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Beschluss

1 AK 45/13, 1 AK 45/13 - 6 Ausl A 74/13

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2013:0815.1AK45.13.0A
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Leitsätze
Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG (hier: Handel mit gestohlenen Fahrzeugen) bezeichnet hat, muss die Ausschreibung zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt . Dabei kann - unabhängig von einer ggf. gesondert durchzuführenden Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG - im Zulässigkeitsverfahren eine weitere Konkretisierung der Sachverhaltsbeschreibung geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (Weiterführung OLG Karlsruhe, 31. März 2008, 1 AK 12/08, StV 2008, 429).(Rn.9)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts von Buda vom 24. Oktober 2012 (13. Bny.1413/2012/3) wird für nicht zulässig erklärt. 2. Es wird festgestellt, dass sich das Auslieferungsersuchen der ungarischen Justizbehörden aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts von Pest vom 10. November 2012 (1 Bk.44.822/2012/2) erledigt hat, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 29. Juli 2013 infolge einer entsprechenden Erklärung des ungarischen Justizministeriums vom 29. Juli 2013 ihren Zulässigkeitsantrag vom 27. Mai 2013 insoweit zurückgenommen hat. 3. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 02. April 2013 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet, soweit nicht gegen ihn in anderer Sache eine Haftanordnung besteht. 4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 5. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG (hier: Handel mit gestohlenen Fahrzeugen) bezeichnet hat, muss die Ausschreibung zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt . Dabei kann - unabhängig von einer ggf. gesondert durchzuführenden Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG - im Zulässigkeitsverfahren eine weitere Konkretisierung der Sachverhaltsbeschreibung geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (Weiterführung OLG Karlsruhe, 31. März 2008, 1 AK 12/08, StV 2008, 429).(Rn.9) 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts von Buda vom 24. Oktober 2012 (13. Bny.1413/2012/3) wird für nicht zulässig erklärt. 2. Es wird festgestellt, dass sich das Auslieferungsersuchen der ungarischen Justizbehörden aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts von Pest vom 10. November 2012 (1 Bk.44.822/2012/2) erledigt hat, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 29. Juli 2013 infolge einer entsprechenden Erklärung des ungarischen Justizministeriums vom 29. Juli 2013 ihren Zulässigkeitsantrag vom 27. Mai 2013 insoweit zurückgenommen hat. 3. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 02. April 2013 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet, soweit nicht gegen ihn in anderer Sache eine Haftanordnung besteht. 4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 5. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt. I. Gegen den sich aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 02.04.2013 derzeit in Auslieferungsüberhaft befindlichen Verfolgten bestanden ursprünglich zwei Europäische Haftbefehl, mit welchen Ungarn seine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung begehrt hatte. Soweit dies den Europäischer Haftbefehl des Zentralen Bezirksgerichts von Pest vom 10.11.2012 (1 Bk.44.822/2012/2) betrifft, hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 29.07.2013 infolge einer entsprechenden Erklärung des ungarischen Justizministeriums vom 29.07.2013 ihren Zulässigkeitsantrag vom 27.05.2013 zurückgenommen. Soweit es den Europäischen Haftbefehl des Zentralen Bezirksgerichts von Buda vom 24.10.2012 (13. Bny.1413/2012/3) betrifft, ergibt sich hieraus, dass gegen den Verfolgten eine national gültige Haftanordnung dieses Gerichts vom 24.10.2012 wegen des mit einer Höchststrafe von fünf Jahren strafbewehrten Vorwurfs der fortgesetzten Hehlerei in einem besonders schweren Fall besteht. Dem Verfolgten wird insoweit im Europäischen Haftbefehl des Zentralen Bezirksgerichts von Buda vom 24.10.2012 (13. BVny.1413/2012/3) nebst rechtlicher Würdigung die Begehung folgender Tat vorgeworfen: Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 27.05.2013 auch insoweit beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Auslieferungshindernisse geltend zu machen. Der Verfolgte hat seiner vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt und über seine Rechtsbeiständin Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben. Hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts von Buda vom 24.10.2012 hat sie sinngemäß beanstandet, dass diese keine zureichende Beschreibung der dem Verfolgten vorgeworfenen Taten enthielten (§ 83 Abs.1 Nr. 5 IRG i.V.m. Art.8 Abs.1 lit e RbEuHb). Soweit dort Tathandlungen am 23.10.2012 beschrieben seien, hat sie unter Hinweis auf Eintragungen im ungarischen Reisepass des Verfolgten vorgetragen, dass dieser bereits im August 