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Beschluss

1 Verg 3/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Vergabesenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Unterschreitet der Preis eines Angebots die Preise der eingegangenen Konkurrenzangebote und die eigene Kostenschätzung erheblich, ist der Auftraggeber verpflichtet in eine Preisprüfung nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A einzutreten.(Rn.65) 2. Bei einer funktional beschriebenen LV-Position gehört auch die Prüfung des vom Bieter für die Position zu Grunde gelegten Mengengerüsts zur Preisprüfung.(Rn.66) 3. Ist dem Auftraggeber ansonsten eine effektive Preisprüfung nicht möglich, muss er sich die vom Bieter gewählten technischen Lösungen und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteile erläutern lassen.(Rn.70) 4. Eine ohne ausreichende Angaben durchgeführte Preisprüfung ist beurteilungsfehlerhaft.(Rn.92) 5. Eine nicht angemessen durchgeführte Preisprüfung verstößt gegen § 16d EU Abs. 1 VOB/A, der bieterschützend ist.(Rn.91)
Tenor
1.) Unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28.06.2019 wird das Vergabeverfahren „A 26/A 7 LGr. NI/HH AD Süderelbe BL 1.4 Kampfmittelsondierung und -räumung A 26/A 7 östl“ in den Stand nach Eröffnung der Gebote zurückversetzt. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 3.) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt. 4.) Der Gegenstandswert wird auf € 506.892,60 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterschreitet der Preis eines Angebots die Preise der eingegangenen Konkurrenzangebote und die eigene Kostenschätzung erheblich, ist der Auftraggeber verpflichtet in eine Preisprüfung nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A einzutreten.(Rn.65) 2. Bei einer funktional beschriebenen LV-Position gehört auch die Prüfung des vom Bieter für die Position zu Grunde gelegten Mengengerüsts zur Preisprüfung.(Rn.66) 3. Ist dem Auftraggeber ansonsten eine effektive Preisprüfung nicht möglich, muss er sich die vom Bieter gewählten technischen Lösungen und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteile erläutern lassen.(Rn.70) 4. Eine ohne ausreichende Angaben durchgeführte Preisprüfung ist beurteilungsfehlerhaft.(Rn.92) 5. Eine nicht angemessen durchgeführte Preisprüfung verstößt gegen § 16d EU Abs. 1 VOB/A, der bieterschützend ist.(Rn.91) 1.) Unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28.06.2019 wird das Vergabeverfahren „A 26/A 7 LGr. NI/HH AD Süderelbe BL 1.4 Kampfmittelsondierung und -räumung A 26/A 7 östl“ in den Stand nach Eröffnung der Gebote zurückversetzt. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 3.) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt. 4.) Der Gegenstandswert wird auf € 506.892,60 festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstandes im Verfahren vor der Vergabekammer wird zunächst auf die Darstellung unter lit. A der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass in der mit der „EU-Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ vom 14.02.2019 veröffentlichten Baubeschreibung unter „1. Allgemeine Beschreibung der Leistung, 1.1. Auszuführende Leistungen“ (S. 6, 7) festgehalten ist, dass „zur uneingeschränkten Umsetzung der Baumaßnahmen der nachfolgenden Baugewerke im Bereich des Bauloses 1.4 ... gewährleistet sein (muss), dass die hierfür erforderliche Kampfmittelfreiheit herrscht. Die Ausschreibung zur Kampfmittelsondierung umfasst die Sondierungsarbeiten im Vorwege der nachfolgenden Gesamtmaßnahme.“ Weiter wird als „Übergeordnetes Ziel“ des ausgeschriebenen Auftrages formuliert, „die gesamte Fläche der betreffenden Eingriffe in den Baugrund der baulichen Maßnahmen im erforderlichen Umfang der auszuführenden Arbeiten als kampfmittelfrei erklären zu können. Zielsetzung ist hierbei die uneingeschränkte Aufhebung des Kampfmittelverdachtes nach § 8 KampfmittelVO.“ Auf S. 9 - 13 sind tabellarisch „Verdachtsflächen“ ausgewiesen, für die aufgrund bereits vorliegender Erkenntnisse ein (konkreterer) Kampfmittelverdacht besteht. Noch im selben Kapitel finden sich auf S. 15 – 17 u. a. die folgenden Ausführungen: „Erlaubt sind alle dem Stand der Technik entsprechenden Sondierungsverfahren wie z.B. Magnetik oder gleichwertige Sondierungsverfahren, welche vom Kampfmittelräumdienst (KRD) der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassen sind“ (S. 15). „Die Sondierungsverfahren im Bereich des Bestandsgewässers sind dahingehend auszulegen, dass im Gelände keine signifikanten Bodeneingriffe stattfinden“ (S. 15). „Generell obliegt die Wahl des kampfmitteltechnischen Sondierungsverfahrens dem AN“ (S. 16 oben). „Die Wahl der angewendeten Sondiermethode,... erfolgt durch den AN“ (S. 16). Unter der Zwischenüberschrift „Flächensondierung mittels Sondierungsbohrungen“ (S. 17) ist ausgeführt: „Gemäß (6) TA-KRD Hamburg muss für eine flächenhafte Freigabe mittels Bohrsondierungen bei vorliegendem Verdacht auf Bombenblindgänger in einem Bohrraster flächig unter Berücksichtigung des vorliegenden Umgebungsrauschens sondiert werden“ (S. 17). Anschließend finden sich umfassende Ausführungen zu den Anforderungen bei durchzuführenden Sondierungsbohrungen. Nach Ziffer 1.5 der Baubeschreibung waren Nebenangebote nicht zugelassen. Im sich anschließenden „Langtext-Leistungsverzeichnis“ wurde unter Ziffer 04.01. (ff.).0020 die einzelnen Sondierflächen (wörtlich gleich) als Leistungssoll festgelegt: „Durchführung aller erforderlichen Arbeiten der Kampfmittelsondierung zur Freigabe der betreffenden Flächen für die im Nachgang auszuführenden Arbeiten. Sondierungsverfahren nach Wahl des AN. ... Bei Durchführung von Sondierungsbohrungen sind folgende Punkte mit zu berücksichtigen: ...