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Beschluss

1 Rv 34 Ss 257/20

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0728.1RV34SS257.20.00
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Leitsätze
1. Die zu den Rechtspflegedelikten gehörenden Tatbestände der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) und (versuchten) Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) verdienen nach allgemeinem Rechtsempfinden jedenfalls ähnliche sittliche Missbilligung und es besteht auch eine in etwa gleichgeartete psychische Beziehung des Täters zu den den jeweiligen Tatbestand erfüllenden Verhaltensweisen, nämlich - hier - als Zeuge gegenüber der Polizei - entweder - bewusst wahrheitswidrig mit dem Ziel dessen unberechtigter Strafverfolgung wegen Straßenverkehrsgefährdung behauptet zu haben, nicht er (der Angeklagte), sondern sein alkoholisierter Mitfahrer habe das Fahrzeug geführt und den Verkehrsunfall verursacht - oder - später mit dem Ziel, eine Anklageerhebung gegen den Mitfahrer wegen Straßenverkehrsgefährdung zu verhindern, wahrheitswidrig behauptet zu haben, er selbst habe das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt. Aus diesem Grund kann die Staatsanwaltschaft beide Sachverhalte alternativ anklagen, wenn sie nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären kann, welche der beiden sich ausschließenden Varianten der Wahrheit entspricht.(Rn.5) 2. Verurteilt das Tatgericht wegen einer (hier: der ersten) der alternativ angeklagten, prozessual selbständigen Taten, muss es den Angeklagten wegen der zweiten freisprechen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635). Unterbleibt ein Freispruch, muss dieser vom Revisionsgericht nachgeholt werden. Denn das Tatgericht hat sich - ohne dies im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen - denknotwendig mit der zweiten Alternative befasst und diese ausgeschlossen. Dies hat zur Konsequenz, dass nach Aufhebung des vom Angeklagten mit der Revision angefochtenen Urteils und Zurückverweisung das neue Tatgericht sich nur noch mit der ersten Alternative befassen darf.(Rn.15) 3. Nimmt der Strafbefehl auf die vorangegangene Unfallfahrt lediglich erläuternd zum Zwecke des Verständnisses der späteren, sich widersprechenden polizeilichen Aussagen des Angeklagten zum Unfallverursacher Bezug, ohne die Unfallverursachung diesem konkret vorzuhalten, kann der Angeklagte deswegen (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis) nicht verurteilt werden, weil dieser Sachverhalt von der Anklage nicht umfasst wird (§ 264 Abs. 1 StPO).(Rn.12) 4. Eine sog. Beteiligungslüge vor Ort im Rahmen der polizeilichen Vernehmung als (verdächtiger) Zeuge ist auch in sog. Zweipersonenverhältnissen als falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) strafbar, wenn der Täter nach einem Verkehrsunfall mit einem Pkw den einzigen Mitfahrer gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig der Unfallverursachung bezichtigt und über das sichere Wissen verfügt, dass die von ihm erhobene Anschuldigung zu einem Verfahren gegen den Verdächtigten wegen einer Straftat führen würde.(Rn.21)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts K. vom 16. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Soweit der Angeklagte wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde, wird das Verfahren eingestellt. 3. Soweit der Angeklagte (alternativ) wegen versuchter Strafvereitelung angeklagt wurde, wird er freigesprochen. 4. