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Beschluss

Ausl 301 AR 134/18

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:1019.AUSL301AR134.18.00
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Leitsätze
1. Die Auslieferung eines mutmaßlichen Anhängers der "Gülen-Bewegung" zur Strafverfolgung in die Türkei wegen einer nicht politischen Straftat ist möglich (hier: Tötungsdelikt). Gleichwohl ist eine Auslieferung jedenfalls dann unzulässig, wenn die zu treffende Gefahrprognose ergeben würde, dass allein durch die vom Verfolgten vorgetragene Unterstützung der "Gülen-Bewegung" das Strafverfahren maßgeblich beeinflusst werden würde, so dass dem Verfolgten nicht nur ein relevante Schlechterbehandlung droht, sondern er wegen fehlender Rechtstaatlichkeit aus diesem Grund derzeit auch kein faires Verfahren in der Türkei erhalten würde (Festhaltung OLG Karlsruhe, 29. Juni 2017, Ausl 301 AR 101/17).(Rn.15) 2. Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf der vorsätzlichen Tötung erfordert zudem eine besonders sorgfältige Gefahrprognose.(Rn.16)
Tenor
1. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). 2. Es wird festgestellt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zur Frage der Fortdauer der Auslieferungshaft und zur Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslieferung eines mutmaßlichen Anhängers der "Gülen-Bewegung" zur Strafverfolgung in die Türkei wegen einer nicht politischen Straftat ist möglich (hier: Tötungsdelikt). Gleichwohl ist eine Auslieferung jedenfalls dann unzulässig, wenn die zu treffende Gefahrprognose ergeben würde, dass allein durch die vom Verfolgten vorgetragene Unterstützung der "Gülen-Bewegung" das Strafverfahren maßgeblich beeinflusst werden würde, so dass dem Verfolgten nicht nur ein relevante Schlechterbehandlung droht, sondern er wegen fehlender Rechtstaatlichkeit aus diesem Grund derzeit auch kein faires Verfahren in der Türkei erhalten würde (Festhaltung OLG Karlsruhe, 29. Juni 2017, Ausl 301 AR 101/17).(Rn.15) 2. Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf der vorsätzlichen Tötung erfordert zudem eine besonders sorgfältige Gefahrprognose.(Rn.16) 1. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). 2. Es wird festgestellt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zur Frage der Fortdauer der Auslieferungshaft und zur Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich ist. I. Die Republik der Türkei hat mit Verbalnote vom 30.07.2018 an das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Gerichts in G./Türkei um die Auslieferung des sich in Auslieferungshaft befindlichen türkischen Staatsgehörigen B. ersucht, welchem hierin vorgeworfen wird, im Jahre 2017 in der Türkei den U. mit einer Schusswaffe getötet zu haben. Dem Senat sind insoweit Unterlagen vorgelegt worden: Wird ausgeführt: Die dem Senat vorgelegten und oben angeführten Unterlagen haben nach Übersetzung in die deutsche Sprache folgenden Wortlaut: Wird ausgeführt: Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Anhörungen am 13.07.2018 vor dem Amtsgericht W. sowie am 24.07.2018 und 30.08.2018 vor dem Amtsgericht V. einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 03.09.2018 beantragt hat, die Auslieferung des Verfolgten im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Hiergegen hat der Verfolgte auch über seinen Rechtsbeistand zahlreiche Einwendungen erhoben. Er hat nicht nur die aus seiner Sicht menschenunwürdigen Haftbedingungen in der Türkei beanstandet, sondern vorgetragen, im Falle einer Auslieferung habe er in der Türkei auch kein faires Verfahren zu erwarten. So sei die rechtsstaatliche gebotene Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet. Bereits im Sommer 2016 seien von der derzeitigen Regierung 2228 Richter und Staatsanwälte versetzt und nach dem Putschversuch am 15.07.2016 weitere 4166 entlassen worden. Im besonderen Maße Opfer von Verletzungen von Menschrechten seien tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der „Gülen-Bewegung“ geworden. Insoweit hat er zur weiteren Begründung seines unmittelbar nach seiner am 25.06.2018 erfolgten Einreise nach Deutschland gestellten Antrags an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Gewährung politischen Asyls, über welchen noch nicht entschieden ist, im Schriftsatz seines Rechtsbeistandes vom 05.09.2018 unter anderem wie folgt ausgeführt: Wird ausgeführt: Dem Vortrag des Rechtsbeistandes kann weiter entnommen werden, dass der Verfolgte über die von ihm in der Türkei als Alleingesellschafter betriebene Firma I. umfangreiche Immobilien An- und Verkaufsgeschäfte realisiert hat, wobei einige Immobilien durch Mitwirkung eines J. auf die Gesellschaft des Verfolgten übertragen worden seien. Der Eigentümer der Gesellschaften R. sei wegen diesen Geschäften wegen Mitgliedschaft in der „FETÖ-Terrororganisation“ gemäß Artikel 314/2 des türkischen