Beschluss
1 Ws 255/17 L
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0723.1WS255.17L.00
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Leitsätze
Ist der Gefangene zur Durchführung der auf seine Störung indizierten Therapie in einer sozialtherapeutischen Einrichtung bereit, ist ihm diese im Rahmen einer Behandlung nach § 119a StVollzG auch dann zu gewähren, wenn seine Behandlungsbereitschaft nicht oder nicht zureichend auf einer rein intrinsischen Motivation beruht, vielmehr ist es Aufgabe dieser sozialtherapeutischen Behandlungseinrichtung, eine solche in Laufe der Therapie zu wecken und zu fördern.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 14. November 2017 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Gefangene zur Durchführung der auf seine Störung indizierten Therapie in einer sozialtherapeutischen Einrichtung bereit, ist ihm diese im Rahmen einer Behandlung nach § 119a StVollzG auch dann zu gewähren, wenn seine Behandlungsbereitschaft nicht oder nicht zureichend auf einer rein intrinsischen Motivation beruht, vielmehr ist es Aufgabe dieser sozialtherapeutischen Behandlungseinrichtung, eine solche in Laufe der Therapie zu wecken und zu fördern.(Rn.26) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 14. November 2017 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. I. Der heute 53-jährige X. wurde durch Urteil des Landgerichts Y. vom 30.11.2001 wegen Mordes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung und versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes, versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in drei Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, ferner wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilte befindet sich seit 2001 in Haft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt O.. Am 20.05.2016 waren 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt. Das Landgericht Z. hat am 17.04.2015 von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 1 StVollzG eingeleitet und mit am 13.07.2015 bekanntgegebenem Beschluss vom 02.07.2015 festgestellt, dass die dem Verurteilten im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Mit Beschluss vom 14.11.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. im Rahmen einer weiteren Entscheidung nach § 119a Abs.1 StVollzG nunmehr festgestellt, dass auch die dem Verurteilten im Zeitraum vom 01.06.2015 bis 13.07.2017 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen diese dem Verurteilten am 20.11.2017 zugestellte Entscheidung hat er mit am 05.12.2017 beim Landgericht Z. eingegangenem Schreiben vom 04.12.2017 Beschwerde eingelegt und diese mit persönlichen Eingaben vom 30.12.2017, 18.02.2018, 19.02.2018, 05.03.2018 und 02.04.2018 sowie durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 30.01.2018 näher begründet. Diese ist der Ansicht, dass der Strafvollzug noch nicht alle Möglichkeiten zur Verbesserung der Kriminalprognose des Verurteilten ausgeschöpft habe, weshalb der Verurteilte in den psychiatrischen Maßregelvollzug zu überweisen sei. Das Justizministeriums Baden-Württemberg und die Generalstaatsanwaltschaft haben auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen hat. II. Das statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist es binnen Monatsfrist fristgemäß erhoben worden. Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungs-prozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) - gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125). III. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Die insoweit notwendigen Verfahrensvoraussetzungen zum Erlass einer Sachentscheidung liegen vor. a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs.1, Abs. 3 StVollzG bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, vom 25.10.2016, 1 Ws 174716 und vom 11.12.2017, 1 Ws 31/17, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436). Hierbei bedarf es in der Vorlage einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Einzelheiten auf andere - der Antragsschrift allerdings beizufügende - schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere - seien es auch weniger erfolgversprechende - Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. dazu Senat a.a.O. sowie StV 2004, 555). Diesen Anforderungen werden die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt O. vom 02.06.2017 mit den zahlreichen Anlagen, insbesondere dem Vermerk des behandelnden Therapeuten vom 10.05.2017 noch gerecht. Insoweit merkt der Senat an, dass eine solche Stellungnahme schon aus sich heraus umfassend und nachvollziehbar sein muss, den Lebensweg und die den bisherigen Vollzugsverlauf umfassend und nicht nur auszugsweise wiedergeben muss und nur wegen Einzelheiten auf andere