2008 nach Thailand ausgereist sei und sich dort ununterbrochen bis 15.09.2010 aufgehalten habe, weshalb er die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen haben könne. Mit Beschluss vom 26.06.2013 hat der Senat festgestellt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten ist und hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts von Buda vom 24.10.2012 (13. Bny.1413/2012/3) unter ausdrücklichem Hinweis auf die durch seinen Reisepass belegte Einlassung des Verfolgten um nähere Erläuterung und Präzisierung der Tatvorwürfe gebeten, insbesondere im Hinblick darauf, in welchen konkreten Handlungen (Tatzeit, Tatort, Tatbeteiligte) die ungarischen Justizbehörden ein strafbares Verhalten des Verfolgten erblicken. Auch wurde um Mitteilung gebeten, ob an dem Auslieferungsersuchen trotz des vom Verfolgten vorgelegten und in Anlage in Ablichtung beigefügten Reisepasses festgehalten werde. Hierauf hat das Zentrale Bezirksgericht in Buda am 09.07.2013 folgende Erklärung abgegeben: Im Strafverfahren gegen C. F. wird der Europäische Haftbefehl mit den folgenden Informationen ergänzt: Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten C. F. kann festgestellt werden, dass C. F. im Sinne des Europäischen Haftbefehl beschriebenen Verträgen davon wusste, dass die Wagen den Subjekt eines Leasing-Vertrages bilden, und als solche, ohne die Kenntnis und Zustimmung der Bank von Z. B. rechtsgültig weder veräußert, noch gemietet werden konnten. C. F. die aus der von Z. B. begangene Veruntreuung stammenden Wagen zum seinem Vermögensvorteil übernommen, und hat damit das Verbrechen der Hehlerei begangen. Nach Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsbeistand des Verfolgten sind die Akten dem Senat am 14.08.2013 wieder vorgelegt worden. II. Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn war für unzulässig zu erklären, da auch nach Eingang der Erklärung der ungarischen Justizbehörden vom 09.07.2013 die formellen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 IRG muss ein Europäischer Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2007, 650; 2005, 232). Auch wenn - wie vorliegend der Fall - der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr.4 IRG (Handel mit gestohlenen Fahrzeugen) bezeichnet hat, muss die Ausschreibung zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (Senat StV 2007, 139). Dabei kann - unabhängig von einer ggf. gesondert durchzuführenden Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG - im Zulässigkeitsverfahren eine weitere Konkretisierung der Sachverhaltsbeschreibung geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (Senat StV 2008, 429). So liegt der Fall hier. Nachdem die Rechtsbeiständin des Verfolgten nachvollziehbar unter Hinweis auf dessen ungarischen Reisepass vorgetragen hat, dieser sei bereits im August 2008 (richtig wohl September 2008) nach Thailand ausgereist und habe sich dort ununterbrochen bis 15.09.2010 aufgehalten, hat der Senat eine weitere Sachaufklärung durch Präzisierung der Sachverhaltschilderung durch die ungarischen Justizbehörden für geboten angesehen, um zu klären, in welcher Weise der Verfolgte an dem im Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts von Buda vom 24.10.2012 geschilderten Sachverhalt mitgewirkt haben soll, insbesondere wie es sich erklären lässt, dass der Verfolgte am 23.10.2008 in Ungvar/Ungarn von Z. B. unterschlagene Fahrzeuge persönlich übernommen haben soll, wenn es sich doch zu diesem Zeitpunkt bereits in Thailand aufgehalten habe. Diesen Widerspruch haben die ungarischen Justizbehörden mit Schreiben des Zentralen Bezirksgerichts Buda vom 09.07.2013 nicht aufgeklärt. Soweit sie dort mitteilen, der Verfolgte habe gewusst, dass der Z. B. die der Bank gehörenden Fahrzeuge nicht habe verkaufen oder vermieten dürfen, rechtfertigt dies für sich gesehen nicht nachvollziehbar die Annahme eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens, weil unklar bleibt, in welcher Form und durch welche Tathandlungen der Verfolgte den Tatbestand der Hehlerei erfüllt haben soll. Auch im Hinblick auf die in Betracht kommende Tatzeit oder den näheren Ablauf der Tat erfolgt keine zureichende Präzisierung, vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben lediglich, dass der Verfolgte die Fahrzeuge seinem Vermögen einverleibt habe. Die Auslieferung war daher für - jedenfalls derzeit - unzulässig zu erklären, da der ersuchende Staat entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung seine Auslieferungsunterlagen nicht nachvollziehbar ergänzt hat (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2012, § 10 IRG Rn. 28) und eine erneute Anfrage nicht als erfolgversprechend anzusehen ist, zumal aufgrund der Inhaftierung des Verfolgten auch eine zeitnahe Entscheidung geboten ist. III. Die Entscheidung über die Zulässigkeit bedingt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 02.04 2013. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen der Staatskasse für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93).