Strafgesetzbuches durch eine große Strafkammer in der Türkei zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Auch seien bezüglich der Immobilien grundbuchamtliche Vermerke und Vormerkungen eingetragen worden. Gegen weitere Beteiligte an diesen Immobiliengeschäften seien Ermittlungsverfahrenen in der Türkei anhängig. Da der Verfolgte aufgrund seiner Unterstützung der „Gülen-Bewegung“ seine Verhaftung befürchtet habe, sei er zunächst nach Griechenland geflohen und von dort aus nach Deutschland gereist. Bezüglich der ihm in der Türkei vorgeworfenen Straftat bestreitet der Verfolgte den U getötet zu haben und trägt vor, selbst von den Angreifern angeschossen und am Bein verletzt worden zu sein. Insoweit gehe er - so sein Rechtsbeistand - davon aus, dass die Behauptung, er habe den U. erschossen, lediglich dazu diene solle, seiner habhaft zu werden, um ihn in der Türkei als „Gülen-Anhänger“ verfolgen zu können. Auf Aufforderung des Senats hat der Rechtbeistand am 09.10.2018 weitere Dokumente zum Nachweis seines Vortrags vorgelegt. II. Die vom Senat durchzuführende Haftprüfung nach § 26 IRG führt unter Feststellung der Gebotenheit einer weiteren Sachaufklärung zur Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft. Der Senat hat vorliegend geprüft, ob der Auslieferungshaftbefehl vom 20.08.2018 bereits deshalb aufgehoben werden müsste, weil sich die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei als voraussichtlich unzulässig erweisen wird (§ 15 Abs. 2 IRG). Hiervon wäre auszugehen, wenn der Auslieferung nach derzeitiger Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Auslieferungshindernis entgegenstehen würde. Hiervon kann zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht ausgegangen werden, da die in Anbetracht des gegen den Verfolgten erhobenen Vorwurfs der Begehung eines Tötungsdeliktes erforderliche besonders sorgfältige Prüfung der Haftvoraussetzungen zunächst eine weitere Sachaufklärung erfordert. Insoweit ist bezüglich des vorliegenden Auslieferungsverfahrens folgendes festzustellen: 1.1 Die formellen und materiellen Auslieferungsvoraussetzungen nach §§ 3, 12 EuAlÜbK liegen nach vorläufiger Beurteilung vor, insbesondere wäre das dem Verfolgten mit Verbalnote vom 30.07.2018 vorgeworfene Tötungsdelikt auch nach deutschem Recht strafbar. 1.3 Eine Auslieferung käme jedoch dann nicht in Betracht, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen oder dass die verfolgte Person der Gefahr der Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbK). Entsprechend erklärt § 6 Abs. 2 IRG eine Auslieferung dann für nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seinen politischen Anschauungen verfolgte oder bestraft oder dass seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert würde (zu den Voraussetzungen einer politischen Verfolgung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, 2 BvR 348/16, abgedruckt bei juris; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn 827). Unzulässig wäre eine Auslieferung auch, wenn der Verfolgte aus diesen Gründen im Falle seiner Auslieferung nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnte (Art. 6 MRK). 1.3 Vorliegend sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte Anhänger der „Gülen-Bewegung“ ist und diese zumindest durch Immobiliengeschäfte rein objektiv unterstützt hat. Die Organisation des seit 1999 in den Vereinigten Staaten lebenden Predigers Fethullah Gülen wird von der Regierung der Türkei für den gescheiterten Putsch in der Nacht vom am 15./16.07.2016 verantwortlich gemacht, von dieser als terroristische Organisation eingestuft und als „FETÖ“ bzw. „FETÖ/PDY“ bezeichnet. Unmittelbar nach dem Putschversuch wurde in der Türkei am 20.07.2016 nicht nur der Ausnahmezustand (Notstand) ausgerufen, sondern vor allem „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Personen und Institutionen eingeleitet, welche die Regierung der Türkei der „Gülen-Bewegung“ zurechnet oder aber denen eine verbotene Nähe vor allem zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vorgeworfen wird. So wurden nach dem Senat vorliegenden Erkenntnissen mit Stand Anfang August 2018 gegen 189.322 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet, 117.396 Personen in Polizeigewahrsam genommen, wovon sich Anfang 2018 noch 53.412 Personen in Untersuchungshaft befanden. Insoweit wurde nicht unterschieden, ob diese Personen am „Putschversuch“ aktiv beteiligt waren oder ihnen allenfalls eine Nähe zur „Gülen-Bewegung“ vorgeworfen werden könnte. Im Rahmen der zunächst auf drei Monate zeitlich beschränkten und mehrfach verlängerten Notstands wurden nicht nur Lehrer aus dem öffentlichen Dienst entfernt oder versetzt, sondern auch Richter und Staatsanwälte. Aufgrund dieser Maßnahmen sowie erfolgten Einflussnahmen der Politik auf die Justiz kann deshalb in politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (PKK, DHKP-C, FETÖ) derzeit nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz in der Türkei ausgegangen werden. Neben den Massenentlassungen von Richtern und Staatanwälten wurden einzelne Richter auch nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder straf(versetzt), woraufhin andere Richter gegen den/die gleichen Angeklagten zum „richtigen“ Ergebnis kamen (vgl. hierzu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.08.2018, Gz 508-6516.80/3 TU, Seite 18). 