OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 16/19

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0314.1WS16.19.00
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
In Fällen, in denen der mitgeteilte Sachverhalt hierzu Anlass gibt, muss sich die Antragsschrift, um den materiellen Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu genügen, zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) verhalten. Begnügt sich der Antragsteller mit der nicht näher substantiierten Behauptung, der Versuch sei fehlgeschlagen, ist sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Anzeigeerstatterin I. M. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 23. November 2018 (10 Zs 1821/18) wird als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Fällen, in denen der mitgeteilte Sachverhalt hierzu Anlass gibt, muss sich die Antragsschrift, um den materiellen Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu genügen, zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) verhalten. Begnügt sich der Antragsteller mit der nicht näher substantiierten Behauptung, der Versuch sei fehlgeschlagen, ist sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.(Rn.6) Der Antrag der Anzeigeerstatterin I. M. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 23. November 2018 (10 Zs 1821/18) wird als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. I. Die Anzeigeerstatterin hat mit von ihrem Rechtsanwalt unterzeichneter und am gleichen Tag beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangener Schrift vom 09.01.2019 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 23.11.2018 gestellt, mit dem diese der Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Angezeigten R. F. wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes gemäß § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft K. vom 24.07.2018 keine Folge gegeben hat. Sie beantragt die Aufnahme weiterer, näher bezeichneter Ermittlungen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schrift vom 25.01.2019 beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Der Rechtsanwalt der Anzeigeerstatterin hat hierzu mit Schrift vom 20.02.2019 Stellung genommen. Der beim Oberlandesgericht Karlsruhe fristgerecht eingegangene Antrag ist nicht zulässig. Er genügt zwar den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 Abs. 1, Abs. 2 StPO und ist auch im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO formgerecht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert allerdings daran, dass dieser den in § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO normierten materiellen Darlegungsanforderungen nicht vollständig gerecht wird. II. 1. Nach der einhelligen Auslegung, die die Formvorschrift des § 172 Abs.3 Satz 1 StPO - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1993, 382; 2000, 1027; 2004, 1585 sowie zuletzt BVerfG, Beschl. v. 13.04.2016 - 2 BvR 1155/15 - in juris) - durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erfahren hat, muss bereits das Vorbringen in der Antragsschrift s e l b s t den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und /oder sonstige - der Antragsschrift ggf. als Anlagen beigefügte und/oder in dieser in Bezug genommene - externe Schriftstücke und Unterlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (ständ. Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt u.a. Beschl. v. 24.05.2018 - 1 Ws 85/18 -, v. 16.01.2017 - 1 Ws 268/16 - , v. 17.10.2016 - 1 Ws 178/16 - und v. 12.01.2016 - 1 Ws 201/15 -; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 172 Rdnrn. 27, 27a; Moldenhauer a.a.O. § 172 Rdnr. 34 - jew. m.w.N.). Um dem Senat die ihm im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung obliegende Beurteilung zu ermöglichen, ob die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip eingestellt bzw. von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO abgesehen hat, ist es insoweit geboten, neben der Mitteilung des Ganges und wesentlichen Ergebnisses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie der Mitteilung des wesentlichen Inhalts der staatsanwaltschaftlichen Bescheide in einer in sich geschlossenen, aus sich heraus verständlichen und substantiierten Darstellung einen den gegen den bzw. die Beschuldigten jeweils erhobenen Tatvorwurf objektiv und subjektiv tragenden Sachverhalt sachlich und frei von persönlichen Wertungen nachvollziehbar und erschöpfend wiederzugeben. Hierbei muss der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatsachverhalt so klar und vollständig mitgeteilt werden, dass die in der Antragsschrift gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzw. Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgebrachten tatsächlichen und/oder rechtlichen Einwendungen für den Senat nachvollziehbar sowie einer eigenverantwortlichen Prüfung und Bewertung zugänglich sind. Insgesamt ist die Antragschrift so zu gestalten, dass der Senat allein aufgrund des Antragsvorbringens ohne Beiziehung der Ermittlungsakten und/oder sonstiger externer Unterlagen in der Lage ist, die Schlüssigkeit des Antrags auf Anordnung der öffentlichen Klage bzw. Durchführung von (weiteren) Ermittlungen hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der in Betracht kommenden Strafvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht zu überprüfen und zu beurteilen (ständ. Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. die o.a. Beschl. sowie Beschl. v. 27.11.2014 - 1 Ws 257/14 -; BVerfG a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; Moldenhauer a.a.O. - jew. m.w.N.; zusammenfassend Krumm StraFo 2011, 205 ff.). 2. Diesen - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG a.a.O. sowie EuGRZ 2006, 308) - materiellen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen in der Antragsschrift vom 09.01.2019 nicht vollständig gerecht. Den dortigen Ausführungen kann hinreichend nachvollziehbar Folgendes entnommen werden: Die Antragstellerin wirft dem Angezeigten R. F., ihrem Onkel, und drei weiteren, teils schon verstorbenen, teils namentlich nicht bekannten Männern vor, ihr als damals 9-jähriges Kind an einem nicht näher bestimmbaren Tag des Jahres 1984 im Keller des großelterlichen Anwesens in der R.-Straße ... in B. vorgehalten bzw. vorgeworfen zu haben, wegen ihrer Weigerung ausreichender Öffnung gegenüber den sexuellen Wünschen der vier Männer an dem (mutmaßlich) gerade eingetretenen Tod eines unmittelbar zuvor von einem der drei anderen Männer in eben diesem Keller sexuell missbrauchten und hierdurch (mutmaßlich) zu Tode gekommenen Säuglings schuld zu sein. Anschließend hätten sie der Angezeigte und einer der weiteren Beteiligten, der schon verstorbene Dr. K., aufgefordert, sich selbst umzubringen, wenn noch irgendetwas Gutes in ihr wäre. Der Angezeigte habe daraufhin die Antragstellerin aus dem Keller gestoßen und mit der Verantwortung an dem Tod eines Säuglings und der Aufforderung zum Selbstmord sich selbst überlassen. Der Angezeigte habe damit gerechnet, dass die Antragstellerin seiner - ernst gemeinten - Aufforderung Folge leisten und unter Verwendung eines Schlachtermessers, zu welchem sie, wie dem Angezeigten bekannt war, auch ungehinderten Zugang hatte, sich selbst töten würde. Die Antragstellerin habe - der Aufforderung des Onkels Folge leistend - sich anschließend in suizidaler Absicht mit dem Messer Schnittwunden am linken Ober- und Unterarm zugefügt, bevor sie von der Vollendung des Suizids doch Abstand genommen habe. Der mitgeteilte Tatsachverhalt - seine Beweisbarkeit unterstellt - rechtfertigt somit die Annahme, dass der Angezeigte - als mittelbarer Täter unter Verwendung der Antragstellerin als Werkzeug gegen sich selbst - unmittelbar zu einer vorsätzlichen Tötung derselben angesetzt hat, wobei - entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft - aus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags auch geschlossen werden kann, dass sein Ansinnen von der Absicht getragen war, den vorangegangenen sexuellen Missbrauch des Säuglings zu verdecken. Die Antragschrift verhält sich jedoch nicht dazu, aus welchen Gründen der Versuch - entsprechend der Behauptung der Antragstellerin - fehlgeschlagen und ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 1. Alt., Abs. 2 StGB ausgeschlossen sein soll. In Fällen, in denen hierzu Anlass besteht, muss die Antragsschrift zum (Nicht-)Vorliegen von Rechtfertigungs-, Schuldausschluss- und Strafausschlussgründen (SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl. 2016, § 172 Rn. 72, LR/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl. § 172 Rn. 150) und auch zu persönlichen Strafaufhebungsgründen (§ 24 StGB) Stellung nehmen. Der mitgeteilte Sachverhalt gibt hierzu durchaus Anlass. Es liegt auf der Hand, dass der Angezeigte ebenso wie eventuell weitere Beteiligte bemerkte, dass die im selben Haus alsbald nach Herausstoßen der Antragstellerin aus dem Keller erwartete Tatvollendung ausgeblieben war, zumal bei einer zielgerichteten, auf Beseitigung einer Zeugin angelegten Tat zu erwarten ist, dass der Täter den erstrebten Taterfolg im Blick behält. Dann aber kann dem Angezeigten und weiteren Beteiligten nicht verborgen geblieben sein, dass die Antragstellerin - entgegen ihrer Erwartung - von der erhofften Selbsttötung Abstand genommen hatte. Von einem den strafbefreienden Rücktritt ausschließenden (vgl. nur Fischer, StGB, 19. Aufl. 2019, § 24 Rn. 6; BGHSt 41, 368, 369; BGHSt 34, 53, 56; 39, 222) fehlgeschlagenen Versuch kann aber nur ausgegangen werden, wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt. Gleiches gilt, wenn eine Tatvollendung objektiv zwar noch möglich ist, der Täter diese aber subjektiv nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH NStZ 2008, 393), sondern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. nur BGH NStZ 2013, 156, u. NStZ-RR 2012, 239 m.w.N.). Hierzu verhält sich die Antragschrift nicht, obwohl naheliegt, dass dem Angezeigten und möglichen weiteren Beteiligten zu diesem Zeitpunkt Mittel zur Verfügung standen, die Vollendung der Tat auf andere Weise, ggfls. in unmittelbarer Täterschaft, herbeizuführen, und sie gleichwohl freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgaben (was nicht nur für einen straffbefreienden Rücktritt des Alleintäters vom Versuch gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB genügt (dazu BGH, Urt. v. 04.06.2014 - 4 StR 168/14), sondern auch im Falle einer Beteiligung mehrerer, sofern diese einvernehmlich von der Vollendung absehen (BGHSt 42, 158, NStZ-RR 2017, 207)). In diesem Fall verbliebe es beim Vorwurf einer - allerdings bereits verjährten - (gefährlichen) Körperverletzung. 2. Da der Senat angesichts des aufgezeigten materiellen Darlegungsmangels nach alledem nicht in der Lage ist, a l l e i n auf der Grundlage des Inhalts der für die Zulässigkeitsprüfung ausschließlich maßgeblichen Antragsschrift vom 09.01.2019 eine Schlüssigkeitsprüfung der Erfolgsaussichten des dort vorgebrachten Klageerzwingungsbegehrens in materieller Hinsicht vorzunehmen, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne weitere Sachprüfung insgesamt als unzulässig zu verwerfen. III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; § 177 StPO findet keine Anwendung.