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zu den Rechtspflegedelikten gehörenden Tatbestände der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) und (versuchten) Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) verdienen nach allgemeinem Rechtsempfinden jedenfalls ähnliche sittliche Missbilligung und es besteht auch eine in etwa gleichgeartete psychische Beziehung des Täters zu den den jeweiligen Tatbestand erfüllenden Verhaltensweisen, nämlich - hier - als Zeuge gegenüber der Polizei - entweder - bewusst wahrheitswidrig mit dem Ziel dessen unberechtigter Strafverfolgung wegen Straßenverkehrsgefährdung behauptet zu haben, nicht er (der Angeklagte), sondern sein alkoholisierter Mitfahrer habe das Fahrzeug geführt und den Verkehrsunfall verursacht - oder - später mit dem Ziel, eine Anklageerhebung gegen den Mitfahrer wegen Straßenverkehrsgefährdung zu verhindern, wahrheitswidrig behauptet zu haben, er selbst habe das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt. Aus diesem Grund kann die Staatsanwaltschaft beide Sachverhalte alternativ anklagen, wenn sie nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären kann, welche der beiden sich ausschließenden Varianten der Wahrheit entspricht.(Rn.5) 2. Verurteilt das Tatgericht wegen einer (hier: der ersten) der alternativ angeklagten, prozessual selbständigen Taten, muss es den Angeklagten wegen der zweiten freisprechen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635). Unterbleibt ein Freispruch, muss dieser vom Revisionsgericht nachgeholt werden. Denn das Tatgericht hat sich - ohne dies im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen - denknotwendig mit der zweiten Alternative befasst und diese ausgeschlossen. Dies hat zur Konsequenz, dass nach Aufhebung des vom Angeklagten mit der Revision angefochtenen Urteils und Zurückverweisung das neue Tatgericht sich nur noch mit der ersten Alternative befassen darf.(Rn.15) 3. Nimmt der Strafbefehl auf die vorangegangene Unfallfahrt lediglich erläuternd zum Zwecke des Verständnisses der späteren, sich widersprechenden polizeilichen Aussagen des Angeklagten zum Unfallverursacher Bezug, ohne die Unfallverursachung diesem konkret vorzuhalten, kann der Angeklagte deswegen (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis) nicht verurteilt werden, weil dieser Sachverhalt von der Anklage nicht umfasst wird (§ 264 Abs. 1 StPO).(Rn.12) 4. Eine sog. Beteiligungslüge vor Ort im Rahmen der polizeilichen Vernehmung als (verdächtiger) Zeuge ist auch in sog. Zweipersonenverhältnissen als falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) strafbar, wenn der Täter nach einem Verkehrsunfall mit einem Pkw den einzigen Mitfahrer gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig der Unfallverursachung bezichtigt und über das sichere Wissen verfügt, dass die von ihm erhobene Anschuldigung zu einem Verfahren gegen den Verdächtigten wegen einer Straftat führen würde.(Rn.21) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts K. vom 16. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Soweit der Angeklagte wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde, wird das Verfahren eingestellt. 3. Soweit der Angeklagte (alternativ) wegen versuchter Strafvereitelung angeklagt wurde, wird er freigesprochen. 4. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Karlsruhe zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht - Jugendgericht - K. verurteilte den Angeklagten am 16.01.2020 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, falscher Verdächtigung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,- Euro. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein, ging dann (BGH, Beschl. v. 19.4.1985, 2 StR 317/84, BeckRS 9998, 168899) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zur Revision über. Der Angeklagte beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und das Verfahren einzustellen, soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde, die Sache im Übrigen an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis diesem Antrag angeschlossen und beantragt im Übrigen, die Revision mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 51 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt wird. II. 1. Die nach zulässiger Revision von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass es hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis an der Erhebung einer ordnungsgemäßen Anklage (hier in Form eines Strafbefehls) fehlt. Der Strafbefehl vom 30.09.2019 legt dem Angeklagten - in zulässiger Weise