“ Unter dem 27.03.2019 forderte die DEGES bei der Beigeladenen deren Urkalkulation an; nach zweimaliger Verlängerung der hierfür zunächst gesetzten Frist übersandte die Beigeladene die etwa 130 Seiten starke Urkalkulation mit E-Mail vom Donnerstag, den 04.04.2019 um 14:04 Uhr an die DEGES. Noch am 04.04.2019 teilte die von der DEGES mit der Prüfung der angebotenen Preise beauftragte HKB GmbH unter Bezugnahme auf die Urkalkulation der DEGES mit, dass die von der Beigeladenen angebotenen Einheitspreise „größtenteils marktüblich“ seien; starke Abweichungen zwischen den Angeboten einzelner Firmen seien je nach deren Expertise zu erwarten. Als ortsansässiges Unternehmen habe die Beigeladene detaillierte Ortskenntnis und es sei nicht auszuschließen, dass bei der Kalkulation „standortspezifische Synergien“ berücksichtigt worden sein. Das Unternehmen habe für Arbeiten an Straßen in der Nähe der nunmehr angebotenen Flächen (namentlich K 20/K30 und Wilhelmsburger Reichsstraße) vergleichbare Einheitspreise angeboten; dort habe sich eine ähnliche Differenz zu anderen Anbietern gezeigt wie vorliegend. Weiter wörtlich: „Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung hinsichtlich der Arbeiten durch die Fa. W. für die DEGES kann bereits an dieser Stelle angenommen werden, dass hierdurch die vorliegende Kalkulation seitens W. auskömmlich ist.“ Ebenfalls am 04.04.2019 (um 14:45) übermittelte eine Sachbearbeiterin der DEGES die Urkalkulation per E-Mail an das hausinterne Qualitätsmanagement, dass am Montag, den 08.04.2019 um 13:37 Uhr antwortete, dass sich anhand der Urkalkulation eine „Mischkalkulation/Spekulation“ nicht nachweisen lasse. Die Differenz zur Kostenschätzung in den Positionen Baustelleneinrichtung- und Räumung (OZ 01.01.0020/0030) lasse sich durch die Ortsansässigkeit des Bieters erklären. Im Bericht des Qualitätsmanagements vom 08.04.2019 ist ausgeführt, dass die Differenz zur (eigenen) Kostenschätzung der DEGES sich aus den Positionen Baustelleneinrichtung; KM-Sondierungsfläche, Bergung von Anomalien bis 1,0 Meter und Bergung von Anomalien 1,0 bis 2,0 Meter erkläre. Aus der Prüfung der Urkalkulation ergäben sich bestimmte der „aktuellen Marktsituation“ entsprechende Zuschlagsätze; gleiches gelte für die Personalkosten. Geringe Kosten der Baustelleneinrichtung seien mit der Nähe zum Sitz der Firma bzw. einem Antransport von schon laufenden Projekten zu erklären. Soweit sich aus der Kalkulation ergebe, dass die Beigeladene eine „Kombination aus Oberflächensondierung/Volumenräumung Bohrlochsondierung“ plane, seien die Leistungsansätze wegen fehlender Mengenangaben bei der Differenzierung der Sondierungsverfahren nicht feststellbar. Es wird angeregt „im Interesse einer Risikominimierung ... im Rahmen einer weitergehenden Aufklärung Erläuterungen zu den in Ansatz gebrachten Verfahren unter Angabe der inneren Mengen und den Leistungsansätzen anzufordern.“ Unter dem 11.04.2019 forderte die DEGES die Beigeladene zur „Aufklärung über die Ermittlung der Einheitspreise“ u. a. für die Positionen 04.03.0020, 04.15.0020 und 04.44.0020 (KM-Sondierung Sondierflächen 35, 47 und 76 auf) und forderte dabei „in den Positionen berücksichtigte Mengen- und Leistungsansätze zu den Kostenbestandteile Lohn, Geräte, Stoffe und Lohn (sic!)“ zu benennen.“ Hierauf antwortete die Beigeladene unter dem 17.04.2019. Zur Sondierfläche 35 wurde ausgeführt, dass hier wegen des mächtigen Bombenhorizontes vom 8 Metern ausschließlich eine Bohrlochsondierung und ein Abdichten des Loches mit Troptogel geplant sei, bei 1.600m² und einem Abstand von 1,5 Metern fielen damit 904 Borlöcher an. Erfahrungsgemäß könnten pro Maschine und Tag 65 Bohrungen abgeteuft, sondiert und verpresst werden. In der Urkalkulation sind für die Arbeiten an Sondierfläche 35 für Bauleiter, Bauhelfer und §20-Mann je 10,91 Tage à 1 bzw. 9 und 9 Stunden, für den Maschinisten 14,55 Tage à 9 Stunden angesetzt. Hinsichtlich der zu verwendenden Geräte waren ein 25t- und ein 8t-Bagger mit je 7,27 Tagen, ein Abau-Bohrgerät mit 10,91 Tagen veranschlagt. Zur Sondierfläche 47 gab die Beigeladene an, dass von 370m² insgesamt 122m² mit Volumenräumung bis in 1,0 Meter Tiefe u. GOK bearbeitet werden könnten, von wo aus dann eine Oberflächensondierung erfolgen solle. Auf den verbleibenden 248m² sei eine Bohrlochsondierung mit 141 Löchern geplant, wobei (wegen eines Bombenhorizontes von nur 7 Metern) 70 Bohrungen pro Tag und Gerät möglich seien. In der Urkalkulation sind zu dieser Position der Bauleiter mit 0,74 Tagen zu 1 Stunde, 3 Bauhelfer zu je 2,96 Tagen à 9 Stunden, ein Maschinist zu 3,44 Tagen à 9 Stunden und ein § 20 Mann zu 1,48 Tagen à 9 Stunden angesetzt. Hierbei waren für zwei Bagger je 1,72, für das Bohrgerät 1,48 Tage angesetzt. Zur mit 12.000m² sehr großen Sondierfläche 76 teilte die Beigeladene mit, dass hier drei Räummethoden, nämlich Bohrlochsondierung, Volumenräumung und EDV-gestützte Oberflächensondierung eingesetzt werden sollten. Auf 3.700m² sollte eine Bohrlochsanierung, auf den übrigen 8.300m² eine Kombination aus Oberflächensondierung/Volumenräumung stattfinden; erforderlich seien 2.090 Bohrungen, wobei die Bohrlochsondierung (nur) im Bereich der ausgewiesenen Bombentrichter zum Einsatz komme, sofern eine Volumenräumung (angesetzt mit 100m³ je Bagger und Tag) wegen des Grundwasserspiegels nicht als zielführend zu betrachten sei. Bei einem Bombenhorizont von 6 Metern seien 74 Bohrungen je Tag und Maschine möglich. In der Urkalkulation ist der Personaleinsatz mit 2 Bauhelfern zu je 66 Tagen, 1 Maschinisten mit 132 Tagen und einem § 20 Mann zu 66 Tagen (jeweils à 9 Stunden) geplant. Während der Baggereinsatz mit 66 Tagen angegeben ist, soll das Bohrgerät auf dieser Fläche nur an 24 Tagen zum Einsatz kommen. Ebenfalls noch am 17.04.2019 teilte die Qualitätssicherung der DEGES mit, dass die Preisgestaltung aufgrund des Schreibens vom 17.04.2019 plausibel sei und keine weiteren Unklarheiten bestünden. Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer. Entgegen der Auffassung der Kammer ergebe sich trotz der Präqualifikation der Beigeladenen deren fehlende Eignung daraus, dass nicht erkennbar sei, wie die Beigeladene den streitgegenständlichen Auftrag mit den bei ihr vorhandenen Ressourcen realistischer Weise neben unstreitig parallel laufenden Projekten abarbeiten wolle. Mit ihrem sehr detaillierten Vortrag zu dieser Frage, insbesondere auch mit den nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze vom 06.06. und 26.06.2019 hätten sich weder die Antragsgegnerin bzw. die für diese handelnde DEGES noch die Vergabekammer auseinandergesetzt. Insbesondere aus der Anlage 10 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 22.05.2019 ergebe sich, dass die Beigeladene den tatsächlichen Personalbedarf nicht sicherstellen könne. Die Stellungnahme der HKB GmbH sei insoweit ohne Belang, da dort schlicht davon ausgegangen werde, die Beigeladene könne Material, Gerät und Personal als konzernangehöriges Unternehmen der sog. „Wagner-Gruppe“ von anderen Konzernunternehmen beiziehen, während die Beigeladene selbst erkläre, dies nicht tun zu wollen, da ihr eigener Personalbestand ausreichend sei. Die Antragsgegnerin argumentiere insoweit widersprüchlich, da sie noch in ihrer Rügebeantwortung vom 18.04.2019 auf die Ausführungen der HKB GmbH Bezug genommen habe, die gerade angegeben hatte, dass die Beigeladene auf Mittel der W.-Gruppe zurückgreifen könne. Die Antragsgegnerin habe – wie Anhang 12 zur RL 2014/24EU zu entnehmen sei, eine Auflistung der Ressourcen der Beigeladenen verlangen können und wegen der aufgezeigten Zweifelspunkte sogar müssen, da die Kalkulation der Arbeitszeiten bzw. des Personalbedarfs der Beigeladenen offenkundig nicht aufgehe. Die Ungeeignetheit der Antragstellerin ergebe sich im Übrigen daraus, dass sie mit einer Kombination aus Bohrlochsondierung und Volumenräumung ein ganz ungeeignetes Räumverfahren gewählt habe und mit einem falschen Bohrlochabstand rechne. Die Antragsgegnerin habe auch die wegen Überschreitens der Aufgriffsschwelle von 20% gebotene Aufklärung zur Preisgestaltung der Beigeladenen nicht sachgerecht durchgeführt; das Gebot der Beigeladenen belaufe sich auf gerade 34,4% desjenigen der (zweitplazierten) Antragstellerin. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin überhaupt eine sachgerechte Prüfung durchgeführt habe. Gerade das mit dem Schriftsatz vom 26.06.2019 präsentierte Berechnungsbeispiel lasse die Unterkalkulation der Beigeladenen geradezu handgreiflich werden. Die Beigeladene habe zudem ein unzulässiges Nebenangebot abgegeben, da die von ihr angebotene Kombination von Bohrlochsondierung/ Oberflächensondierung und Volumenräumung gerade kein nach der Ausschreibung zulässiges Sondierungsverfahren sei. Dem Leistungsverzeichnis sei zu entnehmen, dass ausschreibungsgerecht allein die Bohrlochsondierung sei. Bei der gebotenen Auslegung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont hätten nur Sondier- aber nicht Räumverfahren angeboten werden dürfen. Ihr Vorbringen mit den Schriftsätzen vom 06.06. und 26.06.2019 sei nicht präkludiert, da die Kammer keine Frist zur Stellungnahme zum in der Sitzung vom 04.06.2019 erfolgten neuen Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gesetzt habe. Die Antragstellerin beantragt, 1.) den Beschluss der Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28.06.2019 (Az.: BR60.29-319/2019.001) aufzuheben; 2.) der Antragsgegnerin aufzugeben, die Angebotswertung unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zu wiederholen; 3.) die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass schon der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unzulässig gewesen sei, da diese der Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 GWB nicht genügt habe; eine „vorsorgliche“ Rüge, wie sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.04.2019 und damit noch vor Vorliegen des (behaupteten) Vergabeverstoßes erhoben habe, sei unzulässig. An der Eignung der Beigeladenen bestehe kein Zweifel: Sie habe alle geforderten Eignungsnachweise beigebracht; eine Prüfung der – bezogen auf ihre Kapazitäten – gegebenen Leistungsfähigkeit habe stattgefunden, zutreffend sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass diese gegeben sei, da die Beigeladene schon wiederholt Aufträge mit einem Volumen von € 1.000.000 und deutlich darüber ausgeführt habe, sie als zuverlässiges Unternehmen ggf. Neueinstellungen vornehmen werden und sie vergleichbare Referenzobjekte genannt habe und sich schließlich aus ihrer Ortsansässigkeit Synergieeffekte ergeben würden. Da die Beigeladene erklärt habe, alle Leistungen im eigenen Betrieb erbringen zu wollen, komme es auf die Aussage der HKB GmbH vom 12.04.2019, dass die Beigeladene auf Kapazitäten der Wagner-Gruppe zurückgreifen könne, nicht an. Tatsächlich dürfe eine Vergabestelle nur die in § 6a EU Nr. 1 – 3 VOB/A genannten Anforderungen auferlegen, wozu eine Aufstellung derjenigen Leistungen, die sie nach Zuschlagserteilung (auch für andere Projekte) ausführen werde, gerade nicht gehöre. Im Übrigen sei die Berechnung der Antragstellerin, wonach die Beigeladene tatsächlich 109 Mitarbeiter benötigen würde, unzutreffend. Die Antragsgegnerin habe die Angemessenheit der von der Beigeladenen angebotenen Preise hinreichend geprüft, indem sie die Urkalkulation durch die HKB GmbH und ihr eigenes Qualitätsmanagement habe untersuchen lassen und auch die Stellungnahme der Beigeladenen auf die ergänzenden Fragen vom 08.04.2019 durch die DEGES untersucht worden sei. Es sei nicht erkennbar, was insoweit noch mehr zu veranlassen gewesen wäre. Im Übrigen gebe es – selbst wenn die Preise der Beigeladenen unauskömmlich sein sollten – keinen Anlass zu der Annahme, dass damit die Durchführung des Auftrages gefährdet sein würde. Die Ausführungen der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 06.06. und 26.06.2019 seien präkludiert. Auch ein Nebenangebot liege nicht vor: Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die Vergabeunterlagen keineswegs so zu verstehen, dass eine Volumenräumung nicht auch, nämlich als mit Bohrloch- und Oberflächensondierung kombiniertes Sondierungsverfahren, habe angeboten werden dürfen. Schon S. 16 und 19 der Baubeschreibung lasse sich explizit entnehmen, dass (auch) eine Volumenräumung zulässig sei, etwa zur Herstellung der Sondierbarkeit. Mit Beschluss vom 23.07.2019 hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Antragstellerin bis zum 06.09.2019 verlängert. II. Die unproblematisch zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. 1.) Ihr Nachprüfungsantrag vom 26.04.2019 ist nicht schon unzulässig, insbesondere das Rügeerfordernis aus § 160 Abs. 3 GWB ist gewahrt. Allerdings wird vertreten, dass vorsorgliche Vergaberügen, die in der Erwartung eines Vergabeverstoßes angebracht werden, grundsätzlich unzulässig seien (Müller-Wrede-Hofmann, GWB Vergaberecht, 2016, § 160, Rn. 44), wobei jedoch nicht verkannt werden kann, dass die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. etwa Nachweise bei Müller-Wrede-Hofmann aaO., Fn. 104 oder auch – worauf die Antragsgegnerin sich bezieht – OLG Düsseldorf VII Verg 68/08) im Wesentlichen herleitet, dass eine Rügepflicht erst mit tatsächlichem Vorliegen des Vergaberechtsverstoßes entstehen und eine vorbeugende Rüge vom sich in rechten verletzt sehenden Mitbewerber nicht erwartet werden könne. Im Übrigen liegt es nicht fern – wenngleich die Antragstellerin ihr Schreiben vom 09.04.2019 mit „vorsorgliche Vergaberüge“ überschrieben hat – anzunehmen, dass aus Sicht der Antragstellerin am 09.04.2019 bereits ein Vergabeverstoß manifest war, da die Antragsgegnerin die nach Auffassung der Antragstellerin ganz offenkundig „zu kleine“ und damit nicht leistungsfähige und folglich ungeeignete Beigeladene nicht unverzüglich ausgeschlossen hatte. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, da jedenfalls der Auffassung der Vergabekammer zu folgen ist, dass die Antragsgegnerin sich hier ausnahmsweise nicht auf das Fehlen einer fristgerechten – nachträglichen – Rüge berufen kann. Dies folgt zum einen daraus, dass mit Rücksicht auf die Reaktion der Antragsgegnerin eine nochmalige Rüge der fehlenden Leistungsfähigkeit der Beigeladenen bzw. nicht auskömmlicher Preise aus Sicht der Antragstellerin offensichtlich sinnlos sein musste. Die für die Antragsgegnerin handelnde DEGES behandelte das Schreiben der Antragstellerin vom 09.04.2019 in ihrer ausdrücklich so betitelten „Rügebeantwortung“ vom 18.04.2019 wie eine zulässig erhobene Rüge. Insbesondere aber teilte sie der Antragstellerin hierin mit, dass tatsächlich die aufgrund der erhobenen „Rügen“ erforderlichen Prüfungsschritte – nämlich eine Prüfung der Preisgestaltung anhand der Urkalkulation der Beigeladenen und auch deren für die Eignung relevante Leistungsfähigkeit – bereits umfassend durchgeführt worden waren, die Auffassung der Antragstellerin jedoch nicht bestätigt und vielmehr keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Preisgestaltung oder mangelnde Eignung ergeben hätten. Jedenfalls aufgrund dieser Reaktion musste und durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass eine nochmalige Erhebung derselben Rügen sinnlos sein würde, da nach dem Inhalt des Schreibens vom 18.04.2019 die Antragsgegnerin im Hinblick auf die fraglichen Rügen bereits zu einer endgültigen Einschätzung gelangt war. Bei dieser Sachlage durfte die Antragstellerin darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin, sofern sie eine „nochmalige“ Rüge für nötig oder sinnvoll erachtet hätte, hierauf in ihrem Schreiben vom 18.04.2019 hingewiesen hätte. Da dies nicht geschehen ist und die Antragsgegnerin vielmehr in ihrem Schreiben vom 18.04.2019 vorbehaltlos eine „Rügebeantwortung“ formulierte, stellt sich ihre Berufung auf das Fehlen einer Rüge als Verstoß gegen die sie im Verhältnis zur Antragstellerin als Teilnehmerin des Vergabeverfahrens treffenden (vgl. hierzu Beck’scher vergaberechtskommentar-Dörr, 3. Aufl,. 2017, vor § 97 GWB; Rn. 6) Pflicht zu einem den Anforderungen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) genügenden Verhalten dar. 2.) Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist auch teilweise begründet, die Antragstellerin wurde durch eine nicht hinreichende Prüfung der Antragsgegnerin zur Auskömmlichkeit der von der Beigeladenen angebotenen Preise in einem subjektiven Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB verletzt. a) Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, gem. § 16d Abs. 1 Nr. 2 S. 1 VOB/A-EU (anwendbar gem. § 1 VOB/A-EU i.V.m. § 106 GWB) in eine Preisprüfung einzutreten, da der von der Beigeladenen gebotene Preis nicht nur ganz erheblich unterhalb der eingegangenen Konkurrenzangebote lag, sondern darüber hinaus auch die von der Antragsgegnerin (bzw. der DEGES) selbst erstellte Kostenschätzung sehr deutlich unterschritt. Insoweit hat eine hinreichende Prüfung durch die Antragsgegnerin bzw. die DEGES bislang nicht stattgefunden: Aufgrund der von der Antragstellerin und einer weiteren Bieterin geltend gemachten Bedenken hatte die DEGES Anlass, im Hinblick auf das sehr niedrige Gebot der Beigeladenen deren Kalkulation insgesamt, d.h. sowohl im Hinblick auf die angesetzten Einheitspreise, als auch bezüglich des zu Grunde gelegten Mengengerüstes (Mannstunden, Material- und Geräteeinsatz) zu überprüfen. Insoweit stellt sich die am 27.03.2019 