Beschluss
Ausl 301 AR 124/20
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:1102.AUSL301AR114.20.00
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Leitsätze
1. Auch wenn nach Art. 16 GG die Auslieferung eines Deutschen an einen Nichtmitgliedsstaat rechtlich nicht zulässig ist, besagt die europarechtliche Vorgabe des EuGH im Urteil vom 13. November 2018 - C-247/17 nicht, dass damit auch jede Überstellung eines in Deutschland wohnhaften EU-Bürgers an einen Drittstaat untersagt wäre. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Verfolgte neben einem ständigen Wohnsitz im Inland auch ein bestimmtes Maß an Integration in der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats aufweist, wobei die jeweilige Bewertung dem konkret entscheidenden Gericht obliegt. Diese europarechtlichen Vorgabe des EuGH kommt nur dann zum Tragen, wenn das schutzwürdige Interesse eines Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland überwiegt.(Rn.10)
2. Maßgeblich ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden können. Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Hält sich jemand bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen.(Rn.11)
3. Auch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache für die Annahme einer Integration einen gewichtigen Umstand dar. Gleiches gilt für eine länger andauernde rechtmäßig ausgeübte festangestellte oder freiberufliche Arbeits- oder Berufstätigkeit, denn eine solche belegt den Willen zur Integration. Im Allgemeinen müssen bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen.(Rn.11)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.
2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn nach Art. 16 GG die Auslieferung eines Deutschen an einen Nichtmitgliedsstaat rechtlich nicht zulässig ist, besagt die europarechtliche Vorgabe des EuGH im Urteil vom 13. November 2018 - C-247/17 nicht, dass damit auch jede Überstellung eines in Deutschland wohnhaften EU-Bürgers an einen Drittstaat untersagt wäre. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Verfolgte neben einem ständigen Wohnsitz im Inland auch ein bestimmtes Maß an Integration in der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats aufweist, wobei die jeweilige Bewertung dem konkret entscheidenden Gericht obliegt. Diese europarechtlichen Vorgabe des EuGH kommt nur dann zum Tragen, wenn das schutzwürdige Interesse eines Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland überwiegt.(Rn.10) 2. Maßgeblich ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden können. Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Hält sich jemand bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen.(Rn.11) 3. Auch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache für die Annahme einer Integration einen gewichtigen Umstand dar. Gleiches gilt für eine länger andauernde rechtmäßig ausgeübte festangestellte oder freiberufliche Arbeits- oder Berufstätigkeit, denn eine solche belegt den Willen zur Integration. Im Allgemeinen müssen bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen.(Rn.11) 1. Es wird festgestellt, dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. 2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). I. Das Ministerium der Justiz der Republik Serbien hat gegen den sich 27.08.2020 in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten mit an das Bundesministerium für Justiz gerichteter Verbalnote vom 11.08.2020, welche von der Botschaft der Republik Serbien am 25.08.2020 an das Auswärtige Amt übermittelt wurde, unter Bezugnahme auf das seit 19.04.2018 rechtskräftige Urteil des Obergerichts in C./Serbien vom 01.02.2018 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Dem Ersuchen sind folgende Unterlagen beigefügt: Wird ausgeführt Danach wurde der Verfolgte durch das seit dem 19.04.2018 rechtskräftige Urteil des Obergerichts in C./Serbien vom 01.02.2018 wegen unerlaubter Herstellung und Vertrieb von Betäubungsmitteln nach Art. 246 Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die - abzüglich der vom 06.12.2017 bis zum 01.02.2018 erlittenen Untersuchungshaft - noch vollständig zur Vollstreckung ansteht. Das Urteil des Obergerichts in C./Serbien vom 01.02.2018 hat - soweit es dem Senat in deutscher Übersetzung vorgelegt wurde – folgenden Wortlaut: Wird ausgeführt Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Anhörungen am 28.08.2020 und 11.09.2020 vor dem Amtsgericht D./Deutschland einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 06.10.2020 auf Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung angetragen hat. Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat zahlreiche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Serbien erhoben. So sei Serbien als „Corona-Risikogebiet“ eingestuft, weshalb für den unter Bluthochdruck leidenden Verfolgten im Falle seiner Überstellung nach Serbien ein erhebliches Risiko einer Infektion mit dem „SARS-CoV-2 Virus“ bestehe. Auch leide der Verfolgte unter Schlafproblemen und Panikattacken, weil er während seiner Inhaftierung in vorliegender Sache im zentralen Gefängnis in C./Serbien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Dies beruhe darauf, dass er im Rahmen von Verhören von Polizeibeamten geschlagen, zu einem Geständnis und zur Preisgabe von Namen und Anschriften von Hintermännern gezwungen worden sei, wobei letzteres ihm jedoch nicht möglich gewesen sei. Schließlich sei er in einer erheblich überbelegten Haftzelle in C./Serbien untergebracht gewesen, deren Mindestanforderungen an die Haftraumgröße nicht eingehalten gewesen sei. Auch sei er durch einen Mitgefangenen am Hals lebensgefährlich verletzt worden, ohne dass die Justizbeamten eingeschritten seien. Bereits mit Beschluss vom 02.09.2020 hat der Senat eine weitere Sachaufklärung für erforderlich angesehen, welche ergeben hat, dass der Verfolgte seit 18.06.1996 auch die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt. II. Nach vorläufiger Beurteilung ist das Auslieferungsersuchen der Republik Serbien vom 11.08.2020 formell und materiell insoweit zulässig, als sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Verfehlung nach deutschem Strafrecht zumindest als Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nach §§ 29 ff BtMG und damit als rechtswidrige Tat im Sinne des § 3 Abs. 1 IRG i.V.m. Art 2 Abs. 1 EuAlÜbk darstellt. Insoweit würde sich ein Auslieferungshindernis nicht daraus ergeben, dass der Verfolgte auch die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt und er zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Serbien - einem Nichtmitgliedsstaat - ausgeliefert werden soll. a. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 13.11.2018 (C-247/17, Raugevicius) Einschränkungen der Zulässigkeit der Auslieferung von EU-Bürgern an Nichtmitgliedsstaaten zum Zwecke der Strafvollstreckung aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus aus Finnland ausgesprochen. So seien die Art. 18 und 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat, nach dessen nationalem Recht die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Staaten außerhalb der Union zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe verboten und die Möglichkeit vorgesehen sei, eine solche im Ausland verhängte Strafe im Inland zu vollziehen, im Fall des von einem Drittstaat zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sicherstellen muss, dass dieser Unionsbürger, wenn er seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, bei Auslieferungsfragen auf gleiche Weise wie seine eigenen Staatsangehörigen behandelt wird. b. Auch wenn nach Art. 16 GG die Auslieferung eines Deutschen an einen Nichtmitgliedsstaat rechtlich nicht zulässig ist, besagt die europarechtliche Vorgabe des EuGH im Urteil vom 13.11.2018 (C-247/17, Raugevicius) nicht, dass damit auch jede Überstellung eines in Deutschland wohnhaften EU-Bürgers an einen Drittstaat untersagt wäre. Insoweit ergibt sich bereits aus Urteil des Gerichtshofs selbst, dass dies allenfalls dann anzunehmen wäre, wenn der Verfolgte neben einem ständigen Wohnsitz im Inland auch ein bestimmtes Maß an Integration in der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats aufweist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.10.2009, C-123/08, Wolzenburg, NJW 2010, 283), wobei die jeweilige Bewertung dem konkret entscheidenden Gericht obliegt. Insoweit ist der Senat der Ansicht, dass diese europarechtliche Vorgabe nur dann zum Tragen kommt, wenn entsprechend § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG das schutzwürdige Interesse eines Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland überwiegt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschluss vom 24.02.2020, Ausl 301 AR 167/19, abgedruckt bei juris). c. Bezüglich des Merkmals des „Überwiegens des schutzwürdigen Interesses“ i.S.d. § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor allem folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Maßgeblich ist zunächst, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107; KG NJW 2010, 3177; siehe hierzu auch Böhm, in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1095 ff, 1109). Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW) besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Vor allem spielt aber der Zeitraum des Aufenthalts im Inland eine Rolle. Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283). Auch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache für die Annahme einer Integration einen gewichtigen Umstand dar. Gleiches gilt für eine länger andauernde rechtmäßig ausgeübte festangestellte oder freiberufliche Arbeits- oder Berufstätigkeit, denn eine solche belegt den Willen zur Integration. Andererseits ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung der Strafe im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Celle StV 2013, 315). Im Allgemeinen müssen deshalb bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG a.a.O.). d. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zwar davon auszugehen, dass der Verfolgte im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 83b Abs. 2 lit b IRG jedoch nicht besteht. So hält sich der Verfolgte noch keine fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, sondern er ist erst im Jahre 2018 nach Deutschland eingereist. so dass allein die Dauer seines Aufenthalts noch keinen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration rechtfertigt. Anverwandte leben hier nicht, lediglich eine Schwester wohnt in Dänemark. Hinzu kommt, dass der Verfolgte der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Er beherrscht aber die serbische Sprache, wie sich aus dem Haftrichterprotokoll des Amtsgerichts D./Deutschland vom 28.08.2020 ergibt, wo seitens des Gerichts ein Dolmetscher der serbischen Sprache hinzugezogen wurde. Allein der Umstand, dass der Verfolgte hier ein Gewerbe als selbständiger Fliesenleger deutschlandweit ausübt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass durch eine Inlandsvollstreckung die Resozialisierungschancen des Verfolgten wesentlich erhöht würden. III. Die vom Rechtbeistand erhobenen Einwendungen machen eine weitere Sachaufklärung bei den serbischen Justizbehörden erforderlich: (§ 30 Abs. 1 Satz 2 IRG). 1. Zunächst wäre eine Auslieferung zur Strafvollstreckung unzulässig, wenn eine Verurteilung auf einem durch Folter erpressten Geständnis beruht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 273 ff.; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2017, 2 Ausl 116/16, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 02.06.2020, Ausl 301 AR 20/20, abgedruckt bei juris: „Strafverfolgung“). Insoweit hat der Verfolgte über seinen Rechtsbeistand im Schriftsatz vom 10.09.2020 folgendes ausgeführt: Wird ausgeführt Der Senat merkt insoweit allerdings an, dass der Verfolgte den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf des Handels mit Betäubungsmittels selbst bislang nicht ausdrücklich in Abrede gestellt hat und ausweislich des Urteils des Obergerichts in C./Serbien vom 01.02.2018 auch Betäubungsmittel beim Verfolgten sichergestellt und eingezogen werden konnten, so dass es fraglich sein könnte, ob die Verurteilung des Verfolgten auf den von ihm behaupteten Misshandlungen beruht. Insoweit wird die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe jedoch um Einholung einer Stellungnahme der serbischen Justizbehörden zu diesem Vortrag gebeten. 2. Die Einwendungen des Verfolgten und die dem Senat obliegende Aufklärungspflicht machen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch im Hinblick auf die den Verfolgten in Serbien zu erwartenden Haftverhältnisse notwendig. Insoweit gilt es zu klären, ob der Verfolgte nach einer etwaigen Überstellung nach Serbien vor allem im Hinblick auf die Überbelegung von Haftanstalten unzumutbaren und nicht mit der Menschenwürde vereinbaren Haftbedingungen ausgesetzt sein könnte. Nach der maßgelblichen Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, abgedruckt bei juris), wonach bei der Bestimmung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz zumindest die unabdingbaren Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ff., 128, 326 ff.; siehe hierzu auch EGMR Urteil vom 20.10.2016, Mursic/Kroatien; 7334/13; EuGH Urteil vom 15.10.2019 C-128/18, Dorobantu), wonach bei der Bestimmung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz zumindest die unabdingbaren Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR heranzuziehen sind, ist die Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen bei Haftraumgrößen von unter 3 m² pro Gefangenen nur in selten Ausnahmefällen und zwischen 3 m² und 4 m² nur unter besonderen Bedingungen möglich. Insoweit entbindet eine allgemeine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung des Zielstaates das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19). Insoweit bedarf es vorliegend der - Mitteilung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in der Quarantäne-Haftanstalt - soweit es eine solche gibt - und der dann aufnehmenden Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (vgl. hierzu auch EGMR, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Muršić/Kroatien; ders. Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien). - Mitteilung, in welcher Haftanstalt der Verfolgte nach seiner Überstellung aufgenommen werden wird. - Mitteilung der gerade vom Verfolgten in dieser Haftanstalt konkret zu erwartenden Haftbedingungen: - Wieviel Quadratmeter Bodenfläche stehen pro Person bei Einfach- oder Mehrfachbelegung des Haftraumes zur Verfügung? - Mit wieviel Personen wird der Haftraum maximal belegt? - Verfügt der Haftraum über eine abgetrennte Toilette und ein Waschbecken? - Ist der Haftraum ausreichend belichtet, belüftet und mit einer Heizung versehen? - Wird dem Verfolgten einmal täglich ein Hofgang von mindestens einer Stunde gestattet? - Hat der Verfolgte Zugang zu ärztlicher bzw. medizinischer Versorgung? Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wird um Einholung einer entsprechenden Erklärung der serbischen Justizbehörden gebeten, wobei für die Beibringung eine Frist bis 27.11.2020 gesetzt wird (§ 30 Abs.1 Satz 2 IRG). IV. Es besteht in der Gesamtabwägung auch weiterhin die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der geschiedene 52 Jahre alte Verfolgte, der seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2018 in Deutschland lebt, trotz eines festen Wohnsitzes und einer Arbeitsstelle im Baugewerbe, versuchen würde, sich der Durchführung der Auslieferung zu entziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Der weitere Vollzug der seit 27.08.2020 andauernden Auslieferungshaft ist verhältnismäßig, mildere Mittel scheiden derzeit zur Sicherung der Haftzwecke aus.