alternativ, da die zur Wahl stehenden Tatvorwürfe beide zu den Rechtspflegedelikten gehören, nach allgemeinem Rechtsempfinden jedenfalls ähnliche sittliche Missbilligung verdienen und eine in etwa gleichgeartete psychische Beziehung des Täters zu den alternativ vorgeworfenen Verhaltensweisen besteht (vgl. hierzu m.w.N. Dannecker/Schuhr in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, Anhang zu § 1 Rn. 135 ff.) - folgende Sachverhalte zur Last: „Am 26.06.2019 fuhr um 20.48 Uhr ein Pkw ..., Kennzeichen ... auf der K- Straße in L., anschließend prallte er gegen einen vor ihm stehenden Pkw, es entstand ein Fremdsachschaden von etwa 2.000,- Euro. Bei Ihrer polizeilichen Vernehmung als Zeuge sagten Sie gegenüber PHM A. um 20.40 Uhr [sic] aus, dass der Insasse, Ihr „Kumpel S.“ den Unfall als Fahrer verursacht habe, Sie selbst hätten auf dem Beifahrersitz gesessen. Da S. eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille aufwies, wurde ihm der Führerschein abgenommen und ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitet. Mit Datum vom 29.06.2019 verfassten Sie ein Schreiben, dass der Beschuldigte S. absprachegemäß der Polizei vorlegte. Hierin behaupteten Sie, dass Sie selbst der Fahrer gewesen seien und den Unfall verursacht hätten. Entweder war die Aussage im Fall 1 wissentlich wahrheitswidrig und Sie wollten, dass durch Ihre Angabe ein Ermittlungsverfahren gegen S. eingeleitet würde, was auch geschah, oder Sie wollten mit der falschen Aussage im Fall 2 erreichen, dass der Angezeigte nicht wegen Straßenverkehrsgefährdung angeklagt würde, was jedoch nicht gelang.“ Das Verfahren war insoweit nach § 206a StPO einzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 09.06.2020 (II. 1.) u.a. wie folgt ausgeführt: „Nach § 409 Abs. 1 StPO, der § 200 Abs. 1 StPO entspricht, muss in dem Strafbefehl, ebenso wie in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat eindeutig bezeichnet werden (vgl. OLG Stuttgart NJW 1996, 2879). Die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung sind so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion, vgl. BGHSt 40, 44 (45); BGH NStZ 1995, 245). Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. ... Gleiches gilt für den Strafbefehl (vgl. OLG Nürnberg Beschl. v. 22.2.2012 - 1 St OLG Ss 240/11, BeckRS 2012, 5180). Darüber hinaus hat der Strafbefehl auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den erhobenen Vorwurf einzustellen. Für die Verteidigung war vorliegend jedoch nicht erkennbar, dass der angeklagte Tatumfang auch die Unfallfahrt umfassen sollte. Die vom Amtsgericht im Urteil abgeurteilte rechtlich selbständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist im Anklagesatz nicht hinreichend konkret beschrieben. Der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf der falschen Verdächtigung wahlweise der versuchten Strafvereitelung erschöpfte sich allein in der Darstellung der Aussagen und Erklärungen des Angeklagten gegenüber der Polizei. Anklagegegenstand war hingegen nicht die Unfallfahrt. Diese wird im Eingangssatz zwar erwähnt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine Schilderung zum Zweck des Verständnisses, nicht jedoch wurde dem Angeklagten die Fahrt zur Last gelegt. Entsprechend war der Text auch in Dritter Person formuliert (... fuhr ein Pkw ...) ... Dies drückt sich auch in der von der Staatsanwaltschaft gefundenen rechtlichen Würdigung aus, die das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht erwähnt. ... Bei der in Tatmehrheit stehenden Unfallfahrt und den Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei handelt es sich unterschiedliche prozessuale Taten. Denn die Unfallverursachung und die mit ihr zusammenhängende Tat des Angeklagten können losgelöst von der sich anschließenden Unfallaufnahme und der dort vom Angeklagten gemachten Angaben beurteilt werden. ...“ Dieser zutreffenden Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft, die im Ergebnis mit den Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründung vom 04.03.2020 (II. 1.) übereinstimmt, tritt der Senat bei. 2. Das Amtsgericht hat den Angeklagten auf Grundlage der wegen alternativer Tatvorwürfe erhobenen Klage wegen der ersten Alternative (falsche Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB) verurteilt, wegen der zweiten (Vorwurf der versuchten Strafvereitelung gem. §§ 258, 22 StGB) keine Entscheidung getroffen. Die hier alternativ angeklagten Taten sind jeweils prozessual selbständige Taten i. S. v. § 264 StPO. Keine Rolle spielt dabei, ob eine eindeutige Verurteilung oder mehrdeutige Verurteilung im Wege der Wahlfeststellung erfolgen soll (BGH NStZ 1998, 635). Wird der Angeklagte nur wegen einer der Alternativen schuldig gesprochen, muss er vom Vorwurf der anderen freigesprochen werden, da nur hierdurch klargestellt werden kann, dass die Strafklage hinsichtlich des anderen Vorwurfs verbraucht ist (BGH, a.a.O.; OLG Hamburg, NStZ-RR 2016, 118; Dannecker/Schuhr in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, Anhang zu § 1, Rn. 158). Da die Verurteilung wegen der einen Alternative denknotwendig die Verneinung der anderen voraussetzt, hat sich das Amtsgericht mit dieser anderen Alternative auch befasst und über diese - wenn auch nicht ausdrücklich durch Tenorierung - entschieden. Somit ist insoweit, da eine Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft nicht stattgefunden hat, materielle (Teil-) Rechtskraft eingetreten und der Freispruch vom alternativen Vorwurf der versuchten Strafvereitelung vom Senat nachzuholen. 3. Soweit der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist. Hiernach sagte der Angeklagte am 26.06.2019 als Zeuge nach einem Verkehrsunfall, an welchem er als Führer eines Kraftfahrzeugs beteiligt war, gegenüber der Polizei - um sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen - bewusst wahrheitswidrig aus, sein Kumpel S. habe den Unfall als Fahrer verursacht, er selbst sei Beifahrer gewesen. Diese Behauptungen enthalten für sich noch nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung. Zwar wurde dem S. im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eine Blutprobe entnommen, welche eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille aufwies. Doch hat das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte über das sichere Wissen verfügte, dass die von ihm erhobene Anschuldigung zu einem Verfahren gegen den Verdächtigten wegen einer Straftat führen würde (vgl. BGHSt 13, 221; Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl. 2019, § 164 Rn. 32 m.w.N.). Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn dem Angeklagten die Alkoholisierung und die daraus resultierende Fahruntüchtigkeit seines Kumpels bekannt waren und er somit über das sichere Wissen verfügte, dass seine Anschuldigung einen entsprechenden Verdacht bei den Ermittlungsbehörden begründen und zur Aufnahme von Ermittlungen gegen S. wegen einer Verkehrsstraftat führen würden. Dies ist bislang weder festgestellt noch allein dem Umstand zu entnehmen, dass bei dem der Unfallverursachung angeschuldigten Kumpel eine erhebliche, wahrscheinlich für den Angeklagten jedenfalls bemerkbare Alkoholisierung festgestellt wurde. 4. Die Feststellungen tragen auch eine Verurteilung nach § 164 Abs. 2 StGB nicht. Hiernach macht sich auch derjenige strafbar, der wider besseres Wissen über einen anderen eine Behauptung in der Absicht aufstellt, gegen diesen ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl. 2019, § 164 Rn. 13). Allerdings bleiben auch insoweit die Feststellungen unzureichend: Zwar wird mitgeteilt, dass der Angeklagte zuvor als Fahrer eines VW Golf gegen ein vor ihm stehendes anderes Fahrzeug geprallt, wodurch Fremdsachschaden in Höhe von etwa 2.000,- Euro entstanden sei. Dies kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO begründen. In subjektiver Hinsicht muss dem Täter aber Vorsatz hinsichtlich der Eignung der von ihm aufgestellten Behauptung zur Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens nachzuweisen sein. Zur subjektiven Tatseite des Angeklagten stellt das Amtsgericht lediglich fest, dass sich dieser vor der Strafverfolgung (wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) habe schützen wollen. Zwar kann Endziel einer falschen Anschuldigung sein, sich selbst vor einer Bestrafung zu schützen. Doch müsste der Angeklagte sicher gewusst haben, dass ein solches behördliches Verfahren gegen S. notwendige Folge seiner unrichtigen Behauptung sein würde (BGHSt. 