erfolgte Anforderung der Urkalkulation durchaus als sachgerechter Prüfungsschritt dar, da die Offenlegung der o.g. Kalkulationsansätze einem erfahrenen Auftraggeber(vertreter) wie der DEGES regelmäßig die Möglichkeit geben wird, nicht nur die Einheitspreise auf Marktgerechtigkeit zu prüfen, sondern auch die Mengenansätze mit den Anforderungen des Auftrages abzugleichen. Nach Aktenlage und Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist dies jedoch tatsächlich bislang nicht geschehen. Die ca. 130 Seiten umfassende Urkalkulation der Beigeladenen wurde der DEGES per E-Mail am 04.04.2019, einem Donnerstag um 14.04 Uhr übermittelt. Unter dem 08.04.2019 stellte die Abteilung Qualitätsmanagement der DEGES einige auffällige Einheitspreise fest und führte zum Punkt „Kampfmittelsondierung“ (jeweils Ordnungsziffer 0020 bei sämtlichen Sondierungsflächen gem. Leistungsverzeichnis) aus, dass sich aus der Urkalkulation anhand des ausgewiesenen Geräteeinsatzes erschließen lasse, dass die Beigeladene offenbar eine „Kombination von Oberflächensondierung/ Volumenräumung Bohrlochsondierung“ anwenden wolle, weshalb die gewählten Leistungsansätze anhand der Urkalkulation bedingt durch fehlende Mengenangaben bei der Differenzierung der Sondierungsverfahren nicht feststellbar seien, weshalb eine weitere Aufklärung „unter Angabe der inneren Mengen und Leistungsansätze“ vorgeschlagen wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2019 hat die Antragsgegnerin - durch Angaben des Mitarbeiters O. der DEGES, die sie sich zu Eigen gemacht hat - dargelegt, wie diese Preisprüfung im Detail abgelaufen ist. Herr O. hat insoweit vollständig plausibel dargelegt, dass der Rückschluss auf ein „kombiniertes Verfahren“, das die Beigeladene anwenden wollte, sich für ihn daraus ergeben habe, dass bei einzelnen Sondierflächen für die jeweils zwei eingesetzten Bagger (deutlich) längere Einsatzzeiten angesetzt waren, als für das Bohrgerät, woraus abzuleiten gewesen sei, dass die Bagger eben nicht nur zum Bohren, sondern auch für eine Volumenräumung eingesetzt werden sollten. Daraus wiederum habe sich das von ihm in der Stellungnahme der DEGES vom 08.04.2019 unter Ziffer 3, 3. Bullet point „Kampfmittelsondierung“ aufgeworfene Problem ergeben, dass die „gewählten Leistungsansätze ... anhand der Urkalkulation bedingt durch die fehlenden Mengenangaben bei der Differenzierung der Sondierungsverfahren nicht feststellbar“ gewesen seien, weshalb er eine weitere Aufklärung „zu den in Ansatz gebrachten Verfahren unter Angabe der inneren Mengen“ für sinnvoll gehalten habe. Auch dies ist grundsätzlich ein sachgerechtes Vorgehen: Nachdem das Qualitätsmanagement der DEGES festgestellt hatte, dass eine Überprüfung der Ansätze zu der wesentlichen Position des Preises zu den einzelnen Sondierungsflächen (jeweils Ziffer 0020 zu den Positionen 04.01. – 04.72.) nicht nachvollziehbar war, musste insoweit weitere Aufklärung erfolgen. Konkrete Nachfragen zur Position 0020 stellte die DEGES mit Schreiben vom 11.04.2019 jedoch nur zu den Flächen 04.03., 04.15. und 04.44.; aus der hierzu ergehenden Antwort der Beigeladenen vom 17.04.2019 lässt sich jedoch nur herleiten, dass - für die Sondierungsfläche 35 (04.03.) tatsächlich nur eine Bohrlochsondierung vorgesehen war (was nach dem Inhalt der Urkalkulation kaum überrascht haben kann, da sich für diese Fläche die Einsatzzeiten von Baggern und Bohrgerät deckten); - für die Fläche 47 (04.15.) auf 122 von 370m² eine „Volumenräumung und Sohlensondierung“ stattfinden solle, womit für die restliche Fläche dann noch 141 Bohrlöcher erforderlich waren; - für die Fläche 76 (04.44.) nur auf 3.700 von 12.000m² eine Bohrlochsondierung stattfinden solle, woraus sich dann eine Gesamtzahl von 2.090 Bohrlöchern ergebe. Gleichwohl erklärte das Qualitätsmanagement der DEGES durch Herrn O. mit E-Mail noch am 17.04.2019, dass damit die Preisgestaltung plausibel sei und keine weiteren Unklarheiten bestünden. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin durch Herrn O. hierzu ausgeführt, dass dieser anhand der erfolgten Differenzierung nach Arbeitsmethoden die Ansätze von Mann- und Gerätestunden für die Flächen 47 und 76 (bei Fläche 35 stellte sich dieses Problem nicht, da dort nur Bohrlochsondierung angeboten worden war) plausibel nachvollziehen konnte, dass er jedoch die zu den beiden unterschiedlichen Verfahrensarten angegebenen Flächenanteile schlicht hingenommen habe, da sie offenbar auf Erfahrungswerten der Beigeladenen beruht hätten. Dies ist schon für die Flächen, zu denen eine Aufklärung gefordert wurde, nicht nachvollziehbar bzw. nicht ausreichend: Hinsichtlich Fläche 35 hat sich spätestens mit der Antwort der Beigeladenen ergeben, dass tatsächlich hier keine Kombinationstechnik angewandt werden sollte – damit aber ist in keiner Weise ersichtlich, wie die erfolgte Aufklärung, die nach dem Vermerk vom 08.04.2019 doch offenbar bestehenden Zweifel am Einheitspreis eben für die Bohrlochsondierung , der nur bei ca. 40% des von der Antragstellerin gebotenen Preises und mehr als 20% unter der Preisschätzung der DEGES lag, beseitigt haben könnte. Hinsichtlich der Flächen 47 und 76 findet sich in den vorliegenden Unterlagen keinerlei Aussage dazu, ob – wozu aufgrund der Preisabweichung und auch mit Rücksicht auf die Rüge der Antragstellerin Anlass bestand – das Mengengerüst, insbesondere aber der Personaleinsatz auch nur auf Plausibilität überprüft worden wären, vielmehr folgt aus den Angaben des Herrn O., dass die Angaben zur Flächenaufteilung, von denen aber die Kalkulation entscheidend abhängt, schlicht übernommen wurden. Weiter beschränkt sich die von der Antragsgegnerin gezogene Stichprobe auf (gemessen an den Werten) lediglich 6% des Gesamtgebotes der Beigeladenen. Damit aber ist die DEGES der von