschaussagen gezwungen worden seien bzw. ihn seine ehemalige Lebensgefährtin zu Unrecht belaste. Nähere Darlegungen sind dem Verfolgten und seiner Rechtsbeiständin nachvollziehbar nicht möglich, zumal, wie sein Verteidiger in Polen bestätigt, eine Akteneinsicht dort bislang nicht gewährt wurde. aa. Insofern liegt zudem ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG nahe. Es könnte sich dann ergeben, wenn dem vom Verfolgten in Polen bestellten Rechtsbeistand von der Bezirksstaatsanwaltschaft in C./Polen zu Unrecht Akteneinsicht verweigert worden wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19, NVwZ 2020, 144, abgedruckt bei Juris; Senat, Beschluss vom 06.10.2020, Ausl 301 AR 34/20; abgedruckt bei juris). Insoweit ist zunächst zu sehen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2012/13 EU bei einer festgenommen und inhaftierten Person zwar ein grundsätzlicher Anspruch auf zur Verfügungstellung aller sich im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Unterlagen zu dem gegenständlichen Fall an den Verfolgten bzw. seinen Rechtbeistand besteht, jedoch nach Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2012/13 EU die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert werden kann, wenn diese Gewährung das Leben und die Grundrecht einer anderen Person ernsthaft gefährden könnte oder dies zum Schutz eines wichtigen Interesses unbedingt erforderlich ist. Hinzu kommt vorliegend jedoch, dass der Verfolgte sich auf freiem Fuß befindet. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten insoweit nicht die gleichen Verfahrensgarantien wie im Fall der gerichtlichen Prüfung einer andauernden Untersuchungshaft. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob ein Verdächtiger ursprünglich aus dem Land geflohen ist, um der Strafverfolgung zu entkommen, oder ob er sich der Festnahme und dem Hauptverfahren entzieht, indem er im Ausland verbleibt, nachdem er erfahren hat, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde (vgl. insoweit EGMR 10.12.2013 – 53792/09 und 11320/13; vgl. auch BGH NJW 2019, 2105). Insoweit kann auch vollständige Akteneinsicht verweigert werden, wenn dadurch das Recht des Verfolgten auf ein faires Verfahren nicht verletzt wird, insbesondere die Rechte der Vereidigung nicht in einem Maße eingeschränkt welche mit den Garantien des Art. 6 Abs.1 und 3 Buchstabe a, b und c. EMRK unvereinbar wäre. Ein Grund für eine vollständige Versagung von Akteneinsicht ist vorliegend allerdings nicht erkennbar. Es erhellt sich nicht, in welcher Form es dem Verfolgten möglich sein sollte, in Anbetracht von Tatvorwürfen aus den Jahren 2010 bis 2013, die überwiegend durch Unterlagen nachweisbar sind, noch strafvereitelnd auf Zeugen und weitere Tatverdächtige in Polen einzuwirken, zumal erst am 03.10.2018 ein nationaler Haftbefehl gegen den Verfolgten durch das Amtsgericht C./Polen ergangen ist. Insoweit kann auch keine Rede davon sein, der Verfolgte habe sich dem Verfahren entzogen, auch wenn er Polen nach einem vierjährigen Aufenthalt (2010 bis 2014) verlassen und sich zunächst in Wien niedergelassen hat. Der Verfolgte hält sich seit 2018 im Inland an einem angemeldeten Wohnsitz in F. auf und ging einer Berufstätigkeit nach, so dass er im Wege der Rechtshilfe zu den Tatvorwürfen durchaus hätte vernommen werden können. Im Rahmen des vorliegenden Auslieferungsverfahrens kommt hinzu, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) vorliegend nicht besteht und der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 15 Abs.1 Nr. 2 IRG) sich aus dem Europäischen Haftbefehl nicht ableiten lässt, so dass im Falle der Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 IRG) allenfalls eine Überstellung nach § 34 IRG möglich wäre. Damit wäre aber dem in Deutschland wohnhaften Verfolgten und seinen Verteidigern vor einer Überstellung des Verfolgten nach Polen keine wirksame Möglichkeit zur Einsicht in die Akten und damit auch zur Entkräftung des Tatvorwurfs eröffnet. Mangels Akteneinsicht kann der Verfolgte ebenfalls nicht prüfen, ob er die Tatvorwürfe (bzw. Teile davon) einräumt, was ein Gerichtsverfahren in Deutschland wesentlich erleichtern und damit nahelegen würde. Aus Sicht des Senates beinhaltet schon dies - unabhängig von den besonderen Anforderungen an die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union – naheliegend eine erhebliche Einschränkung der Rechte der Vereidigung, welche mit den Garantien des Art. 6 Abs.1 und 3 Buchstabe a, b und c. MRK nicht mehr vereinbar sind (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 06.10.2020, Ausl 301 AR 34/20; abgedruckt bei juris). bb. Andererseits hat der Verfolgte über seine Rechtsbeiständin seiner Auslieferung nach Polen unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer Mängel, welche geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, widersprochen, so dass der Senat auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.07.2018, C 216/18 PPU, abgedruckt bei juris) zur Prüfung berechtigt und gehalten ist, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (vgl. auch EuGH Urt. vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU -, abgedruckt bei