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Beschluss

Ausl 301 AR 81/19

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:1031.AUSL301AR81.19.00
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Leitsätze
1. Die Auslieferung eines Verfolgten in das Vereinigte Königreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bei gesetzlicher Androhung der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist zulässig.(Rn.10) 2. Es besteht kein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG, auch wenn im Falle eines Schuldspruchs ein besonderer Härtefall im Hinblick auf die mehrjährige Trennung zur Familie, insbesondere dem minderjährigen Kind droht. Vielmehr ist eine solche Trennung dem Auslieferungsverfahren immanent, so dass die sozialen und familiären Beziehungen durch Besuchs- und Briefkontakte aufrechterhalten werden müssen.(Rn.13) 3. Zur Notwendigkeit der Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 83 Nr. 4 IRG, wonach eine Überprüfung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach spätestens 20 Jahren zu erfolgen hat, reicht es aus, wenn allein eine abstrakte Strafdrohung besteht. § 83 Nr. 4 IRG ist dahingehend auszulegen, dass auch ein reines Gnadenverfahren, in dem der Verfolgte einen Anspruch auf Entscheidung über die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits vor Ablauf von 20 Jahren hat, als Überprüfung i.S.d. § 83 Nr.4 IRG ausreicht (Anschluss BGH, 19. Juni 2012, 4 ARs 5/12, BGHSt 57, 258).(Rn.14) 4. Weder Art. 5 Abs. 2 Rb-EUHb noch die Gesetzesbegründung zum ersten Europäischen Haftbefehlsgesetz fordert ein gerichtliches oder der gerichtlichen Kontrolle unterliegendes Verfahren. Die rahmenbeschlusskonforme Auslegung der Regelung des Art. 5 Abs. 2 Rb-EuHB ergibt zudem, dass in einem Gnadenverfahren, das die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt, die von § 83 Nr. 4 IRG aufgestellte Voraussetzung einer Überprüfung erfüllt (Anschluss BGH, 19. Juni 2012, 4 ARs 5/12, BGHSt 57, 258).(Rn.17) 5. Es ist vorrangig Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob das Recht des Betroffenen in einer rahmenbeschlusskonformen Weise ausgelegt werden kann. Das nationale Gericht trägt auch die wesentliche Verantwortung für die Einhaltung der Grenzen einer solchen Auslegung. Kommt das nationale Gericht zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (hier: nach Art. 267 Buchst. b AEUV) seien nicht gegeben, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum ist ("acte claire-Doktrin"), so ist das nationale Gericht - auch als letztinstanzliches Gericht - zur Einholung dieser Vorabentscheidung nicht verpflichtet.(Rn.19) 6. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne § 83 b Abs. 2 lit b IRG ist nur anzunehmen, wenn dadurch die Resozialisierungschancen des Verfolgten wesentlich erhöht werden. Lebt der deutsche Verfolgte erst seit wenigen Monaten in Deutschland und bestehen insoweit noch keine sozialen Kontakte im Inland, liegen die Resozialisierungschancen des Verfolgten, der einige Zeit im Auslieferungsland gelebt hat, im Falle eines Schuldspruchs im Strafvollzug des Auslieferungslandes jedenfalls nicht wesentlich unter denen des deutschen Strafvollzugs.(Rn.27)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten in das Vereinigte Königreich aufgrund des Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts A./Schottland vom 22. Mai 2019 wird für zulässig erklärt, soweit dem Verfolgten unter Anklagepunkt 1 und Anklagepunkt 2 jeweils die Beteiligung an der Lieferung einer kontrollierten Droge am 11. August 2017 vorgeworfen wird. 2. Die Auslieferung des Verfolgten in das Vereinigte Königreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts A./Schottland vom 22. Mai 2019 wird für nicht zulässig erklärt, soweit dem Verfolgten unter Anklagepunkt 3 ein Nichterscheinen vor Gericht am 03. Oktober 2018 vorgeworfen wird. 3. Soweit der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt hat, fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Verfolgten der Staatskasse zur Last. 4. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslieferung eines Verfolgten in das Vereinigte Königreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bei gesetzlicher Androhung der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist zulässig.(Rn.10) 2. Es besteht kein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG, auch wenn im Falle eines Schuldspruchs ein besonderer Härtefall im Hinblick auf die mehrjährige Trennung zur Familie, insbesondere dem minderjährigen Kind droht. Vielmehr ist eine solche Trennung dem Auslieferungsverfahren immanent, so dass die sozialen und familiären Beziehungen durch Besuchs- und Briefkontakte aufrechterhalten werden müssen.(Rn.13) 3. Zur Notwendigkeit der Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 83 Nr. 4 IRG, wonach eine Überprüfung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach spätestens 20 Jahren zu erfolgen hat, reicht es aus, wenn allein eine abstrakte Strafdrohung besteht. § 83 Nr. 4 IRG ist dahingehend auszulegen, dass auch ein reines Gnadenverfahren, in dem der Verfolgte einen Anspruch auf Entscheidung über die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits vor Ablauf von 20 Jahren hat, als Überprüfung i.S.d. § 83 Nr.4 IRG ausreicht (Anschluss BGH, 19. Juni 2012, 4 ARs 5/12, BGHSt 57, 258).(Rn.14) 4. Weder Art. 5 Abs. 2 Rb-EUHb noch die Gesetzesbegründung zum ersten Europäischen Haftbefehlsgesetz fordert ein gerichtliches oder der gerichtlichen Kontrolle unterliegendes Verfahren. Die rahmenbeschlusskonforme Auslegung der Regelung des Art. 5 Abs. 2 Rb-EuHB ergibt zudem, dass in einem Gnadenverfahren, das die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt, die von § 83 Nr. 4 IRG aufgestellte Voraussetzung einer Überprüfung erfüllt (Anschluss BGH, 19. Juni 2012, 4 ARs 5/12, BGHSt 57, 258).(Rn.17) 5. Es ist vorrangig Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob das Recht des Betroffenen in einer rahmenbeschlusskonformen Weise ausgelegt werden kann. Das nationale Gericht trägt auch die wesentliche Verantwortung für die Einhaltung der Grenzen einer solchen Auslegung. Kommt das nationale Gericht zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (hier: nach Art. 267 Buchst. b AEUV) seien nicht gegeben, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum ist ("acte claire-Doktrin"), so ist das nationale Gericht - auch als letztinstanzliches Gericht - zur Einholung dieser Vorabentscheidung nicht verpflichtet.(Rn.19) 6. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne § 83 b Abs. 2 lit b IRG ist nur anzunehmen, wenn dadurch die Resozialisierungschancen des Verfolgten wesentlich erhöht werden. Lebt der deutsche Verfolgte erst seit wenigen Monaten in Deutschland und bestehen insoweit noch keine sozialen Kontakte im Inland, liegen die Resozialisierungschancen des Verfolgten, der einige Zeit im Auslieferungsland gelebt hat, im Falle eines Schuldspruchs im Strafvollzug des Auslieferungslandes jedenfalls nicht wesentlich unter denen des deutschen Strafvollzugs.(Rn.27) 1. Die Auslieferung des Verfolgten in das Vereinigte Königreich aufgrund des Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts A./Schottland vom 22. Mai 2019 wird für zulässig erklärt, soweit dem Verfolgten unter Anklagepunkt 1 und Anklagepunkt 2 jeweils die Beteiligung an der Lieferung einer kontrollierten Droge am 11. August 2017 vorgeworfen wird. 2. Die Auslieferung des Verfolgten in das Vereinigte Königreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts A./Schottland vom 22. Mai 2019 wird für nicht zulässig erklärt, soweit dem Verfolgten unter Anklagepunkt 3 ein Nichterscheinen vor Gericht am 03. Oktober 2018 vorgeworfen wird. 3. Soweit der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt hat, fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Verfolgten der Staatskasse zur Last. 4. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). I. Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Amtsgerichts A./Schottland vom 22.05.2019, aus welchem sich ergibt, dass gegen diesen ein nationaler Haftbefehl des Friedensrichters von B./Schottland vom 14.08.2017 besteht. Dem Verfolgten werden im Europäischen Haftbefehl folgende Straftaten zur Last gelegt: Wird ausgeführt: Die Generalstaatsanwaltschaft hat bezüglich des sich seit 30.07.2019 in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten am 18.09.2019 beantragt, die Auslieferung im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären, soweit dem Verfolgten Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt werden; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt ist, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen. Der Verfolgte wurde am 30.07.2019 vor dem Amtsgericht C./Deutschland angehört. Konkrete Einwendungen gegen seine Auslieferung hat er nicht erhoben, sondern vorgebracht, dass er nunmehr mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind im Alter von zwei Jahren in C./Deutschland lebe. Entsprechend hat der Rechtsbeistand im Schriftsatz vom 16.09.2019 vorgetragen, der Verfolgte verfüge über tragfähig Bindungen im Inland, zumal er vor seiner Inhaftierung eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt habe. Der Senat hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe im Beschluss vom 24.09.2019 darauf hingewiesen, dass der Verfolgte in das Vereinigte Königreich ausgeliefert werden solle und der Europäische Haftbefehl des Amtsgerichts A./Schottland vom 22.05.2019 seine Wirkung im Falle eines „ungeregelten Brexits“ zum 01.11.2019 verlieren und die Vorlage eines formgerechten Auslieferungsersuchens notwendig sein könnte. Hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft dem Senat am 21.10.2019 ein vom 18.10.2019 datierendes und an das Bundesamt für Justiz gerichtetes formelles Auslieferungsersuchen vom 18.10.2019 für den Fall eines zum 31.10.2019 erfolgenden EU-Austritts des Vereinigten Königreiches vorgelegt, auf welches wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Mit Beschluss vom 09.10.2019 hat der Senat, auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, festgestellt, dass im Hinblick auf die dem Verfolgten im Europäischen Haftbefehl vom 22.05.2019 angedrohte Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine weitere Sachaufklärung geboten ist. Hierauf ist am 14.10.2019 eine vom 10.10.2019 datierende Erklärung des Crown Office and Procurator Fiscal Service in A./Schottland eingegangen, welche in deutscher Übersetzung wie folgt lautet: Wird ausgeführt: Hierzu wurde dem Rechtsbeistand des Verfolgten am 17.10.2019 rechtliches Gehör gewährt, welcher sich hierzu nicht weiter geäußert hat. II. Nach abschließender Beurteilung ist die Auslieferung des Verfolgten in das Vereinigte Königreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts A./Schottland vom 22.05.2019 zulässig, soweit dem Verfolgten unter den Anklagepunkten 1 und 2 jeweils die Beteiligung an der Lieferung einer kontrollierten Droge am 11.08.2017 vorgeworfen wird. Bezüglich der Zulässigkeit der Auslieferung nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 19.07.2019 Bezug, welche unverändert fortgelten. In rechtlicher Hinsicht ist weiter festzustellen, dass das Vereinigte Königreich nicht zum 01.11.2019 aus der Europäischen Union austreten wird, so dass der Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl vom 13.06.2019 und insoweit auch die entsprechenden Regelungen der § 78 ff IRG fortgelten und das für die treffende Entscheidung maßgebliche Recht darstellen. Insoweit kommt es auf das zudem eingeholte formelle Auslieferungsersuchen der schottischen Justizbehörden vom 18.10.2019 nicht an. Auch Auslieferungshindernisse nach § 73 Satz 2 IRG sind nicht ersichtlich. 