Beschluss
Ausl 301 AR 95/18
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0709.AUSL301AR95.18.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls liegen vor, wenn in einem Europäischen Haftbefehl die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten schlüssig und nachvollziehbar auch als Katalogtat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB bezeichnet werden, auch wenn im Europäischen Haftbefehl die dem Verfolgten in diesem Zeitraum ebenfalls vorgeworfenen Einzelstraftaten nicht in zureichender Weise nach den Umständen, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person umschrieben sind (Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2014, 1 AK 90/14 sowie vom 22. Januar 2013, 1 AK 76/12, beide abgedruckt bei juris).(Rn.7)
2. Die Möglichkeit des Vorhandenseins systemischer Mängeln aufgrund fehlender Unabhängigkeit polnischer Gerichte steht dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bzw. der Anordnung der Fortdauer der Auslieferung nicht entgegen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, der durch den Europäischen Haftbefehl Verfolgte sei im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt.(Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 08. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfolgte erhält Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 01. August 2018.
3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls liegen vor, wenn in einem Europäischen Haftbefehl die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten schlüssig und nachvollziehbar auch als Katalogtat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB bezeichnet werden, auch wenn im Europäischen Haftbefehl die dem Verfolgten in diesem Zeitraum ebenfalls vorgeworfenen Einzelstraftaten nicht in zureichender Weise nach den Umständen, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person umschrieben sind (Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2014, 1 AK 90/14 sowie vom 22. Januar 2013, 1 AK 76/12, beide abgedruckt bei juris).(Rn.7) 2. Die Möglichkeit des Vorhandenseins systemischer Mängeln aufgrund fehlender Unabhängigkeit polnischer Gerichte steht dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bzw. der Anordnung der Fortdauer der Auslieferung nicht entgegen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, der durch den Europäischen Haftbefehl Verfolgte sei im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt.(Rn.8) 1. Der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 08. Juni 2018 wird zurückgewiesen. 2. Der Verfolgte erhält Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 01. August 2018. 3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. I. Der Verfolgte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 15.05.2018 in Auslieferungshaft aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Senates vom 08.06.2018. Grundlage ist ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in C./Polen vom 05.09.2017, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichts in C./Polen vom 18.10.2016 unter dem u.a. mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren strafbewehrten Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und anderer Delikte besteht. Dem Verfolgten werden in der Ausschreibung nebst rechtlicher Würdigung folgende Straftaten vorgeworfen: Wird ausgeführt: Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Vernehmungen am 16.05.2018, 05.06.2018 und 20.06.2018 vor dem Amtsgericht B. einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft am 06.06.2018 beantragt hat, die Auslieferung im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt ist, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen. Der Verfolgte hat über seinen Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 19.06.2018 Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben und die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beantragt. Er ist der Ansicht, die Auslieferung sei unzulässig, weil nach der Justizreform in Polen die dortige Justiz nicht mehr unabhängig sei und der Verfolgte deshalb im Falle seiner Auslieferung kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten habe, weshalb der Verfolgte auch einen Asylantrag gestellt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag am 21.06.2018 entgegengetreten und hat zunächst darauf hingewiesen, dass der Asylantrag keine aufschiebende Wirkung für das Auslieferungsverfahren habe (6 Abs. 2 AsylG); auch habe der Rechtsbeistand keine Tatsachen vorgetragen, die dazu führen könnten, an der Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens gegen den Verfolgten in Polen zu zweifeln. II. Das Rechtsmittel, welches nach § 23 IRG als Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 08.06.2018 auszulegen ist, war zurückzuweisen. Entgegen der Bewertung des Rechtsbeistandes bestehen vorliegend keine zureichenden Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass sich die Auslieferung als voraussichtlich unzulässig erweisen wird (§ 15 Abs.2 IRG). 1. Insoweit hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.06.2016 ausgeführt, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach §§ 15, 83a IRG vorliegen, insbesondere ist das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen (§ 81 Nr. 4 IRG). Die polnischen Justizbehörden haben nämlich im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in C. vom 05.09.2017 die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch allgemein Böhm in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 916 ff,) als Katalogtat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 2 Abs.2 Rb-EuHB bezeichnet (Böse in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81 Rn. 26; Rahmenbeschluss 2008/841/JI vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABL. EU L 300 v. 11.11.2008 S. 42; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 129 Rn. 9 ff.). Aus diesem Grund kommt es in formeller Hinsicht auch nicht darauf an, dass im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in C./Polen vom 05.09.2017 keine Einzeltaten aufgeführt werden, da dieser eine noch hinreichende Schilderung der Strukturen der kriminellen Organisation sowie den Zeitraum und der Ort derer Tätigkeit enthält. Ob noch eine weitere Konkretisierung der Tatschilderung geboten ist, wird im weiteren Zulässigkeitsverfahren zu prüfen sein, wenn aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12, abgedruckt bei juris). 2. Ein der Fortdauer der Auslieferungshaft entgegenstehendes Auslieferungs-hindernis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kommission der Europäischen Union am 20.12.2017 den Rat aufgefordert hat, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 EUV die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch Polen festzustellen (Vorschlag vom 20.12.2017 für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch Polen, COM (2017) 835 final) und der High Court aus Irland (Extradition: 2013 No 295 EXT; 2014 No 8 EXT; 2019 No 291 EXT) dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AUEV (C-216/18 PPU) am 23.03.2018 unter anderem die Frage vorgelegt hat, ob aufgrund systemischer Mängel im polnischen Justizsystem die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet sei, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben. Insoweit ist der Senat mit dem Generalanwalt derzeit der Ansicht, dass selbst bei Vorliegen von systemischen Mängeln im polnischen Justizsystem aufgrund fehlender Unabhängigkeit polnischer Gerichte dies allenfalls dann wegen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zu einer Verweigerung der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls führen kann, wenn auch der durch den Europäischen Haftbefehl konkret Verfolgte einer solchen echten Gefahr ausgesetzt ist (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Tanchev vom 28.06.2018 in der Rechtssache C-216/18 PPU). 3. Dass dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung nach Polen die Gefahr drohen würde, einem nicht fairen und rechtsstaatlichen Verfahren ausgesetzt zu sein, lässt sich vorliegend weder aus den Akten noch dem bisherigen Sachvortrag des Verfolgten entnehmen, weshalb dem Verfolgten insoweit Gelegenheit zur Ergänzung und Konkretisierung seines Sachvortrages bis zum 01.08.2018 eingeräumt wird. III. Es besteht auch weiterhin die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der Verfolgte versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen.