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Beschluss

1 AK 27/14

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2014:0423.1AK27.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen Art. 8 MRK führt dann zu einem Auslieferungshindernis, wenn der Kernbereich der Garantie verletzt ist (Festhaltung OLG Karlsruhe, 26. Juni 2007, 1 AK 16/06, StraFo 2007, 477 und OLG Karlsruhe, 14. Februar 2005, 1 AK 23/04, NStZ 2005, 351).(Rn.8) 2. Ein solcher Fall kann im Rahmen der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier Polen) aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafvollstreckung dann anzunehmen sein, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat (hier Italien) eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, dass der Verfolgte die gegen ihn im Europäischen Haftbefehl aufgeführte Strafe in dem Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Aufenthalts (hier: Italien) verbüßen darf.(Rn.12)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in P. vom 12. Mai 2010 wird für nicht zulässig erklärt. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21. März 2014 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen Art. 8 MRK führt dann zu einem Auslieferungshindernis, wenn der Kernbereich der Garantie verletzt ist (Festhaltung OLG Karlsruhe, 26. Juni 2007, 1 AK 16/06, StraFo 2007, 477 und OLG Karlsruhe, 14. Februar 2005, 1 AK 23/04, NStZ 2005, 351).(Rn.8) 2. Ein solcher Fall kann im Rahmen der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier Polen) aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafvollstreckung dann anzunehmen sein, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat (hier Italien) eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, dass der Verfolgte die gegen ihn im Europäischen Haftbefehl aufgeführte Strafe in dem Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Aufenthalts (hier: Italien) verbüßen darf.(Rn.12) 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in P. vom 12. Mai 2010 wird für nicht zulässig erklärt. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21. März 2014 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt. I. Gegen den sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 19.02.2014 derzeit in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in P./Polen vom 12.05.2010, aus welchem sich ergibt, dass er mit Urteil des Amtsgerichts in M. vom 11.12.2007 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, von welcher noch neun Monate und 21 Tage zur Vollstreckung anstehen. Die dem Verfolgten zur Last liegenden Straftaten werden im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in P. vom 12.05.2010 nebst rechtlicher Bewertung wie folgt umschrieben: wird ausgeführt Der Verfolgte hat einer vereinfachten Auslieferung bei seinen richterlichen Anhörungen am 20.02.2014, 13.03.2014 und 10.04.2014 vor dem Amtsgericht F. nicht zugestimmt und über seinen Rechtsbeistand angegeben, er wohne seit Ende des Jahres 2007 in Italien, habe dort einen festen Wohnsitz und ein festes Einkommen. Auch seine Mutter und seine weiteren Bekannten lebten in Italien. Bereits im Jahre 2011 sei er in Italien in dieser Sache aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der polnischen Justizbehörden festgenommen worden und habe sich drei Monate in „Hausarrest“ befunden. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 14.03.2014 beantragt, die Auslieferung im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Aus dem dem Senat vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts S./Italien vom 18.11.2011 ergibt sich, dass aufgrund des Urteils des Amtsgerichts M./Polen vom 12.11.2007 am 05.12.2010 ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts M./Polen in dieser Sache erlassen und der Verfolgte aufgrund dieses Europäischen Haftbefehls zunächst am 15.09.2011 in A./Italien verhaftet und am 16.09.2011 gegen ihn in Absehung einer weiteren Inhaftierung durch das Oberlandesgericht S. die Zwangsmaßnahme eines Hausarrestes angeordnet wurde. Auch hat das Oberlandesgerichts S. in seinem Urteil vom 18.11.2011 dem Auslieferungsersuchen der polnischen Justizbehörden nicht stattgegeben, weil der Verfolgte seit 2007 in Italien lebe und seit etwa vier Jahren dort seinen persönlichen, familiären und arbeitstechnischen Mittelpunkt habe. Gleichzeitig hat es angeordnet, das die gegen den Verfolgten durch Urteil des Amtsgerichts M./Polen vom 12.11.2007 verhängte Freiheitsstrafe in Italien zu verbüßen sei, worüber die polnischen Justizbehörden zu informieren seien. II. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in P. vom 12.05.2010 ist nicht zulässig. Allerdings liegen die materiellen Auslieferungsvoraussetzungen vor. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten erfüllen nach deutschem Strafrecht unbeschadet einer Einstufung als Katalogtaten nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V. § 81 Nr. 4 IRG jedenfalls die Strafvorschriften der §§ 239, 223, 240, 53 StGB und stellen sich damit als auslieferungsfähige Straftaten im Sinne des § 81 Nr. 2 IRG dar. Es besteht jedoch ein Auslieferungshindernis, weil eine Auslieferung des Verfolgten jedenfalls in der besonderen vorliegenden Fallkonstellation einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Verfolgten auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen würde (Art. 8 MRK i.V.m. § 73 Satz 2 IRG). 