schriftliche Unterlagen Bezug oder sonstige Aktenbestandteile genommen werden darf. Vorliegend ergibt sich aus den beigefügten Vollzugsplänen noch zureichend, dass sich der Verurteilte in der Zeit vom 25.07.2013 bis zum 27.08.2013 zu einer Behandlungsuntersuchung in der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt U. befand und dort die Notwendigkeit einer engmaschigen und intensiven therapeutischen Intervention in der Sozialtherapeutischen Anstalt für notwendig erachtet wurde. Zur Vorbereitung dieser Sozialtherapie befand sich der Verurteilte dann ab dem 13.12.2013 in der Behandlungsstufe 3 der Sozialtherapeutischen Station der JVA O., so dass vom 11.09.2014 bis zum 17.12.2014 ein erster Behandlungsversuch in der Sozialtherapeutischen Anstalt unternommen werden konnte. Dieser wurde jedoch seitens der sozialtherapeutischen Anstalt nach der Orientierungsphase abgebrochen, da der Verurteilte keine intrinsische Motivation entwickeln konnte. Von 17.12.2014 bis zum 05.09.2015 befand sich der Verurteile dann erneut in der Behandlungsstufe 3 der Sozialtherapeutischen Station der JVA O., wurde jedoch ab September 2015 unter Verlegung in einen anderen Flügel der JVA in die Behandlungsstufe 2 zurückgestuft, da er sich - so der Vollzugsplan vom 17.08.2016 - nicht in der Lage sah, sich mit Konfliktverhalten auseinander zu setzen, und auch das Zusammenleben in der Wohngruppe als Überforderung empfand. Seit September 2015 finden mit dem Verurteilten zunächst wöchentlich, dann nunmehr zweiwöchentlich Einzelgespräche mit dem Ziel statt, ihn erneut auf die Sozialtherapie vorzubereiten. Nach einem Therapeutenwechsel im März 2017 wurde er im ersten Quartal 2017 erneut in das Haus 5 der JVA O. verlegt und ist dort im Wohngruppenvollzug untergebracht, wo ihm auch mehren Gruppenangebote unterbreitet werden, wobei sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, ob und inwieweit er diese wahrnimmt. b. Der Sache nach hat die Strafvollstreckungskammer den maßgeblichen Überprüfungszeitpunkt auch zureichend bestimmt, auch wenn sie nicht hinreichend deutlich herausgearbeitet hat, dass nach § 119a Abs. 3 Satz 3 2. HS StVollzG die Überprüfungsfrist mit der Bekanntgabe der vorhergehenden Entscheidung, mithin also am 13.07.2015, für die Dauer von zwei Jahren begonnen hat, jedoch der vorhergehende Zeitraum von 01.06.2015 bis zum 12.07.2015 in die gerichtliche Kontrolle mit einzubeziehen ist (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2016, 391; Böhm, Forensische Psychiatrie 2018, abgedruckt am 22.03.2018). c. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht auch den an eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119 a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist in dem gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG erfolgte Verweisung nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (Senat a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungs-kammer gerecht. Insoweit gibt dieser nicht nur die Anlassverurteilung sowie die weiteren Vorstrafen des Verurteilten wieder, sondern legt auch die Bewertungen der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt U., des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt O., die im Behandlungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen sowie die Ergebnisse der eingeholten sachverständigen Begutachtung - auf welche noch einzugehen ist - des Verurteilten dar und zieht die aus Sicht der Strafvollstreckungskammer insoweit bestehende Schlussfolgerungen. d. Der Senat ist zur vollständigen und umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. Eine Bindungswirkung an die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellungen besteht nicht. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (Senat a.a.O., ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126). 2. Die von Senat insoweit durchgeführte Prüfung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. als richtig erweist. a. In rechtlicher Hinsicht kommt es dabei maßgeblich - und ausschließlich - darauf an, ob entsprechend § 119a Abs.1 Nr.1 StVollzG die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei die Betreuung individuell, intensiv und geeignet gewesen sein muss, dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, und dem Verurteilten insbesondere eine auf diesen zugeschnittene psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung angeboten worden sein muss, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend waren (vgl. hierzu sowie zum folgenden insgesamt Senat a.a.O.). b. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris). Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung - und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 34). Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273). Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs.1 Nr.1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Dabei ist allein darauf abzustellen, ob dem Verurteilten eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuungsmaßnahme angeboten worden ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016, 1 Ws 6/16, juris). Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.). Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs.1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris). c. Im Hinblick auf die vom Senat im Beschwerdeverfahren allein zu beurteilende Frage, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum vom 01.06.2015 bis zum 13.07.2017 eine auf seine Person zugeschnittene individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten worden ist, ist festzustellen, dass dies bislang durchaus der Fall war. Rückwirkend betrachtet wurde zunächst die gebotene fundierte Behandlungs-untersuchung in der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt U. durchgeführt und dort die Notwendigkeit einer engmaschigen und intensiven therapeutischen Intervention in der sozialtherapeutischen Anstalt für notwendig erachtet. Zur Vorbereitung einer Verlegung in die Sozialtherapie befand sich der Verurteilte dann auch ab dem 13.12.2013 in der Behandlungsstufe 3 der Sozialtherapeutischen Station der JVA O., so dass vom 11.09.2014 bis zum 17.12.2014 ein erster Behandlungsversuch in der sozialtherapeutischen Anstalt unternommen werden konnte. Ob die wegen fehlender intrinsischer Motivation des Verurteilten danach erfolgte Rückverlegung in die JVA O. rechtmäßig war oder aber seitens der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg weitere intensive und eigenverantwortliche Motivations- und Behandlungsversuche hätten unternommen werden müssen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, juris) hat der Senat vorliegend nicht zu beurteilen, da die am 17.12.2014 erfolgte Rückverlegung außerhalb des vorliegend zu beurteilten Prüfungszeitraumes zwischen dem 01.06.2015 und dem 13.07.2017 liegt. Die danach erfolgten und im Überprüfungszeitraum liegenden Versuche der JVA O., den Verurteilten durch therapeutische Einzelgespräche erneut auf eine Behandlung in der Sozialtherapie vorzubereiten, waren sachgemäß, auch wenn diese - wie an sich geboten - vor allem wegen dessen Gesundheitszustandes nur anfangs im wöchentlichen Rhythmus durchgeführt werden konnten. Insoweit stützt sich der Senat wie auch die Strafvollstreckungskammer auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L.. Dessen Expertise hat die Strafvollstreckungskammer zur Frage eingeholt, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr bestehe, dass dessen durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbesteht (§ 454 Abs. 2 StPO). Das schriftliche Gutachten, welches sowohl dem Verurteilten wie auch dessen Verteidigerin bekannt ist und an dessen Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren keine rechtlichen Zweifel bestehen, legte der Sachverständige Dr. L. am 30.06.2017 der Strafvollstreckungskammer vor. In diesem Gutachten kommt er zunächst zum Ergebnis, dass beim Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenisch-haltschwachen, selbstunsicheren, beziehungsgestörten, zwanghaften und dissozialen Zügen bei Problembiografie (ICD-10: F 61.0) sowie eine kombinierte Störung der sexuellen Präferenzen mit ausgeprägt voyeuristischen sowie pädophilen Störungsanteilen bei psychosexueller Retardierung und gestörtere partnerschaftlicher Beziehungs-gestaltung (ICD-10: F 65.3; F 65.4) vorliege, eine hohe Rückfallgefahr bestehe und der Verurteilte eine intensive und langjährige therapeutische Betreuung im Sinne eines Gesamtkonzeptes benötige, bei welchem therapeutische Einzelgespräche, gruppentherapeutische Behandlungsmodule wie z.B. das Behandlungsprogramm für Gewaltstraftäter (BPG), deliktzentrierte nonverbale Therapieformen im Bereich von ERGO-, Kunst, Musik- und Bewegungstherapie sowie soziales Lernen innerhalb des Wohngruppenvollzuges aufeinander angestimmt werden müssten. Die hierfür bestehenden Behandlungsalternativen hat der Sachverständige Dr. W. in seinem Gutachten vom 30.06.2017 wie folgt umschrieben: Wird ausgeführt: Der Senat teilt insoweit die Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass beim Verurteilten zur Reduzierung der sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit eine Sozialtherapie im Sinne eine Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt indiziert ist und es im Überprüfungszeitraum maßgeblich galt, diesen für die Durchführung einer solchen Behandlung vorzubereiten und zu motivieren. Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht festgestellt, dass das Betreuungsangebot im Überprüfungszeitraum den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Ob sich die vom Sachverständigen Dr. L. in seiner Expertise vorgeschlagenen Behandlungsansätze werden umsetzen lassen, hängt maßgeblich auch von der Motivation des Verurteilten und seiner Bereitschaft sowie seiner körperlichen Fähigkeit ab, sich einer solchen intensiven Betreuungsmaßnahme zu unterziehen. Auch wenn seine Verteidigerin im Schriftsatz vom 30.01.2018 auf eine solche intensive Betreuung - aus ihre Sicht in einer Einrichtung des Maßregelvollzuges - drängt, hat der Verurteilte selbst im Schreiben vom 19.02.2018 zum Ausdruck gebracht, sich gesundheitlich dazu gar nicht in der Lage zu fühlen, wofür sich auch Anhaltspunkte aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben. Es wird nunmehr der JVA O. obliegen, in besonders intensiven und regelmäßigen - nach Sachlage zumindest einmal wöchentlich - durchzuführenden therapeutischen Gesprächen baldmöglichst zu klären, ob der Verurteilte zu einer solchen Behandlung zunächst in der Sozialtherapeutischen Anstalt willens und körperlich in der Lage ist. Sollte dies der Fall sein, ist er zeitnah dorthin zu verlegen, auch wenn Zweifel an seiner intrinsischen Motivation bestehen sollten. Ist der Verurteilte nämlich zur Durchführung der auf seine Störung indizierten Therapie bereit, so ist ihm diese im Rahmen einer Behandlung nach § 119a StVollzG auch dann zu gewähren, wenn seine Behandlungsbereitschaft nicht oder nicht zureichend auf einer rein intrinsischen Motivation beruht, vielmehr ist es dann Aufgabe der Behandlungseinrichtung, eine solche in Laufe der Therapie zu wecken und zu fördern. Ergibt sich bei diesen klärenden Maßnahmen in der JVA O. allerdings, dass eine Verlegung unmittelbar in die Sozialtherapeutische Anstalt oder in eine der von Dr. L. vorgeschlagenen Einrichtungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich der bisherige Behandlungsansatz im Sinne einer Vorbereitung und Motivierung des Verurteilten zur Durchführung einer Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt nicht wird umsetzen lassen und ersichtlich gescheitert ist. In diesem Falle wird die Vollzugsanstalt unter ergänzender Berücksichtigung der weiteren Vorschläge des Sachverständigen Dr. L. gehalten sein, umgehend selbst ein auf den Verurteilten zugeschnittenes individuelles und intensives Behandlungsprogramm zu entwickeln und durchzuführen, welches auf die eigenständige Behandlung der Störung und nicht nur auf die - dann eher unwahrscheinliche - Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt oder eine vergleichbare Einrichtung ausgerichtet ist (so schon Senat, Beschluss vom 11.12.2017, 1 Ws 31/17, juris). Ob die Behandlung des Verurteilten durch einen Therapeuten der JVA O. oder durch einen/eine erfahrene/n externe/n Therapeuten/in vorgenommen werden soll, welche/r trotz des vorhanden schweren Störungsbildes des Verurteilten in der Lage ist, mit diesem eine belastbare therapeutische Beziehung aufzubauen, hat zunächst die JVA zu beurteilen, danach im Verfahren nach § 119a StVollzG ggf. die dann zuständige Strafvollstreckungskammer. Der Senat sieht durchaus, dass es sich hierbei nicht um den zunächst indizierten und am ehesten erfolgsversprechend therapeutischen Ansatz handelt und auch ein Erfolg einer solchen einzeltherapeutischen Intervention mehr als fraglich ist, selbst wenn der Verurteilte daneben noch am BPG-Programm in der JVA O. teilnehmen sollte. Auch darf nicht verkannt werden, dass eine solche eher niederschwellige Maßnahme schon aufgrund des Zeitfaktors keine kurzfristige Bearbeitung der beim Verurteilten vorhandenen Störung wird bewirken können, so dass ein die hohe Rückfallgefahr zureichend reduzierender Erfolg einer solchen Behandlung während der nunmehr vom Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (1 Ws 253/17 L) festgesetzten Mindestverbüßungsdauer von 25 Jahren eher unwahrscheinlich ist. Gleichwohl kann eine solche im Rahmen der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitstrafe nebst Sicherungsverwahrung hier zwingend durchzuführende Intervention zur Verkürzung der lebenslangen Freiheitsstrafe und damit dazu beitragen, dass der Verurteilte überhaupt noch zu Lebzeiten aus der Strafhaft entlassen werden kann. Sollte aber auch ein solcher Versuch fehlschlagen, wird ggf. sachverständig zu prüfen sein, ob der Verurteilte überhaupt noch behandlungsfähig ist und sich noch Ansätze für eine erfolgsversprechende therapeutische Intervention finden lassen (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2017, 60 f.). V. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 121 Abs.4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs.1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.