1. Dies gilt insoweit als der Verfolgte von seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zunächst während des Ermittlungsverfahrens und im Falle eines Schuldspruchs auch mehrjährig getrennt werden würde, denn besondere Umstände, welche vorliegend eine außergewöhnliche Härte begründen könnten, liegen nicht vor. Vielmehr ist eine solche Trennung dem Auslieferungsverfahren immanent, so dass die sozialen und familiären Beziehungen - wie vorliegend ohne weiteres möglich - durch Besuchs- und Briefkontakte aufrechterhalten werden müssen. 2. Soweit dem Verfolgten nach dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts A./Schottland vom 22.05.2019 bezüglich der Anklagepunkte 1+2 eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen könnte, hat der Senat nicht darauf abgestellt, ob es tatsächlich - was als wenig wahrscheinlich anzusehen ist - zu einer solchen Sanktion kommen könnte, sondern es reicht zur Notwendigkeit der Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 83 Nr. 4 IRG, wonach eine Überprüfung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach spätestens 20 Jahren zu erfolgen hat, aus, wenn - wie vorliegend der Fall - allein eine abstrakte Strafdrohung besteht (vgl. KG NStZ-RR 2014, 290). Insoweit haben die schottischen Justizbehörden nunmehr in ihrer Erklärung vom 10.10.2019 klargestellt, dass dem Verfolgten auch in diesem Falle das Recht auf Prüfung einer vorzeitigen Entlassung sogar vor Ablauf von 20 Jahren zusteht, jedenfalls dann, wenn „menschliche Gründe“ eine vorzeitige Entlassung gebieten. Der Erklärung vom 10.10.2019 ist zu entnehmen, dass dem Verfolgten insoweit ein Recht zur Antragstellung nach „Art. 3 des Prisoners and Criminal Proceedings (Scotland) Act von 1993“ zusteht und dies sogar „jederzeit während der Strafdauer“. Auch die verfahrensrechtlichen Abläufe sind insoweit bestimmt, indem bei Antragstellung der dafür zuständige schottische Minister mit einem unabhängigen Berufungsausschuss für Schottland Rücksprache halten muss. Insoweit haben sich nach der Erklärung des Crown Office and Procurator Fiscal Service in A./Schottland vom 10.10.2019 auch Regularien herausgebildet, welche die Entlassung eines zu einer lebenslangen Haft verurteilten Gefangenen rechtfertigen können. Insoweit kam dies bislang in folgenden Fällen in Betracht: 1. Personen, die an einer unheilbaren Krankheit leiden und bei denen der Tod vermutlich in Kürze eintreten wird. Es bestehen keine festen zeitlichen Einschränkungen, jedoch kann eine Lebenserwartung von weniger als drei Monaten als angemessener Zeitraum erachtet werden; 2. eine schwerwiegende Behinderung des Gefangenen oder 3. wenn eine Fortsetzung der Haft angesichts der Umstände, unter denen der Verurteilte die Haft verbüßt, seine Lebenserwartung gefährden oder verringern würde; 4. wenn eine vorzeitige Entlassung für den Gefangenen oder seine Familie erhebliche Vorteile mit sich bringen würde. Damit ist den Anforderungen des § 83 Nr.4 IRG Genüge getan (ebenso KG, Beschluss vom 20.12.2017 (4) 151 AuslA 191/17). Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden (BGHSt 57, 258 ff.), dass § 83 Nr. 4 IRG dahingehend auszulegen sei, dass auch ein reines Gnadenverfahren, in dem der Verfolgte einen Anspruch auf Entscheidung über die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits vor Ablauf von 20 Jahren habe, als Überprüfung im Sinne des § 83 Nr.4 IRG ausreiche. So fordere weder Art. 5 Abs. 2 Rb-EUHb noch die Gesetzesbegründung zum ersten Europäischen Haftbefehlsgesetz ein gerichtliches oder der gerichtlichen Kontrolle unterliegendes Verfahren, sondern stellen maßgeblich auf einen Rechtsanspruch des Verfolgten auf Überprüfung der weiteren Vollstreckung ab. Im Übrigen zwinge eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung der Regelung des Art. 5 Abs. 2 Rb-EuHB auch dazu, in einem Gnadenverfahren, das die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt, die von § 83 Nr. 4 IRG aufgestellte Voraussetzung einer Überprüfung als erfüllt anzusehen. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Es liegen auch keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme vor, dass dem Verfolgten dieses Recht im Falle eines Austritts aus der Europäischen Union genommen werden könnte, so dass der Senat von der Einholung einer verfahrenssichernden völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung angesehen hat (EuGH Urteil vom 19.09.2019 – C 327/18 PPU). 3. Der Senat hat auch geprüft, ob eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Rb-EuHB geboten ist. Er hat dies nach Sachprüfung verneint. Es ist vorrangig Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob sein Recht in einer rahmenbeschlusskonformen Weise ausgelegt werden kann. Das nationale Gericht trägt auch die wesentliche Verantwortung für die Einhaltung der Grenzen einer solchen Auslegung. Kommt es bei der mithin zunächst ihm obliegenden Auslegung zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (hier: nach Art. 267 Buchst. b AEUV) seien nicht gegeben, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum ist ("acte claire-Doktrin") so ist es - auch als letztinstanzliches Gericht - zur Einholung dieser Vorabentscheidung nicht verpflichtet. Dies ist vorliegend der Fall. Der Senat ist - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - der Überzeugung, dass weder der Gerichtshof der Europäischen Union noch Gerichte anderer Mitgliedstaaten Art. 5 Abs. 2 Rb-EUHb anders auslegen würden, als der Senat dies oben getan hat (ebenso auch BGHSt 57 258). Über die Auswirkungen eines noch nicht vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf das Auslieferungsverfahren hat der Gerichtshof bereits entschieden (EuGH Urteil vom 19.09.2019 – C 327/18 PPU). 4. Dem Verfolgte droht auch keine vollkommen unverhältnismäßige und unter jedem Gesichtspunkt unvertretbare Sanktion. Allerdings haben die schottischen Justizbehörden in ihrer Erklärung vom 10.10.2019 die Frage des Senats im Beschluss vom 09.10.2019, welche Strafe dem Verfolgten im Falle eines Schuldspruchs drohen könnte, nicht beantwortet und ausgeführt, dass in Schottland Richter und Staatsanwälte vollkommen unabhängig seien, so dass Angaben zur mutmaßlichen Strafhöhe rein spekulativer Natur wären. Auch wenn der Senat nicht davon ausgeht, dass gegen den Verfolgten im Falle eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren oder gar eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden wird, wäre eine solche Sanktion in Anbracht der großen Mengen des beförderten Rauschgifts zwar in hohem Maße als hart anzusehen und ist bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen zu beurteilen, sie wäre jedoch andererseits auch nicht vollkommen unangemessen und unter jeden Gesichtspunkt unerträglich (vgl. BVerfGE 75, 1 ff.; 108, 129 ff.), denn auch in Deutschland würde dem Verfolgten eine langjährige Freiheitsstrafe drohen. 5. Wegen der Schwere des Tatvorwurfs stehen auch weitere verfassungsrechtliche Gründe einer Auslieferung des Verfolgten in das Vereinigte Königreich nicht entgegen, denn es besteht selbst im Falle einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung. Zwar wäre im Bereich des Grundgesetzes diese Möglichkeit in einem justizförmigen Verfahren abzusichern, das Gebot fremde Rechtsordnungen und -anschauungen zu achten, schließt es jedoch aus, die in der deutschen Entwicklung des Rechtsstaats liegende Forderung nach gerichtlicher Entscheidung zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung im Auslieferungsverkehr zu rechnen. Besteht wie vorliegend im Vereinigten Königreich jedenfalls eine behördliche, in das Rechtssystem eingebettete Gnadenpraxis, besteht kein Anlass, die Auslieferung deshalb zu verweigern, weil es an der nach deutschem Verfassungsrecht gebotenen Justizförmigkeit fehlt (BVerfGE 113, 154 ff.; vgl. hierzu auch BVerfG EuGRZ 2018, 340 ff.; dass NJW 1994, 2284; dass, Beschluss vom 20.11.2014, 2 BvR 1820/14, abgedruckt bei juris). III. Soweit die schottischen Justizbehörden die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung auch wegen des Vorwurfs des Nichterscheinens vor Gericht nach erfolgter Haftverschonung nach § 27 Abs.7 des Criminal Procedure (Scotland) Act von 1995 begehren, ist die Auslieferung unzulässig, da ein solcher Verstoß nach deutschem Recht nicht strafbar ist (§§ 3, 81 Nr. 4 IRG). IV. Die vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 18.09.2019, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. In die Ermessensabwägung wurden keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt. Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 ff. und NStZ-RR 2008, 376). Insoweit nimmt der Senat auf diese Verfügung Bezug und merkt ergänzend an: Nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. a IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und Abs. 2 IRG nicht zulässig wäre. Zu Recht geht die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zunächst davon aus, dass der Verfolgte im Inland – auch wenn er erst zum 19.05.2019 in Deutschland Wohnsitz genommen hat - seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Auslieferung eines Deutschen nach § 80 Abs. 1 IRG auch grundsätzlich zulässig wäre, da die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten einen maßgeblichen Auslandsbezug aufweisen. Der im Übrigen von der Generalstaatsanwaltschaft angelegte Maßstab, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne § 83 b Abs. 2 lit b IRG nur anzunehmen ist, wenn dadurch die Resozialisierungschancen des Verfolgten wesentlich erhöht werden, ist nicht zu beanstanden (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 107; EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski). Zurecht stellt die Generalstaatsanwaltschaft darauf ab, dass der Verfolgte erst seit Monaten in Deutschland lebt und insoweit noch keine sozialen Kontakte im Inland aufgebaut hat. Auch hat er sich jedenfalls im Jahre 2017 in Schottland aufgehalten, so dass die Resozialisierungschancen des Verfolgten im Falle eines Schuldspruchs in schottischen Strafvollzug jedenfalls nicht wesentlich geringer als im deutschen Strafvollzug wären. Lediglich der Umstand, dass die polnische Lebensgefährtin nach gemeinsamer Einreise nebst dem gemeinsamen Kinde sich jetzt noch in Deutschland aufhalten, führt - wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht angenommen hat - zu keiner anderen Bewertung, zumal die Kontakte durch Besuche und Briefe aufrechterhalten werden können. Dass die Bewilligungsbehörde die Geltendmachung eines Rücküberstellungsvorbehalts nicht beabsichtigt, ist nicht ermessensfehlerhaft, sondern entspricht der Rechtslage. V. Die vom Senat auf den 31.10.2019 angesetzte Haftprüfung hat ergeben, dass die Auslieferung – wie in diesem Beschluss ausgesprochen – wegen der Fortgeltung der §§ 78 ff. IRG weiterhin zulässig ist und der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 IRG) wegen der erheblichen Straferwartung fortbesteht. Es liegt nahe, dass der im Inland nicht Verwurzelte verfolgte alles unternehmen wird, um sich der ihm im Vereinigen Königreich drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe durch Flucht oder Untertauchen im Inland zu entziehen. Die in Deutschland bestehenden Kontakte zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind reichen nicht aus, um dieser Gefahr ausreichend zu begegnen oder die Anordnung milderer Mittel (§ 25 IRG) zu rechtfertigen, zumal davon ausgegangen werden müsste, dass diese den Verfolgten auf seiner Flucht begleiten werden. Diese naheliegende Gefahr ergibt auch aus dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts A./Schottland vom 22.05.2019, denn dort ist ausgeführt, dass sich der am 14.07.2017 auf Kaution entlassene Verfolgte dem schottischen Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entzogen hat. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO entspr.. Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen scheidet schon deshalb aus, weil der Verfolgte schon aufgrund des Senatsbeschlusses vom 19.07.2019 sich nicht in Auslieferungshaft befunden hat, soweit der Senat die Auslieferung nicht für zulässig erklärt hat.