Beschluss
1 ORbs 360 Ss 30/24
OLG Karlsruhe 1. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0321.1ORBS360SS30.24.00
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Leitsätze
Rügt der Betroffene die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren wegen Nichtzugänglichmachung des tatörtlichen Beschilderungsplans nebst der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung, erfordert eine den Anforderungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge auch einen Vortrag dazu, inwiefern der Betroffene die begehrten Informationen für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs im konkret zu beurteilenden Einzelfall für bedeutsam halten durfte.(Rn.13)
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rügt der Betroffene die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren wegen Nichtzugänglichmachung des tatörtlichen Beschilderungsplans nebst der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung, erfordert eine den Anforderungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge auch einen Vortrag dazu, inwiefern der Betroffene die begehrten Informationen für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs im konkret zu beurteilenden Einzelfall für bedeutsam halten durfte.(Rn.13) I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.10.2023 – 9 OWi 490 Js 28955/23 – wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 41 km/h zu einer Geldbuße von 640,00 € verurteilt. Zugleich wurde – unter Gewährung der Vier-Monats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG – ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Hiergegen legte der Betroffene über seinen Verteidiger am 26.10.2023 Rechtsbeschwerde ein, die dieser nach am 16.11.2023 erfolgter Zustellung des Urteils am 12.12.2023 begründete. Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil dem Betroffenen nicht die Möglichkeit eröffnet worden sei, den Beschilderungsplan der betroffenen Örtlichkeit nebst den zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen zu prüfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2024 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der angegriffenen Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensgang zugrunde: Am 09.03.2023 verhängte die Bußgeldbehörde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 640,00 € und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Im Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 25.12.2022 um 23.17 Uhr in Karlsruhe auf der K9657 Südtangente Höhe Einfahrt Rüppurr als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 41 km/h begangen zu haben. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene am 17.03.2023 durch seinen Verteidiger Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte er gegenüber der Stadt Karlsruhe unter anderem die Übersendung des Beschilderungsplans der betroffenen Örtlichkeit sowie die zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen. Mit Schreiben vom 06.04.2023 wies die Stadt Karlsruhe – Bußgeldstelle – darauf hin, dass die Informationen zur Beschilderung der Zeugenerklärung zu entnehmen und Verkehrszeichen mit ihrer Aufstellung zu beachten seien, weshalb es auf die verkehrsrechtliche Anordnung nicht ankäme. Einsicht in die begehrten Unterlagen gewährte sie nicht. Mit Schreiben vom 05.05.2023 beantragte der Betroffene unter Bezugnahme auf das bereits gestellte Ersuchen die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG. Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.07.2023 wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen, soweit es die Herausgabe und Einsicht in den Beschilderungsplan nebst zugrundeliegender verkehrsrechtlicher Anordnung betraf. Die Bußgeldbehörde habe durch die Vorlage des Messprotokolls dem Auskunftsanspruch des Betroffenen ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen bestehe auch mangels Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren kein Anspruch in die Einsicht der verkehrsrechtlichen Anordnung, da es sich um eine – unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit – zu befolgende Allgemeinverfügung handele. Der in der Hauptverhandlung am 19.10.2023 gestellte Antrag des Betroffenen, den Beschilderungsplan nebst verkehrsrechtlicher Anordnung beizuziehen und das Verfahren auszusetzen, lehnte das Amtsgericht ohne weitere Begründung ab. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen. II. Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. 1. Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge genügt schon nicht den Darlegungsvoraussetzungen von § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. a. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Amtsgericht habe seinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Beiziehung des Beschilderungsplans nebst der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung nicht ablehnen dürfen, handelt es sich der Sache nach um die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 08.05.2019 – 7 Ss 202/19 –, BeckRS 2019, 9428; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.07.2022 – 1 Owi 2 SsBs 84/21 –, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.11.2021 – IV-2 RBs 191/21 –, juris Rn. 11; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20 –, juris Rn. 67; a.A. OLG Saarbrücken Beschl. v. 13.07.2022 – SsRs 30/21 –, juris Rn. 5: Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs). b. Für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen – ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt – zutreffen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.01.2021 – 2 Rb 34 Ss 566/20 –, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 29.09.2020 – 5 StR 123/20 –, juris Rn.11). aa. Vor diesem Hintergrund steht der Zulässigkeit der Verfahrensrüge vorliegend zunächst zwar nicht entgegen, dass sich die in der angefochtenen Entscheidung unter III. aufgeführten Urteilsgründe zu der Frage des abgelehnten Aussetzungsantrags in der Beschwerdebegründung nicht wiedergegeben finden. Im Urteil mitgeteilte Verfahrensumstände müssen mit der Rechtsbeschwerde nur dann ausgeführt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht von dem Urteil aufgrund einer parallel erhobenen Sachrüge nicht ohnehin Kenntnis nehmen muss – so wie hier –; denn in diesem Fall kann es den Urteilsinhalt zur Prüfung der Verfahrensrüge ergänzend berücksichtigen (vgl. Senat, Beschl. v. 30. 01.2024 – 1 ORs 36 SRs 752/23 –, juris Rn. 4; BGH, Urt. v. 20.03.1990 – 1 StR 693/89 –, juris Rn. 3). bb. Unter den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalles ist die erhobene Verfahrensrüge aber aus dem Grund nicht in einer § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt, dass in der Begründung jedenfalls Ausführungen zu der potentiellen Beweisbedeutung der in Rede stehenden Unterlagen fehlen. Im Einzelnen: (1) Das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und ist – im Strafverfahren – durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher „Waffengleichheit“ von Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet. Es dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (BVerfG, Beschl. v. 21.06.2023 – 2 BvR 1082/21 –, juris Rn. 37; Beschl. vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn.32). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt insofern, dass der Beschuldigte neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind (ebd.). Dieses Recht beansprucht auch für das gerichtliche Bußgeldverfahren Geltung. Es gewährleistet dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2023 – 1 VB 38/18 –, NZV 2023, 214 Rn. 33). Der Betroffene kann auf diese Weise den Vorwurf betreffende Informationen, die nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, eigenständig auf Entlastungsmomente hin untersuchen (BVerfG, Beschl. v. 21.06.2023 – 2 BvR 1082/21 –, juris Rn. 54; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschl. v. 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris Rn. 33). In dem Bereich der massenhaft vorkommenden Ordnungswidrigkeiten ist das Recht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht unbegrenzt. Gerade dort ist eine sachgerechte Beschränkung des Informationszugangs geboten. Andernfalls bestünde die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs. Vielmehr müssen die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (a.a.O. Rn. 51; vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – 4 StR 181/21 –, juris Rn. 8). Entscheidend ist also, ob der Betroffene eine Information verständigerweise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs nach diesen Maßgaben im Einzelfall für bedeutsam halten darf. Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Es kommt deshalb insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet (Senat, Beschl. v. 22.08.2023 – 1 ORbs 34 Ss 468/23 –, juris Rn. 16 mwN), weil anderes eine unzulässige Annahme eines Gleichlaufs der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit dem Einsichtsrecht des Betroffenen bedeuten würde (VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2023 – 1 VB 38/18 –, NZV 2023, 214 Rn. 39). Bei entsprechenden Zugangsersuchen obliegt es den Bußgeldbehörden und den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das Gesuch innerhalb des durch vorstehende Grundsätze gesetzten Rahmens hält (BVerfG Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 58). Allerdings kann der Anspruch auf Informationszugang des Betroffenen aufgrund widerstreitender verfassungsrechtlich verbürgter Interessen wie etwa der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder entgegenstehende schützenswerte Interessen Dritter eingeschränkt werden (BVerfG, Beschl. v. 21.06.2023 – 2 BvR 1082/21 –, juris Rn. 52). (2) Vorliegend hat der Betroffene keine Anhaltspunkte dargetan, nach denen er den begehrten Beschilderungsplan und die zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen der Geschwindigkeitsbeschränkung verständigerweise für die Beurteilung des ihm gemachten Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten durfte. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass Verkehrszeichen grundsätzlich so hinzunehmen sind, wie sie sich den Verkehrsteilnehmern darstellen. Bei den zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen handelt es sich nach ihrer Bekanntgabe durch das Aufstellen der entsprechenden Beschilderung um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 – 11 C 15/95 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.04.2022 – 8 E 120/22 –, juris Rn. 18), die grundsätzlich auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit zu beachten sind, solange sie nicht nichtig sind oder wirksam angefochten oder zurückgenommen wurden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20 –, juris Rn. 69 mwN). Ein solcher Fall der Nichtigkeit kommt insbesondere bei Anbringung der Beschilderung durch unzuständige Stellen oder Unbefugte in Betracht oder aber dann, wenn eine Baufirma nach § 45 Abs. 6 StVO ermächtigt wird, für einen bestimmten Zeitraum ein von der zuständigen Behörde durch einen Plan vorgegebenes Beschilderungskonvolut aufzustellen und dieses nach Ablauf der Befristung der verkehrsrechtlichen Anordnung noch steht oder aber das entscheidende Verkehrsschild wegen Abnutzung oder Witterungseinflüssen selbst unkenntlich oder nicht wahrnehmbar ist (BeckOK StVR/Krenberger, 22. Ed. 15.1.2024, StVO § 39 Rn. 98a f.; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.07.2022 – 1 OWi 2 SsBs 84/21 –, juris Rn. 9). Im Übrigen setzt Nichtigkeit offensichtliche Willkür, Sinnwidrigkeit oder eine solche objektive Unklarheit voraus, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt. Der Mangel muss so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass sich die Fehlerhaftigkeit des Zeichens ohne Weiteres aufdrängt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 08.11.2018 – 3 Ss (OWi) 190/18 –, BeckRS 2018, 29509; Lafontaine, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 17.07.2023, § 41 StVO Rn. 52). Die Ungültigkeit muss für Jedermann derart augenscheinlich sein, dass das Verkehrszeichen gleichsam den „Stempel“ der Nichtigkeit auf der Stirn trägt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.06.2015 – 9 U 18/14 –, juris Rn. 31 mwN). Danach sind für die Beurteilung des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig die Angaben des Messprotokolls relevant und nicht ein Beschilderungsplan nebst verkehrsrechtlichen Anordnungen (Krenberger, jurisPR-VerkR 12/2022 Anm. 6; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.07.2022 – 1 OWi 2 SsBs 84/21 –, juris Rn. 8). Dass vorliegend ein Ausnahmefall anzunehmen sein könnte, in dem anhand des Beschilderungsplans nebst zugrundeliegender verkehrsrechtlicher Anordnungen etwaige Anhaltspunkte für eine nach vorstehenden Grundsätzen durchgreifende Fehlerhaftigkeit des behördlichen Handelns zu erlangen wären, lässt sich der Begründung der Verfahrensrüge nicht entnehmen. Eine solche Ausnahme könnte, wie ausgeführt, konkret etwa dann gelten, wenn es sich vor Ort um eine Baustellenbeschilderung gehandelt hätte, was hier als Möglichkeit noch am ehesten in Betracht zu ziehen sein könnte, nachdem die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise auf 50 km/h begrenzt war. Insbesondere in diesem Fall, den der Betroffene aber eben zunächst erst selbst dartun muss – was ihm zuzumuten ist, weil er hierüber unmittelbare eigene Kenntnis hat –, kann nach den Einzelfallumständen ein Aufklärungsinteresse bestehen, um die Identität zwischen verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 6 StVO) und Beschilderung zu prüfen (hierzu näher: Lafontaine, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 17.07.2023, § 41 StVO Rn. 30). Dass der Betroffene vorliegend einen Baustellenbereich durchfuhr, hat er allerdings gerade nicht dargetan. Es ergibt sich solches auch nicht aus der angegriffenen Entscheidung. Auch im Übrigen benennt der Betroffene keine Anhaltspunkte für eine potentielle Beweisrelevanz des Beschilderungsplans und der verkehrsrechtlichen Anordnungen. Vielmehr hat er sowohl zur Begründung des in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrags als auch nunmehr im Rahmen der Rechtsbeschwerde allein auf den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang des Beschilderungsplanes abgestellt. Zu der nach den dargestellten höchstrichterlichen Grundsätzen darüber hinaus aber maßgeblichen Frage, ob er die insoweit begehrten Informationen überhaupt für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs im konkret zu beurteilenden Einzelfall für bedeutsam halten durfte, verhält er sich nicht. c. Weil es sich bei der Frage der potentiellen Beweisbedeutung von Unterlagen für den konkreten Ordnungswidrigkeitenvorwurf um eine Tatsachen- und nicht eine Rechtsfrage handelt, war eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 GVG auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Saarbrücken (Beschl. v. 13.07.2022 – SsRs 30/21 ) nicht veranlasst (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.07.2022 – 1 OWi 2 SsBs 84/21 –, juris Rn. 14) d. Keiner Entscheidung bedurfte aufgrund der nach dem Vorstehenden begründungswidrigen Rechtsbeschwerde die Frage, ob sich der Auskunftsanspruch des Betroffenen nicht ohnehin lediglich auf Informationen beschränkt, die bei der Bußgeldbehörde tatsächlich vorhanden sind (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242, beck-online Rn. 12), was im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung entsprechenden – hier unterbliebenen – Vortrag erforderlich machen würde. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16.01.2024 verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. 4. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.