18, 206; OLG Koblenz, NZV 2011, 93; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 244; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 164 Rr. 13). Hierzu verhalten sich die Feststellungen nicht. 5. Das Urteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Senat nicht nachprüfen kann, ob das Amtsgericht seiner Verpflichtung, die festgestellten Sachverhalte erschöpfend zu würdigen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 267 Rn. 12 m.w.N.), nachgekommen ist. Das Amtsgericht hat sich darauf beschränkt, die Beweismittel aufzulisten, auf welche es – neben dem als glaubhaft angesehen Geständnis des Angeklagten - seine Überzeugung stützt. Gerade vor dem Hintergrund der wechselhaften Einlassungen des Angeklagten zur Unfallfahrt am 26.06.2019 durfte sich das Amtsgericht hierauf nicht beschränken, sondern hätte darlegen müssen, worauf es seine Überzeugung zur Erwiesenheit der ersten der alternativ zu Anklage gebrachten Sachverhaltsvarianten stützt (Tat Ziff. 1). Hinsichtlich Tat Ziff. 2 kann der Senat nicht prüfen, wie das Amtsgericht zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille ein Kraftfahrzeug geführt. Grundlage dieser Feststellung kann das Geständnis des Angeklagten kaum gewesen sein. Wie das Amtsgericht zu dieser Feststellung gelangt ist, welche Urkunde ggfls. verlesen wurde und welchen Inhalt diese hatte, wird nicht mitgeteilt. III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch die Polizeibeamten zur Frage der Unfallverursachung als Zeuge vernommen. Das selbstbegünstigungsmotivierte Bestreiten der eigenen Täterschaft (hier wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) ist bei einer Beteiligungslüge vor Ort auch dann als Falschverdächtigung anzusehen, wenn hierdurch der behördliche Verdacht notwendigerweise auf den einzigen, als potentieller Täter in Betracht kommenden Mitfahrer gelenkt wird. Dies gilt bei dem sich selbst begünstigenden, von der Polizei befragten verdächtigen Zeugen auch in sog. Zwei-Personen-Konstellationen, da er anders als ein Beschuldigter nicht für sich in Anspruch nehmen kann, durch die Bezeichnung des anderen als Täter lediglich selbst die Schlussfolgerung aus einem prozessual zulässigen Bestreiten der eigenen Täterschaft zu ziehen (OLG Düsseldorf NJW 1992, 1119; OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 18.3.1998 - 2 Ss 40/98, BeckRS 1998, 12536; Schönke/Schröder/Bosch/ Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 164 Rn. 5 m.w.N.; a.A. OLG Hamm NJW 1965, 62; Dehne-Niemann, NStZ 2015, 677; offengelassen von BGH NJW 2015, 1705) und zudem eine falsche Bezichtigung eines Unschuldigen durch die Aussage eines, wenn auch verdächtigen , aber der Wahrheitspflicht unterliegenden Zeugen (dem prozessual gem. § 55 StPO lediglich ein partielles Auskunftsverweigerungsrecht zusteht) ein höherer Beweiswert einhergehend mit einer größeren Gefahr der Aufnahme oder Fortführung irrtumsbedingter Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Unschuldigen beizumessen ist als wenn die Falschbezichtigung durch einen Beschuldigten erfolgt wäre. 2. Für die ggf. neu zu treffende Rechtsfolgenentscheidung ist zu beachten, dass auch bei einem Abiturienten, der zu den Tatzeiten schon mehr als 20 Jahre alt war, sich die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht nicht von selbst versteht. Das neue Tatgericht wird sich daher mit der Vorschrift des § 105 JGG in nachprüfbarer Weise auseinanderzusetzen und die Rechtsfolgenentscheidung unter Beachtung von § 267 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 StPO zu begründen haben.