1. Gegenstand des Auslieferungsersuchens der polnischen Justizbehörden ist ein Europäischer Haftbefehl, welchem nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2002/584 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 (RbEuHb) der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von justitiellen Entscheidungen zugrunde liegt. Nach Art. 1 Abs. 2 RbEuHb sind die Mitgliedstaaten danach grundsätzlich verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeutet jedoch keine uneingeschränkte Verpflichtung zur Vollstreckung des Haftbefehls. Nach dem System des Rahmenbeschlusses, wie es insbesondere Art. 4 RbEuHb zu entnehmen ist, können die Mitgliedstaaten den zuständigen Justizbehörden nämlich unter bestimmten Umständen erlauben, zu entscheiden, dass eine verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt werden muss. Dies gilt insbesondere für Art. 4 Nr. 6 RbEuHb, wonach es die vollstreckende Justizbehörde ablehnen kann, einen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, wenn sich die gesuchte Person „im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat“ und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141). Von dieser Möglichkeit haben die italienischen Justizbehörden aufgrund der Regelungen ihres nationalen Rechts vorliegend Gebrauch gemacht und angeordnet, dass der Verfolgte aufgrund seiner in Italien erfolgten Integration in die Gesellschaft die gegen ihn durch das Amtsgerichts M./Polen vom 12.11.2007 verhängte Freiheitsstrafe jedenfalls bezüglich des noch ausstehenden Strafrestes in Italien verbüßen soll. 2. Diese im Verhältnis zwischen Polen und Italien bestehende auslieferungsrechtliche Lage entfaltet für den Senat keine unmittelbare Bindung. Insoweit sieht das deutsche Recht in § 83 b Abs.2 lit b IRG nur die Möglichkeit vor, eine Auslieferung eines Verfolgten, welcher im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, deshalb abzulehnen, weil sein schutzwürdiges Interesse an einer Vollstreckung im Inland überwiegt, insbesondere seine Resozialisierung im Inland besser gewährleistet ist (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 107; EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski - NJW 2008, 3201; ders., Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C -123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283; siehe hierzu auch den Rahmenbeschluss 2008/909/Ji des Rates vom 27.11.2008). Auf die Frage, ob eine Resozialisierung in einem Drittstaat noch besser als im Inland gewährleistet sein könnte, kommt es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht an. Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Doppelbestrafungsverbot des § 83 Nr.1 IRG, weil es hier nicht um die Frage geht, ob innerhalb der Mitgliedstaaten dieselbe Tat mehrfach abgeurteilt und vollstreckt werden kann, sondern nur darum, in welchem Staat der Verfolgte eine in einem Mitgliedstaat verhängte Strafe - hier aus dem Urteil des Amtsgerichts M./Polen vom 12.11.2007 - verbüßen soll. 3. Im vorliegenden Verfahren besteht jedoch die Besonderheit, dass es nicht in erster Linie um die Frage geht, in welchem Staat ein Verfolgter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und seine Resozialisierung am besten gesichert ist, sondern hier wurde nach Aktenlage bereits zwischen zwei Mitgliedstaaten - Polen und Italien - im Rahmen der Auslieferung aufgrund eines im selben Verfahren erlassenen Europäischen Haftbefehls eine Regelung hierzu getroffen. Dass der Verfolgte sich insoweit der ihm in Italien drohenden Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M./Polen vom 12.11.2007 hätte entziehen wollen, ist weder dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in P./Polen vom 12.05.2010 zu entnehmen noch erscheint eine solche Annahme als wahrscheinlich, da der Verfolgte bei seiner richterlichen Anhörung am 20.02.2014 vor dem Amtsgericht F. glaubhaft angegeben hat, nur wegen des Verkaufs eines Kraftfahrzeugs kurzzeitig nach Deutschland eingereist zu sein. Auch haben die polnischen Justizbehörden im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in P./Polen vom 12.05.2010 keine Umstände mitgeteilt, aus welchem Grunde eine Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe in Italien nunmehr nicht mehr in Betracht kommen sollte. Insoweit ist der Senat der Ansicht, dass jedenfalls in einem solchen Ausnahmefall eine Auslieferung des Verfolgten nach Polen auch und gerade im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts in S./Italien vom 18.11.2011 einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Verfolgten auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen (Art. 8 MRK) würde, so dass der Kernbereich dieser Garantie verletzt ist und damit ein Auslieferungshindernis besteht (§ 73 Satz 2 IRG). III. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung bedingt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 21.03.2014. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO. Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93).