1.4 Allerdings wird gegen den Verfolgten vorliegend von den türkischen Justizbehörden im Auslieferungsersuchen von 30.07.2018 nicht der Vorwurf einer politischen Straftat wegen Mitgliedschaft in der „Gülen-Bewegung“ oder einer damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden vermeintlichen Unterstützungshandlung erhoben, sondern ihm liegt ein nach dem Auslieferungsersuchen davon vollkommen unabhängiger Vorwurf der vorsätzlichen Tötung zur Last. Gleichwohl wäre eine Auslieferung jedenfalls derzeit unzulässig, wenn die vom Senat eigenständig zu treffende Gefahrprognose (vgl. BVerfG StraFo 2018, 19) ergeben würde, dass allein durch die vom Verfolgten durchaus substantiiert vorgetragene Unterstützung der „Gülen-Bewegung“ das Strafverfahren maßgeblich beeinflusst werden würde, so dass dem Verfolgten nicht nur ein relevante Schlechterbehandlung droht (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2004, 218), sondern er wegen fehlender Rechtstaatlichkeit aus diesem Grund derzeit auch kein faires Verfahren in der Türkei erhalten würde (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17 - Türkei -; ders. Beschluss vom 08.12.2008, 1 AK 68 - Auslieferung eines ruandischen Staatsangehörigen wegen in Ruanda begangener Kriegsverbrechen). 1.5 Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf der vorsätzlichen Tötung erfordert jedoch eine besonders sorgfältige Gefahrprognose, weshalb es vor einer abschließenden Bewertung einer Überprüfung der Angaben des Verfolgten auf ihre Richtigkeit und Verlässlichkeit bedarf. Im Hinblick auf die Frage der Fortdauer der Auslieferungshaft wird die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe um Einholung einer ergänzenden Erklärung einer verantwortlichen Stelle der türkischen Justizbehörden zu nachfolgenden Fragen gebeten, wobei der Senat dem Eingang einer solchen Erklärung bis ... entgegen sieht: Wird ausgeführt: 1.6 Der im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 20.08.2018 angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr (15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) besteht fort. Zwar hat der Verfolgte in Deutschland einen Antrag auf Gewährung politischen Asyl gestellt und wird sich insoweit mit der Aussicht tragen, dass er als Angehöriger der „Gülen-Bewegung“ zumindest einen Abschiebeschutz erhalten wird. Andererseits droht ihm in der Türkei im Falle einer Verurteilung eine lebenslange Freiheitstrafe, wobei insoweit eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen für den Senat nicht verbindlich wäre (§ 6 Satz 2 AsylG). Bei dieser Sachlage sieht es der Senat derzeit noch als überwiegend wahrscheinlich an, dass der ersichtlich sehr vermögende Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren durch Flucht in ein außereuropäisches Land zu entziehen suchen würde, anstatt sich dem Auslieferungsverfahren und der ihm nicht ausschließbar drohenden Auslieferung in die Türkei zu stellen. Auch mildere Maßnahmen nach § 25 IRG, wie die Hinterlegung des Reisepasses oder die Gestellung einer Kaution, erscheinen jedenfalls derzeit zur Sicherung der Haftzwecke nicht geeignet. In Anbetracht des im Auslieferungsersuchen erhobenen Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung ist die weitere Fortdauer der seit 12.07.2018 andauernden Auslieferungshaft noch verhältnismäßig. III. Auch im Hinblick auf die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 03.09.2018 beantragten Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung bedarf es auch wegen der besonderen Umstände des Falles (§ 10 Abs. 2 IRG) einer weiteren Sachaufklärung, wobei der Senat insoweit dem Eingang einer Erklärung einer verantwortlichen Stelle der türkischen Justizbehörden bis ... entgegensieht (§ 30 Abs. 2 IRG analog). Um Vorlage folgender Unterlagen bzw. Erklärungen wird gebeten: 1. Eine vollständige Ablichtung der gegen den Verfolgten vorliegenden Strafakten nebst einer Kopie der im dortigen Verfahren als Beweismittel aufgeführten Videoaufnahmen. 2. Eine einzelfallbezogene und völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der türkischen Justizbehörden, dass der Verfolgte auch bei nachgewiesener Unterstützung bzw. Mitgliedschaft in der „Gülen-Bewegung“ im Falle seiner Auslieferung ein faires Verfahren entsprechend Art. 6 MRK erhalten würde sowie einer näheren Erläuterung, in welcher Form die türkischen Justizbehörden die Einhaltung einer solchen Garantie gewährleisten wollen.