ihr selbst aufgezeigten Unklarheit – nämlich der Frage, bei welchen Flächen in welchem Umfang mit welcher Sondierungsmethode vorgegangen werden sollte – nicht ansatzweise ausreichend nachgegangen. Aus dem Vortrag der Beigeladenen und auch der Antragsgegnerin (und in Ansätzen auch aus der Urkalkulation) ergibt sich, dass der erhebliche Preisunterschied zwischen den eingegangenen Geboten sich vor allem aus der von der Beigeladenen beabsichtigten Kombination verschiedener Sondierungsverfahren ergeben könnte, die offenbar dazu führt, dass die wohl besonders aufwendige Bohrlochsondierung in geringerem Umfang als nach der Planung der Mitbewerber erfolgen soll. Eine Aufklärung zu nur drei von insgesamt 70 Sondierflächen mag vertretbar sein, wenn ein Bieter für die fraglichen Flächen jeweils gleichförmig vorgeht, dies war jedoch offenkundig hier nicht der Fall: Die Beigeladene gelangt für die einzelnen Flächen bezogen auf die kritische Position 04. ... .0020 zu durchaus stark unterschiedlichen Preisen je m², geht also offenbar je nach konkreter Beschaffenheit der fraglichen Fläche von deutlich variierenden Anteilen von Bohrlochsondierung bzw. alternativem Sondierungsverfahren aus. Offenbar variiert der konkrete Aufwand - und damit der Einheitspreis je zu sondierendem m² - nach der Auskunft der Beigeladenen stark danach, auf welchem Anteil einer Fläche eine Bohrlochsondierung erfolgen muss und inwieweit das billigere alternative Verfahren eingesetzt werden kann, zudem müssen die Kosten zwingend auch nach der Tiefe des Bombenhorizontes variieren. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, wie die DEGES aufgrund der erfolgten Prüfung zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die Zweifel an der Preisgestaltung der Beigeladenen ausgeräumt seien. Wie schon ausgeführt kann eine Preisprüfung, wenn sie denn irgendeinen tatsächlichen Erkenntnisgewinn bringen soll, sich nicht nur auf einen der beiden Faktoren, aus denen sich ein tatsächlich geforderter Preis zusammensetzt beschränken: Es genügt nicht, die Angemessenheit der Einheitspreise zu prüfen, es muss auch untersucht werden, ob der Mengenansatz realistisch ist. Letzteres aber hat die DEGES bislang - auch für die Flächen 47 und 76 - in keiner Weise überprüft; die bloße Übernahme des Mengengerüstes der Beigeladenen mit Hinweis darauf, dass die Aufteilung der Flächen nach möglichen Sondierungsverfahren eben auf Erfahrungen des Bieters beruhe, führt die Preisprüfung ad absurdum, da hinsichtlich eines der beiden Faktoren für die Preisbildung schlicht den Angaben des Bieters geglaubt wird, dessen Angebot wegen auffälliger Abweichungen von den Geboten anderer Bieter bzw. der Schätzung des Auftraggebers doch gerade geprüft werden soll. Der Senat verkennt dabei nicht, dass hier eine funktionale Leistungsbeschreibung vorliegt (dazu im Detail unten sub. lit. C), die die Wahl der Methodik und Arbeitsweise zur Erfüllung der gestellten Aufgabe jedenfalls teilweise dem Ermessen des Bieters überlässt; hier also konkret der Beigeladenen die Entscheidung, auf welcher Fläche bzw. welchen Flächenanteilen sie mit Bohrlochsondierung, auf welchen sie mit Oberflächensondierung / Volumenräumung vorgehen will. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Preisprüfung gem. § 16d VOB/A-EU auch bei auf funktionale Ausschreibungen eingehenden Angeboten zu erfolgen hat, dies jedoch nicht möglich ist, ohne dem Auftraggeber eine Handhabe für die Prüfung des Mengengerüstes zu geben. Hierin liegt auch - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - keine unzulässige Überprüfung der Angemessenheit des gewählten Verfahrens (dessen Auswahl ja bei der funktionalen Ausschreibung gerade dem Auftragnehmer obliegt), es muss lediglich überprüft bzw. vom Bieter nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden, wie er sich die Abarbeitung des Auftrages vorstellt, um sodann einen Ansatz für die Preisprüfung zu haben. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass für die entscheidende Frage nach der Aufteilung der Arbeiten auf Bohrlochsondierung einerseits und Oberflächensondierung / Volumenräumung andererseits nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden muss, weshalb und aufbauend auf welchen Besonderheiten der jeweiligen Räumflächen die Beigeladene die entsprechende Aufteilung vorgenommen hat. Eine bloße Geltendmachung von nicht näher spezifizierten Erfahrungen kann insoweit nicht genügen, da dies keinerlei Überprüfung zugänglich wäre. Dass auch das Gesetz gerade eine solche Vorgehensweise des Auftraggebers vorsieht und diesen nicht etwa darauf verpflichtet, solche Ansätze eines Bieters einfach unkommentiert hinzunehmen, ergibt sich aus der der Regelung des § 16d VOB/A-EU zu Grunde liegenden Vorschrift des Art. 69 Abs. 2 RL 2014/24/EU, die explizit vorsieht, dass der Auftraggeber bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten Erläuterungen über „die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen“ verlangen kann, „über die der Bieter bei ... der Durchführung der Bauleistungen ... verfügt“ (Art. 69 Abs. 2 lit. C RL 2014/24/EU). Hierunter lässt sich zwanglos auch eine Erläuterung der speziellen, hier von der Beigeladenen angebotenen Verfahrensweise fassen, die es der Auftraggeberin ermöglicht, die Auskömmlichkeit des Angebotes der Beigeladenen zu prüfen bzw. zumindest zu verplausibilisieren; auch bei Vorliegen einer funktionalen Ausschreibung ist der Auftragsgegner eben nicht darauf beschränkt, die gewählten technischen Lösungen schlicht zu akzeptieren, er kann ihre Erläuterung und insbesondere die Erläuterung der aus ihnen resultierenden wirtschaftlichen Vorteile einfordern und muss dies tun, wenn ihm ansonsten eine effektive Preisprüfung versagt wäre. Nach einhelliger Auffassung (siehe nur BGH X ZB 10/16, Beschluss vom 31.01.2017) ist die Pflicht aus § 16d Abs. 1 VOB/A-EU bieterschützend, womit die Antragstellerin vorliegend durch die bislang nicht angemessen durchgeführte Preisprüfung in einem subjektiven Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB verletzt wurde. Auch der Umstand, dass dem Auftraggeber bei der sich an die Preisprüfung anschließenden Frage, ob der Bieter zum angebotenen Preis ordnungsgemäß und vertragsgemäß wird leisten können nach allgemeiner Auffassung ein nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur Beck’scher Vergaberechtskommentar-Opitz, 3. Aufl. 2019, § 16d VOB/A-EU, Rn. 36), führt hier zu keinem anderen Resultat: Eine auf Basis der bislang erfolgten Preisprüfung erfolgende Beurteilung ist in jedem Falle beurteilungsfehlerhaft, da die Antragsgegnerin von einem nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt ausgehen würde und mithin der Beurteilungsfehler eines Beurteilungsausfalls vorliegen würde. b) Hingegen kann die Antragstellerin nicht erfolgreich rügen, dass das Angebot der Beigeladenen nicht bereits mangels Eignung ausgeschlossen wurde. Nach § 16b VOB/A-EU ist zwingend die Eignung des Bieters vor der Angebotswertung zu prüfen; hinsichtlich der Eignung kann der öffentliche Auftraggeber dabei nur solche Anforderungen stellen, die er selbst als zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich festgelegt hat (§ 122 Abs. 2 S. 1 GWB). Die insoweit mit der Auftragsbekanntmachung vom 15.02.2019 (unter Ziff. III) angeforderten Nachweise und Unterlagen hat die zudem präqualifizierte Beigeladene jedoch vollständig eingereicht. Bei dieser Sachlage genügen allein die durch die Antragstellerin aufgeworfenen Zweifel, ob die Beigeladene mit Rücksicht auf ihre Mitarbeiterzahl und weitere offenbar von ihr abzuarbeitende Aufträge in der Lage sein werde, nicht, um insoweit, ohne auf von der Antragsgegnerin in der Ausschreibung zulässiger Weise geforderte Unterlagen und Nachweise zurückgreifen zu können, in eine vertiefte Eignungsprüfung einzusteigen und etwa – was nach dem Vorbringen der Antragstellerin nötig wäre – die Möglichkeiten der Beigeladenen zur Abarbeitung ihres gesamten Auftragsbestandes rechnerisch nachzuvollziehen. Vielmehr zeigt exemplarisch der Vortrag der Antragstellerin mit ihren Schriftsätzen vom 06.06. und 23.06.2019 – der im Übrigen entgegen der Auffassung der Vergabekammer mangels Fristsetzung im Sinne des § 167 Abs. 2 S. 2 GWB bzw. analog § 283 ZPO nicht präkludiert ist (Beck’scher Vergaberechtskommentar-Gröning, aaO., § 166, Rn. 21) – dass der Schwerpunkt der Rüge der Antragstellerin sich auch insoweit gegen die Kalkulation der Beigeladenen wendet: Sie leitet im Vergleich mit ihrer eigenen Kalkulation her, dass die ausgeschriebenen Arbeiten mit den (mangels Kenntnis der Urkalkulation vermuteten oder hergeleiteten) Personalansätzen der Beigeladenen nicht vertrags- (vor allem termingerecht) erbracht werden könnten. Damit aber setzt auch diese Rüge bei der Frage einer hinreichenden Preisprüfung durch die Antragsgegnerin an, zu der – wie oben ausgeführt – eben auch eine hinreichende Prüfung des Mengengerüstes gehört. Wenn sich hierbei ergeben sollte, dass die Mengenangaben der Beigeladenen untersetzt waren, könnte nicht nur auf einen unterkalkulierten Preis zu schließen sein, es könnte sich auch ergeben, dass der Auftrag mit den Mitteln der Beigeladenen nicht zu bewältigen wäre – was sodann, obwohl die zweite Wertungsstufe bereits abgearbeitet war, gleichwohl auch zur Beurteilung der Eignung der Beigeladenen zu berücksichtigen wäre (vgl. Ziekow/Völlink-Steck, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 16b VOB/A-EU, Rn. 4). c) Mit der Kammer ist auch der Senat der Auffassung, dass die Beigeladene hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein – unzulässiges – Nebenangebot abgegeben hat. Die Vergabekammer hat überzeugend ausgeführt, dass die Baubeschreibung von einem übergeordneten Leistungsziel, nämlich der Kampfmittelfreiheit, ausgeht. Insoweit stellt sich die Leistungsbeschreibung hier als funktionale Leistungsbeschreibung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2. Var. VgV dar, die dem Auftragnehmer gerade die Erarbeitung einer konkreten und detaillierten Aufgabenlösung überlässt (vgl. Ziekow/Völlink-Trutzel, aaO., § 31 VgV, Rn. 14). Zu diesem Verständnis passt es zunächst, dass nach S. 15, 2. Absatz, der Baubeschreibung alle dem Stand der Technik entsprechenden Sondierungsverfahren erlaubt waren und darüber hinaus sogar die Zulassung eines alternativen Sondierungsverfahrens grundsätzlich möglich war. In die gleiche Richtung deutet der Umstand, dass auf S. 17 der Baubeschreibung eine „flächenhafte Freigabe mittels Bohrsondierungen bei vorliegendem Verdacht auf Bombenblindgänger“ explizit gefordert wird – was nicht verständlich ist, wenn entsprechend dem Verständnis der Antragstellerin auf dem ganz überwiegenden Teil der Sondierungsflächen (soweit nämlich eine Oberflächensondierung nicht genügt) ohnehin nur eine Bohrlochsondierung zulässig war. Dieses Verständnis wird schließlich dadurch bestätigt, dass im Langtext-Leistungsverzeichnis jeweils zu Ziffer 0020 hinsichtlich der einzelnen Sondierflächen festgehalten ist, dass die Wahl des Sondierungsverfahrens dem AN obliege. Die im weiteren Verlauf dieser Textziffer sich jeweils findenden Formulierung „Bei Durchführung von Sondierungsbohrungen sind folgende Punkte mit zu berücksichtigen: ...“ ist vor diesem Hintergrund aus Sicht einer objektiven Lesers nur so zu verstehen, dass dieses Verfahren nicht ohnehin das grundsätzlich allein gegebene war. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argumentation der Antragstellerin, dass bei der gebotenen objektiven Auslegung des Textes von Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis jedenfalls die von der Beigeladenen geplante (teilweise) Volumenräumung nicht erfasst sei, nicht: Insbesondere ist auch nach den von ihr beigebrachten Anlagen die Terminologie offenbar nicht eindeutig – dass in der DGUV Information 201-027 als Sondierverfahren nur Magnetik, Elektromagnetik und Georadar genannt sind, die Volumenräumung hingegen wenig überraschend als Räumverfahren beschrieben wird, sagt noch nichts dazu, dass verschiedene Verfahren soweit sachdienlich nicht kombiniert werden könnten, insbesondere im Rahmen von Leistungen, die auf eine funktionale Ausschreibung erbracht werden sollen. Auch die anwendbare „Technische Anweisung Kampfmittelräumdienst“ ist insoweit nicht eindeutig – zwischen Sondier- und Räumverfahren wird nicht strikt unterschieden und auch Definitionen fehlen; vielmehr wird unter Ziffer 3. „Arbeiten zur systematischen Absuche und/oder Freilegung“ neben dem Einsatz von Detektoren auch das „Abgraben, Ausschachten, Aufgraben“ genannt, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies nur zum Räumen von, aber nicht zum Suchen nach Bomben erfolgen könne. Auch die DIN 180323 (bzw. VOB/C 18323) stützt die Argumentation der Antragstellerin nicht entscheidend: Zwar wird in der Tat auch hier zwischen Sondierung und Räumung unterschieden und unter Sondierung der Einsatz von Detektoren verstanden, zugleich wird jedoch festgelegt, dass (Ziffer 3.1.1) „Die Wahl des Ablaufs von Sondierungs- und Kampfmittelräumarbeiten sowie die Wahl und der Einsatz der Geräte (...) Sache des Auftragnehmers“ sind. Damit ist davon auszugehen, dass die von der Beigeladenen angebotene Kombination verschiedener Verfahren zulässig und die Ausschreibungsunterlagen insoweit auch hinreichend allgemein verständlich waren. 3.) Angemessene und genügende Rechtsfolge zur Beseitigung der Rechtsverletzung auf Seiten der Antragstellerin im Sinne des §§ 178 S. 2 i.V.m. 168 Abs. 1 GWB ist die Rückversetzung des Verfahrens in den Stand nach Öffnung Angebote. Hiernach wird die Antragsgegnerin den Wertungsprozess vollständig wiederholen müssen und dabei eine – wie oben ausgeführt - angemessene Preisprüfung nach § 16d Abs. 1 VOB/A-EU vornehmen müssen. Dabei könnte es sachgerecht sein, zum einen die Basis der vorzunehmenden Stichprobe zu verbreitern, sich also zu einer größeren Anzahl von Flächen ähnliche Erläuterungen geben zu lassen, wie zu den Flächen 35, 47 und 76 bereits erfolgt, wobei mit Rücksicht auf die Gesamtzahl von ca. 70 zu bearbeitenden Flächen eine Stichprobe von 1/4 oder 1/5 aussagekräftig sein dürfte, soweit bei der Auswahl der Flächen darauf geachtet wird, gerade die für die hier anstehende Beurteilung wesentlichen Flächen (d.h. diejenigen, bei denen die Beigeladene Sondierungsverfahren kombinieren will) mit einzubeziehen. Zum anderen wäre wohl von Seiten der Beigeladenen zu erläutern nach welchen Kriterien und ggf. aufgrund welcher konkret zu benennenden Erfahrungswerte sie zu der dann offengelegten Aufteilung der einzelnen Flächen nach den unterschiedlichen Arbeitsmethoden gelangt ist. Eine Durchführung einer angemessenen Preisprüfung während des Laufes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kommt nicht in Betracht: Dem Vergabesenat kommen im Beschwerdeverfahren die gleichen Entscheidungsbefugnisse zu wie der Vergabekammer, wie diese ist er jedoch nicht befugt, sich an die Stelle des Auftraggebers zu setzen, diesem müssen die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit sowie Auswahlermessen und Beurteilungsspielraum verbleiben (Beck'scher Vergaberechtskommentar-Vavra, aaO., § 178 GWB, Rn. 8). Wie oben dargelegt, muss die Auftraggeberin hier nach einer sachgemäßen Preisprüfung eine Entscheidung darüber treffen, ob die Beigeladene nach dem Ergebnis der Preisprüfung in der Lage sein wird, den Auftrag zum gebotenen Preis auszuführen, wobei ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Dieser ist zu wahren; hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung getroffen, muss diese - sollte sie erneut gerügt werden - im nach dem GWB vorgesehenen Verfahren überprüft werden, eine Verlagerung dieses Prozesses in das laufende Beschwerdeverfahren würde sowohl die Befugnisse der Antragsgegnerin, als auch ggf. den Rechtsschutz für andere Bieter in ganz erheblicher und im GWB nicht vorgesehener Weise verkürzen. 4.) Die Nebenentscheidungen beruht hinsichtlich der Kosten auf §§ 175 Abs. 2 i.V.m. 78 S. 3 GWB, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO – billigem Ermessen entspricht im Hinblick auf den nur teilweisen Erfolg der Beschwerde die Verquotelung der Kosten. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen, die im Verfahren keinen Antrag gestellt hat, erfolgt nicht. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig im Sinne der §§ 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. 80 Abs. 3 S. 2 HmbVwVfG - im Verfahren vor der Vergabekammer waren schwierige Fragen des Vergaberechts zu erörtern. Der Gegenstandswert ist gem. § 50 Abs. 2 GKG auf 5% der geschätzten Bruttoauftragssumme festzusetzen. Ergänzungsbeschluss vom 6. September 2019 Der Beschluss des Senats vom 06.09.2019 wird im Tenor dahingehend ergänzt, dass diesem als Ziffer 3a hinzugefügt wird: „Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.“ Gründe: Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig im Sinne der §§ 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. 80 Abs. 3 S. 2 HmbVwVfG - im Verfahren vor der Vergabekammer waren schwierige Fragen des Vergaberechts zu erörtern. Diese nach § 80 Abs. 3 S. 2 HmbVwVfG obligatorische Entscheidung ist im Beschluss versehentlich unterblieben, der somit in analoger Anwendung von §§ 321 ZPO, 120 VwGO zu ergänzen war, eine mündliche Verhandlung war insoweit nach Verzicht der Beteiligten nicht erforderlich.