Beschluss
1 Ws 180/19
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0819.1WS180.19.00
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Leitsätze
Das Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfällt auch dann, wenn Freiheitsstrafe im Ausland vollstreckt wurde, die auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruht und die Vollstreckung mit einer solchen in Deutschland vergleichbar ist. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn gegen einen Verurteilten bereits eine Freiheitsstrafe in der Europäischen Union verhängt wurde und dieser sich deshalb dort nicht unerhebliche Zeit im freiheitsentziehenden Strafvollzug befand, also die Freiheitsstrafe nicht lediglich in Form freiheitsbeschränkender Maßnahmen, wie Hausarrest oder elektronische Überwachung (Fußfessel), vollstreckt wurde. (Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Vollstreckungskammer Pforzheim – vom 02. Juli 2019 (20 StVK 228/19) wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfällt auch dann, wenn Freiheitsstrafe im Ausland vollstreckt wurde, die auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruht und die Vollstreckung mit einer solchen in Deutschland vergleichbar ist. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn gegen einen Verurteilten bereits eine Freiheitsstrafe in der Europäischen Union verhängt wurde und dieser sich deshalb dort nicht unerhebliche Zeit im freiheitsentziehenden Strafvollzug befand, also die Freiheitsstrafe nicht lediglich in Form freiheitsbeschränkender Maßnahmen, wie Hausarrest oder elektronische Überwachung (Fußfessel), vollstreckt wurde. (Rn.8) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Vollstreckungskammer Pforzheim – vom 02. Juli 2019 (20 StVK 228/19) wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Kammer hat im Ergebnis zu Recht die nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB für eine Reststrafenaussetzung erforderliche positive Legalprognose verneint, da – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – aus den von der Kammer dargelegten Gründen das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit bei der Abwägung mit den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzugs überwiegt. Dabei ist auch zu sehen, dass die berücksichtigungsfähige Vollzugsdauer vor dem Hintergrund der Schwere der Taten, die der Strafe, deren Aussetzung der Verurteilte begehrt, zu kurz ist, um mit der notwendigen Sicherheit beurteilen zu können, welche Wirkung der Strafvollzug auf den Verurteilten hatte. Nachdem die Vollstreckung am 28.02.2013 begonnen hatte, wurde wegen der Abschiebung des Verurteilten nach Belgien von der weiteren Vollstreckung bereits mit Wirkung zum 25.07.2013 gemäß § 456a Abs. 1 StPO abgesehen. Erst als der Verurteilte nach Wiedereinreise ins Bundesgebiet festgenommen wurde, wird die Freiheitsstrafe seit dem 25.04.2019 wieder vollstreckt. Unter diesen Umständen war es der Justizvollzuganstalt nicht möglich, einen aussagekräftigen Bericht über die Wirkungen des Vollzugs auf den Verurteilten zu erstatten. Damit besteht keine ausreichende Basis, um eine positive Prognose treffen zu können. Unerheblich ist dabei, dass die lange Unterbrechung der Vollstreckung nicht im Verantwortungsbereich des Verurteilten liegt. Denn verbleibende Zweifel, ob das Wagnis der Reststrafenaussetzung zu verantworten ist, gehen zu seinen Lasten, gleich aus welchem Grund sich die Zweifel ergeben (vgl. der Senat Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 Ws 150/16 L –, RuP 2016, 271). 2. Im Übrigen liegen auch nicht die besonderen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 57 Abs. 2 StGB vor. Sie ist nur möglich, wenn die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt (Nr. 1) oder die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der Verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen (Nr. 2). Der Verurteilte ist aber weder Erstverbüßer im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB noch liegen bei ihm besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. a. Zwar verbüßt der Verurteilte derzeit erstmals eine von einem deutschen Gericht verhängte und in Deutschland vollstreckte Freiheitsstrafe. Gegen ihn wurde aber bereits zuvor – zumindest teilweise – eine Freiheitsstrafe in Belgien in einer Haftanstalt vollstreckt, was der Anwendung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB entgegensteht. In Teilen der Kommentarliteratur wird es – ohne weitere Differenzierung – abgelehnt, dem Verurteilten wegen einer im Ausland vollstreckten Freiheitsstrafe das Erstverbüßerprivileg zu versagen, weil die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Ausland mit einer in Deutschland erfolgten Strafvollstreckung nicht vergleichbar sei (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 57 Rn. 23a; Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, StGB § 57 Rn. 15); Trüg in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 57 Rn. 3; MüKoStGB/Groß, 3. Aufl. 2016, StGB § 57 Rn. 25). Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Zum einen schließt der Wortlaut des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Berücksichtigung einer im Ausland vollstreckten Freiheitsstrafe nicht aus. Zum anderen würde es dem Zweck dieser Vorschrift widersprechen, solche Freiheitsstrafen grundsätzlich außer Acht zu lassen. Der Einführung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit dem 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13.04.1986 (BGBl I vom 17.04.1986, Seite 393) lag die Annahme zu Grunde, dass der erste Freiheitsentzug in aller Regel am spürbarsten empfunden wird und die Chancen einer erfolgreichen Resozialisierung des Verurteilten während des Strafvollzugs mit zunehmender Zahl der Verbüßungen abnimmt (Bundestagsdrucksache 10/2720 vom 14.01.1985, Seite 11). Dass der Gesetzgeber dabei ausschließlich an den Vollzug auf der Grundlage der deutschen Strafvollzugsgesetze gedacht hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (anderer Ansicht offenbar, aber ohne nähere Begründung, MüKoStGB/Groß a.a.O.). Gleichwohl kann eine im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe nur dann die vom Gesetzgeber angenommene Wirkung auf eine verurteilte Person haben und damit der Anwendung des Erstverbüßerprivilegs des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB entgegenstehen, wenn sie auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruht und mit der Verbüßung in Deutschland vergleichbar ist (so auch Hubrach in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 57, Rn. 31 und Claus in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2018, § 57 Rn. 24). Davon kann aber – wie hier – grundsätzlich ausgegangen werden, wenn gegen einen Verurteilten bereits eine Freiheitsstrafe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängt wurde und er sich aufgrund dieser Freiheitsstrafe nicht unerhebliche Zeit im freiheitsentziehenden Strafvollzug befand, also die Freiheitsstrafe nicht in Form freiheitsbeschränkender Maßnahmen, wie Hausarrest oder elektronische Überwachung (Fußfessel), vollstreckt wurde. Dabei ist zu sehen, dass das Recht der Europäischen Union mittlerweile auch in Strafsachen vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der weitgehend gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen im Strafverfahren geprägt ist, der insbesondere in den Rahmenbeschlüssen der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI), zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (2008/675/JI) und die Vollstreckung von Freiheitsstrafe in einem anderen Mitgliedstaat (2008/909/JI) seinen konkreten Ausdruck gefunden hat. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI hat jeder Mitgliedstaat sogar sicherzustellen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen in jeder Phase des Verfahrens, auch dem Vollstreckungsverfahren, gleichwertige Wirkungen entfalten sollten wie im Inland ergangene Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 27, juris). Das Verständnis des Senats von § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB, dass es im Wesentlichen auf die Vergleichbarkeit der Wirkung der Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Ausland auf die verurteilte Person ankommt, wird im Übrigen gestützt durch die bisher, soweit ersichtlich einzigen, zur Frage der Versagung des Erstverbüßerprivilegs nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen. So wurden in der ehemaligen DDR vollstreckte Freiheitsstrafen ohne Weiteres berücksichtigt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. August 1991 – 1 Ws 294/91 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 04. Juni 1999 – 1 AR 629/99 – 5 Ws 343-345/99 –, juris); eine in Polen vollstreckte Strafe ließ das Erstverbüßerprivileg nur deshalb nicht entfallen, weil es sich im konkreten Fall um eine „Freiheitsbeschränkung“ durch unbezahlte Arbeit für soziale Zwecke oder Abzug eines bestimmten Anteils vom monatlichen Arbeitsentgelt für soziale Zwecke und gerade nicht um einen „Freiheitsentzug“ im eigentlichen Sinne handelte (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09. Januar 2018 – 2 Ws 1/18 –, juris). Auch beim Gesetzgeber bestehen heute offenbar keine Zweifel, dass mit Blick auf den Rahmenbeschluss 2008/675/JI bei Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine grundsätzliche „Vergleichbarkeit“ mit inländischen Urteilen zu bejahen sei und die Verbüßung einer in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckten Freiheitsstrafe für den Verurteilten jedenfalls kaum weniger „spürbar“ sein dürfte als eine in Deutschland vollstreckte Strafe (Bundestagsdrucksache 16/13673 vom 01.07.2009, Seite 7). Nach dieser Maßgabe ist der Verurteilte kein Erstverbüßer im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Aufgrund seiner eigenen Angaben und der Mitteilung der belgischen Behörden ist davon auszugehen, dass der Verurteilte 2006 die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren, unter anderem wegen Bandendiebstahls, schwerer Körperverletzung und Brandstiftung, im geschlossenen Vollzug angetreten hatte. Dabei sind Gründe, die der grundsätzlichen Annahme widersprechen, dass diese Freiheitsstrafe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verhängt und vollstreckt wurde, weder ersichtlich noch vorgetragen. Unerheblich ist dabei, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Belgien noch nicht abgeschlossen oder sonst ordnungsgemäß durch eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, Straferlass oder Amnestie beendet wurde und noch weitere 18 Monate zu vollstrecken sind. Zum einen verbüßte der Verurteilte bereits über fünf Jahre dieser Freiheitsstrafe, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Strafvollzug den entsprechenden Eindruck beim Verurteilten hinterlassen haben sollte, der beim Erstverbüßer erwartet wird. Zum anderen war der Verurteilte nach den vorliegenden Erkenntnissen am 26.07.2012 nach einem Freigang nicht in die Haftanstalt zurückgekehrt und hatte sich so der weiteren Vollstreckung entzogen, woraufhin er am 21.08.2012 und 01.09.2012 die Straftaten beging, für die er zu der Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Aussetzung er nun beantragt. b. Schließlich sind besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB beim Verurteilten – derzeit – nicht ersichtlich. Soweit er seinen Antrag auf Halbstrafenaussetzung damit begründet, dass er in Belgien eine andere mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen habe und in den dortigen Strafvollzug wolle, ist dies nicht geeignet, die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu rechtfertigen. Insoweit ist es ihm anheimgestellt, um eine Übertragung der Strafvollstreckung nach Belgien gemäß § 71 Abs. 1 IRG zu ersuchen.