juris). Ein generelles Auslieferungshindernis käme insoweit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2018 – C-216/18 PPU – in Betracht, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, feststellt. Eine solche Feststellung ist zwar bisher nicht getroffen. Solange ein solcher Beschluss des Europäischen Rates nicht erlassen ist, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl eines Ausstellungsmitgliedstaats, in Bezug auf den ein begründeter Vorschlag im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EUV vorliegt, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 RbEuHb nur unter außergewöhnlichen Umständen keine Folge leisten, wenn er nach einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls feststellt, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 GRCh) angetastet wird (vgl. EuGH aaO Rn. 73). Bei der Prüfung ist auch die persönliche Situation des Verfolgten sowie die Art der ihm zur Last gelegten bzw. abgeurteilten Tat und der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Sachverhalt zu berücksichtigen. Nach dem oben dargestellten bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten derzeit die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung - ohne weitere Sachaufklärung - nicht gegeben sind (vgl. ausführlich hierzu: Senat, Beschluss vom 17.02.2020 – Ausl 301 AR 156/19 –, abgedruckt bei juris). Insoweit bedürfte es aus Sicht des Senates nicht nur weiterer ergänzender Informationen über den Verfahrensstand durch die ausstellende Justizbehörde sondern auch nähere Informationen über die im Rahmen der Justizreform drohenden Sanktionen gegen Richter und Staatsanwälte, zu deren Erteilung lediglich das Justizministerium der Republik Polen in der Lage sein dürfte. Insoweit besteht derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der „Justizreform“ als zumindest derzeit unzulässig erweist, vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit wäre aber jedenfalls eine längere Zeit in Anspruch nehmende weitere Aufklärung notwendig (§ 15 Abs. 2 IRG; Senat, Beschluss vom 17.02.2020 – Ausl 301 AR 156/19 –, juris; StV 2007, 652; ders. NStZ 2010, 41; KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2020 – (4) 151 AuslA 201/19 (234/19) –, juris; OLG Köln StraFo 2010, 118; OLG Celle, Beschl. vom 25.03.1998, 3 ARS 3/98 -Ausl- abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, IRG, § 15 Rn. 41; Böhm in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 15 Rn. 54 f.). Der Senat geht im vorliegenden Fall derzeit auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass allein Antworten der polnischen Justizbehörden auf vom Senat erbetene ergänzende Informationen eine andere rechtliche Bewertung ermöglichen könnten, vielmehr dürfte – bei dem nicht in Haft befindlichen Verfolgten - auch die weitere Entwicklung in Polen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten sein. Insoweit ist zu sehen, dass Polens Parlament am 23.01.2020 mit der Mehrheit der Regierungspartei PiS einen weiteren Teil der umstrittenen Justizreform gebilligt hat. Das Gesetz erleichtert u.a. Disziplinarmaßnahmen gegen kritische Richter, bis hin zur Entlassung. In Anbetracht der öffentlich zugänglichen Informationen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die polnische Regierung von ihren weiteren Plänen zur Justizreform Abstand nimmt. Die EU-Kommission hat deswegen ein bislang nicht abgeschlossenes Verfahren gegen Polen wegen der Justizreform eingeleitet (vgl. Bericht in der Welt vom 29.04.2020 https://www.welt.de/politik/ausland/article207604899/PiS-Regierung-EU-Kommission-leitet-Verfahren-gegen-Polen-wegen-Justizreform-ein.html). Die polnische Regierung hat die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission am 30.04.2020 kritisiert (vgl. Bericht in der Zeit vom 30.04.2020 https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/justizreform-polen-kritik-eu-vertrags-verletzungsverfahren). Ungeachtet der Kritik an der polnischen Justiz dürfen Europäische Haftbefehle aus diesem Land nach Ansicht des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Manuel Campos Sánchez-Bordona, in Luxemburg zwar nicht automatisch abgelehnt werden. Jedoch muss stets der Einzelfall geprüft werden (Schlussantrag vom 12.11.2020 – EUGH Az.:C-354/20 PPU, EUGH Aktenzeichen C-412/20 PPU, BeckRS 2020, 30234; vgl. auch den Bericht in der Zeit vom 12.11.2020 hierzu https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/eugh-haftbefehle-polen-ablehnung-eu-recht). cc. Die mit seiner Auslieferung an Polen zur Strafverfolgung verbundenen sozialen Belange des deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und der sich dem kein Kapitaldelikt umfassenden Auslieferungsverfahren von Beginn an gestellt hat, wiegen unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden (und im Hinblick auf drohende Verfolgungsverjährung zeitnah gebotene) Möglichkeit der Durchführung einer effektiven Strafverfolgung auch im Inland derart schwer, dass dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zukommt, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2018 – Ausl 301 AR 110/18 –, Rn. 9 - 10, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO.